EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32005E0575

Gemeinsame Aktion 2005/575/GASP des Rates vom 18. Juli 2005 zur Errichtung eines Europäischen Sicherheits- und Verteidigungskollegs (ESVK)

ABl. L 194 vom 26.7.2005, p. 15–18 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 352M vom 31.12.2008, p. 249–252 (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 22/06/2008; Aufgehoben durch 32008E0550

ELI: http://data.europa.eu/eli/joint_action/2005/575/oj

26.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 194/15


GEMEINSAME AKTION 2005/575/GASP DES RATES

vom 18. Juli 2005

zur Errichtung eines Europäischen Sicherheits- und Verteidigungskollegs (ESVK)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 19. und 20. Juni 2003 in Thessaloniki die Entwicklung einer koordinierten EU-Ausbildungspolitik im Bereich der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP) gebilligt, die sowohl eine zivile als auch eine militärische Dimension umfasst.

(2)

Der Rat hat am 17. November 2003 die EU-Ausbildungspolitik im Bereich der ESVP und am 13. September 2004 das EU-Ausbildungskonzept für den Bereich der ESVP gebilligt, das u. a. Grundsätze für die Errichtung des Europäischen Sicherheits- und Verteidigungskollegs (ESVK) enthält.

(3)

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung am 16. und 17. Dezember 2004 beschlossen, dass mit der Festlegung der Modalitäten für die Funktionsweise des Europäischen Sicherheits- und Verteidigungskollegs zu beginnen ist.

(4)

Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee hat am 31. Mai 2005 die Modalitäten für die Funktionsweise des Europäischen Sicherheits- und Verteidigungskollegs gebilligt, einschließlich der Einrichtung eines Lenkungsausschusses, eines Akademischen Exekutivrates und eines ständigen Sekretariats, die ihre Aufgaben entsprechend diesen Modalitäten wahrnehmen sollten.

(5)

Das ESVK sollte eine Schlüsselrolle bei der Ausbildung im Bereich der ESVP spielen und sich insbesondere auf ESVP-Lehrgänge auf strategischer Ebene konzentrieren. In diesem Sinne sollte es ein aktiver Partner im Rahmen der allgemeinen Ausbildungspolitik der EU sein —

HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

Artikel 1

Errichtung

(1)   Es wird ein Europäisches Sicherheits- und Verteidigungskolleg (ESVK) errichtet.

(2)   Das ESVK funktioniert als ein Netz, das nationale Institute, Kollegs, Akademien und andere Stellen, die sich innerhalb der EU mit Fragen der Sicherheits- und Verteidigungspolitik befassen, sowie das Institut der Europäischen Union für Sicherheitsstudien (nachstehend „die Einrichtungen“ genannt) umfasst.

(3)   Es pflegt enge Verbindungen zu den EU-Organen.

Artikel 2

Auftrag

Das ESVK vermittelt Ausbildungsmaßnahmen im Bereich der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP) auf strategischer Ebene, um ein gemeinsames Verständnis der ESVP bei zivilem und militärischem Personal zu entwickeln und zu fördern und um über diese Maßahmen in Bezug auf verschiedene Aspekte der ESVP bewährte Praktiken zu ermitteln und zu verbreiten.

Artikel 3

Ziele

Die ESVK hat folgende Zielsetzungen:

a)

die weitere Festigung der Europäischen Sicherheitskultur im Rahmen der ESVP;

b)

die Förderung eines besseren Verständnisses der ESVP als wesentlichem Element der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik;

c)

die Ausstattung der EU-Stellen mit sachkundigem Personal, das alle ESVP-Themen effizient bearbeiten kann;

d)

die Ausstattung der Verwaltungen der Mitgliedstaaten mit sachkundigem Personal, das mit der Politik, den Institutionen und den Verfahren der EU vertraut ist; und

e)

zur Förderung beruflicher Beziehungen und Kontakte zwischen den Ausbildungsteilnehmern beizutragen.

