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Document 32004X0225(01)

    Addendum zur Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates vom 19. Februar 2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe — Erklärung betreffend den Gemeinsamen Standpunkt des Rates zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Simbabwe und betreffend die Verordnung des Rates über bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe

    ABl. L 57 vom 25.2.2004, p. 1–1 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    32004X0225(01)

    Addendum zur Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates vom 19. Februar 2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe — Erklärung betreffend den Gemeinsamen Standpunkt des Rates zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Simbabwe und betreffend die Verordnung des Rates über bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe

    Amtsblatt Nr. L 057 vom 25/02/2004 S. 0001 - 0001


    Addendum zur Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates vom 19. Februar 2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe(1)

    Erklärung betreffend den Gemeinsamen Standpunkt des Rates zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Simbabwe und betreffend die Verordnung des Rates über bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe

    Durch das Verbot der Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen wird nicht verhindert, dass Finanzinstitute auf eingefrorenen Konten die Gelder gutschreiben, die ihnen von Dritten zur Gutschrift auf das Konto einer in der Liste erfassten Person oder Organisation übertragen werden, vorausgesetzt, dass solche Gutschriften auf eingefrorenen Konten ebenfalls eingefroren werden. Die Finanzinstitute sollten die zuständigen Behörden hinsichtlich solcher Transaktionen unterrichten.

    (1) ABl. L 55 vom 24.2.2004, S. 1.

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