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Document 32004R1288

Verordnung (EG) Nr. 1288/2004 der Kommission vom 14. Juli 2004 zur unbefristeten Zulassung bestimmter Zusatzstoffe und zur vorläufigen Zulassung eines neuen Verwendungszwecks eines Zusatzstoffes, der bereits zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen ist(Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 243 vom 15.7.2004, p. 10–14 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 183M vom 5.7.2006, p. 50–54 (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 24/02/2020

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/1288/oj

15.7.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 243/10


VERORDNUNG (EG) Nr. 1288/2004 DER KOMMISSION

vom 14. Juli 2004

zur unbefristeten Zulassung bestimmter Zusatzstoffe und zur vorläufigen Zulassung eines neuen Verwendungszwecks eines Zusatzstoffes, der bereits zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1756/2002 der Kommission (2), insbesondere auf die Artikel 3, Artikel 9 Buchstabe d) Absatz 1 und Artikel 9 Buchstabe e) Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 70/524/EWG regelt die Zulassung der Zusatzstoffe, die in der Gemeinschaft verwendet werden. Die Zusatzstoffe gemäß Anhang C Teil II der genannten Richtlinie können unbefristet zugelassen werden, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

(2)

Die Verwendung von Astaxanthin-reichem Phaffia rhodozyma als Farbstoff für Lachs und Forellen wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 2316/98 der Kommission (3) vorläufig zugelassen.

(3)

Zur Unterstützung des Antrags auf unbefristete Zulassung dieses Farbstoffs wurden neue Daten vorgelegt. Die Bewertung hat ergeben, dass die in der Richtlinie 70/524/EWG festgelegten Bedingungen für eine solche Zulassung erfüllt sind.

(4)

Das Wissenschaftliche Gremium für Zusatzstoffe, Erzeugnisse und Stoffe in der Tierernährung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit gab am 22. Januar 2003 eine befürwortende Stellungnahme zur Wirksamkeit dieses Zusatzstoffes bei der Verwendung in der Tierkategorie Lachs und Forellen ab. In der zweiten Stellungnahme zu diesem Zusatzstoff kam die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit am 1. April 2004 zu dem Schluss, dass die Hefe in diesem Erzeugnis kein lebender Organismus ist und dass bei der Verwendung unter den in Anhang I zu dieser Verordnung festgelegten Bedingungen nicht mit Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist.

(5)

Die Verwendung der Mikroorganismus-Zubereitung Saccharomyces cerevisiae (NCYC Sc 47) wurde erstmals für Sauen mit der Verordnung (EG) Nr. 1436/98 der Kommission (4) vorläufig zugelassen.

(6)

Die Verwendung der Mikroorganismus-Zubereitung Saccharomyces cerevisiae (CBS 493.94) wurde erstmals für Kälber mit der Verordnung (EG) Nr. 1436/98 der Kommission und für Mastrinder mit der Verordnung (EG) Nr. 866/99 der Kommission (5) vorläufig zugelassen.

(7)

Die Verwendung der Mikroorganismus-Zubereitung Enterococcus faecium (NCIMB 10415) wurde erstmals für Kälber durch die Verordnung (EG) Nr. 866/99 vorläufig zugelassen.

(8)

Die Verwendung der Mikroorganismus-Zubereitung Enterococcus faecium (DSM 7134) und Lactobacillus rhamnosus (DSM 7133) wurde erstmals für Kälber durch die Verordnung (EG) Nr. 2690/99 der Kommission (6) vorläufig zugelassen.

(9)

Zur Unterstützung dieser Anträge auf unbefristete Zulassung dieser Mikroorganismen wurden neue Daten vorgelegt. Die Bewertung dieser Anträge hat ergeben, dass die in der Richtlinie 70/524/EWG festgelegten Bedingungen für diese Zulassung erfüllt sind.

(10)

Die Verwendung dieser Zusatzstoffe sollte daher unbefristet zugelassen werden.

(11)

Darüber hinaus kann unter bestimmten Bedingungen gemäß der Richtlinie 70/524/EWG auch die vorläufige Zulassung eines neuen Verwendungszwecks eines bereits zugelassenen Zusatzstoffes für höchstens vier Jahre erteilt werden.

(12)

Die Verwendung der Mikroorganismus-Zubereitung Enterococcus faecium (DSM 10663/NCIMB 10415) wurde erstmals für Ferkel mit der Verordnung (EG) Nr. 1411/1999 der Kommission (7), für Kälber und Masthähnchen mit der Verordnung (EG) Nr. 1636/1999 der Kommission (8) und für Masttruthühner mit der Verordnung (EG) Nr. 1801/2003 der Kommission (9) vorläufig zugelassen.

(13)

Es wurden neue Daten zur Unterstützung eines Antrags auf Erweiterung der Zulassung für die Verwendung dieses Zusatzstoffes bei Hunden vorgelegt. Die Bewertung hat ergeben, dass die in der Richtlinie 70/524/EWG festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

(14)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit gab am 15. April 2004 eine befürwortende Stellungnahme zur Unbedenklichkeit dieses Zusatzstoffes ab, sofern er in der Tierkategorie Hunde unter den in Anhang II zu dieser Verordnung festgelegten Bedingungen verwendet wird.

(15)

Daher sollte die Verwendung des in Anhang II aufgeführten Enterococcus faecium für einen Zeitraum von höchstens vier Jahren vorläufig zugelassen werden.