Artikel 4

Aufgaben des ESVK

(1)   Die Hauptaufgaben des ESVK bestehen im Einklang mit seinem Auftrag und seinen Zielen darin, Ausbildungsmaßnahmen im Bereich der ESVP zu organisieren und durchzuführen.

(2)   Die Ausbildungsmaßnahmen des ESVK umfassen zwei Arten von Schulungen:

a)

ESVP-Lehrgänge auf hohem Niveau und

b)

ESVP-Orientierungsseminare.

Weitere Ausbildungsmaßnahmen werden gemäß den Beschlüssen des in Artikel 5 genannten Lenkungsausschusses eingeleitet.

(3)   Außerdem hat das ESVK insbesondere folgende Aufgaben:

a)

Unterstützung der Beziehungen, die es zwischen den nationalen Einrichtungen herzustellen gilt,

b)

Einrichtung und Betrieb eines internetgestützten Fernunterrichtssystems für Fortgeschrittene (IDL) zur Unterstützung der Ausbildungsmaßnahmen des ESVK,

c)

Entwicklung und Erstellung von Lehrmaterial für die Ausbildungsmaßnahmen der EU im Bereich der ESVP,

d)

Beiträge zu dem jährlichen Ausbildungsprogramm der EU im Bereich der ESVP und

e)

Einrichtung eines Netzes ehemaliger Ausbildungsteilnehmer.

(4)   Die Ausbildungsmaßnahmen des ESVK werden von den das ESVK-Netz bildenden Einrichtungen durchgeführt.

(5)   Als Teil des ESVK-Netzes unterstützt das Institut der Europäischen Union für Sicherheitsstudien (EUISS) die Ausbildungsmaßnahmen des ESVK, insbesondere durch Veröffentlichungen des Instituts und durch Vorträge von EUISS-Forschern sowie indem es seine Internetseite im Rahmen und für die Zwecke des internetgestützten Fernunterrichtssystems (IDL) für Fortgeschrittene zugänglich macht.

Artikel 5

Aufbau

(1)   Für das ESVK werden folgende Gremien eingerichtet:

a)

ein Lenkungsausschuss, der für die Gesamtkoordination und Leitung der Ausbildungsmaßnahmen des ESVK verantwortlich ist;

b)

ein Akademischer Exekutivrat, der für die Qualität und Kohärenz der Ausbildungsmaßnahmen sorgt;

c)

ein ständiges Sekretariat des ESVK (nachstehend als „Sekretariat“ bezeichnet), das insbesondere den Lenkungsausschuss und den Akademischen Exekutivrat unterstützt.

(2)   Der Lenkungsausschuss, der Akademische Exekutivrat und das Sekretariat nehmen die in den Artikeln 6, 7 und 8 festgelegten Aufgaben wahr.

Artikel 6

Lenkungsausschuss

(1)   Der Lenkungsausschuss setzt sich aus einem Vertreter aus jedem Mitgliedstaat zusammen. Jedes Ausschussmitglied kann sich von einem Stellvertretender vertreten oder begleiten lassen. Die von den Mitgliedstaaten ordnungsgemäß genehmigten Ernennungsschreiben sind an den Generalsekretär/Hohen Vertreter zu richten.

Die Vertreter der Beitrittsländer können als aktive Beobachter an den Sitzungen teilnehmen.

(2)   Den Vorsitz im Lenkungsausschuss führt der Vertreter des Mitgliedstaats, der den Vorsitz im Rat innehat; der Lenkungsausschuss tritt mindestens einmal jährlich zusammen.

(3)   Zu den Sitzungen des Lenkungsausschusses werden Vertreter des Generalsekretärs/Hohen Vertreters und der Kommission eingeladen.

(4)   Der Lenkungsausschuss hat folgende Aufgaben:

a)

die Erstellung des jährlichen akademischen Programms des ESVK;

b)

die Auswahl des oder der Mitgliedstaaten, in denen Ausbildungsmaßnahmen des ESVK stattfinden sollen, und der Einrichtungen, die diese Maßnahmen durchführen sollen;

c)

die Ausarbeitung und Vereinbarung des jährlichen akademischen Programms und der Rahmenlehrpläne für alle Ausbildungsmaßnahmen des ESVK;

d)

die Annahme von Evaluierungsberichten und eines jährlichen Gesamtberichts über die Ausbildungsmaßnahmen des ESVK zur Übermittlung an die relevanten Ratsgremien;

e)

die Ernennung des Vorsitzenden des Akademischen Exekutivrates für das jeweilige akademische Jahr.

