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Document 32004R0318
Commission Regulation (EC) No 318/2004 of 23 February 2004 amending Regulation (EC) No 2771/1999 laying down detailed rules for the application of Council Regulation (EC) No 1255/1999 as regards intervention on the market in butter and cream
Verordnung (EG) Nr. 318/2004 der Kommission vom 23. Februar 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm
Verordnung (EG) Nr. 318/2004 der Kommission vom 23. Februar 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm
ABl. L 55 vom 24.2.2004, pp. 44–49
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)
No longer in force, Date of end of validity: 21/02/2008; Stillschweigend aufgehoben durch 32008R0105
Verordnung (EG) Nr. 318/2004 der Kommission vom 23. Februar 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm
Amtsblatt Nr. L 055 vom 24/02/2004 S. 0044 - 0049
Verordnung (EG) Nr. 318/2004 der Kommission vom 23. Februar 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse(1), insbesondere auf Artikel 10, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1787/2003 enthalten eine Kürzung der Interventionspreise und die Interventionsregelung für Butter. Daher sind in der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 der Kommission(2) Durchführungsvorschriften zu einer Interventionsregelung für den Ankauf von Butter zu festen Preisen festzulegen. (2) Außerdem kann die Kommission gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 beschließen, die Interventionskäufe auszusetzen, sobald bestimmte zur Intervention angebotene Mengen erreicht sind. Damit die Kommission einen solchen Beschluss treffen kann, sind Bestimmungen zu erlassen, so dass die Kommission die zur öffentlichen Intervention angebotenen Mengen verfolgen kann. (3) Wenn diese Mengen erreicht worden sind, kann die Kommission auch beschließen, die Ankäufe im Rahmen einer Dauerausschreibung fortzusetzen. Es sind die einschlägigen Durchführungsvorschriften festzulegen. (4) Eine ordnungsgemäße Verwaltung der Interventionsbestände erfordert den Weiterverkauf der Butter, sobald Absatzmöglichkeiten verfügbar werden. Aufgrund der beim Verkauf von Butter aus Interventionsbeständen gemachten Erfahrungen, insbesondere betreffend die Mengenanforderungen und die Festsetzung der Preise, ist es angebracht, für den Verkauf von Butter aus öffentlichen Beständen ein Ausschreibungsverfahren einzuführen. (5) Die Interventionsstelle verkauft die Interventionsbutter nach Maßgabe des Einlagerungsdatums. Um der Nachfrage zu begegnen, sollten die Bieter die Möglichkeit haben, in ihrem Angebot zwischen Süßrahm- und Sauerrahmbutter zu unterscheiden, und kann der festgesetzte Verkaufspreis je nach Lagerort der zum Verkauf angebotenen Butter unterschiedlich sein. (6) Die Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 ist daher entsprechend zu ändern. (7) Die in dieser Verordnung festgelegten Durchführungsvorschriften sollten ab 1. März 2004 gelten, dem Datum, ab dem Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1787/2003 gilt. (8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 2 erhält folgende Fassung: "Artikel 2 (1) Sobald die Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 4 festgestellt hat, dass der Marktpreis in einem oder mehreren Mitgliedstaaten während zweier aufeinander folgender Wochen weniger als 92 % des Interventionspreises beträgt, eröffnet sie die Ankäufe der in dem bzw. den betreffenden Mitgliedstaaten angebotenen Butter im Zeitraum vom 1. März bis 31. August zu 90 % des Interventionspreises gemäß Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999. (2) Sobald die Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 4 festgestellt hat, dass der Marktpreis in dem bzw. den betreffenden Mitgliedstaaten während zweier aufeinander folgender Wochen mindestens 92 % des Interventionspreises beträgt, setzt sie die Ankäufe aus." 2. Artikel 4 Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Die Butter muss innerhalb von 23 Tagen vor dem Tag hergestellt worden sein, an dem das Verkaufsangebot bei der Interventionsstelle eingegangen ist." 3. Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:"Wird Butter in einem anderen als dem Herstellungsmitgliedstaat zur Intervention angeboten, so erfolgt der Ankauf unter der Voraussetzung, dass spätestens 45 Tage nach dem Tag des Eingangs des Angebots eine von der zuständigen Stelle des Herstellungsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung vorliegt." 4. Dem Artikel 8 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:"Bleiben die festgestellten Preise während eines Zeitraums von fünf oder mehr aufeinander folgenden Wochen unverändert, so übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission ihre Beurteilung der Gründe, aus denen die Preise während des betreffenden Zeitraums unverändert geblieben sind." 5. Kapitel II Abschnitt 3 erhält folgende Fassung: "ABSCHNITT 3 Verfahren zum Ankauf der Butter zu 90 % des Interventionspreises Artikel 9 Sobald die Kommission beschlossen hat, den Ankauf von Butter gemäß Artikel 2 Absatz 1 zu eröffnen, kauft die betreffende Interventionsstelle gemäß den Bestimmungen dieses Abschnitts Butter an. Artikel 10 (1) Die Verkäufer hinterlegen entweder ein schriftliches Angebot gegen Empfangsbestätigung oder übermitteln eine schriftliche Fernmitteilung mit Empfangsbestätigung. (2) Das Angebot enthält folgende Angaben: a) Name und Anschrift des Verkäufers; b) die Angebotsmenge; c) den Lagerort der Butter. (3) Das Angebot ist nur gültig, wenn: a) es eine Buttermenge betrifft, die die Anforderungen des Artikels 4 Absatz 4 erfuellt; b) ihm eine schriftliche Erklärung des Verkäufers beiliegt, dass er sich verpflichtet, die Anforderungen des Artikels 4 Absatz 3 und des Artikels 14 Absatz 2 zu erfuellen; c) nachgewiesen ist, dass der Verkäufer in dem Mitgliedstaat, in dem das Angebot eingereicht wurde, spätestens am Tag des Eingangs des Angebots eine Sicherheit von 5 EUR/100 kg geleistet hat. (4) Bis zur ausdrücklichen Kündigung durch den Verkäufer oder die Interventionsstelle gilt die anfängliche, der Interventionsstelle übermittelte Verpflichtungserklärung gemäß Absatz 3 Buchstabe b) im stillschweigenden Einverständnis auch für spätere Angebote, sofern a) im anfänglichen Angebot vermerkt ist, dass der Verkäufer von dieser Bestimmung Gebrauch machen will; b) sich spätere Angebote auf diesen Absatz sowie auf das Datum des anfänglichen Angebots beziehen. (5) Die Interventionsstelle registriert den Tag des Eingangs des Angebots, die entsprechenden Mengen und Herstellungsdaten sowie den Lagerort der Butter. (6) Nachdem das Angebot bei der Interventionsstelle eingegangen ist, kann es nicht mehr zurückgenommen werden. Artikel 11 Die Aufrechterhaltung des Angebots und die Lieferung der Butter zu dem von der Interventionsstelle bezeichneten Lagerhaus innerhalb der Frist gemäß Artikel 12 Absatz 2 sind Hauptpflichten im Sinne des Artikels 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission(3). Artikel 12 (1) Nach Überprüfung des Angebots stellt die Interventionsstelle innerhalb von fünf Tagen nach Eingang des Angebots einen datierten und nummerierten Lieferberechtigungsschein aus, aus dem Folgendes hervorgeht: a) die Liefermenge; b) der Termin für die Lieferung der Butter; c) das Kühlhaus, an das die Butter geliefert werden muss. (2) Der Verkäufer liefert die Butter innerhalb von 21 