(16)

Die Bewertung der Anträge auf Zulassung hat ergeben, dass zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Exposition gegenüber den in den Anhängen I und II dieser Verordnung aufgeführten Zusatzstoffen unter Umständen bestimmte Verfahren erforderlich sind. Entsprechende Schutzmaßnahmen sollten jedoch durch Anwendung der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (10) gewährleistet sein.

(17)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Anhang I aufgeführten Zubereitungen der Gruppe „Farbstoffe, einschließlich Pigmente“ und „Mikroorganismen“ werden zur Verwendung als Zusatzstoffe in der Tierernährung unter den im genannten Anhang aufgeführten Bedingungen unbefristet zugelassen.

Artikel 2

Die zur Gruppe der „Mikroorganismen“ gehörende Zubereitung gemäß Anhang II wird zur Verwendung als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den im genannten Anhang festgelegten Bedingungen vorläufig zugelassen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Juli 2004

Für die Kommission

David BYRNE

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1.

(2)  ABl. L 265 vom 3.10.2002, S. 1.

(3)  ABl. L 289 vom 28.10.1998, S. 4.

(4)  ABl. L 191 vom 7.7.1998, S. 15.

(5)  ABl. L 108 vom 27.4.1999, S. 21.

(6)  ABl. L 326 vom 18.12.1999, S. 33.

(7)  ABl. L 164 vom 30.6.1999, S. 56.

(8)  ABl. L 194 vom 27.7.1999, S. 17.

(9)  ABl. L 264 vom 15.10.2003, S. 16.

(10)  ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).


ANHANG I

EG-Nr.

Zusatzstoff

Chemische Bezeichnung, Beschreibung

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Höchstgehalt

Mindestgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

mg/kg Alleinfuttermittel

Farbstoffe einschließlich Pigmente

1.   

Carotinoide und Xanthophylle

E 161(z)

Astaxanthin-reiche Phaffia Rhodozyma

(ATCC 74219)

Biomasse, konzentriert aus der Hefe Phaffia rhodozyma (ATCC 74219), abgetötet, mit mindestens 4,0 g Astaxanthin je kg Zusatzstoff und mit einem Höchstgehalt an Ethoxyquin von 2 000 mg/kg

Lachs

100

Der Höchstgehalt ist als Astaxanthin ausgedrückt

Verabreichung erst ab einem Alter von 6 Monaten zulässig

Die Mischung des Zusatzstoffs mit Canthaxanthin ist unter der Bedingung zulässig, dass die Gesamtkonzentration von Astaxanthin und Canthaxanthin 100 mg/kg im Alleinfuttermittel nicht übersteigt

Der Ethoxyquingehalt ist anzugeben

Unbegrenzte Zeit

Forellen

100

Der Höchstgehalt ist als Astaxanthin ausgedrückt

Verabreichung erst ab einem Alter von 6 Monaten zulässig

Die Mischung des Zusatzstoffs mit Canthaxanthin ist unter der Bedingung zulässig, dass die Gesamtkonzentration von Astaxanthin und Canthaxanthin 100 mg/kg im Alleinfuttermittel nicht übersteigt

Der Ethoxyquingehalt ist anzugeben

Unbegrenzte Zeit


EG-Nr.

Zusatzstoff

Chemische Bezeichnung, Beschreibung

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

KBE/kg Alleinfuttermittel

Mikroorganismus

E 1702

Saccharomyces cerevisiae

NCYC Sc 47

Zubereitung von Saccharomyces cerevisiae mit mindestens 5 × 109 KBE/g Zusatzstoff

Sauen

5 × 109

1 × 1010

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben

Unbegrenzte Zeit

E 1704

Saccharomyces cerevisiae

CBS 493.94

Zubereitung von Saccharomyces cerevisiae mit mindestens 1 × 108 KBE/g Zusatzstoff

Kälber

6 Monate

2 × 108

2 × 109

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben

Unbegrenzte Zeit

Mastrinder

1,7 × 108

1,7 × 108

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben

Die Menge an Saccharomyces cerevisiae in der Tagesration darf je 100 kg Körpergewicht 7,5 × 108 KBE nicht übersteigen

Für je 100 kg mehr Körpergewicht sind 1 × 108 KBE hinzuzufügen

Unbegrenzte Zeit

E 1705

Enterococcus faecium

NCIMB 10415

Zubereitung von Enterococcus faecium mit mindestens

 

mikroverkapselt:

1 × 1010 KBE/g Zusatzstoff

 

Granulat:

3,5 × 1010 KBE/g Zusatzstoff

Kälber

6 Monate

1 × 109

6,6 × 109

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben

Granulat darf nur in Milchaustauschern verwendet werden

Unbegrenzte Zeit

E 1706

Enterococcus faecium

DSM 7134

Mischung von:

Enterococcus faecium mit mindestens 7 × 109 KBE/g

Kälber

4 Monate

1 × 109

5 × 109

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben

Unbegrenzte Zeit

Lactobacillus rhamnosus

DSM 7133

und

Lactobacillus rhamnosus mit mindestens 3 × 109 KBE/g


ANHANG II

EG-Nr.

Zusatzstoff

Chemische Bezeichnung, Beschreibung

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

KBE/kg Alleinfuttermittel

Mikroorganismus

13

Enterococcus faecium

DSM10663/NCIMB 10415

Zubereitung von Enterococcus faecium mit mindestens:

 

Pulver und Granulat:

3,5 × 1010 KBE/ml Zusatzstoff

 

verkapselt:

2,2 × 1010 KBE/ml Zusatzstoff

 

flüssig:

1 × 1010 KBE/ml Zusatzstoff

Hunde

1 × 109

1 × 1010

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben

17. Juli 2008


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