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Document 32003R2244

    Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 der Kommission vom 18. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen für satellitengestützte Schiffsüberwachungssysteme

    ABl. L 333 vom 20.12.2003, p. 17–27 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 06/05/2011; Aufgehoben durch 32011R0404

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/2244/oj

    32003R2244

    Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 der Kommission vom 18. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen für satellitengestützte Schiffsüberwachungssysteme

    Amtsblatt Nr. L 333 vom 20/12/2003 S. 0017 - 0027


    Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 der Kommission

    vom 18. Dezember 2003

    mit Durchführungsbestimmungen für satellitengestützte Schiffsüberwachungssysteme

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik(1), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 3 und Artikel 23 Absatz 5,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 ist es Fischereifahrzeugen untersagt, im Geltungsbereich der gemeinsamen Fischereipolitik tätig zu werden, wenn an Bord kein betriebsbereites System installiert, das die Ortung und die Identifizierung des Schiffes durch Fernüberwachungssysteme erlaubt.

    (2) Es ist angezeigt, ein satellitengestütztes Schiffsüberwachungssystem (VMS) ab 1. Januar 2004 für alle Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von mehr als 18 m und ab 1. Januar 2005 für alle Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von mehr als 15 m vorzuschreiben.

    (3) Fischereifahrzeuge, die ausschließlich innerhalb der Basislinien der Mitgliedstaaten tätig sind, sollten von dieser Verpflichtung befreit werden, da ihre Tätigkeiten nur unbedeutende Auswirkungen auf die Bestände haben.

    (4) Gemäß Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 schaffen die Mitgliedstaaten die notwendigen Verwaltungsstrukturen und technischen Voraussetzungen, einschließlich satellitengestützter Überwachungssysteme, um die effektive Überwachung und die Durchsetzung der Vorschriften sicherzustellen.

    (5) Strengere VMS-Bestimmungen bieten die Möglichkeit, Effizienz und Wirksamkeit der Fischereiüberwachung auf See wie auch an Land deutlich zu stärken.

    (6) Für die Anwendung der Bestimmungen über die Meldung von Geschwindigkeit und Kurs des Fischereifahrzeugs unter bestimmten Bedingungen sollte ein Übergangszeitraum gelten.

    (7) Für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft und für Fischereifahrzeuge von Drittländern, die in Gemeinschaftsgewässern tätig sind, sollten vergleichbare VMS-Bestimmungen gelten.

    (8) In Anbetracht der Annahme dieser neuen Bestimmungen ist es erforderlich, die Verordnung (EG) Nr. 1489/97 der Kommission vom 29. Juli 1997 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates hinsichtlich satellitengestützter Schiffsüberwachungssysteme(2) aufzuheben.

    (9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischerei und Aquakultur -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    Artikel 1

    Gegenstand

    Diese Verordnung enthält Durchführungsbestimmungen für den Einsatz eines satellitengestützten Schiffsüberwachungssystems ("VMS") gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b) und Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 durch die Mitgliedstaaten.

    Artikel 2

    Anwendungsbereich

    (1) Das VMS findet Anwendung auf

    a) Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von mehr als 18 m ab 1. Januar 2004 und

    b) Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von mehr als 15 m Anwendung ab 1. Januar 2005.

    (2) Diese Verordnung ist nicht auf Fischereifahrzeuge, die ausschließlich für Zwecke der Aquakultur eingesetzt werden und ausschließlich innerhalb der Basislinien der Mitgliedstaaten operieren, anwendbar.

    Artikel 3

    Fischereiüberwachungszentren

    (1) Die Mitgliedstaaten betreiben Fischereiüberwachungszentren ("FÜZ").

    (2) Das FÜZ eines Mitgliedstaats überwacht

    a) die Fischereifahrzeuge unter der Flagge dieses Mitgliedstaats, unabhängig von den Gewässern, in denen sie operieren, oder den Häfen, in denen sie sich befinden,

    b) die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft unter der Flagge anderer Mitgliedstaaten und

    c) Drittlandfischereifahrzeuge, solange sie sich in Gewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit besagten Mitgliedstaats befinden.

