This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32004L0061
Commission Directive 2004/61/EC of 26 April 2004 amending the Annexes to Council Directives 86/362/EEC, 86/363/EEC and 90/642/EEC as regards maximum residue levels for certain pesticides prohibited for use in the European Community (Text with EEA relevance)
Richtlinie 2004/61/EG der Kommission vom 26. April 2004 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich von Rückstandshöchstgehalten für bestimmte in der Gemeinschaft verbotene Schädlingsbekämpfungsmittel (Text von Bedeutung für den EWR)
Richtlinie 2004/61/EG der Kommission vom 26. April 2004 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich von Rückstandshöchstgehalten für bestimmte in der Gemeinschaft verbotene Schädlingsbekämpfungsmittel (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 127 vom 29.4.2004, p. 81–91
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)
No longer in force, Date of end of validity: 31/08/2008; Stillschweigend aufgehoben durch 32005R0396
Richtlinie 2004/61/EG der Kommission vom 26. April 2004 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich von Rückstandshöchstgehalten für bestimmte in der Gemeinschaft verbotene Schädlingsbekämpfungsmittel (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 127 vom 29/04/2004 S. 0081 - 0091
Richtlinie 2004/61/EG der Kommission vom 26. April 2004 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich von Rückstandshöchstgehalten für bestimmte in der Gemeinschaft verbotene Schädlingsbekämpfungsmittel (Text von Bedeutung für den EWR) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 86/362/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide(1), insbesondere auf Artikel 10, gestützt auf die Richtlinie 86/363/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Lebensmitteln tierischen Ursprungs(2), insbesondere auf Artikel 10, gestützt auf die Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse(3), insbesondere auf Artikel 7, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß der Richtlinie 79/117/EWG des Rates(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003(5), sind Quecksilberoxid, Quecksilber(I)chlorid (Calomel), andere anorganische Quecksilberverbindungen, Alkylquecksilberverbindungen, Alkoxyalkyl- und Arylquecksilberverbindungen, Aldrin, Chlordan, Dieldrin, HCH, Hexachlorbenzol, Camphechlor (Toxaphen), Ethylenoxid, Nitrofen, 1,2-Dibromethan, 1,2-Dichlorethan, Dinoseb und Binapacryl Schädlingsbekämpfungsmittel, deren Inverkehrbringen und Anwendung in der Gemeinschaft verboten sind. Aufgrund der Verfügbarkeit einiger dieser Schädlingsbekämpfungsmittel auf dem Weltmarkt ist es ratsam, für alle Erzeugnisse die unteren analytischen Bestimmungsgrenzen als Rückstandshöchstgehalte festzusetzen. Bestimmte Quecksilberverbindungen können nicht von Quecksilberverbindungen unterschieden werden, die sich aus einer Umweltkontamination ergeben. (2) Ist keine rechtmäßige Verwendung eines Schädlingsbekämpfungsmittels erlaubt und können keine Rückstände zugelassen werden, so sollte der Rückstandshöchstgehalt, der als die geeignete untere analytische Bestimmungsgrenze für Frischerzeugnisse festgesetzt wurde, auch für zusammengesetzte und Verarbeitungserzeugnisse gelten. (3) Die Stellungnahmen des Wissenschaftlichen Ausschusses "Pflanzen", insbesondere das Gutachten und die Empfehlungen hinsichtlich des Schutzes der Verbraucher von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die mit Schädlingsbekämpfungsmitteln behandelt wurden, wurden berücksichtigt. (4) Die Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG sind daher zu ändern. (5) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 In Anhang II Teil A der Richtlinie 86/362/EWG werden folgende Zeilen hinzugefügt: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>" Artikel 2 In Anhang II Teil A der Richtlinie 86/363/EWG werden folgende Zeilen hinzugefügt: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>" Artikel 3 In Anhang II Teil B der Richtlinie 86/363/EWG werden folgende Zeilen hinzugefügt: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>" Artikel 4 Die im Anhang der vorliegenden Richtlinie aufgeführten Einträge für Rückstandshöchstgehalte der betreffenden Schädlingsbekämpfungsmittel werden in Anhang II der Richtlinie 90/642/EWG hinzugefügt. Artikel 5 (1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen innerhalb von acht Monaten nach Erlass dieser Richtlinie die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei. Sie wenden diese Vorschriften ab dem neunten Monat nach Erlass dieser Richtlinie an. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme. (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Artikel 6 Diese Richtlinie tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 7 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 26. April 2004 Für die Kommission David Byrne Mitglied der Kommission (1) ABl. L 221 vom 7.8.1986, S. 37. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/2/EG der Kommission (ABl. L 14 vom 21.1.2004, S. 10). (2) ABl. L 221 vom 7.8.1986, S. 43. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/2/EG. (3) ABl. L 350 vom 14.12.1990, S. 71. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/2/EG. (4) ABl. L 33 vom 8.2.1979, S. 36. (5) ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36. ANHANG ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"