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Document 32004R1432

Verordnung (EG) Nr. 1432/2004 der Kommission vom 10. August 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2366/98 mit Durchführungsbestimmungen zur Beihilferegelung für die Erzeugung von Olivenöl für die Wirtschaftsjahre 1998/99 bis 2003/04 sowie der Verordnung (EG) Nr. 2768/98 über die Beihilferegelung für die private Lagerhaltung von Olivenöl

ABl. L 264 vom 11.8.2004, pp. 6–8 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2005; Stillschweigend aufgehoben durch 32005R2153

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/1432/oj

11.8.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 264/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 1432/2004 DER KOMMISSION

vom 10. August 2004

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2366/98 mit Durchführungsbestimmungen zur Beihilferegelung für die Erzeugung von Olivenöl für die Wirtschaftsjahre 1998/99 bis 2003/04 sowie der Verordnung (EG) Nr. 2768/98 über die Beihilferegelung für die private Lagerhaltung von Olivenöl

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (1), insbesondere auf die Artikel 5 und 12a,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1638/98 des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Verordnung Nr. 136/66/EWG über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (2), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2366/98 der Kommission (3) wurden die Durchführungsbestimmungen zur Beihilferegelung für die Erzeugung von Olivenöl für die Wirtschaftsjahre 1998/99 bis 2003/04 gemäß Artikel 5 der Verordnung Nr. 136/66/EWG festgelegt.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 2366/98 sollte auch im Wirtschaftsjahr 2004/05 angewendet werden, da der Artikel 5 der Verordnung Nr. 136/66/EWG durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2004 des Rates vom 29. April 2004 über die gemeinsame Marktorganisation für Olivenöl und Tafeloliven sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 827/68 geändert wurde. Zweck dieser Maßnahme ist die Beibehaltung der geltenden Beihilferegelung auch in dem genannten Wirtschaftsjahr.

(3)

Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1638/98 darf die Beihilfe nur gewährt werden für vor dem 1. Mai 1998 bepflanzte Flächen, außerdem für Flächen für zusätzliche Olivenbäume und Flächen, die in einem von der Kommission genehmigten Programm vorgesehen sind. Da nach der Änderung gemäß der Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, von Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und Slowakei der 31. Dezember 2001 für Zypern und Malta als Stichtag gilt, sollten die Durchführungsbestimmungen zu Artikel 4 der genannten Verordnung angepasst werden.

(4)

Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2366/1998 sieht vor, dass die Olivenbauern Pflanzabsichtserklärungen vorlegen, die Mitgliedstaaten der Kommission die diesbezüglichen Angaben mitteilen und Zuwiderhandlungen geahndet werden. Für diese Verpflichtungen legt Artikel 5 der genannten Verordnung einen Terminplan fest unter Berücksichtigung insbesondere des Zeitpunkts des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 2366/1998 und des 1. Mai 1998, ab dem Neupflanzungen von allen künftigen Beihilferegelungen ausgeschlossen sind, es sei denn, sie sind Teil eines von der Kommission genehmigten Programms. Damit die neuen Erzeugermitgliedstaaten Zypern und Malta Artikel 5 der genannten Verordnung unter Berücksichtigung der ihnen gesetzten Frist anwenden können, sind mehrere der dort vorgesehenen Daten zu ändern.

(5)

Um die Erzeugung der nicht beihilfefähigen zusätzlichen Olivenbäume im Wirtschaftsjahr 2003/04 berechnen zu können, sollte außerdem Artikel 12a der Verordnung (EG) Nr. 2366/1998 angepasst werden.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 2768/98 der Kommission (4) legt die Sonderbedingungen fest, die bei der Einführung bis zum 31. Oktober 2004 der in Artikel 12a der Verordnung Nr. 136/66/EWG vorgesehenen privaten Lagerhaltung einzuhalten sind.

(7)

Da diese Regelung auch im Wirtschaftsjahr 2004/05 angewendet wird, sollte das in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2768/98 genannte Datum geändert werden.

