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Document 32004D0904

    2004/904/EG: Entscheidung des Rates vom 2. Dezember 2004 über die Errichtung des Europäischen Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2005—2010

    ABl. L 381 vom 28.12.2004, p. 52–62 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 153M vom 7.6.2006, p. 340–350 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2007; Aufgehoben durch 32007D0573

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/904/oj

    28.12.2004   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 381/52


    ENTSCHEIDUNG DES RATES

    vom 2. Dezember 2004

    über die Errichtung des Europäischen Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2005—2010

    (2004/904/EG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 63 Nummer 2, Buchstabe b),

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

    nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Eine gemeinsame Asylpolitik einschließlich eines Gemeinsamen Europäischen Asylsystems ist wesentlicher Bestandteil des Ziels der Europäischen Union, schrittweise einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts aufzubauen, der allen offen steht, die wegen besonderer Umstände rechtmäßig in der Gemeinschaft um Schutz ersuchen.

    (2)

    Die Umsetzung dieser Politik sollte sich auf die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten stützen und setzt die Existenz von Mechanismen voraus, die eine ausgewogene Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme von Flüchtlingen und vertriebenen Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten fördern sollen. Zu diesem Zweck wurde mit der Entscheidung 2000/596/EG (3) ein Europäischer Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2000—2004 errichtet.

    (3)

    Es muss nun ein Europäischer Flüchtlingsfonds (im Folgenden „Fonds“ genannt) für den Zeitraum 2005—2010 errichtet werden, um eine fortdauernde Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten im Licht der jüngst angenommenen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Asylbereich und unter Berücksichtigung der Erfahrungen aus der Umsetzung der ersten Phase des Fonds in den Jahren 2000 bis 2004 zu gewährleisten.

    (4)

    Die Anstrengungen der Mitgliedstaaten, Flüchtlingen und vertriebenen Personen geeignete Aufnahmebedingungen einschließlich gerechter und wirksamer Asylverfahren zu gewähren, müssen unterstützt werden, damit die Rechte der Personen gewahrt werden, die internationalen Schutzes bedürfen.

    (5)

    Die Integration der Flüchtlinge in die Gesellschaft des Landes, in dem sie sich niedergelassen haben, gehört zu den Zielen des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967 ergänzten Fassung. Diese Personen müssen in die Lage versetzt werden, dass sie an den Werten der Charta der Grundrechte der Europäischen Union teilhaben können. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Förderung der sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Integration der Flüchtlinge insofern zu unterstützen, als sie zur Verwirklichung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts beitragen, dessen Erhaltung und Stärkung zu den in Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe k) des Vertrags genannten grundlegenden Zielen der Gemeinschaft gehören.

    (6)

    Es liegt im Interesse der Mitgliedstaaten wie der betroffenen Personen, dass die Flüchtlinge und die vertriebenen Personen, die eine Aufenthaltsbewilligung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten erhalten haben, in die Lage versetzt werden, nach Maßgabe der einschlägigen Gemeinschaftsrechtsakte für ihren Lebensunterhalt durch eigene Arbeit selbst aufzukommen.

    (7)

    Die durch die Strukturfonds unterstützten Maßnahmen sowie die anderen Gemeinschaftsmaßnahmen im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung reichen allein für diese Integration nicht aus; daher ist es zweckmäßig, spezifische Maßnahmen zu fördern, um Flüchtlingen und vertriebenen Personen die volle Nutzung der bestehenden Programme zu ermöglichen.

    (8)

    Konkrete Hilfe ist erforderlich, um die Voraussetzungen zu schaffen oder zu verbessern, damit Flüchtlinge und vertriebene Personen, die dies wünschen, in voller Kenntnis der Sachlage beschließen können, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen und in ihr Herkunftsland zurückzukehren.

    (9)

    Maßnahmen, an denen Einrichtungen aus zwei oder mehr Mitgliedstaaten beteiligt sind, und im Gemeinschaftsinteresse liegende Maßnahmen in diesem Bereich sollten Unterstützung aus dem Fonds erhalten können, und der Austausch zwischen den Mitgliedstaaten sollte gefördert werden, um die wirksamsten Praktiken zu ermitteln und besser bekannt zu machen.

    (10)

    Es sollte eine Finanzreserve für Sofortmaßnahmen gebildet werden, um im Fall eines Massenzustroms von Flüchtlingen im Einklang mit der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (4) vorübergehenden Schutz zu gewähren.

    (11)

    Um die finanzielle Solidarität wirksam und angemessen umzusetzen und um der Erfahrung bei der Anwendung des Fonds in den Jahren 2000 bis 2004 Rechnung zu tragen, sollten die Zuständigkeiten der Kommission und der Mitgliedstaaten für die Anwendung und Verwaltung des Fonds abgegrenzt werden. Die Mitgliedstaaten sollten die hierfür geeigneten nationalen Behörden benennen, deren Aufgaben festzulegen sind.

    (12)

    Die durch den Fonds gewährte Unterstützung wird wirksamer und zielgerichteter sein, wenn die Kofinanzierung förderungsfähiger Maßnahmen auf zwei Mehrjahresprogrammen sowie auf einem Jahresarbeitsprogramm beruht, die jeder Mitgliedstaat unter Berücksichtigung seiner Lage und der festgestellten Bedürfnisse erstellt.

    (13)

    Es entspricht einer gerechten Aufteilung, die zur Verfügung stehenden Mittel im Verhältnis zu der Belastung zu verteilen, die jedem Mitgliedstaat infolge seiner Anstrengungen bei der Aufnahme von Flüchtlingen und Vertriebenen, einschließlich Flüchtlingen, die internationalen Schutz im Rahmen nationaler Programme genießen, entsteht.

    (14)

    Die zur Durchführung dieser Entscheidung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (5) erlassen werden.

    (15)

    Eine der Garantien für die Wirksamkeit der durch den Fonds unterstützten Maßnahmen ist eine effiziente Begleitung. Es ist daher erforderlich, die Bedingungen festzulegen, nach denen diese Begleitung erfolgt.

    (16)

    Unbeschadet der Befugnisse der Kommission im Bereich der Finanzkontrolle ist es angezeigt, eine diesbezügliche Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission einzurichten.