    (3) Mitgliedstaaten können ein FÜZ gemeinsam betreiben.

    KAPITEL II SATELLITENÜBERWACHUNG VON FISCHEREIFAHRZEUGEN DER GEMEINSCHAFT

    Artikel 4

    Ausrüstung der Gemeinschaftsschiffe mit Satellitenortungsgeräten

    Ein Fischereifahrzeug der Gemeinschaft, für das ein VMS vorgeschrieben ist, darf ohne betriebsbereites Satellitenortungsgerät an Bord den Hafen nicht verlassen.

    Artikel 5

    Eigenschaften der Satellitenanlagen

    (1) Die Satellitenanlagen, die an Bord der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft installiert sind, müssen jederzeit die automatische Übertragung folgender Daten an das FÜZ des Flaggenmitgliedstaats gewährleisten:

    a) Kennzeichen des Fischereifahrzeugs,

    b) zuletzt festgestellte Position des Fischereifahrzeugs mit einem Ortungsfehler von weniger als 500 m bei einem Genauigkeitsgrad von 99 %,

    c) Datum und Uhrzeit (in Weltzeit UTC), zu denen besagte Position des Fischereifahrzeugs gemessen wurde und

    d) spätestens ab 1. Januar 2006 Geschwindigkeit und Kurs des Fischereifahrzeugs.

    (2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass die Satellitenanlagen falsche Positionsmeldungen unmöglich machen und nicht von Hand verstellt werden können.

    Artikel 6

    Verpflichtungen hinsichtlich der Satellitenanlagen

    (1) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft sorgt dafür, dass die Satellitenanlagen jederzeit betriebsbereit sind und die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Daten übertragen werden.

    (2) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft stellt insbesondere sicher, dass

    a) die Daten in keiner Weise geändert werden,

    b) die Antenne(n) der Satellitenanlage nicht gestört wird (werden),

    c) die Stromversorgung der Satellitenanlage nicht unterbrochen wird und

    d) die Satellitenanlage nicht vom Fischereifahrzeug entfernt wird.

    (3) Es ist verboten, die Satellitenanlage zu zerstören, zu beschädigen, außer Betrieb zu setzen oder sonstwie zu manipulieren.

    Artikel 7

    Kontrollmaßnahmen der Flaggenmitgliedstaaten

    Jeder Flaggenmitgliedstaat stellt sicher, dass die Richtigkeit der in Artikel 5 Absatz 1 zu übermittelnden Daten regelmäßig überwacht wird, und reagiert umgehend, wenn festgestellt wird, dass Daten falsch sind.

    Artikel 8

    Häufigkeit der Datenübertragung

    (1) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Daten für die Fischereifahrzeuge, die seine Flagge führen und in der Gemeinschaft registriert sind, mindestens stuendlich über das VMS an sein FÜZ gemeldet werden. Das FÜZ kann beschließen, eine Übermittlung der Daten in kürzeren Abständen zu fordern.

    (2) Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 1 kann die Häufigkeit der Datenübertragung mindestens alle zwei Stunden betragen, wenn das FÜZ die Möglichkeit hat, die aktuelle Position der Fischereifahrzeuge abzufragen.

    (3) Im Hafen kann ein Fischereifahrzeug die Satellitenanlage ausstellen, wenn es das FÜZ des Flaggen- und des Küstenmitgliedstaats hiervon vorher in Kenntnis setzt und es seine Position bis zur nächsten Meldung gegenüber der vorausgegangenen Meldung nicht ändert.

