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Document 32005E0304

Gemeinsamer Standpunkt 2005/304/GASP des Rates vom 12. April 2005 im Hinblick auf die Verhinderung, Bewältigung und Beilegung von Konflikten in Afrika sowie zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2004/85/GASP

ABl. L 97 vom 15.4.2005, p. 57–62 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 159M vom 13.6.2006, p. 371–376 (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/compos/2005/304/oj

15.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 97/57


GEMEINSAMER STANDPUNKT 2005/304/GASP DES RATES

vom 12. April 2005

im Hinblick auf die Verhinderung, Bewältigung und Beilegung von Konflikten in Afrika sowie zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2004/85/GASP

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Hauptverantwortung für die Verhinderung, Bewältigung und Beilegung von Konflikten auf dem afrikanischen Kontinent liegt bei den Afrikanern selbst.

(2)

Der Handlungsrahmen für die Verhinderung, Bewältigung und Beilegung von Konflikten in Afrika wird durch das Völkerrecht bestimmt.

(3)

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen trägt die Hauptverantwortung für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit nach Maßgabe der Charta der Vereinten Nationen.

(4)

Bei der Ausarbeitung der Beschlüsse des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen wird die Verteidigung der Standpunkte und Interessen der Europäischen Union durch die Anwendung von Artikel 19 des Vertrags über die Europäische Union in vollem Umfang sichergestellt.

(5)

Am 26. Januar 2004 hat der Rat den Gemeinsamen Standpunkt 2004/85/GASP im Hinblick auf die Vermeidung, Bewältigung und Beilegung von Konflikten in Afrika (1) angenommen.

(6)

Am 22. November 2004 hat der Rat den Aktionsplan für eine ESVP-Unterstützung für Frieden und Sicherheit in Afrika gebilligt und Schlussfolgerungen zu Frieden und Sicherheit in Afrika angenommen, und am 13. Dezember 2004 hat er die Leitlinien für die Umsetzung des Aktionsplans gebilligt. In diesem Zusammenhang hat er darauf hingewiesen, dass die Maßnahmen im Rahmen der GASP (einschließlich unterstützender ESVP-Maßnahmen), die Friedensfazilität für Afrika, Gemeinschaftsinstrumente und die bilateralen Maßnahmen der Mitgliedstaaten einander ergänzen müssen.

(7)

Die Förderung des Friedens, der Sicherheit und der Stabilität in Afrika zählt zu den Zielen der Afrikanischen Union (AU), und die friedliche Beilegung von Konflikten zwischen ihren Mitgliedstaaten zählt zu den in der Gründungsakte der AU verankerten Grundsätzen. Das Thema der Verhinderung, Bewältigung und Beilegung von Konflikten ist im Dialog mit der Organisation der Afrikanischen Einheit (OAU) und ihrer Nachfolgeorganisation, der AU, erörtert und in die Erklärung und den Aktionsplan von Kairo aufgenommen worden. Die AU und die subregionalen afrikanischen Organisationen sind bei der Verhinderung, Bewältigung und Beilegung von Konflikten in Afrika die wichtigsten Akteure.

(8)

Eine wirksame Konfliktverhinderung erfordert Strategien zur Schaffung der Bedingungen für ein stabiles und berechenbareres internationales Umfeld sowie umfassende und ausgewogene Unterstützungs- und Entwicklungshilfeprogramme, damit gewaltsame Konflikte auslösende Umstände gemildert werden; dabei ist auch die Bedeutung ökonomischer Faktoren bei Konflikten in Afrika wie auch des Potenzials diplomatischer und wirtschaftlicher Maßnahmen zur Verhinderung und Beilegung gewaltsamer Konflikte zu berücksichtigen.

(9)

Konfliktverhinderung und Demokratie, Menschenrechte, Rechtsstaatlichkeit und verantwortungsvolle Staatsführung sind miteinander verknüpft, wobei der Entwicklungszusammenarbeit eine strategische Rolle bei der Stärkung der Fähigkeiten zur friedlichen Konfliktbewältigung zukommt.

(10)

In allen Politikbereichen, in denen es um Frieden und Sicherheit geht, müssen die Verknüpfungspunkte zwischen HIV/AIDS und Konflikten berücksichtigt werden. In allen Konfliktphasen, von der Verhinderung bis zum Wiederaufbau, schafft eine instabile Lage die Voraussetzungen für eine beschleunigte Ausbreitung der Seuche. Die Ausbreitung von HIV/AIDS allein hat auf kurze und lange Sicht schwerwiegende sozioökonomische und politische Folgen.