(5)   Der Lenkungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(6)   Die Beschlüsse des Lenkungsausschusses werden mit qualifizierter Mehrheit gefasst. Die Stimmen der Mitgliedstaaten werden entsprechend Artikel 205 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gewogen. Für die Annahme eines Beschlusses ist die in Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Europäische Union festgelegte Stimmenzahl erforderlich.

Artikel 7

Akademischer Exekutivrat

(1)   Der Akademische Exekutivrat setzt sich aus hochrangigen Vertretern der Einrichtungen zusammen, die in dem betreffenden akademischen Jahr Maßnahmen durchführen.

(2)   Der Vorsitzende des Exekutivrates wird vom Lenkungsausschuss unter den Mitgliedern des Exekutivrates bestimmt.

(3)   Zu den Sitzungen des Exekutivrates werden Vertreter der Einrichtungen, die im vorangegangenen akademischen Jahr an Ausbildungsmaßnahmen des ESVK mitgewirkt haben oder im Folgenden akademischen Jahr daran mitwirken werden, sowie Vertreter des Generalsekretärs/Hohen Vertreters und der Kommission eingeladen. Zur Teilnahme an seinen Sitzungen können auch akademische Experten und hochrangige Beamte von nationalen und europäischen Institutionen eingeladen werden.

(4)   Es ist Aufgabe des Akademischen Exekutivrates,

a)

das vereinbarte jährliche akademische Programm über die am ESVK-Netz beteiligten Einrichtungen umzusetzen;

b)

die Aufsicht über das internetgestützte Fernunterrichtssystem (IDL) für Fortgeschrittene wahrzunehmen;

c)

detaillierte Lehrpläne für alle Ausbildungsmaßnahmen des ESVK auf der Grundlage der vereinbarten Rahmenlehrpläne auszuarbeiten;

d)

für die Gesamtkoordination der Ausbildungsmaßnahmen des ESVK zwischen allen Einrichtungen zu sorgen;

e)

die Standards für die im vorangegangenen akademischen Jahr durchführten Ausbildungsmaßnahmen zu überprüfen;

f)

dem Lenkungsausschuss Vorschläge für Ausbildungsmaßnahmen im Folgenden akademischen Jahr zu unterbreiten; und

g)

Entwürfe von Evaluierungsberichten für die einzelnen Lehrgänge des ESVK sowie einen Entwurf des jährlichen Gesamtberichts über die Tätigkeiten des ESVK auszuarbeiten und dem Lenkungsausschuss zu übermitteln.

(5)   Die Geschäftsordnung des Akademischen Exekutivrates wird vom Lenkungsausschuss festgelegt.

Artikel 8

Sekretariat

(1)   Das Generalsekretariat des Rates fungiert als das Sekretariat des ESVK.

Das Personal wird vom Generalsekretariat des Rates, den Mitgliedstaaten und den am ESVK-Netz beteiligten Einrichtungen bereitgestellt.

(2)   Das Sekretariat unterstützt den Lenkungsausschuss und den Akademischen Exekutivrat, führt Verwaltungsaufgaben zur Unterstützung ihrer Tätigkeiten aus und unterstützt die Durchführung der Ausbildungsmaßnahmen des ESVK, die in Brüssel stattfinden.

(3)   Das Sekretariat arbeitet eng mit der Kommission zusammen.

Jede am ESVK-Netz beteiligte Einrichtung bestimmt einen Ansprechpartner, an den sich das Sekretariat mit organisatorischen und administrativen Fragen in Verbindung mit der Durchführung der Ausbildungsmaßnahmen des ESVK wenden kann.