    Artikel 9

    Überwachung der Einfahrt in bestimmte Gebiete und der Ausfahrt

    Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass sein FÜZ über das VMS Datum und Uhrzeit der Einfahrt von Fischereifahrzeugen, die seine Flagge führen und in der Gemeinschaft registriert sind, in eines der nachstehenden Gebiete sowie Datum und Uhrzeit der Ausfahrt aus einem solchen Gebiet überwacht:

    a) Seegebiete, in denen besondere Zugangsregeln für Gewässer und Ressourcen gelten,

    b) die Regelungsbereiche der regionalen Fischereiorganisationen, in denen die Gemeinschaft oder bestimmte Mitgliedstaaten Vertragspartei sind,

    c) Drittlandgewässer.

    Artikel 10

    Übertragung von Daten an den Küstenmitgliedstaat

    (1) Das von jedem Mitgliedstaat eingerichtete VMS garantiert die automatische Übertragung der nach Artikel 5 geforderten Daten für die Fischereifahrzeuge, die die Flagge des Mitgliedstaats führen und in der Gemeinschaft registriert sind, an das FÜZ eines Küstenmitgliedstaats, solange sich die Schiffe in den Gewässern dieses Küstenmitgliedstaats aufhalten.

    Die Datenübertragung erfolgt nach dem in Anhang I vorgegebenen Format gleichzeitig mit der Datenübertragung an das FÜZ des Flaggenmitgliedstaats.

    (2) Jeder Mitgliedstaat übermittelt den übrigen Mitgliedstaaten eine umfassende Liste mit Längen- und Breitengradangaben zur Abgrenzung seiner ausschließlichen Wirtschaftszone oder ausschließlichen Fischereizone.

    (3) Küstenmitgliedstaaten, die ein Gebiet gemeinsam überwachen, können eine gemeinsame Empfangsstation für die Übertragung der nach Artikel 5 geforderten Daten angeben. Sie teilen dies der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten mit.

    (4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden bei der Festlegung und Anwendung der Verfahren zur Übertragung an das FÜZ eines Küstenmitgliedstaats zusammenarbeiten.

    (5) Auf Anfrage übermitteln die Mitgliedstaaten den übrigen Mitgliedstaaten die Liste der Schiffe, die ihre Flagge führen und für die ein VMS vorgeschrieben ist. In dieser Liste sind für jedes Schiff die interne Flottenkarteinummer, die äußeren Kennzeichen, der Name und das innternationale Rufzeichen angegeben.

    Artikel 11

    Technisches Versagen oder Ausfall der Satellitenanlage

    (1) Bei technischem Versagen oder Ausfall der Satellitenanlage an Bord eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft übermittelt der Schiffskapitän oder Schiffseigner oder ihr Vertreter ab dem Zeitpunkt, zu dem der Defekt festgestellt wurde, oder ab dem Zeitpunkt, zu dem er gemäß Absatz 3 oder Artikel 12 Absatz 1 informiert worden ist, alle vier Stunden die aktuelle Schiffsposition per E-Mail, Fernschreiben, Fax, Telefon oder Funk über eine nach geltendem Gemeinschaftsrecht für den Empfang solcher Meldungen zugelassene Funkstation an das FÜZ des Flaggenmitgliedstaats und das FÜZ des Küstenmitgliedstaats.

    (2) Nach einem technischen Versagen oder Ausfall verlässt ein Fischereifahrzeug der Gemeinschaft einen Hafen erst, nachdem die erneute Betriebsbereitschaft der an Bord installierten Satellitenanlage zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden festgestellt wurde oder die zuständigen Behörden das Auslaufen genehmigt haben.

    (3) Die Mitgliedstaaten versuchen den Kapitän oder Schiffseigner oder ihren Vertreter in Kenntnis zu setzen, wenn die Satellitenanlage an Bord eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft defekt oder ausgefallen zu sein scheint.

    (4) Der Flaggenmitgliedstaat kann die Genehmigung erteilen, dass die defekte Satellitenanlage gegen eine betriebsbereite Anlage ausgetauscht wird, die den Anforderungen von Artikel 5 genügt.