(11)

Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten haben mit den AKP-Staaten am 23. Juni 2000 in Cotonou ein Partnerschaftsabkommen geschlossen.

(12)

Das Europäische Parlament hat am 30. November 2000 eine Entschließung zu der Beteiligung von Frauen an der friedlichen Beilegung von Konflikten angenommen; die Paritätische Parlamentarische Versammlung AKP-EU hat am 21. März 2002 eine Entschließung zu Gleichstellungsfragen angenommen.

(13)

Der Rat hat am 8. Dezember 2003 die Leitlinien betreffend Kinder und bewaffnete Konflikte angenommen —

HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT ANGENOMMEN:

Artikel 1

(1)   Die Europäische Union (EU) wird einen Beitrag zur Verhinderung, Bewältigung und Beilegung gewaltsamer Konflikte in Afrika leisten, indem sie die Fähigkeiten und die Handlungsmöglichkeiten Afrikas auf diesem Gebiet insbesondere dadurch stärkt, dass sie den Dialog mit der AU und den subregionalen Organisationen und Initiativen sowie mit den Organisationen der Zivilgesellschaft intensiviert und alle diese Akteure unterstützt. Dabei wird sie weitere Schritte zur Förderung der Koordinierung zwischen den zahlreichen gegebenenfalls beteiligten Akteuren, einschließlich einer engeren Koordinierung zwischen den Maßnahmen der Gemeinschaft und denen ihrer Mitgliedstaaten unternehmen, insbesondere im Rahmen des Aktionsplans für eine ESVP-Unterstützung für Frieden und Sicherheit in Afrika und der Leitlinien für die Umsetzung des Aktionsplans.

(2)   Die EU wird insbesondere den Aktionsplan für eine ESVP-Unterstützung für Frieden und Sicherheit in Afrika entsprechend den vom Rat gebilligten Leitlinien umsetzen. Die Koordinierung der Beiträge der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft wird verbessert, und es wird geprüft, welche Möglichkeiten es für einen Verwaltungsmechanismus gibt, der die Zusammenlegung der freiwilligen Beiträge der Mitgliedstaaten erleichtert.

(3)   Die EU wird beim Ausbau ihrer Fähigkeiten in den Bereichen Krisenbewältigung und Konfliktverhinderung ihre enge Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen und den einschlägigen regionalen und subregionalen Organisationen verbessern, um das genannte Ziel zu erreichen. Die Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen im Bereich der Krisenbewältigung wird entsprechend der Gemeinsamen Erklärung über die VN/EU-Zusammenarbeit bei der Krisenbewältigung vom 24. September 2003 im Zuge der Umsetzung dieser Erklärung weiterentwickelt. Die EU wird ungeachtet ihres Eintretens für die Eigenverantwortung Afrikas weiterhin bereit sein, sich mit ihren eigenen Fähigkeiten an der Krisenbewältigung in Afrika zu beteiligen, wo immer das erforderlich ist.

(4)   Die EU wird Initiativen für die langfristige Konfliktverhinderung und Friedenssicherung entwickeln, in dem Bewusstsein, dass Fortschritte in diesen Bereichen eine unabdingbare Voraussetzung dafür sind, dass auch die afrikanischen Staaten die Fähigkeit zur wirksamen Bekämpfung des Terrorismus aufbauen und aufrechterhalten können.

(5)   Die EU wird ein proaktives, umfassendes und integriertes Konzept entwickeln, das auch als gemeinsamer Rahmen für Aktionen einzelner Mitgliedstaaten dienen wird. Als eine Komponente dieses Konzepts und zur Verbesserung der Fähigkeit zu rechtzeitigem Handeln wird der Vorsitz mit Unterstützung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters und der Kommission weiterhin eine jährliche Übersicht erstellen, um potenzielle gewaltsame Konflikte festzustellen und zu beobachten und die erforderlichen politischen Optionen aufzuzeigen, um den Ausbruch oder ein Wiederaufflammen solcher Konflikte zu verhindern.