Artikel 9

Teilnahme an den Ausbildungsmaßnahmen des ESVK

(1)   Alle Ausbildungsmaßnahmen des ESVK stehen den Staatsangehörigen aller Mitgliedstaaten und Beitrittsländer zur Teilnahme offen. Die Einrichtungen, die die Maßnahmen veranstalten und durchführen, tragen dafür Sorge, dass dieser Grundsatz ausnahmslos Anwendung findet.

An den Ausbildungsmaßnahmen des ESVK können grundsätzlich auch Staatsangehörige von Bewerberländern und gegebenenfalls von Drittstaaten teilnehmen.

(2)   Der Teilnehmerkreis sind Mitglieder des zivilen und des militärischen Personals, die sich mit strategischen Aspekten der ESVP befassen.

Zur Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen des ESVK können Vertreter u. a. von Nichtregierungsorganisationen, akademischen Einrichtungen und der Medien sowie der Wirtschaft eingeladen werden.

(3)   Jeder Teilnehmer, der einen Lehrgang des ESVK abschließt, erhält eine vom Generalsekretär/Hohen Vertreter unterzeichnete Abschlussbescheinigung. Über die Modalitäten für die Ausstellung der Bescheinigung entscheidet der Lenkungsausschuss. Die Bescheinigung wird von den Mitgliedstaaten und den EU-Organen anerkannt.

Artikel 10

Zusammenarbeit

Das ESVK arbeitet mit internationalen Organisationen und anderen wichtigen Akteuren, wie z. B. nationalen Ausbildungseinrichtungen in Drittländern, zusammen und stützt sich auf deren Fachwissen.

Artikel 11

Finanzierung

(1)   Alle am ESVK-Netz beteiligten Mitgliedstaaten, EU-Organe, EU-Agenturen und Einrichtungen tragen die Kosten, die im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung am ESVK anfallen, einschließlich Gehälter, Vergütungen, Reisekosten und Kosten in Verbindung mit der organisatorischen und administrativen Unterstützung der Ausbildungsmaßnahmen des ESVK.

(2)   Die Mitgliedstaaten und die am ESVK-Netz beteiligten Einrichtungen tragen jeweils die Kosten für das Personal, das sie dem Sekretariat zur Verfügung stellen, einschließlich Gehälter, Vergütungen und Reisekosten.

(3)   Das Generalsekretariat des Rates trägt alle Kosten, die aufgrund und bezüglich seiner in Artikel 8 dargelegten Aufgaben anfallen, einschließlich der Kosten für das Personal, das es zur Verfügung stellt.

(4)   Jeder Teilnehmer an Ausbildungsmaßnahmen des ESVK trägt alle im Zusammenhang mit seiner Teilnahme anfallenden Kosten.

(5)   Zur Finanzierung spezifischer Tätigkeiten, insbesondere der Entwicklung, der Einrichtung und des Betriebs von Informatiknetzen oder -anwendungen für das ESVK gemäß Artikel 4 Absatz 3, verwaltet das Generalsekretariat des Rates freiwillige Beiträge der am ESVK-Netz beteiligten Mitgliedstaaten, EU-Organe, EU-Agenturen und Einrichtungen, wobei diese Beiträge als zweckgebundene Einnahmen behandelt werden.

(6)   Der Lenkungsausschuss legt die Durchführungsvorschriften für die in Absatz 5 genannten Beiträge fest.

Artikel 12

Sicherheitsvorschriften

Für die Tätigkeiten des ESVK gelten die im Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates (1) festgelegten Sicherheitsvorschriften des Rates.

Artikel 13

Überprüfung

Der Lenkungsausschuss nimmt mit qualifizierter Mehrheit einen Bericht über die Tätigkeiten und Perspektiven des ESVK an, in dem auch die finanziellen Modalitäten und das Sekretariat behandelt werden, und legt ihn dem Rat bis spätestens 31. Dezember 2007 als Grundlage für eine Überarbeitung dieser Gemeinsamen Aktion vor.

Artikel 14

Inkrafttreten

Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

Artikel 15

Veröffentlichung

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 18. Juli 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. STRAW


(1)  ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1. Beschluss geändert durch den Beschluss 2004/194/EG (ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 48).


Top