    (17)

    Die Mitgliedstaaten sollten hinreichende Garantien in Bezug auf die Modalitäten und die Qualität der Durchführung bieten. Die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten bezüglich der Verfolgung und Ahndung von Unregelmäßigkeiten und Verstößen sowie die Zuständigkeit der Kommission für den Fall, dass die Mitgliedstaaten ihre Pflichten nicht erfüllen, sind festzulegen.

    (18)

    Effizienz und Wirkung der Maßnahmen des Fonds hängen auch von ihrer Bewertung ab. Es empfiehlt sich, die diesbezüglichen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Kommission sowie die Verfahren, mit denen die Zuverlässigkeit der Bewertung gewährleistet werden soll, eindeutig festzulegen.

    (19)

    Es empfiehlt sich, die Maßnahmen im Hinblick auf eine Halbzeitüberprüfung und die Beurteilung ihrer Wirkung zu bewerten und diese Bewertung in die Begleitung der Maßnahmen einzubeziehen.

    (20)

    Da das Ziel dieser Entscheidung, nämlich ein Gleichgewicht zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf ihre Anstrengungen bei der Aufnahme von Flüchtlingen und vertriebenen Personen zu fördern, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Entscheidung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

    (21)

    Gemäß Artikel 3 des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt ist, hat das Vereinigte Königreich mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Richtlinie beteiligen möchte.

    (22)

    Gemäß Artikel 3 des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt ist, hat Irland mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Richtlinie beteiligen möchte.

    (23)

    Gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die Position Dänemarks, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt ist, beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Richtlinie, die daher für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    KAPITEL I

    ZIELE UND AUFGABEN

    Artikel 1

    Errichtung und Zielsetzung

    (1)   Durch diese Entscheidung wird der Europäische Flüchtlingsfonds, nachstehend „Fonds“ genannt, für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2010 errichtet.

    (2)   Zweck des Fonds ist es, die Anstrengungen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Aufnahme von Flüchtlingen und vertriebenen Personen und den sich daraus ergebenden Folgelasten durch Kofinanzierung der in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen zu unterstützen und zu fördern; dabei sind die einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zu berücksichtigen.

    Artikel 2

    Finanzbestimmungen

    (1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die Durchführung des Fonds beläuft sich für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2006 auf 114 Mio. EUR.

    (2)   Die jährlichen Mittel für den Fonds werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der Grenzen der Finanziellen Vorausschau bewilligt.

    Artikel 3

    Zielgruppen der Maßnahmen

    Für die Zwecke dieser Entscheidung gehören zu den Zielgruppen die nachstehenden Kategorien von Personen:

    1.

    alle Staatsangehörigen eines Drittlands oder Staatenlose, die den in der Genfer Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 und dem dazugehörigen Protokoll von 1967 definierten Status haben und in dieser Eigenschaft in einem der Mitgliedstaaten aufenthaltsberechtigt sind;

    2.

    alle Staatsangehörigen eines Drittlands oder Staatenlose, denen eine Form von subsidiärem Schutz im Sinne der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, sowie über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (6) gewährt wurde;

    3.

    alle Staatsangehörigen eines Drittlands oder Staatenlose, die eine Form von Schutz gemäß den Nummern 1 und 2 beantragt haben;

    4.

    alle Staatsangehörigen von Drittländern oder Staatenlose, denen vorübergehender Schutz im Sinne der Richtlinie 2001/55/EG gewährt wird.

    Artikel 4

    Maßnahmen

    (1)   Der Fonds unterstützt Maßnahmen in den Mitgliedstaaten in einem oder mehreren der nachstehenden Bereiche:

    a)

    Aufnahmebedingungen und Asylverfahren;

    b)

    Integration von Personen im Sinne des Artikels 3, deren Aufenthalt in dem betreffenden Mitgliedstaat dauerhaft und beständig ist;

    c)

    freiwillige Rückkehr der Personen im Sinne des Artikels 3, soweit diese Personen nicht eine neue Staatsangehörigkeit erworben oder das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verlassen haben.

    (2)   Die Maßnahmen nach Absatz 1 zielen insbesondere darauf ab, die Umsetzung der Bestimmungen des geltenden und künftigen Gemeinschaftsrechts im Bereich des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems voranzubringen.

    (3)   Die Maßnahmen berücksichtigen die spezielle Situation von schutzbedürftigen Personen wie Minderjährigen, unbegleiteten Minderjährigen, Behinderten, älteren Menschen, schwangeren Frauen, Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben.

    Artikel 5

    Förderfähige einzelstaatliche Maßnahmen im Bereich Aufnahmebedingungen und Asylverfahren

    Eine Unterstützung aus dem Fonds kann für Maßnahmen im Bereich Aufnahmebedingungen und Asylverfahren und insbesondere für folgende Maßnahmen gewährt werden:

    a)

    Infrastrukturen oder Dienste für die Unterbringung;

    b)

    Bereitstellung von materieller Hilfe, ärztlicher Versorgung oder psychologischem Beistand;

    c)

    sozialer Beistand, Bereitstellung von Informationen oder Unterstützung bei den Verwaltungsformalitäten;

    d)

    Rechtsbeistand und sprachliche Unterstützung;

    e)

    Bildung, Sprachunterricht und andere Initiativen, die mit dem Status der Person vereinbar sind;

    f)

    unterstützende Dienstleistungen wie Übersetzungen und Ausbildung, um die Aufnahmebedingungen sowie die Effizienz und Qualität der Asylverfahren zu verbessern;

    g)

    Information der ortsansässigen Bevölkerung, die mit den Personen, die im Aufnahmeland aufgenommenen werden, in Kontakt kommt.