Artikel 2

Die EU wird ihre Politik darauf ausrichten, den Ausbruch und die Ausbreitung von gewaltsamen Konflikten durch rechtzeitiges Handeln zu verhindern und auch ein Wiederaufflammen solcher Konflikte zu verhindern. Dabei werden sich die Maßnahmen der Europäischen Union auf Folgendes erstrecken:

Konfliktverhinderung, indem versucht wird, auf die eher strukturell bedingten Grundursachen einzugehen, gleichzeitig aber auch die unmittelbaren Ursachen — Auslösefaktoren — gewaltsamer Konflikte gezielt angegangen werden;

Krisenbewältigung durch Eingehen auf die akuten Krisenphasen, und Unterstützung der Bemühungen um Beendigung der Gewalt, wobei alle möglichen Maßnahmen, einschließlich politischer und praktischer Unterstützung regionaler und subregionaler Initiativen, ergriffen werden, um ein Waffenstillstandsabkommen zwischen allen beteiligten Parteien zu erreichen und zu unterstützen, und gegebenenfalls eine Krisenmanagementoperation eingeleitet wird;

Friedenskonsolidierung durch den Versuch der Förderung von Initiativen zur Eindämmung gewaltsamer Konflikte sowie der Vorbereitung und Aufrechterhaltung friedlicher Lösungen dieser Konflikte;

Wiederaufbau durch Unterstützung der wirtschaftlichen, politischen und sozialen Umstrukturierung der Staaten und Gesellschaften nach einem Konflikt, um das Wiederaufflammen der Gewalt zu verhindern und einen dauerhaften Frieden zu fördern.

Artikel 3

Um besser zur Konfliktbewältigung beitragen und auf bestehende Krisen reagieren zu können, wird die EU auch Folgendes berücksichtigen:

Entwicklung internationaler Rechtsordnungen, Streitbeilegungsverfahren und Kooperationsvereinbarungen auf regionaler Ebene, insbesondere die Einrichtung des Friedens- und Sicherheitsrats der AU im Juni 2004;

Aufbau von Institutionen, indem die Effizienz der nationalen Sicherheitsstellen und des Justizwesens in den afrikanischen Staaten, auch im Hinblick auf die Terrorismusbekämpfung, gestärkt wird und indem spezifische Maßnahmen festgelegt werden, mit denen die afrikanischen Länder bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus den bestehenden internationalen Übereinkommen in sämtlichen einschlägigen Bereichen, auch bei der Bekämpfung des Terrorismus und des illegalen Handels, unterstützt werden können;

Unterstützung bei der Ratifizierung und vollständigen Umsetzung des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, wodurch ein wichtiger Beitrag zum Aufbau nationaler Strukturen zur Bekämpfung der Straflosigkeit geleistet werden kann. Hierzu zählt auch die Stärkung von Justizorganen, denen in diesem Zusammenhang eine wichtige ergänzende Rolle zufällt. Besondere Aufmerksamkeit wird den im Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs aufgeführten Kriegsverbrechen gelten, wie etwa der Zwangsverpflichtung oder Eingliederung von Kindern in die nationalen Streitkräfte, welche schwerwiegende Auswirkungen auf die von einem Konflikt betroffenen Länder hat.

Artikel 4

(1)   Die EU wird bestrebt sein, ihre Unterstützung regionaler Vereinbarungen und Anstrengungen im Bereich der Konfliktverhinderung zu verstärken, und zwar durch Förderung des Verantwortungsgefühls für die Gemeinschaft und die Stärkung der Rechtsstaatlichkeit, durch Schulungen im Bereich der Konfliktverhinderung, durch den Aufbau von Kapazitäten für — unter anderem — politische und wirtschaftliche Analysen, Frühwarnsysteme sowie Verhandlungs-/Vermittlungskompetenzen, durch die Verbesserung der internationalen Sanktionierungs- und Durchsetzungsmechanismen, durch die Entwicklung von Verfahren, mit denen gegen konfliktbegünstigende ökonomische Faktoren vorgegangen werden kann, und durch eine Stärkung der Verbindungen der regionalen Organisationen untereinander sowie dieser Organisationen zu lokalen, nationalen und regionalen nichtstaatlichen Akteuren sowie zu anderen Mitgliedern der Völkergemeinschaft. Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten werden ihre Bemühungen um eine Unterstützung der regionalen und subregionalen Organisationen im Bereich der Konfliktverhinderung sorgfältig abstimmen, um gemeinsame Initiativen und Synergien, gegebenenfalls auch eine gemeinsame Programmplanung, zu entwickeln.

