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Document 32004L0034

Richtlinie 2004/34/EG der Kommission vom 23. März 2004 zur Anpassung der Anhänge I und II der Richtlinie 96/74/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bezeichnung von Textilerzeugnissen an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 89 vom 26.3.2004, p. 35–35 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 12/02/2009; Aufgehoben durch 32008L0121

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2004/34/oj

32004L0034

Richtlinie 2004/34/EG der Kommission vom 23. März 2004 zur Anpassung der Anhänge I und II der Richtlinie 96/74/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bezeichnung von Textilerzeugnissen an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 089 vom 26/03/2004 S. 0035 - 0035


Richtlinie 2004/34/EG der Kommission

vom 23. März 2004

zur Anpassung der Anhänge I und II der Richtlinie 96/74/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bezeichnung von Textilerzeugnissen an den technischen Fortschritt

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 96/74/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 zur Bezeichnung von Textilerzeugnissen(1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach der Richtlinie 96/74/EG ist die Zusammensetzung von Textilerzeugnissen durch Etikettierung oder Kennzeichnung anzugeben, um auf diese Weise die Interessen der Verbraucher zu schützen. Textilerzeugnisse dürfen in der Gemeinschaft nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den Bestimmungen der genannten Richtlinie entsprechen.

(2) In Anbetracht der jüngsten Erkenntnisse einer technischen Arbeitsgruppe ist es erforderlich, die Richtlinie 96/74/EG durch die Aufnahme der Faser Polylactid in das Verzeichnis der Fasern in den Anhängen I und II der genannten Richtlinie an den technischen Fortschritt anzupassen.

(3) Die Richtlinie 96/74/EG sollte entsprechend geändert werden.

(4) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Bereich der Richtlinien über die Bezeichnung und Etikettierung von Textilerzeugnissen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 96/74/EG wird wie folgt geändert:

1. In Anhang I wird die folgende Zeile 33a eingefügt:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

2. In Anhang II wird die folgende Zeile 33a eingefügt:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 1. März 2005 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 23. März 2004

Für die Kommission

Erkki Liikanen

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 32 vom 3.2.1997, S. 38. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 97/37/EG der Kommission (ABl. L 169 vom 27.6.1997, S. 74).

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