    Artikel 6

    Förderfähige einzelstaatliche Maßnahmen im Bereich Integration

    Eine Unterstützung aus dem Fond kann für Maßnahmen zur Integration der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) genannten Personen und ihrer Familienangehörigen in die Gesellschaft des Mitgliedstaats und insbesondere für folgende Maßnahmen gewährt werden:

    a)

    Beratung und Unterstützung in Bereichen wie Wohnung, Unterhaltsmittel, Integration in den Arbeitsmarkt, medizinische, psychologische und soziale Betreuung;

    b)

    Maßnahmen, die den Begünstigten ermöglichen, sich in soziokultureller Hinsicht an die Gesellschaft des Mitgliedstaats anzupassen und die Werte der Charta der Grundrechte der Europäischen Union mitzutragen;

    c)

    Maßnahmen zur Förderung der dauerhaften und nachhaltigen Teilnahme der Begünstigten am gesellschaftlichen und kulturellen Leben;

    d)

    Maßnahmen, die auf die allgemeine und berufliche Bildung, Anerkennung von Berufsbefähigungsnachweisen und Diplomen abstellen;

    e)

    Maßnahmen, die darauf abzielen, die Selbstverantwortung dieser Personen zu fördern und sie in die Lage zu versetzen, für sich selbst zu sorgen;

    f)

    Maßnahmen, die sinnvolle Kontakte und einen konstruktiven Dialog zwischen diesen Personen und der Gesellschaft des Aufnahmelandes fördern, einschließlich Maßnahmen zur Förderung der Einbeziehung wichtiger Partner wie Öffentlichkeit, lokale Behörden, Flüchtlingsverbände, Freiwilligengruppen, Sozialpartner und Zivilgesellschaft im Allgemeinen;

    g)

    Maßnahmen, mit denen diese Person bei dem Erwerb von Kenntnissen, einschließlich der Sprachausbildung, unterstützt werden;

    h)

    Maßnahmen zur Förderung der Gleichheit sowohl des Zugangs dieser Personen zu öffentlichen Einrichtungen als auch der Ergebnisse des Umgangs dieser Personen mit öffentlichen Einrichtungen.

    Artikel 7

    Förderfähige einzelstaatliche Maßnahmen im Bereich freiwillige Rückkehr

    Eine Unterstützung aus dem Fonds kann für Maßnahmen im Bereich freiwillige Rückkehr und insbesondere für folgende Maßnahmen gewährt werden:

    a)

    Information und Beratung im Zusammenhang mit Initiativen oder Programmen für die freiwillige Rückkehr;

    b)

    Information über die Lage in den Herkunftsländern bzw. -gebieten oder über den früheren gewöhnlichen Aufenthalt;

    c)

    allgemeine oder berufliche Bildung und Hilfe für die Wiedereingliederung;

    d)

    Maßnahmen von aus den Herkunftsländern stammenden und in der Europäischen Union ansässigen Gemeinschaften zur Erleichterung der freiwilligen Rückkehr der unter diese Entscheidung fallenden Personen;

    e)

    Maßnahmen zur Erleichterung der Organisation und der Durchführung nationaler Rückkehrförderungsprogramme.

    Artikel 8

    Gemeinschaftsmaßnahmen

    (1)   Zusätzlich zu den Maßnahmen nach den Artikeln 5, 6 und 7 können auf Initiative der Kommission bis zu 7 % der verfügbaren Fondsmittel für asylpolitische sowie auf Flüchtlinge und vertriebene Personen anwendbare Maßnahmen nach Absatz 2 verwendet werden, sofern diese Maßnahmen transnationaler Natur sind oder im Interesse der gesamten Gemeinschaft liegen.

    (2)   Die förderfähigen Gemeinschaftsmaßnahmen betreffen insbesondere die folgenden Bereiche:

    a)

    Förderung der Zusammenarbeit in der Gemeinschaft bei der Umsetzung des Gemeinschaftsrechts und der Anwendung bewährter Verfahren;

    b)

    Unterstützung bei der Einrichtung grenzüberschreitender Kooperationsnetze und Pilotprojekte auf der Grundlage von grenzüberschreitenden Partnerschaften zwischen Einrichtungen in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten, die zur Stimulierung der Innovation, zur Erleichterung des Austauschs von Erfahrungen und bewährten Praktiken und zur Verbesserung der Qualität der Asylpolitik gebildet werden;

    c)

    Unterstützung grenzüberschreitender Kampagnen zur Sensibilisierung für die europäische Asylpolitik und für die Lage und die Umstände der in Artikel 3 genannten Personen;

    d)

    Unterstützung der Verbreitung und des Austauschs von Informationen, einschließlich des Einsatzes der Informations- und Kommunikationstechnologie, über die bewährten Praktiken und alle anderen Aspekte des Fonds.

    (3)   Das Jahresarbeitsprogramm mit den für die jeweiligen Maßnahmen festgelegten Prioritäten wird nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen.

    Artikel 9

    Sofortmaßnahmen

    (1)   Im Fall des Einsatzes von Mechanismen für einen vorübergehenden Schutz im Sinne der Richtlinie 2001/55/EG finanziert der Fonds außerhalb und zusätzlich zu den in Artikel 4 genannten Maßnahmen auch Sofortmaßnahmen zur Unterstützung der Mitgliedstaaten.

    (2)   Die förderfähigen Sofortmaßnahmen umfassen folgende Maßnahmenkategorien:

    a)

    Aufnahme und Unterbringung;

    b)

    Bereitstellung von Unterhaltsmitteln, einschließlich Verpflegung und Bekleidung;

    c)

    medizinischen, psychologischen oder anderen Beistand;

    d)

    durch die Aufnahme der betreffenden Personen und die Durchführung von Sofortmaßnahmen anfallende Personal- und Verwaltungskosten;

    e)

    Kosten für Logistik und Beförderung.

    KAPITEL II

    DURCHFÜHRUNGS- UND VERWALTUNGSMODALITÄTEN

    Artikel 10

    Durchführung

    Die Kommission trägt die Verantwortung für die Durchführung dieser Entscheidung und erlässt die für ihre Anwendung erforderlichen Bestimmungen.

    Artikel 11

    Ausschussverfahren

    (1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

    (2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

    Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

    (3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

    (4)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

    Artikel 12

    Zuständigkeiten der Kommission und der Mitgliedstaaten

    (1)   Die Kommission

    a)

    verabschiedet nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Verfahren Leitlinien für die Prioritäten der Mehrjahresprogramme nach Artikel 15 und teilt den Mitgliedstaaten die vorläufigen Mittelzuweisungen an den Fonds mit;

    b)

    trägt im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union dafür Sorge, dass in den Mitgliedstaaten geeignete und gut funktionierende Verwaltungs- und Kontrollsysteme vorhanden sind, damit eine effiziente und ordnungsgemäße Verwendung der Gemeinschaftsmittel gewährleistet ist. Dazu überprüft sie vorab anhand von Unterlagen und vor Ort die von den zuständigen Behörden eingerichteten Durchführungsverfahren, Kontroll- und Rechnungsführungssysteme sowie die Verfahren für die Auftragsvergabe und die Gewährung von Finanzhilfen. Bei bedeutenden Änderungen der Verfahren oder Systeme nimmt die Kommission die erforderlichen Überprüfungen vor;

    c)

    führt die Gemeinschaftsmaßnahmen nach Artikel 8 durch.