(2)   Die Unterstützung der EU für die AU und die Zusammenarbeit mit ihr auf dem Gebiet der Verhinderung, Bewältigung und Beilegung von Konflikten wird fortgesetzt, um eine auf lange Sicht angelegte Partnerschaft, insbesondere im Rahmen der Folgemaßnahmen zum Gipfeltreffen in Kairo, zu entwickeln.

Artikel 5

Die EU wird bestrebt sein,

sich für die durchgängige Berücksichtigung der Perspektiven für die Konfliktverhinderung im Rahmen der gemeinschaftlichen Entwicklungs- und Handelspolitik und der entsprechenden auf die einzelnen Länder und Regionen ausgerichteten Strategien einzusetzen,

gegebenenfalls in die Entwicklungs- und Handelszusammenarbeit Konfliktindikatoren und ein Instrumentarium zur Bewertung der Auswirkungen von Frieden und Konflikten einzuführen, um das Risiko, dass die Entwicklungshilfe und der Handel dem Konflikt in die Hände spielen, zu mindern und zu erreichen, dass sie soweit wie möglich der Friedenskonsolidierung dienen;

dafür zu sorgen, dass die gesamte Bevölkerung rasch in den Genuss greifbarer Vorteile kommt;

die Koordinierung zwischen den Anstrengungen der Europäischen Gemeinschaft und denen der Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet zu verbessern;

die Entwicklungs- und Handelszusammenarbeit mit den auf regionaler, subregionaler und lokaler Ebene wirkenden Akteuren zu verbessern, um die Kohärenz zwischen den einzelnen Initiativen zu gewährleisten und die afrikanischen Maßnahmen zu unterstützen;

ihre Anstrengungen mit den Internationalen Finanzinstitutionen abzustimmen.

Artikel 6

(1)   Die EU wird auf lange Sicht die Verbesserung der afrikanischen Fähigkeiten zur Durchführung friedensunterstützender Operationen auf regionaler, subregionaler und bilateraler Ebene sowie die Fähigkeiten der afrikanischen Staaten, einen Betrag zur regionalen Integration, zum Frieden, zur Sicherheit und zur Entwicklung zu leisten, unterstützen. Ungeachtet dieser verbesserten Fähigkeiten werden die EU und ihre Mitgliedstaaten weiterhin — im Einzelfall — in Erwägung ziehen, ihre eigenen operativen Mittel zur Konfliktverhinderung und Krisenbewältigung in Afrika im Einklang mit den Grundsätzen der VN Charta und in enger Zusammenarbeit mit VN-Maßnahmen in der Region einzusetzen. Hierbei wird dem Umfang der im Rahmen der Krisenbewältigungsfähigkeiten der EU entwickelten Kapazitäten — wozu auch die Stationierung von zivilem Personal für die Wahrnehmung längerfristiger friedensstiftender Aufgaben zählt — Rechnung getragen.

(2)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission werden zur Verbesserung der Koordinierung und zur Entwicklung von Synergien Informationen über sämtliche Maßnahmen austauschen, die getroffen wurden, um die afrikanischen Fähigkeiten zur Durchführung friedensunterstützender Operationen zu verbessern. Diese Informationen werden in der nach Artikel 14 dieses Gemeinsamen Standpunkts zu erstellenden Jahresüberprüfung kurz zusammengefasst.

(3)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission werden größeres Gewicht auf Länder- und Regionalstrategien und auf die Risikobewertung legen. Bei der Entwicklung der Länderstrategien kann auf standardisierte Indikatoren und auf die Hilfe von Expertengruppen zurückgegriffen werden. Für die Risikobewertung und die Länderstrategien wäre es von Vorteil, wenn das Fachwissen vor Ort, einschließlich Informationen örtlicher Experten, die für die Frühwarnung und Risikobewertung ausgebildet sind, stärker herangezogen wird.

(4)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission werden bemüht sein, hinsichtlich der afrikanischen Fähigkeiten zur Durchführung friedensunterstützender Operationen die bilateralen Maßnahmen zur Unterstützung der Afrikanischen Union und der afrikanischen subregionalen Organisationen, insbesondere der Wirtschaftsgemeinschaft Westafrikanischer Staaten, der Entwicklungsgemeinschaft für das südliche Afrika, der Intergouvernementalen Entwicklungsbehörde, der Wirtschaftsgemeinschaft Zentralafrikanischer Staaten sowie der Wirtschafts- und Währungsgemeinschaft Zentralafrikas, besser zu koordinieren.

