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Document 32005D0849

2005/849/EG: Entscheidung der Kommission vom 29. November 2005 zur Durchführung der Richtlinie 72/166/EWG des Rates in Bezug auf die Kontrolle der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4580) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 315 vom 1.12.2005, p. 16–17 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 327M vom 5.12.2008, p. 509–510 (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/849/oj

1.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 315/16


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 29. November 2005

zur Durchführung der Richtlinie 72/166/EWG des Rates in Bezug auf die Kontrolle der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4580)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/849/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 30. Mai 2002 wurde zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und anderer assoziierter Staaten ein multilaterales Übereinkommen, im Folgenden „das Übereinkommen“, geschlossen. Dieses Übereinkommen ist der Entscheidung 2003/564/EG der Kommission vom 28. Juli 2003 zur Durchführung der Richtlinie 72/166/EWG des Rates in Bezug auf die Kontrolle der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (2) als Anlage beigefügt. Mit dieser Entscheidung hat die Kommission festgelegt, von welchem Zeitpunkt an die Mitgliedstaaten bei Fahrzeugen, die ihren gewöhnlichen Standort im Gebiet eines Unterzeichnerstaates des Übereinkommens haben und unter das Übereinkommen fallen, auf die Kontrolle der Haftpflichtversicherung verzichten. Das Übereinkommen wurde inzwischen durch Annahme des Nachtrags Nr. 1 auf weitere Länder ausgedehnt.

(2)

Am 26. Mai 2005 haben die nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedstaaten sowie von Andorra, Kroatien, Island, Norwegen und der Schweiz den Nachtrag Nr. 2 zu dem Übereinkommen unterzeichnet, um dieses auf das nationale Versicherungsbüro von Andorra auszudehnen. Der Nachtrag regelt die praktischen Aspekte der Abschaffung der Versicherungskontrolle bei Fahrzeugen, die ihren gewöhnlichen Standort im Gebiet von Andorra haben und unter den Nachtrag fallen.

(3)

Damit sind alle Voraussetzungen für die Abschaffung der Kontrolle der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gemäß der Richtlinie 72/166/EWG zwischen den Mitgliedstaaten und Andorra erfüllt —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Vom 1. Januar 2006 an verzichten die Mitgliedstaaten auf eine Kontrolle der Haftpflichtversicherung bei Fahrzeugen, die ihren gewöhnlichen Standort im Gebiet von Andorra haben und unter Nachtrag Nr. 2 vom 26. Mai 2005 zu dem multilateralen Übereinkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und anderer assoziierter Staaten fallen.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über die zur Durchführung dieser Entscheidung getroffenen Maßnahmen.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 29. November 2005

Für die Kommission

Charlie McCREEVY

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 103 vom 2.5.1972, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 14).

(2)  ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 23.


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