    (2)   Die Mitgliedstaaten

    a)

    tragen die Verantwortung für die Durchführung der durch den Fonds unterstützten einzelstaatlichen Maßnahmen;

    b)

    treffen die für ein effizientes Funktionieren des Fonds auf nationaler Ebene erforderlichen Vorkehrungen und beziehen dabei alle an der Asylpolitik Beteiligten gemäß den nationalen Gepflogenheiten ein;

    c)

    benennen eine zuständige Behörde, die die durch den Fonds unterstützten einzelstaatlichen Maßnahmen gemäß den geltenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwaltet;

    d)

    sind in erster Linie für die Finanzkontrolle der Maßnahmen zuständig und sorgen dafür, dass Verwaltungs- und Kontrollsysteme vorhanden sind, die eine effiziente und ordnungsgemäße Verwendung der Gemeinschaftsmittel gewährleisten. Sie übermitteln der Kommission eine Beschreibung dieser Systeme;

    e)

    bestätigen die Richtigkeit der der Kommission vorgelegten Ausgabenerklärungen und tragen dafür Sorge, dass die Angaben in diesen Erklärungen Rechnungsführungssystemen entnommen sind, die sich auf überprüfbare Unterlagen stützen;

    f)

    arbeiten bei der Erhebung der für die Durchführung von Artikel 17 erforderlichen statistischen Daten mit der Kommission zusammen.

    (3)   Die Kommission sorgt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten für

    a)

    die Verbreitung der Ergebnisse der in der Phase 2000—2004 des Fonds durchgeführten Maßnahmen und der für die Phase 2005—2010 geplanten Maßnahmen;

    b)

    eine angemessene Informations- und Öffentlichkeitsarbeit sowie eine adäquate Begleitung der aus dem Fonds unterstützten Maßnahmen;

    c)

    die Kohärenz der Maßnahmen und die Komplementarität zu anderen einschlägigen politischen Maßnahmen, Instrumenten und Initiativen der Gemeinschaft.

    Artikel 13

    Zuständige Behörden

    (1)   Jeder Mitgliedstaat benennt eine zuständige Behörde, die der einzige Ansprechpartner der Kommission ist. Die Behörde ist ein funktionelles Organ des Mitgliedstaats oder eine innerstaatliche öffentliche Einrichtung. Die zuständige Behörde kann einige oder alle ihrer Durchführungsaufgaben einer anderen öffentlichen Verwaltung oder einer privatrechtlichen, dem Recht dieses Mitgliedstaats unterliegenden Einrichtung, die öffentliche Aufgaben wahrnimmt, übertragen. Benennt der Mitgliedstaat eine andere zuständige Behörde als sich selbst, so legt er alle Einzelheiten seiner Beziehungen zu dieser Behörde sowie die Einzelheiten der Beziehungen dieser Behörde zur Kommission fest.

    (2)   Die als zuständige Behörde benannte Einrichtung oder jede beauftragte Behörde erfüllt folgende Mindestbedingungen. Sie

    a)

    ist eine juristische Person, es sei denn, sie ist ein funktionelles Organ des Mitgliedstaats;

    b)

    besitzt die finanziellen und verwaltungstechnischen Kapazitäten, die für das von ihr zu verwaltende Volumen an Gemeinschaftsmitteln angemessen sind und eine ordnungsgemäße Ausführung der Aufgaben gemäß den Vorschriften für die Verwaltung von Mitteln der Gemeinschaft ermöglichen.

    (3)   Die zuständigen Behörden haben unter anderem folgende Aufgaben wahrzunehmen:

    a)

    Konsultation geeigneter Partner zur Festlegung des Mehrjahresprogramms;

    b)

    Organisation und Bekanntmachung der Ausschreibungen und Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen;

    c)

    Organisation der Auswahl- und Vergabeverfahren für die Kofinanzierung aus dem Fonds gemäß den Grundsätzen der Transparenz und der Gleichbehandlung, wobei alle erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten getroffen werden;

    d)

    Gewährleistung der Kohärenz und der Komplementarität zwischen den Kofinanzierungen aus dem Fonds und denen aus den einschlägigen nationalen und gemeinschaftlichen Finanzinstrumenten;

    e)

    administrative, vertragliche und finanzielle Abwicklung der Maßnahmen;

    f)

    Durchführung von Informations- und Beratungsmaßnahmen sowie Verbreitung der Ergebnisse;

    g)

    Begleitung und Bewertung;

    h)

    Zusammenarbeit und Kontakte mit der Kommission und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten.

    (4)   Der Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass die zuständige Behörde oder jede beauftragte Behörde eine angemessene Mittelausstattung erhält, damit sie ihre Aufgaben während der gesamten Phase der Durchführung der aus dem Fonds finanzierten Maßnahmen weiterhin ordnungsgemäß erfüllen kann. Die Arbeiten zur Durchführung können im Rahmen der in Artikel 18 genannten Vereinbarungen über die technische und administrative Unterstützung finanziert werden.

    (5)   Die Kommission erlässt nach in Artikel 11 Absatz 2 genannten Verfahren Vorschriften zu den Verwaltungs- und Kontrollsystemen der Mitgliedstaaten, einschließlich der Vorschriften für die Verwaltung und das Finanzmanagement von aus dem Fonds kofinanzierten einzelstaatlichen Maßnahmen.

    Artikel 14

    Auswahlkriterien

    Bei der Auswahl legt die zuständige Behörde folgende Kriterien an:

    a)

    Lage und Bedarf in dem Mitgliedstaat;

    b)

    Kosteneffektivität des Projekts unter Berücksichtigung der Zahl der betroffenen Personen;

    c)

    Erfahrung, Sachkunde, Verlässlichkeit und Finanzbeitrag der eine Finanzierung beantragenden Organisation und einer etwaigen Partnerorganisation.

    d)

    Ausmaß, in dem die Projekte andere Maßnahmen ergänzen, die aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union oder als Teil einzelstaatlicher Programme finanziert werden.