(5)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission werden sich gegenseitig oder — gegebenenfalls — den Vorsitz systematisch zur Teilnahme an Übungen und Seminaren einladen, die sie zur Stärkung der afrikanischen Fähigkeiten zur Friedenssicherung veranstalten.

(6)   Die Koordinierung und der Austausch von Informationen über Fördermaßnahmen mit interessierten Dritten — namentlich den Vereinigten Staaten, Kanada, Norwegen und Japan — werden insbesondere im Rahmen des politischen Dialogs mit diesen Ländern erfolgen.

(7)   Die EU wird sich bei sämtlichen Maßnahmen zur Stärkung der Fähigkeiten Afrikas zur Durchführung friedensunterstützender Operationen um eine bessere Koordinierung mit den VN — und insbesondere mit der Hauptabteilung Friedenssicherungseinsätze — bemühen.

(8)   Die EU wird untersuchen, wie sich die Anstrengungen in den Bereichen Ausbildung und Übungen am besten koordinieren lassen.

(9)   Die EU wird zu gegebener Zeit von Fall zu Fall in Erwägung ziehen, in ihrem eigenen Namen Programme zur Verbesserung der Fähigkeiten einzuleiten, wenn damit ein zusätzlicher Nutzen verbunden ist, und zwar gesondert oder in Verbindung mit Programmen, die von einzelnen Mitgliedstaaten initiiert wurden. Das Spektrum solcher Maßnahmen könnte von kleineren Beobachtermissionen afrikanischer Organisationen bei Friedenssicherungsübungen der EU bis hin zu umfassenderen Ausbildungsprogrammen reichen.

Artikel 7

Die Mitgliedstaaten verfolgen weiterhin eine restriktive Politik bei der Ausfuhr von Waffen und wenden den Verhaltenskodex der EU für Waffenausfuhren uneingeschränkt an. In Anerkennung dessen, dass die Verfügbarkeit und die Anhäufung von Waffen über die legitimen Sicherheitserfordernisse hinaus ein zur Instabilität beitragender Faktor sein kann und dass die Eindämmung des illegalen Waffenhandels einen wichtigen Beitrag zur Entspannung und zu den Aussöhnungsprozessen darstellt, werden die Mitgliedstaaten und die Kommission

bei der Förderung der internationalen Einhaltung von Waffenembargos und der Achtung anderer einschlägiger Beschlüsse des Sicherheitsrates der VN zusammenarbeiten und Initiativen zur wirksamen Umsetzung dieser Maßnahmen unterstützen;

regionale Initiativen, die zur Verhinderung und Bekämpfung des illegalen Waffenhandels beitragen, weiterhin unterstützen und sorgfältig beachten;

zusammenarbeiten, um die assoziierten Länder zu ersuchen, sich an den Grundsätzen und Maßnahmen der EU auszurichten. Die EU wird ferner prüfen, inwieweit sie Afrika bei seinen Bemühungen um eine bessere Kontrolle der Herstellung, der Einfuhr und der Ausfuhr von Waffen sowie um die Kontrolle oder die Beseitigung von überschüssigen Kleinwaffen, wie auch bei seinen Anstrengungen, die mit Kleinwaffen zusammenhängenden Probleme gemäß der Gemeinsamen Aktion 2002/589/GASP des Rates vom 12. Juli 2002 betreffend den Beitrag der EU zur Bekämpfung der destabilisierenden Anhäufung und Verbreitung von Kleinwaffen und leichten Waffen (2) in Angriff zu nehmen, unterstützen kann;

weiterhin das VN-Aktionsprogramm über den unerlaubten Handel mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter all seinen Aspekten unterstützen, wie auch die Verhandlungen über das Protokoll gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen, Komponenten und Munition sowie gegen den unerlaubten Handel damit, das am 31. Mai 2001 von der Generalversammlung der VN angenommene Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität ergänzt.