Tagen nach Eingang des Verkaufsangebots an die Kühlhausrampe. Die Lieferung kann in Teilmengen erfolgen. Etwaige Kosten für die Entladung auf die Kühlhausrampe gehen zu Lasten des Verkäufers. (3) Die in Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe c) genannte Sicherheit wird freigegeben, sobald der Verkäufer die auf dem Lieferberechtigungsschein angegebene Menge fristgerecht geliefert hat. Stellt sich bei den Kontrollen gemäß Artikel 4 Absatz 1 heraus, dass die Butter die Anforderungen des Artikels nicht erfuellt, so verfällt die Sicherheit für die gelieferte Menge. Für die restlichen Mengen wird der Kaufvertrag aufgelöst und wird die Sicherheit freigegeben. (4) Für vom Verkäufer nicht fristgerecht gelieferte Mengen wird - außer im Falle höherer Gewalt - die in Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe c) genannte Sicherheit in entsprechender Höhe für verfallen erklärt; der Kaufvertrag wird hinsichtlich der restlichen Mengen aufgelöst. (5) Im Sinne diese Artikels ist der Tag der Lieferung der Butter an die Interventionsstelle der Tag der Einlagerung der vollständigen unter das Angebot fallenden Menge Butter in das von der Interventionsstelle bezeichnete Lagerhaus, frühestens jedoch der Tag, der auf den Tag der Ausstellung des Lieferberechtigungsscheins folgt. (6) Die mit dem Verkauf verbundenen Rechte und Pflichten sind nicht übertragbar. Artikel 13 (1) Die Interventionsstelle zahlt dem Verkäufer innerhalb einer Frist, beginnend mit dem 45. und endend mit Ablauf des 65. Tages nach dem Tag der Übernahme der Butter, für jede übernommene Menge den Preis, sofern die Einhaltung der Anforderungen der Artikel 3 und 4 nachgewiesen ist. (2) Im Sinne diese Artikels ist der Übernahmetag der Tag der Einlagerung der Butter in das von der Interventionsstelle bezeichnete Kühlhaus, frühestens jedoch der Tag, der auf den Tag der Ausstellung des Lieferberechtigungsscheins gemäß Artikel 12 Absatz 1 folgt. Artikel 14 (1) Die Butter wird, beginnend mit dem Übernahmetag, für 30 Tage probegelagert. (2) Für den Fall, dass sich bei der Eingangskontrolle in dem von der Interventionsstelle bezeichneten Kühlhaus herausstellt, dass die Butter die Anforderungen der Artikel 3 und 4 nicht erfuellt, oder für den Fall, dass sich nach Ablauf der Probelagerung herausstellt, dass die organoleptische Mindestqualität geringer ist als die Qualität gemäß Anhang I, verpflichtet sich der Verkäufer mit seinem Angebot, a) die betreffende Butter zurückzunehmen und b) die Lagerkosten für die betreffende Butter, beginnend mit dem Tag der Übernahme bis einschließlich des Auslagerungstages, zu bezahlen. Die zu zahlenden Lagerkosten werden auf der Grundlage der Pauschbeträge für die Eingangs- und Ausgangskosten sowie die Lagerkosten berechnet, die in Anwendung von Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 des Rates(4) festgesetzt wurden. Artikel 15 (1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission an jedem Dienstag spätestens bis 12.00 Uhr Brüsseler Zeit die Buttermengen mit, die in der Vorwoche Gegenstand eines Verkaufsangebots gemäß Artikel 10 waren. (2) Wird festgestellt, dass die Angebote für das jeweilige Jahr 75 % der Mengen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 erreicht haben, so müssen die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Angaben jeden Tag vor 12.00 Uhr Brüsseler Zeit für die am Vortag angebotenen Buttermengen übermittelt werden. Wird festgestellt, dass die Angebote für das jeweilige Jahr die Mengen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 erreicht haben, so können die Ankäufe nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 derselben Verordnung ausgesetzt werden. Artikel 15a Werden die Ankäufe gemäß Artikel 2 Absatz 2 oder Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 2 ausgesetzt, so werden ab dem Tag, der auf den Tag des Inkrafttretens der Entscheidung über die Aussetzung der Ankäufe folgt, keine neuen Angebote mehr angenommen." 