    KAPITEL III

    PROGRAMMPLANUNG

    Artikel 15

    Mehrjahresprogramme

    (1)   Die Maßnahmen in den Mitgliedstaaten werden auf der Grundlage von zwei Planungszeiträumen von jeweils drei Jahren (2005—2007 und 2008—2010) durchgeführt.

    (2)   Für jeden Planungszeitraum schlägt jeder Mitgliedstaat nach Maßgabe der Leitlinien für die Prioritäten der Mehrjahresprogramme und der von der Kommission mitgeteilten vorläufigen Mittelzuweisungen gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a) einen Entwurf des Mehrjahresprogramms vor, der Folgendes umfasst:

    a)

    eine Beschreibung der aktuellen Lage im Mitgliedstaat hinsichtlich der Bedingungen für die Aufnahme, die Integration und die freiwillige Rückkehr der in Artikel 3 genannten Personen und die sie betreffenden Asylverfahren;

    b)

    eine Analyse des Bedarfs in dem Mitgliedstaat in den Bereichen Aufnahme, Asylverfahren, Integration und freiwillige Rückkehr sowie Angaben über die operativen Ziele zur Deckung dieses Bedarfs in dem betreffenden Planungszeitraum;

    c)

    die Darlegung einer geeigneten Strategie zur Verwirklichung dieser Ziele und der ihnen zugeschriebenen Priorität unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Konsultation der Partner gemäß Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe a) sowie eine kurze Beschreibung der zur Umsetzung der Prioritäten vorgesehenen Maßnahmen;

    d)

    Angaben darüber, ob diese Strategie mit anderen regionalen, nationalen und gemeinschaftlichen Instrumenten vereinbar ist;

    e)

    einen vorläufigen Finanzierungsplan, in dem für jede Priorität und jedes Jahr die voraussichtliche finanzielle Beteiligung des Fonds und der Gesamtbetrag der öffentlichen oder privaten Kofinanzierungen angegeben sind.

    (3)   Die Mitgliedstaaten legen ihren Entwurf des Mehrjahresprogramms spätestens vier Monate nach dem Zeitpunkt vor, an dem die Kommission die Leitlinien mitgeteilt und die Mittel für den betreffenden Zeitraum vorläufig zugewiesen hat.

    (4)   Die Kommission billigt die Entwürfe der Mehrjahresprogramme nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Verfahren binnen drei Monaten nach deren Eingang und berücksichtigt dabei die Empfehlungen, die in den gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a) angenommenen Leitlinien enthalten sind.

    Artikel 16

    Jahresprogramme

    (1)   Die von der Kommission gebilligten Mehrjahresprogramme werden in Form von Jahresarbeitsprogrammen umgesetzt.

    (2)   Spätestens zum 1. Juli jedes Jahres teilt die Kommission den Mitgliedstaaten die Beträge mit, die ihnen für das darauf folgende Jahr im Rahmen der globalen, im Zuge des jährlichen Haushaltsverfahrens festgelegten Mittelausstattung in Anwendung der Berechnungsmodalitäten nach Artikel 17 voraussichtlich zugewiesen werden.

    (3)   Spätestens zum 1. November jedes Jahres unterbreiten die Mitgliedstaaten der Kommission einen gemäß dem gebilligten Mehrjahresprogramm ausgearbeiteten Entwurf für das Jahresprogramm des darauf folgenden Jahres, der Folgendes umfasst:

    a)

    die allgemeinen Bestimmungen für die Auswahl der im Rahmen des Jahresprogramms zu finanzierenden Maßnahmen, sofern sie von den im Mehrjahresprogramm festgelegten Modalitäten abweichen;

    b)

    eine Beschreibung der Aufgaben, die die zuständige Behörde bei der Durchführung des Jahresprogramms wahrzunehmen hat;

    c)

    die voraussichtliche finanzielle Verteilung des Fondsbeitrags auf die verschiedenen Maßnahmen des Programms sowie die Höhe des Betrags, der im Rahmen der technischen und administrativen Unterstützung gemäß Artikel 18 für die Durchführung des Jahresprogramms beantragt wird.

    (4)   Die Kommission prüft den Vorschlag des Mitgliedstaats unter Berücksichtigung des endgültigen Betrags der dem Fonds im Zuge des Haushaltsverfahrens zugewiesenen Mittel und entscheidet spätestens am 1. März des betreffenden Jahres über die Kofinanzierung aus dem Fonds. In der Kofinanzierungsentscheidung werden der dem Mitgliedstaat zugewiesene Betrag sowie der Zeitraum, in dem die Ausgaben förderfähig sind, angegeben.

    (5)   Im Fall erheblicher Änderungen bei der Durchführung des Jahresprogramms, die eine Mittelübertragung zwischen den Maßnahmen in Höhe von mehr als 10 % des einem Mitgliedstaat für das betreffende Jahr zugewiesenen Gesamtbetrags erfordern, legt der Mitgliedstaat der Kommission spätestes zum Zeitpunkt der Vorlage des Sachstandsberichts nach Artikel 23 Absatz 3 ein überarbeitetes Jahresprogramm vor.

    Artikel 17

    Jährliche Mittelverteilung für die in den Mitgliedstaaten durchgeführten Maßnahmen nach den Artikeln 5, 6 und 7

    (1)   Jeder Mitgliedstaat erhält aus der jährlichen Mittelausstattung des Fonds einen Pauschalbetrag in Höhe von 300 000 EUR. Dieser Betrag wird für die Jahre 2005, 2006 und 2007 gemäß der neuen Finanziellen Vorausschau für die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 beigetretenen Staaten auf 500 000 EUR pro Jahr festgesetzt.

    (2)   Die restlichen jährlich verfügbaren Mittel werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten verteilt:

    a)

    30 % der Mittel nach Maßgabe der Anzahl der Personen, die in den drei vorangegangenen Jahren in die Kategorien nach Artikel 3 Nummern 1 und 2 aufgenommen wurden;

    b)

    70 % der Mittel entsprechend der Anzahl der in Artikel 3 Nummern 3 und 4 genannten Personen, die in den drei vorangegangenen Jahren registriert wurden.

    (3)   Maßgeblich sind — entsprechend den Gemeinschaftsvorschriften über die Erhebung und Analyse statistischer Daten im Asylbereich — die jeweils aktuellsten Daten des Statistischen Amtes der Europäischen Gemeinschaften.

