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Document 32004E0530

Gemeinsame Aktion 2004/530/GASP vom 28. Juni 2004 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die afrikanische Region der Großen Seen und zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2003/869/GASP

ABl. L 234 vom 3.7.2004, p. 13–14 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 142M vom 30.5.2006, p. 92–93 (MT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 28/02/2005

ELI: http://data.europa.eu/eli/joint_action/2004/530/oj

3.7.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 234/13


GEMEINSAME AKTION 2004/530/GASP

vom 28. Juni 2004

zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die afrikanische Region der Großen Seen und zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2003/869/GASP

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14, Artikel 18 Absatz 5 und Artikel 23 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 8. Dezember 2003 die Gemeinsame Aktion 2003/869/GASP zur Änderung und Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die afrikanische Region der Großen Seen (1) bis zum 30. Juni 2004 angenommen.

(2)

Ausgehend von einer Überprüfung dieser Gemeinsamen Aktion sollte das Mandat des Sonderbeauftragten verlängert und geändert werden.

(3)

Am 17. November 2003 hat der Rat Leitlinien für die Ernennung, das Mandat und die Finanzierung von Sonderbeauftragten der Europäischen Union festgelegt.

(4)

Der Sonderbeauftragte der Europäischen Union wird sein Mandat in einer Situation erfüllen, die sich verschlechtern kann und den Zielen der GASP gemäß Artikel 11 des Vertrags über die Europäische Union schaden könnte —

HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

Artikel 1

Das in der Gemeinsamen Aktion 2003/869/GASP vorgesehene Mandat von Herrn Aldo AJELLO als Sonderbeauftragter der Europäischen Union (EUSR) für die afrikanische Region der Großen Seen wird bis zum 28. Februar 2005 verlängert.

Artikel 2

Die Gemeinsame Aktion 2003/869/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Zur Erreichung dieser politischen Ziele hat der EUSR im Rahmen seines Mandats die Aufgabe,

a)

enge Kontakte mit allen am Befriedungs- und Übergangsprozess beteiligten Parteien in der afrikanischen Region der Großen Seen, anderen Ländern der Region, den Vereinigten Staaten von Amerika, anderen relevanten Ländern sowie den Vereinten Nationen und anderen relevanten internationalen Organisationen, der Afrikanischen Union (AU) sowie den subregionalen Organisationen und ihren Vertretern sowie anderen führenden regionalen Politikern herzustellen und zu pflegen, um mit ihnen auf eine Stärkung der Friedensprozesse von Lusaka und Arusha und der Friedensabkommen von Pretoria und Luanda hinzuwirken;

b)

die Friedensverhandlungen und den Befriedungs- und Übergangsprozess zwischen den Parteien zu beobachten und bei Bedarf den Rat und die guten Dienste der Europäischen Union anzubieten;

c)

soweit darum ersucht wird, zur Umsetzung der zwischen den Parteien ausgehandelten Friedens- und Waffenstillstandsvereinbarungen beizutragen und zwischen diesen Parteien auf diplomatischer Ebene tätig zu werden, wenn diese Vereinbarungen nicht eingehalten werden;

d)

mit den Unterzeichnern von Abkommen im Rahmen der Friedensprozesse konstruktive Beziehungen zu unterhalten, um so die Einhaltung der Grundregeln der Demokratie und der verantwortungsvollen Staatsführung, einschließlich der Achtung der Menschenrechte und des Prinzips der Rechtstaatlichkeit, zu fördern;

e)

zur Umsetzung der EU-Leitlinien über Kinder in bewaffneten Konflikten beizutragen;

f)

an der Vorbereitung einer Konferenz über Frieden, Sicherheit, Demokratie und Entwicklung in der Region der Großen Seen in Zusammenarbeit mit dem Sonderbeauftragten des Generalsekretärs der VN für die Region der Großen Seen und dem Sondergesandten des Vorsitzenden der Afrikanischen Union mitzuwirken;

g)

darüber Bericht zu erstatten, welche Möglichkeiten sich für Interventionen der Europäischen Union im Rahmen des Befriedungs- und Übergangsprozesses bieten und auf welche Weise die Initiativen der Europäischen Union am besten weitergeführt werden können;

h)

zu beobachten, ob von den Konfliktparteien Maßnahmen ergriffen werden, die sich auf den Ausgang der laufenden Friedensprozesse nachteilig auswirken könnten;

i)

zum besseren Verständnis der Rolle der Europäischen Union unter den für die Meinungsbildung maßgeblichen Personen in der Region beizutragen.“

2.

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

a)

Absatz 1 der Gemeinsamen Aktion 2003/869/GASP erhält folgende Fassung:

„(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des EUSR beläuft sich auf 580 000 EUR.“

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(5)   Die Ausstattung und das Büromaterial für das Büro des EUSR für die afrikanische Region der Großen Seen in Brüssel werden im Namen und für Rechnung der Europäischen Gemeinschaften gekauft oder angemietet“

Artikel 3

Diese Gemeinsame Aktion tritt am 1. Juli 2004 in Kraft.

Artikel 4

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Luxemburg am 28. Juni 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. CULLEN


(1)  ABl. L 326 vom 13.12.2003, S. 37.


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