(8)

Die Verordnungen (EG) Nr. 2366/98 und (EG) Nr. 2768/98 sind deshalb zu ändern.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2366/98 wird wie folgt geändert:

1.

Im Titel wird die Angabe „2003/04“ ersetzt durch die Angabe „2004/05“.

2.

In Artikel 4

a)

Absatz 1 erhält der erste Unterabsatz folgende Fassung

„(1)   Um im Rahmen der ab 1. November 2001 geltenden gemeinsamen Marktorganisation für Fette die Erzeugungsbeihilfe erhalten zu können, müssen die nach dem 1. Mai 1998, in Zypern und Malta nach dem 31. Dezember 2001 zusätzlich gepflanzten Olivenbäume unter Angabe ihres Standorts in ein nationales oder regionales, von der Kommission gemäß Artikel 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG genehmigtes Programm eingetragen sein“;

b)

Absatz 2 erster Unterabsatz erhält der erste Satz folgende Fassung:

„(2)   Ein ‚zusätzlicher Olivenbaum‘ im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1638/98 ist ein Olivenbaum, der nach dem 1. Mai 1998, in Zypern und Malta nach dem 31. Dezember 2001 nicht ersatzweise für einen nach dem 1. Mai 1998 bzw. 31. Dezember 2001 gerodeten Olivenbaum ... gepflanzt wurde.“

3.

In Artikel 5

a)

Absatz 1 wird nach dem ersten Unterabsatz der nachstehende Unterabsatz eingefügt:

„In Zypern und Malta bzw. Slowenien wird jedoch die im ersten Unterabsatz genannte Anbaumeldung vor dem 1. Dezember 2004 vorgelegt. In dieser Meldung sind die zwischen dem 1. November 1999 und 31. Oktober 2004 bzw. 1. November 1995 und 31. Oktober 2004 erfolgten Neupflanzungen zu vermerken. Dieser Meldung sind die nach Auffassung des Mitgliedstaats glaubhaften Belege unter Angabe der folgenden Sachverhalte beizufügen: Die Pflanzungen wurden durchgeführt

in Zypern und Malta bis 31. Dezember 2001 und in Slowenien bis 1. Mai 1998 oder

neben der im ersten Absatz zweiter Gedankenstrich genannten Rodung zwischen dem 31. Dezember 2001 und 1. November 2004 in Zypern und Malta bzw. 1. Mai 1998 und 1. November 2001 in Slowenien.“;

b)

Absatz 2 erhält der erste Unterabsatz folgende Fassung:

„(2)   Ab 1. November 1998, in Zypern und Malta ab 31. Dezember 2001, legt jeder Olivenbauer vorab eine Pflanzabsichtserklärung vor, in der Zahl und Standort der betreffenden Olivenbäume, gegebenenfalls Zahl und Standort der nach dem 1. Mai 1998 zu rodenden oder gerodeten und nicht ersetzten Olivenbäume anzugeben sind.“;

c)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis 31. Oktober des Wirtschaftsjahres, in Zypern, Malta bzw. Slowenien bis 30. Juni 2005, die zur Kontrolle der Anwendung der Absätze 2 und 3 und Ahndung von Zuwiderhandlungen getroffenen Maßnahmen.“

4.

In Artikel 12a werden folgende Absätze angefügt:

„Die im ersten Unterabsatz genannte Erzeugung an nativem Olivenöl wird für das Wirtschaftsjahr 2003/04 ermittelt durch Multiplizieren des Durchschnittsertrags je tragender Olivenbaum mit der Gesamtzahl der Olivenbäume, die zusätzlich gepflanzt wurden zwischen

1. Mai und 31. Oktober 1998, multipliziert mit 0,90, und

1. November 1998 und 31. Oktober 1999, multipliziert mit 0,70, und

1. November 1999 und 31. Oktober 2000, multipliziert mit 0,35.

Der Durchschnittsertrag je tragender Olivenbaum wird für das Wirtschaftsjahr 2003/04 ermittelt durch Teilung der Menge an erzeugtem nativem Olivenöl gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b) durch die Summe der tragenden Olivenbäume, die gepflanzt wurden

vor dem 1. Mai 1998,

zwischen dem 1. Mai und 31. Oktober 1998, multipliziert mit 0,90,

zwischen dem 1. November 1998 und 31. Oktober 1999, multipliziert mit 0,70, und

1. November 1999 und 31. Oktober 2000, multipliziert mit 0,35.“.

5.