    Artikel 18

    Technische und administrative Unterstützung

    Ein Teil des einem Mitgliedstaat gewährten jährlichen Kofinanzierungsbetrags kann für die technische und administrative Unterstützung bei der Vorbereitung, Begleitung und Bewertung der Maßnahmen vorbehalten werden.

    Der für die technische und administrative Unterstützung jährlich vorgesehene Betrag darf 7 % des Gesamtbetrags der jährlichen Mittelzuweisung eines Mitgliedstaats zuzüglich 30 000 EUR nicht überschreiten.

    Artikel 19

    Besondere Bestimmungen für Sofortmaßnahmen

    (1)   Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission eine Bedarfsaufstellung und einen Plan für die Durchführung der Sofortmaßnahmen nach Artikel 9 zusammen mit einer Beschreibung der geplanten Maßnahmen und der für ihre Durchführung zuständigen Einrichtungen.

    (2)   Die finanzielle Beteiligung des Fonds an Sofortmaßnahmen nach Artikel 9 ist auf sechs Monate begrenzt und beträgt höchstens 80 % der Kosten einer Maßnahme.

    (3)   Die verfügbaren Mittel werden auf die Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Anzahl der Personen verteilt, die in den einzelnen Mitgliedstaaten vorübergehenden Schutz gemäß Artikel 9 Absatz 1 genießen.

    (4)   Artikel 20 Absätze 1 und 2 sowie die Artikel 21 und 23 bis 26 finden Anwendung.

    KAPITEL IV

    FINANZMANAGEMENT UND -KONTROLLE

    Artikel 20

    Finanzierungsstruktur

    (1)   Die finanzielle Beteiligung des Fonds erfolgt in Form von nicht rückzahlbaren Finanzhilfen.

    (2)   Die von dem Fonds unterstützten Maßnahmen werden aus öffentlichen und privaten Quellen kofinanziert, sind gemeinnütziger Art und kommen nicht für eine Finanzierung aus anderen Quellen zulasten des Gesamthaushalts der EU in Betracht.

    (3)   Die Mittel aus dem Fonds müssen die öffentlichen Ausgaben oder diesen Ausgaben gleichgestellten Ausgaben der Mitgliedstaaten für die unter diese Entscheidung fallenden Maßnahmen ergänzen.

    (4)   Für den Beitrag der Gemeinschaft zu geförderten Projekten gelten folgende Höchstsätze:

    a)

    im Fall von in den Mitgliedstaaten durchgeführten Maßnahmen nach den Artikeln 5, 6 und 7: 50 % der Gesamtkosten der Maßnahme. Dieser Anteil kann bei besonders innovativen Maßnahmen wie Maßnahmen im Zusammenhang mit transnationalen Partnerschaften oder Maßnahmen, an denen die in Artikel 3 genannten Personen oder von diesen Zielgruppen gegründete Organisationen aktiv teilnehmen, auf 60 % angehoben werden und wird in den Mitgliedstaaten, die Mittel aus dem Kohäsionsfonds erhalten, auf 75 % erhöht.

    b)

    im Fall von Gemeinschaftsmaßnahmen nach Artikel 8, die auf der Grundlage von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen durchgeführt werden: 80 % der Gesamtkosten der Maßnahme.

    (5)   In der Regel beziehen sich die im Rahmen des Fonds für Maßnahmen gewährten Finanzhilfen der Gemeinschaft auf einen Zeitraum von höchstens drei Jahren; Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die erzielten Fortschritte regelmäßig überprüft werden.

    Artikel 21

    Förderfähigkeit

    (1)   Die Ausgaben müssen sich auf die Zahlungen der Endbegünstigten der Finanzhilfen beziehen. Die Ausgaben müssen durch quittierte Rechnungen oder gleichwertige Buchungsnachweise belegt sein.

    (2)   Für eine Förderung aus dem Fonds kommen ausschließlich Ausgaben in Betracht, die frühestens am 1. Januar des Jahres, auf das sich die Kofinanzierungsentscheidung der Kommission nach Artikel 16 Absatz 4 bezieht, tatsächlich getätigt wurden.

    (3)   Die Kommission legt nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Verfahren die Bestimmungen für die Förderfähigkeit der Ausgaben im Rahmen der in den Mitgliedstaaten nach den Artikeln 5, 6 und 7 durchgeführten und aus dem Fonds kofinanzierten Maßnahmen fest.

    Artikel 22

    Mittelbindungen

    Die Bindung der Haushaltsmittel der Gemeinschaft erfolgt jährlich auf der Grundlage der Kofinanzierungsentscheidung der Kommission nach Artikel 16 Absatz 4.

    Artikel 23

    Zahlungen

    (1)   Die Kommission zahlt den Finanzbeitrag aus dem Fonds nach Maßgabe der gebundenen Haushaltsmittel an die zuständige Behörde.

    (2)   Eine erste Vorauszahlung in Höhe von 50 % des dem Mitgliedstaat in der jährlichen Entscheidung der Kommission über die Kofinanzierung durch den Fonds zugewiesenen Betrags erfolgt binnen 60 Tagen nach Annahme der Kofinanzierungsentscheidung.

    (3)   Eine zweite Vorauszahlung erfolgt binnen drei Monaten nachdem die Kommission einen Sachstandsbericht über die Durchführung des Jahresarbeitsprogramms genehmigt hat, und sobald eine Erklärung des Mitgliedstaats vorliegt, dass er mindestens 70 % des Betrags der ersten Vorauszahlung verausgabt hat. Der Betrag der zweiten Vorauszahlung der Kommission beläuft sich auf höchstens 50 % des in der Kofinanzierungsentscheidung zugewiesenen Gesamtbetrags und übersteigt auf keinen Fall den Saldo zwischen dem Betrag der Gemeinschaftsmittel, die der Mitgliedstaat für die im Rahmen des Jahresprogramms ausgewählten Maßnahmen tatsächlich gebunden hat, und dem Betrag der ersten Vorauszahlung.