    Artikel 12

    Nichtübertragung von Daten

    (1) Geht beim FÜZ eines Flaggenmitgliedstaats über zwölf Stunden keine Datenmeldung nach den Artikeln 8 und 11 ein, so setzt das Zentrum den Kapitän oder Schiffseigner oder ihren Vertreter hiervon unverzüglich in Kenntnis. Ist dies bei einem bestimmten Schiff innerhalb eines Jahres mehr als dreimal der Fall, lässt der Flaggenmitgliedstaat die Satellitenanlage des fraglichen Schiffes überprüfen. Der betreffende Mitgliedstaat untersucht, ob versucht worden ist, die Anlage zu manipulieren. Abweichend von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d) muss die Anlage hierzu möglicherweise vom Schiff entfernt werden.

    (2) Geht beim FÜZ eines Flaggenmitgliedstaats über zwölf Stunden keine Datenmeldung nach den Artikeln 8 und 11 ein und lag die zuletzt gemeldete Position innerhalb der Gewässer eines Küstenmitgliedstaats, so setzt das Zentrum das FÜZ besagten Küstenmitgliedstaats hiervon unverzüglich in Kenntnis.

    (3) Beobachten die zuständigen Behörden eines Küstenmitgliedstaats ein Fischereifahrzeug in ihren Gewässern und gehen keine Datenmeldungen nach Artikel 10 Absatz 1 oder Artikel 11 Absatz 1 ein, so setzen sie den Schiffskapitän und das FÜZ des Flaggenmitgliedstaats hiervon in Kenntnis.

    Artikel 13

    Überwachung der Fangtätigkeiten

    (1) Die Mitgliedstaaten nutzen die nach Artikel 8, Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 111 Absatz 1 eingegangenen Daten zur wirksamen Überwachung der Fangtätigkeiten der Fischereifahrzeuge.

    (2) Die Flaggenmitgliedstaaten stellen sicher, dass die gemeldeten Daten von Fischereifahrzeugen, die ihre Flagge führen oder in ihnen registriert sind für einen Zeitraum von drei Jahren in computerlesbarer Form aufgezeichnet werden.

    (3) Die Küstenmitgliedstaaten stellen sicher, dass die gemeldeten Daten von Fischereifahrzeugen, die die Flagge eines anderen Mitgliedstaats führen, für einen Zeitraum von drei Jahren in computerlesbarer Form aufgezeichnet werden.

    KAPITEL III DATENZUGRIFF

    Artikel 14

    Datenzugriff

    (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kommission auf gezielte Anfrage jederzeit online Fernzugriff auf die Computerdateien hat, in denen die von ihren FÜZ aufgezeichneten Daten gespeichert sind.

    (2) Die im Rahmen dieser Verordnung übermittelten Daten werden vertraulich behandelt.

    Artikel 15

    Informationen über die zuständigen Behörden

    (1) Name, Adresse, Telefonnummer, Fernschreib- und Faxnummer sowie die X.25- und weitere Adressen für die elektronische Datenübertragung der für ein FÜZ zuständigen Behörde sind Anhang II zu entnehmen.

    (2) Etwaige Änderungen dieser Angaben werden der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten binnen einer Woche mitgeteilt.

    Artikel 16

    Halbjahresberichte der Mitgliedstaaten

    (1) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission halbjährlich zum 1. Mai und zum 1. November einen Bericht über den Betrieb ihres VMS in dem vorausgegangenen Halbjahr vor.