In Artikel 14 Absatz 1 zweiter Unterabsatz wird die Angabe „2003/04“ ersetzt durch die Angabe „2004/05“.

6.

In Artikel 27 Absatz 2

a)

erhält der erste Unterabsatz folgende Fassung:

„(2)   Die in Absatz 1 genannten Dateien mit Ausnahme der grafischen Referenzdaten müssen, zumindest die direkte, unmittelbare Abfrage der Daten über das laufende Wirtschaftsjahr und die vier vorangegangenen Wirtschaftsjahre gestatten. Diese Bestimmung gilt in Zypern und Malta bzw. Slowenien nur für das Wirtschaftsjahr 2004/05.“;

b)

vierter Unterabsatz erhält der erste Satz folgende Fassung:

„Unbeschadet der durchzuführenden Kontrollen, insbesondere des Kontrollabgleichs von Dateien, oder der zu übermittelnden Ergebnisse müssen die Dateien die Speicherung der historischen Daten aus den Wirtschaftsjahren gestatten, die den in Unterabsatz 1 genannten vorausgehen, und zwar spätestens ab 31. Oktober 2001, in Zypern, Malta bzw. Slowenien ab 1. November 2004. Außerdem gestatten die Dateien Folgendes:“.

7.

In Artikel 29 erhält Absatz 1 folgende Fassung:

„(1)   Bei Fehlen stichhaltiger Beweise oder im Zweifel unterzieht der Mitgliedstaat die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Anbaumeldungen vor dem 1. November 1999, in Zypern, Malta bzw. Slowenien vor dem 1. Juni 2005, einer Feldbegehung.

Die zwischen dem 1. Mai 1998 und 31. Oktober 1998, in Zypern und Malta zwischen dem 31. Dezember 2001 und 31. Oktober 2004, durchgeführten Pflanzungen und Rodungen werden ermittelt nach Maßgabe aller von den Olivenbauern auf Ersuchen der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats gemachten Angaben sowie der vor Ort vorgefundenen Lage, insbesondere hinsichtlich des Baumschnitts. Bei Vorliegen etwaiger Verstöße gilt für den Olivenbauern die Unschuldsvermutung.“.

8.

In Artikel 30 Absatz 1 zweiter Unterabsatz erhält der dritte Gedankenstrich folgende Fassung:

„—

2000/01 bis 2004/05 bei 20 %.“

9.

In Artikel 32 erhält der dritte Absatz folgende Fassung:

„Sie legen vor dem 1. Januar der Wirtschaftsjahre 1999/2000 bis 2003/04 und vor dem 1. Juni des Wirtschaftsjahres 2004/05 einen zusammenfassenden Bericht vor, der Aufschluss gibt über die Zahl der Kontrollen gemäß den Artikeln 28, 29 und 30, die Zahl der Fälle, die eine Anpassung der betreffenden Daten oder Mengen erforderten, die aufgrund der Prüfungen verhängten Sanktionen sowie eine summarische Bewertung der eingerichteten Kontrollregelung und der angetroffenen Schwierigkeiten.“

Artikel 2

In Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2768/98 wird das Datum „31. Oktober 2004“ ersetzt durch das Datum „31. Oktober 2005“.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. August 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. 172 vom 30.9.1966, S. 3025/66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2004 (ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 97).

(2)  ABl. L 210 vom 20.7.1998, S. 32. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2004.

(3)  ABl. L 293 vom 31.10.1998, S. 50. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1780/2003 (ABl. L 260 vom 11.10.2003, S. 6).

(4)  ABl. L 346 vom 22.12.1998, S. 14. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 763/2003 (ABl. L 109 vom 1.5.2003, S. 12).


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