    (4)   Die Restzahlung erfolgt spätestens drei Monate nachdem die Kommission den endgültigen Durchführungsbericht und die abschließende Erklärung zu den Ausgaben im Rahmen des Jahresprogramms gemäß Artikel 24 Absatz 3 und Artikel 28 Absatz 2 genehmigt hat; fehlt es an einer solchen Genehmigung, wird ein Antrag auf Rückzahlung der im Rahmen der ersten oder zweiten Vorauszahlungen überwiesenen Beträge, die die gebilligten endgültigen Ausgaben zulasten des Fonds übersteigen, gestellt.

    Artikel 24

    Ausgabenerklärungen

    (1)   Die zuständige Behörde gewährleistet für alle Ausgaben, die sie der Kommission mitteilt, dass die einzelstaatlichen Durchführungsprogramme nach den geltenden Gemeinschaftsvorschriften verwaltet und die Mittel nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwendet werden.

    (2)   Die Richtigkeit der Ausgabenerklärungen ist von einer von der anweisungsbefugten Dienststelle der zuständigen Behörde aufgabenmäßig unabhängigen Person oder Abteilung zu bestätigen.

    (3)   Binnen neun Monaten nach Ablauf der in der Kofinanzierungsentscheidung für die Tätigung der Ausgaben festgelegten Frist übermittelt die zuständige Behörde der Kommission eine endgültige Ausgabenerklärung. Wird die Erklärung der Kommission nicht fristgemäß übermittelt, so schließt diese automatisch das Jahresprogramm ab und hebt die betreffenden Mittelbindungen auf.

    Artikel 25

    Kontrollen und Finanzkorrekturen durch die Mitgliedstaaten

    (1)   Unbeschadet der Zuständigkeit der Kommission für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften sind in erster Linie die Mitgliedstaaten für die Finanzkontrolle der Maßnahmen zuständig. Zu diesem Zweck treffen sie unter anderem folgende Vorkehrungen:

    a)

    Sie führen auf der Grundlage einer geeigneten Stichprobe Maßnahmenkontrollen durch, die mindestens 10 % der für jedes jährliche Durchführungsprogramm förderfähigen Gesamtausgaben betreffen und eine repräsentative Stichprobe der genehmigten Maßnahmen darstellen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten eine angemessene Trennung zwischen solchen Kontrollen einerseits und den Durchführungs- oder Auszahlungsverfahren im Rahmen dieser Maßnahmen andererseits.

    b)

    Sie beugen Unregelmäßigkeiten vor, decken sie auf, beheben sie und unterrichten die Kommission vorschriftsgemäß hierüber sowie über den Stand von Verwaltungs- und Gerichtsverfahren.

    c)

    Sie arbeiten mit der Kommission zusammen, um sicherzustellen, dass die Gemeinschaftsmittel nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwendet werden.

    (2)   Die Mitgliedstaaten nehmen die in Abhängigkeit von den festgestellten Unregelmäßigkeiten erforderlichen Finanzkorrekturen vor; dabei berücksichtigen sie, ob die Unregelmäßigkeiten Einzelfälle oder ein systematisches Vorgehen betreffen. Die Finanzkorrekturen bestehen in der Streichung oder Kürzung des Beitrags der Gemeinschaft zu den betreffenden Maßnahmen; wird der entsprechende Betrag nicht innerhalb der von dem Mitgliedstaat festgelegten Frist zurückgezahlt, so sind Verzugszinsen zu dem in Artikel 26 Absatz 4 festgesetzten Zinssatz zu entrichten.

    (3)   Die Kommission legt nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Verfahren die Vorschriften und Verfahren für die Finanzkorrekturen der Mitgliedstaaten im Rahmen der in den Mitgliedstaaten durchgeführten und aus dem Fonds kofinanzierten Maßnahmen nach den Artikeln 5, 6 und 7 fest.

    Artikel 26

    Kontrollen und Finanzkorrekturen durch die Kommission

    (1)   Unbeschadet der Befugnisse des Rechnungshofs und der von den Mitgliedstaaten gemäß den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften durchgeführten Kontrollen können Beamte oder Bedienstete der Kommission die aus dem Fonds finanzierten Maßnahmen sowie die Verwaltungs- und Kontrollsysteme vor Ort unter anderem mit Stichproben nach einer Vorankündigungsfrist von mindestens drei Arbeitstagen kontrollieren. Die Kommission setzt den betreffenden Mitgliedstaat davon in Kenntnis, damit sie die erforderliche Unterstützung erhält. Beamte oder Bedienstete des Mitgliedstaats können an diesen Kontrollen teilnehmen.

    Die Kommission kann von dem betreffenden Mitgliedstaat zur Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit eines oder mehrerer Vorgänge eine Kontrolle vor Ort verlangen. Beamte oder Bedienstete der Kommission können an diesen Kontrollen teilnehmen.

    (2)   Stellt die Kommission nach den erforderlichen Überprüfungen fest, dass ein Mitgliedstaat seine Verpflichtungen nach Artikel 25 nicht erfüllt hat, so setzt sie die Vorauszahlungen oder die Abschlusszahlung im Rahmen der Kofinanzierungen aus dem Fonds für die betreffenden Jahresprogramme aus,

    a)

    wenn ein Mitgliedstaat die Maßnahmen nicht gemäß der Kofinanzierungsentscheidung durchführt oder

    b)

    wenn eine Maßnahme teilweise oder insgesamt weder eine teilweise noch die gesamte Kofinanzierung des Fonds rechtfertigt; oder

    c)

    wenn bei den Verwaltungs- und Kontrollsystemen gravierende Mängel bestehen, die zu systematischen Unregelmäßigkeiten führen könnten.

    In diesen Fällen fordert die Kommission den Mitgliedstaat unter Angabe ihrer Gründe auf, seine Stellungnahme zu übermitteln und gegebenenfalls die entsprechenden Korrekturen innerhalb einer vorgegebenen Frist vorzunehmen.

    (3)   Nach Ablauf der von der Kommission gesetzten Frist kann die Kommission, wenn keine Einigung erzielt wurde und der Mitgliedstaat die Korrekturen nicht vorgenommen hat, unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des Mitgliedstaats innerhalb einer Frist von drei Monaten entscheiden,

    a)

    die Vorauszahlungen oder die Abschlusszahlung zu kürzen oder

    b)

    die erforderlichen finanziellen Berichtigungen durch die völlige oder teilweise Aufhebung der Beteiligung des Fonds an der betreffenden Maßnahme vorzunehmen.