6. Nach Artikel 15a wird folgender Abschnitt eingefügt: "ABSCHNITT 3a Verfahren zum Ankauf der Butter im Rahmen einer Ausschreibung Artikel 16 (1) Beschließt die Kommission gemäß Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 unter Anwendung des Verfahrens nach deren Artikel 42 Absatz 2 einen Ankauf im Rahmen einer Dauerausschreibung, so gelten die Artikel 3, 4, 5, 6, 12, 13 und 14 der vorliegenden Verordnung vorbehaltlich besonderer Bestimmungen dieses Abschnitts. (2) Die Ausschreibungsbekanntmachung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. (3) Bei jeder Einzelausschreibung endet die Angebotsfrist an jedem zweiten und vierten Dienstag des Monats um 12.00 Uhr Brüsseler Zeit, ausgenommen der zweite Dienstag im August. Fällt der Dienstag auf einen Feiertag, so endet die Frist am vorhergehenden Arbeitstag um 12.00 Uhr Brüsseler Zeit. Artikel 17 (1) Interessenten beteiligen sich an der Ausschreibung bei der Interventionsstelle eines Mitgliedstaats entweder durch Hinterlegung des Angebots gegen Empfangsbestätigung oder durch jegliche schriftliche Fernmitteilung mit Empfangsbestätigung. (2) Das Angebot enthält folgende Angaben: a) Name und Anschrift des Bieters; b) die Angebotsmenge; c) den gebotenen Preis in Euro, gerundet auf zwei Dezimalstellen, je 100 kg Butter, ohne Inlandsabgaben, frei Verladerampe des Kühlhauses; d) den Lagerort der Butter. (3) Ein Angebot ist nur gültig, wenn a) es eine Buttermenge betrifft, die die Anforderungen des Artikels 4 Absatz 4 erfuellt; b) ihm eine schriftliche Erklärung des Bieters beiliegt, dass er sich verpflichtet, die Anforderungen des Artikels 4 Absatz 3 und des Artikels 14 Absatz 2 zu erfuellen; c) nachgewiesen ist, dass der Bieter vor Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote für die betreffende Ausschreibung in dem Mitgliedstaat, in dem das Angebot eingereicht wurde, eine Sicherheit von 5 EUR/100 kg geleistet hat. (4) Bis zur ausdrücklichen Kündigung durch den Bieter oder die Interventionsstelle gilt die anfängliche, der Interventionsstelle übermittelte Verpflichtungserklärung gemäß Absatz 3 Buchstabe b) im stillschweigenden Einverständnis auch für spätere Angebote, sofern a) im anfänglichen Angebot vermerkt ist, dass der Bieter von dieser Bestimmung Gebrauch machen will; b) sich spätere Angebote auf diesen Absatz sowie auf das Datum des anfänglichen Angebots beziehen. (5) Die Interventionsstelle registriert den Tag des Eingangs des Angebots, die entsprechenden Mengen und Herstellungsdaten sowie den Lagerort der Butter. (6) Nach Ablauf der in Artikel 16 Absatz 3 genannten Frist für die Einreichung der Angebote kann das Angebot im Rahmen der betreffenden Ausschreibung nicht mehr zurückgenommen werden. Artikel 17a Die Aufrechterhaltung des Angebots nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote und die Lieferung der Butter zu dem von der Interventionsstelle bezeichneten Lagerhaus innerhalb der Frist gemäß Artikel 17d Absatz 3 sind Hauptpflichten im Sinne des Artikels 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85. Artikel 17b (1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die von den Bietern angebotenen Mengen und Preise spätestens bis 9.00 Uhr Brüsseler Zeit an dem Tag nach Ablauf der in Artikel 16 Absatz 3 genannten Frist mit. (2) Unter Berücksichtigung der für jede Ausschreibung erhaltenen Angebote setzt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 und nach Maßgabe der geltenden