Artikel 8

(1)   Die EU wird

sich bemühen, gegen ökonomische Faktoren vorzugehen, die Konflikte begünstigen;

sich um die Förderung einer weiteren Integration Afrikas in die Weltwirtschaft bemühen und sich dafür einsetzen, dass alle Gruppen der Gesellschaft gleichberechtigten Zugang zu den sich daraus ergebenden Vorteilen und Chancen erhalten;

die wirtschaftliche und die politische Zusammenarbeit — beispielsweise regionale Stabilisierungsabkommen — zur Stärkung der Beziehungen zwischen den Parteien als eine präventiv und nach einem Konflikt zum Tragen kommende Maßnahme der Friedenskonsolidierung unterstützen;

darauf hinarbeiten, dass sichergestellt wird, dass mit Maßnahmen zur regionalen Handelsintegration, in deren politischem Kontext Sicherheitsnetze für schutzbedürftige Gruppen vorgesehen sind, ein Beitrag zur Konfliktverhinderung und beilegung geleistet wird.

(2)   Die EU wird ferner

zusammenarbeiten bei der Förderung der weltweiten Einhaltung von Embargos im Zusammenhang mit der illegalen Ausbeutung von und dem illegalen Handel mit hochwertigen Grundstoffen sowie der Förderung der weltweiten Achtung anderer einschlägiger Beschlüsse des Sicherheitsrates der VN; außerdem wird sie Initiativen zur wirksamen Umsetzung dieser Maßnahmen unterstützen;

aktiv darauf hinarbeiten, dass Mittel und Wege gefunden werden, um die illegale Ausbeutung von Naturschätzen, die zum Ausbruch, zur Eskalation und zum Fortbestehen gewaltsamer Konflikte beiträgt, zu unterbinden;

gegebenenfalls restriktive Maßnahmen, einschließlich wirtschaftlicher und finanzieller Sanktionen, zielgerichtet gegenüber den Akteuren einsetzen, die aus gewaltsamen Konflikten Nutzen ziehen und sie verschärfen. In diesem Zusammenhang muss die Rolle, die der private Sektor bei der Verhinderung und Beilegung von Konflikten — im positiven wie auch im negativen Sinne — spielen kann, weiter geprüft werden.

Artikel 9

In den verschiedenen Phasen eines Konflikts wird die EU

die wichtige Rolle analysieren, die „nichtstaatliche Akteure“ sowohl bei der Verschärfung als auch bei der Beilegung oder Verhinderung eines Konflikts spielen können. Auf jeden Fall müssen ihre Rolle und ihr etwaiger positiver Beitrag berücksichtigt werden;

die Umsetzung der Resolution 1325 des VN-Sicherheitsrates über Frauen und Frieden und Sicherheit fördern, indem sie sicherstellt, dass die Geschlechterperspektive im Planungs- und Umsetzungsstadium und bei der Bewertung der Folgen eines Konflikts, der Bedürfnisse der verschiedenen am Konflikt beteiligten Akteure sowie des Umfangs und der Art der Beteiligung an der Beschlussfassung im Rahmen der Konfliktverhinderung, -bewältigung und beilegung einschließlich von Friedensprozessen und -verhandlungen berücksichtigt wird;

wirksam und umfassend gegen die kurz-, mittel- und langfristigen Auswirkungen von bewaffneten Konflikten auf Kinder vorgehen, dabei das ihr zur Verfügung stehende Instrumentarium einsetzen und auf frühere und laufende Maßnahmen im Einklang mit den Resolutionen 1460 und 1539 des VN-Sicherheitsrates über Kinder und bewaffnete Konflikte und den Leitlinien der EU zu diesem Thema aufbauen. Die EU wird ferner versuchen, auf die Akteure dritter Länder (Regierungen wie auch nichtstaatliche Akteure einschließlich bewaffneter Gruppen) dahin gehend einzuwirken, dass sie wirksame Maßnahmen zum Schutz der Rechte von Kindern ergreifen, die von bewaffneten Konflikten betroffen sind.

Artikel 10

Um deutlich zu machen, dass ein Konflikt, selbst wenn er sich etwas entschärft hat, weiterhin aller Aufmerksamkeit bedarf, und als Beitrag zu einem kohärenteren und systematischeren Vorgehen im Falle von Nachkriegslagen in Afrika wird die EU

ihre eigenen Fähigkeiten entwickeln und organisieren, um die Reform des Sicherheitssektors im Rahmen der demokratischen Grundsätze, der Achtung der Menschenrechte, der Rechtsstaatlichkeit und der verantwortungsvollen Staatsführung insbesondere in den Ländern zu unterstützen, die sich im Übergang von einem gewaltsamen Konflikt zum dauerhaften Frieden befinden;