    Ergeht keine Entscheidung gemäß Buchstabe a) oder b), so wird die Aussetzung der Zahlungen unverzüglich beendet.

    (4)   Zu Unrecht gezahlte oder zurückzufordernde Beträge sind an die Kommission zurückzuzahlen. Werden die fälligen Beträge nicht innerhalb der von der Kommission festgelegten Frist zurückgezahlt, so werden sie in Höhe des von der Europäischen Zentralbank auf ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte in Euro zugrunde gelegten Zinssatzes zuzüglich dreieinhalb Prozentpunkten verzinst. Der Bezugszinssatz, auf den sich der Aufschlag bezieht, ist der, der am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats gilt und im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird.

    (5)   Die Kommission legt nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Verfahren die Vorschriften und Verfahren für die Finanzkorrekturen der Kommission im Rahmen der in den Mitgliedstaaten durchgeführten und aus dem Fonds kofinanzierten Maßnahmen nach den Artikeln 5, 6 und 7 fest.

    KAPITEL V

    BEGLEITUNG, BEWERTUNG UND BERICHTE

    Artikel 27

    Begleitung und Bewertung

    (1)   Die Kommission begleitet in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten regelmäßig den Fonds.

    (2)   Sie bewertet in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten den Fonds regelmäßig unter dem Aspekt der Relevanz, der Effizienz und der Auswirkungen der durchgeführten Maßnahmen unter Berücksichtigung der Ziele nach Artikel 1. Sie bewertet ferner die Komplementarität zwischen den im Rahmen des Fonds durchgeführten Maßnahmen und den Maßnahmen im Zusammenhang mit anderen einschlägigen politischen Maßnahmen, Instrumenten und Initiativen der Gemeinschaft.

    Artikel 28

    Berichte

    (1)   Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats trifft die erforderlichen Vorkehrungen, um die Begleitung und Bewertung der Maßnahmen zu gewährleisten.

    Zu diesem Zweck werden in die Vereinbarungen und Verträge, die sie mit den für die Durchführung der Maßnahme zuständigen Organisationen schließt, Bestimmungen aufgenommen, nach denen regelmäßig detaillierte Sachstandsberichte über die Durchführung dieser Maßnahmen und ein detaillierter Schlussbericht über die Durchführung, aus dem der Stand der Erfüllung der Zielvorgaben ersichtlich wird, vorzulegen sind.

    (2)   Spätestens neun Monate nach Ablauf der in der Kofinanzierungsentscheidung für ein jedes Jahresprogramm festgesetzten Frist für die Förderfähigkeit der Ausgaben legt die zuständige Behörde der Kommission einen Schlussbericht über die Durchführung der Maßnahmen sowie eine Erklärung über die endgültigen Ausgaben gemäß Artikel 24 Absatz 3 vor.

    (3)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission

    a)

    spätestens zum 31. Dezember 2006 einen Bericht zur Bewertung der Durchführung der aus dem Fonds kofinanzierten Maßnahmen;

    b)

    spätestens zum 30. Juni 2009 und zum 30. Juni 2012 einen Bericht zur Bewertung der Ergebnisse und Auswirkungen der aus dem Fonds kofinanzierten Maßnahmen.

    (4)   Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen

    a)

    spätestens zum 30. April 2007 einen Zwischenbericht über die erzielten Ergebnisse sowie die qualitativen und quantitativen Aspekte der Ausführung des Fonds, gegebenenfalls zusammen mit Änderungsvorschlägen;

    b)

    spätestens zum 31. Dezember 2009 einen Zwischenbewertungsbericht zusammen mit einem Vorschlag über die künftige Entwicklung des Fonds;

    c)

    spätestens zum 31. Dezember 2012 einen Bericht zur Ex-post-Bewertung.

    KAPITEL VI

    ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

    Artikel 29

    Mehrjahresprogramm für den Zeitraum 2005—2007

    Abweichend von Artikel 15 gilt folgender Zeitplan für die Durchführung des Mehrjahresprogramms für den Zeitraum 2005—2007:

    a)

    Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten spätestens am 31. Januar 2005 die Planungsleitlinien und die vorläufigen Mittelzuweisungen mit.

    b)

    Die Mitgliedstaaten benennen die zuständige nationale Behörde nach Artikel 13 und legen der Kommission bis zum 1. Mai 2005 ihren Vorschlag für das Mehrjahresprogramm für den Zeitraum 2005—2007 gemäß Artikel 15 vor.

    c)

    Die Kommission billigt nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Verfahren die Mehrjahresprogramme binnen zwei Monaten nach Eingang des Vorschlags für das Mehrjahresprogramm.

    Artikel 30

    Jahresprogramm 2005

    Abweichend von Artikel 16 gilt folgender Zeitplan für die Durchführung im Haushaltsjahr 2005:

    a)

    Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten bis zum 31. Januar 2005 die Beträge mit, die ihnen voraussichtlich zugewiesen werden.

    b)

    Die Mitgliedstaaten legen der Kommission spätestens zum 1. Juni 2005 ihren Vorschlag für das Jahresprogramm nach Artikel 16 vor; diesem Vorschlag muss eine Beschreibung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme beigefügt sein, die eingeführt werden, um eine wirksame und ordnungsgemäße Verwendung der Gemeinschaftsmittel zu gewährleisten.

    c)

    Die Kommission nimmt Kofinanzierungsentscheidungen nach Überprüfung der in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b) genannten Einzelheiten spätestens zwei Monate nach Erhalt des Vorschlags für das Jahresprogramm an.

    Ausgaben, die zwischen dem 1. Januar 2005 und dem Zeitpunkt der Annahme der Kofinanzierungsentscheidungen getätigt werden, kommen für eine Förderung aus dem Fonds in Betracht.

    KAPITEL VII

    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 31

    Überprüfung

    Der Rat überprüft diese Entscheidung auf Vorschlag der Kommission bis zum 31. Dezember 2010.

    Artikel 32

    Adressaten

    Diese Entscheidung ist gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am 2. Dezember 2004.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. P. H. DONNER


    (1)  Stellungnahme vom 20. April 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (2)  ABl. C 241 vom 28.9.2004, S. 27.

    (3)  ABl. L 252 vom 6.10.2000, S. 12.

    (4)  ABl. L 212 vom 7.8.2001, S. 12.

    (5)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

    (6)  ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12.


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