Interventionspreise einen Hoechstankaufspreis fest. (3) Es kann beschlossen werden, die Ausschreibung zurückzuziehen. Artikel 17c Ein Angebot wird abgelehnt, wenn der Angebotspreis über dem gemäß Artikel 17b Absatz 2 für die betreffende Ausschreibung festgesetzten Hoechstankaufspreis liegt. Artikel 17d (1) Jeder Bieter wird von der Interventionsstelle unverzüglich über das Ergebnis seiner Beteiligung an der Ausschreibung unterrichtet. Für nicht berücksichtigte Angebote wird die Sicherheit gemäß Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe c) unverzüglich freigegeben. Die mit der Ausschreibung verbundenen Rechte und Pflichten sind nicht übertragbar. (2) Die Interventionsstelle stellt dem Zuschlagsempfänger umgehend einen datierten und nummerierten Lieferberechtigungsschein aus, aus dem Folgendes hervorgeht: a) die Liefermenge; b) der Termin für die Lieferung der Butter; c) das Kühlhaus, an das die Butter geliefert werden muss. (3) Der Zuschlagsempfänger liefert die Butter innerhalb von 21 Tagen nach dem Tag des Ablaufs der Frist für die Einreichung der Angebote an die Kühlhausrampe. Die Lieferung kann in Teilmengen erfolgen. Etwaige Kosten für die Entladung auf die Kühlhausrampe gehen zu Lasten des Zuschlagsempfängers. (4) Die Sicherheit gemäß Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe c) wird freigegeben, wenn der Zuschlagsempfänger die auf dem Lieferberechtigungsschein angegebene Menge fristgerecht geliefert hat. Stellt sich bei den Kontrollen gemäß Artikel 4 Absatz 1 heraus, dass die Butter die Anforderungen des Artikels nicht erfuellt, so verfällt die Sicherheit für die gelieferte Menge. Für die restlichen Mengen wird der Kaufvertrag aufgelöst und wird die Sicherheit freigegeben. (5) Für vom Zuschlagsempfänger nicht fristgerecht gelieferte Mengen wird - außer im Falle höherer Gewalt - die Sicherheit gemäß Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe c) in entsprechender Höhe für verfallen erklärt; der Kaufvertrag wird hinsichtlich der restlichen Mengen aufgelöst. (6) Im Sinne diese Artikels ist der Tag der Lieferung der Butter an die Interventionsstelle der Tag der Einlagerung der vollständigen unter den Lieferberechtigungsschein fallenden Menge Butter in das von der Interventionsstelle bezeichnete Lagerhaus, frühestens jedoch der Tag, der auf den Tag der Ausstellung des Lieferberechtigungsscheins folgt." 7. Kapitel II Abschnitt 5 erhält folgende Fassung: "ABSCHNITT 5 Verfahren zum Verkauf der Butter im Rahmen einer Ausschreibung Artikel 21 (1) Die Butter wird im Wege der Dauerausschreibung verkauft, die von den einzelnen Interventionsstellen durchgeführt wird. (2) Der Verkauf betrifft die vor dem 1. September 1999 eingelagerte Butter. (3) Im Amtsblatt der Europäischen Union wird mindestens acht Tage vor Ablauf der ersten Frist für die Einreichung der Angebote eine Dauerausschreibungsbekanntmachung veröffentlicht. (4) Die Interventionsstelle arbeitet eine Ausschreibungsbekanntmachung aus, in der insbesondere der Termin und der Ort für die Einreichung der Angebote angegeben sind. Für die in ihrem Besitz befindliche Butter gibt die Interventionsstelle ferner folgendes an: a) Ort der Kühlhäuser, in denen die zum Verkauf bestimmte Butter lagert; b) die Buttermengen, die in den einzelnen Kühlhäusern zum Verkauf kommen. (5) Die Interventionsstelle hält eine Liste mit den in Absatz 4 genannten Angaben auf dem laufenden Stand und stellt sie den Interessenten auf Antrag zur Verfügung. Die letzte Fassung dieser Liste wird von der Interventionsstelle regelmäßig und in geeigneter Form, die sie in der Ausschreibungsbekanntmachung angibt, veröffentlicht. (6) Die Interventionsstelle trifft die erforderlichen