die Bemühungen um eine Lösung der Probleme der destabilisierenden Anhäufung und unkontrollierten Verbreitung von Kleinwaffen weiterhin unterstützen und diese Unterstützung verstärken;

ihre Unterstützung bei der Entwaffnung und der nachhaltigen Wiedereingliederung von demobilisierten ehemaligen Kombattanten ausweiten, und zwar mit besonderem Augenmerk auf die geschlechtsspezifischen Bedürfnisse und die Bedürfnisse der zur Beteiligung an militärischen Aktionen rekrutierten Kinder;

ihre Unterstützung bei der Räumung der vorhandenen Landminen verstärken, das Bewusstsein für Minen fördern sowie den Ausbau der afrikanischen Fähigkeiten zur Minenräumung fördern und unterstützen;

weiterhin Maßnahmen unterstützen, die darauf ausgerichtet sind, die Wiedereingliederung von entwurzelten Bevölkerungsgruppen in Nachkriegslagen zu erleichtern und dabei die Leitgrundsätze zu Binnenvertreibungen des Beauftragten des VN-Generalsekretärs berücksichtigen;

auf Aussöhnung hinwirken und den Wiederaufbau unterstützen, damit die Länder unmittelbar nach einem Konflikt die entsprechenden Strategien für eine langfristige Entwicklung einleiten können;

gemäß dem Gemeinsamen Standpunkt 2003/444/GASP des Rates vom 16. Juni 2003 zum Internationalen Strafgerichtshof (3), im politischen Dialog mit den afrikanischen Partnern ihr entschiedenes Eintreten für den Internationalen Strafgerichtshof und ihren Standpunkt zu dem von den Vereinigten Staaten vorgeschlagenen Abschluss bilateraler Nichtüberstellungsabkommen bekräftigen.

Artikel 11

Die EU wird die Möglichkeit einer Zusammenarbeit auf nationaler und regionaler Ebene mit Blick auf den problematischen Zusammenhang zwischen der Radikalisierung religiöser Gruppen und ihrer Anfälligkeit gegenüber den Anwerbeversuchen terroristischer Gruppierungen prüfen und unter Nutzung eines ganzen Spektrums von Instrumenten Vorschläge dafür machen, wie dieses Problem in einer Perspektive der Konfliktverhinderung und der Friedensbildung angegangen werden kann. In diesem Zusammenhang wird die EU die Gemeinsame Erklärung über Terrorismus, die auf der EU-Afrika-Ministerkonferenz in Brüssel (am 11. Oktober 2001) angenommen wurde, sowie auf die gemeinsame Erklärung über Terrorismus, die auf der EU-Afrika-Ministerkonferenz in Ouagadougou (am 28. November 2002) angenommen wurde, berücksichtigen.

Artikel 12

Die EU wird sicherstellen, dass die Bekämpfung von HIV/AIDS ein fester Bestandteil der EU-Strategien zur Verhinderung und Eindämmung von Konflikten ist. Der Dialog mit der AU zu diesem Thema, der auf den Grundsatz der afrikanischen Eigenverantwortung gestützt ist, sollte intensiviert werden. In diesem Zusammenhang muss sichergestellt werden, dass im Einklang mit der Resolution 1308 des VN-Sicherheitsrates zu HIV/AIDS und internationalen Friedenssicherungseinsätzen bei der Unterstützung friedensfördernder Maßnahmen auch den Aspekten der Aufklärung und der Ausbildung zur Verhütung von HIV/AIDS Aufmerksamkeit gewidmet wird.

Artikel 13

Der Rat stellt fest, dass die Kommission — gegebenenfalls mit geeigneten Gemeinschaftsmaßnahmen — auf die Verwirklichung der Ziele und Prioritäten dieses Gemeinsamen Standpunkts hinwirken will.

Artikel 14

Dieser Gemeinsame Standpunkt und seine Umsetzung werden anhand eines Berichts, den der Vorsitz zusammen mit dem Generalsekretär/Hohen Vertreter und der Kommission erstellt, alljährlich überprüft und gegebenenfalls überarbeitet.

Artikel 15

Der Gemeinsame Standpunkt 2004/85/GASP wird aufgehoben.

Artikel 16

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Artikel 17

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Luxemburg am 12. April 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.-C. JUNCKER


(1)  ABl. L 21 vom 28.1.2004, S. 25.

(2)  ABl. L 191 vom 19.7.2002, S. 1.

(3)  ABl. L 150 vom 18.6.2003, S. 67.


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