Vorkehrungen, um den Interessenten zu ermöglichen, a) vor Einreichung des Angebots auf eigene Kosten Proben der zum Verkauf stehenden Butter zu untersuchen; b) die Analyseergebnisse gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 213/2001 der Kommission(5) zu prüfen. Artikel 22 (1) Die Interventionsstelle führt während der Gültigkeitsdauer der Dauerausschreibung Einzelausschreibungen durch. (2) Die Frist für die Einreichung der Angebote endet am zweiten und am vierten Dienstag jeden Monats um 12.00 Uhr Brüsseler Zeit, ausgenommen der zweite Dienstag des Monats August und der vierte Dienstag des Monats Dezember. Fällt der Dienstag auf einen Feiertag, so endet die Angebotsfrist am letzten vorhergehenden Arbeitstag um 12.00 Uhr Brüsseler Zeit. Artikel 23 (1) Die Interessenten beteiligen sich an der Einzelausschreibung entweder durch Hinterlegung des schriftlichen Angebots gegen Empfangsbestätigung oder durch jegliche schriftliche Fernmitteilung mit Empfangsbestätigung. Das Angebot wird bei der Interventionsstelle eingereicht, in deren Besitz sich die Butter befindet. (2) Das Angebot enthält folgende Angaben: a) Name und Anschrift des Bieters; b) die gewünschte Menge; c) den gebotenen Preis in Euro je 100 kg Butter, ohne Inlandsabgaben, ab Verladerampe des Kühlhauses; d) gegebenenfalls das Kühlhaus, in dem sich die Butter befindet, und gegebenenfalls ein Ausweichkühlhaus; e) gegebenenfalls eine Angabe der Art Butter gemäß Artikel4 Absatz 6 Buchstabe e), für die das Angebot gemacht wird. (3) Ein Angebot ist nur gültig, wenn a) es eine Menge von mindestens fünf Tonnen betrifft. Ist jedoch die in einem Lagerhaus verfügbare Menge geringer, so stellt die verfügbare Menge die Mindestmenge für das Angebot dar; b) nachgewiesen ist, dass der Bieter vor Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote in dem Mitgliedstaat, in dem das Angebot eingereicht wurde, eine Ausschreibungssicherheit in Höhe von 70 EUR je Tonne für die betreffende Einzelausschreibung geleistet hat. (4) Nach Ablauf der in Artikel 22 Absatz 2 genannten Frist darf das Angebot nicht mehr zurückgezogen werden. Artikel 24 Die Hauptpflichten im Sinne des Artikels 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 im Zusammenhang mit der Ausschreibungssicherheit gemäß Artikel 23 Buchstabe b) sind erfuellt, wenn die Butter innerhalb der Frist gemäß Artikel 24f Absatz 2 dieser Verordnung übernommen worden ist. Artikel 24a (1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die von den Bietern angebotenen Mengen und Preise sowie die zum Verkauf angebotene Menge Butter spätestens bis 9.00 Uhr Brüsseler Zeit an dem Tag nach Ablauf der in Artikel 22 Absatz 2 genannten Frist mit. (2) Unter Berücksichtigung der für jede Ausschreibung eingegangenen Angebote setzt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 einen Mindestverkaufspreis für die Butter fest. Dieser Preis kann je Lagerort der zum Verkauf angebotenen Butter unterschiedlich sein. Es kann beschlossen werden, die Ausschreibung zurückzuziehen. Artikel 24b Das Angebot wird abgelehnt, wenn der gebotene Preis unter dem festgesetzten Mindestpreis liegt. Artikel 24c (1) Die Interventionsstelle trägt bei der Zuteilung den Vorschriften gemäß den Absätzen 2 bis 5 Rechnung. (2) Die Butter wird nach Maßgabe ihres Einlagerungsdatums zugeteilt, ausgehend von dem ältesten Erzeugnis der verfügbaren Gesamtmenge bzw. der ältesten Menge Süß- oder Sauerrahmbutter, die sich in dem vom Bieter bezeichneten Kühlhaus befindet. (3) Unbeschadet des Artikels 24b wird der Zuschlag dem Bieter erteilt, der den höchsten Preis bietet. Wird die verfügbare Menge nicht ausgeschöpft, so wird die Restmenge nach Maßgabe der Preisangebote und ausgehend vom höchsten Preisangebot den anderen Bietern zugeteilt. (4) Hat die Annahme eines Angebots zur Folge, dass die in dem betreffenden Lagerhaus verfügbare Restmenge Butter nicht mehr ausreicht, so wird dem betreffenden Bieter nur diese Restmenge zugeteilt. Damit jedoch die Angebotsmenge erreicht wird, darf die Interventionsstelle im Einvernehmen mit dem Bieter auf andere Lagerhäuser zurückgreifen. (5) Reicht die verfügbare Menge nicht aus, da für ein Kühlhaus zwei oder mehrere Angebote zu ein und demselben Preis angenommen worden sind, so wird die verfügbare Menge Butter im Verhältnis zu den betreffenden Angebotsmengen zugeteilt. Hat jedoch diese Aufteilung zur Folge, dass weniger als 5 Tonnen zugeteilt würden, so wird die Zuteilung durch das Los bestimmt. Artikel 24d Die mit der Ausschreibung verbundenen Rechte und Pflichten sind nicht übertragbar. Artikel 24e (1) Jeder Bieter wird von der Interventionsstelle unverzüglich über das Ergebnis seiner Teilnahme an der Ausschreibung unterrichtet. Für nicht berücksichtigte Angebote wird die Sicherheit gemäß Artikel 23 Absatz 3 Buchstabe b) unverzüglich freigegeben. (2) Der Zuschlagsempfänger zahlt der Interventionsstelle vor der Übernahme der Butter innerhalb der in Artikel 24f Absatz 2 genannten Frist für jede Menge, die er abruft, den Betrag, der seinem Angebot entspricht. Artikel 24f (1) Wenn der Betrag gemäß Artikel 24e Absatz 2 gezahlt worden ist, stellt die Interventionsstelle einen Übernahmeschein aus, aus dem Folgendes hervorgeht: a) die Menge, für die der entsprechende Betrag gezahlt wurde; b) das Kühlhaus, in dem die Butter gelagert ist; c) der Termin für die Übernahme der Butter. (2) Der Zuschlagsempfänger übernimmt die ihm zugeteilte Butter innerhalb von dreißig Tagen nach Ablauf der Angebotsfrist. Die Übernahme kann in Teilmengen von mindestens 5 Tonnen erfolgen. Beträgt die in einem Kühlhaus verfügbare Restmenge jedoch weniger als fünf Tonnen, so kann diese kleinere Menge übernommen werden. Wurde die Butter - außer im Falle höherer Gewalt - nicht innerhalb der in Unterabsatz 1 genannten Frist übernommen, so muss der Zuschlagsempfänger ab dem Tag, der auf das Ende der Frist folgt, für die Kosten und Risiken der Lagerung der Butter aufkommen. (3) Die Sicherheit gemäß Artikel 23 Absatz 3 Buchstabe b) wird unverzüglich für alle Mengen freigegeben, die innerhalb der Frist von Absatz 2 Unterabsatz 1 übernommen wurden. Sie verfällt im Falle von Absatz 2 Unterabsatz 2. Im Falle höherer Gewalt gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 legt die Interventionsstelle die Maßnahmen fest, die sie aufgrund des geltend gemachten Umstands für notwendig erachtet. Artikel 24g Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens jeden Dienstag die Buttermengen mit, die in der Vorwoche a) Gegenstand eines Verkaufsvertrags waren; b) übernommen worden sind." Artikel 2 Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ausgesetzten Ankäufe von Butter in bestimmten Mitgliedstaaten bleiben weiterhin ausgesetzt, bis die Kommission eine neue diesbezügliche Entscheidung trifft, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab 1. März 2004. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 23. Februar 2004 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1787/2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 121). (2) ABl. L 333 vom 24.12.1999, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 359/2003 (ABl. L 53 vom 28.2.2003, S. 17). (3) ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5. (4) ABl. L 216 vom 5.8.1978, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1259/96 (ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 10). (5) ABl. L 37 vom 7.2.2001, S. 1.