    (2) Sie übermitteln der Kommission insbesondere folgende Angaben:

    a) Anzahl der Fischereifahrzeuge, die im vorausgegangenen Halbjahr die Flagge besagten Mitgliedstaates führten oder in ihm registriert waren und für die das VMS vorgeschrieben war,

    b) Liste der Fischereifahrzeuge, die im vorausgegangenen Halbjahr wiederholt technisches Versagen oder Ausfall ihrer Satellitenanlage festgestellt haben,

    c) Anzahl der im vorausgegangenen Halbjahr bei dem FÜZ eingegangenen Positionsmeldungen, aufgeschlüsselt nach Flaggenstaaten, und

    d) die Gesamtzeit, die Fischereifahrzeuge, die die Flagge des betreffenden Mitgliedstaats führen oder in ihm registriert sind und für die das VMS vorgeschrieben ist, in den als FAO-Untergebiete eingeteilten Gewässern verbracht haben.

    (3) Das Format zur Übermittelung der in Absatz 2 geforderten Angaben kann in Absprache zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission festgelegt werden.

    KAPITEL IV SATELLITENÜBERWACHUNG VON DRITTLANDSCHIFFEN IN GEMEINSCHAFTSGEWÄSSERN

    Artikel 17

    Ausrüstung der Schiffe mit Satellitenortungsgeräten

    Ein Drittlandschiff, für das ein VMS vorgeschrieben ist, hat ein betriebsbereites Satellitenortungsgerät an Bord, wenn es sich in Gemeinschaftsgewässern aufhält.

    Artikel 18

    Eigenschaften der Satellitenanlagen

    (1) Die Satellitenanlagen, die an Bord der Drittlandschiffe installiert sind, für die das VMS vorgeschrieben ist, müssen beim Einsatz in Gemeinschaftsgewässern jederzeit die automatische Übertragung folgender Daten gewährleisten:

    a) Kennzeichen des Fischereifahrzeugs,

    b) zuletzt festgestellte Position des Fischereifahrzeugs mit einem Ortungsfehler von weniger als 500 m bei einem Genauigkeitsgrad von 99 %,

    c) Datum und Uhrzeit (in Weltzeit UTC), zu denen besagte Position des Fischereifahrzeugs gemessen wurde und

    d) spätestens ab 1. Januar 2006 Geschwindigkeit und Kurs des Fischereifahrzeugs.

    (2) Die Satellitenanlagen machen falsche Positionsmeldungen unmöglich und können nicht von Hand verstellt werden.

    Artikel 19

    Verpflichtungen hinsichtlich der Satellitenanlagen

    (1) Die Kapitäne von Drittlandfischereifahrzeugen, für die das VMS vorgeschrieben ist, sorgen dafür, dass die Satellitenanlagen jederzeit betriebsbereit sind und die in Artikel 18 Absatz 1 geforderten Daten übertragen werden.

    (2) Die Kapitäne der Drittlandfischereifahrzeuge stellen insbesondere sicher, dass

    a) die Daten in keiner Weise geändert werden,

    b) die Antenne(n) der Satellitenanlage nicht gestört wird (werden),

    c) die Stromversorgung der Satellitenanlage nicht unterbrochen wird und

    d) die Satellitenanlage nicht vom Fischereifahrzeug entfernt wird.

    (3) Es ist verboten, die Satellitenanlage zu zerstören, zu beschädigen, außer Betrieb zu setzen oder sonstwie zu manipulieren.

    Artikel 20

    Häufigkeit der Datenübertragung

    Die automatische Datenübertragung erfolgt in Abständen von höchstens einer Stunde. Allerdings ist auch eine Übertragung alle zwei Stunden möglich, wenn das FÜZ des Flaggenstaats die Möglichkeit hat, die aktuelle Position des Fischereifahrzeugs abzufragen.

    Artikel 21

    Weiterleitung an den Küstenmitgliedstaat

    Die Meldungen zur Positionsüberwachung gemäß Artikel 18 Absatz 1 werden in dem in Anhang I beschriebenen Format an das FÜZ des Küstenmitgliedstaats weitergeleitet.

    Artikel 22

    Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern

    (1) Jeder Mitgliedstaat übermittelt den zuständigen Behörden der betreffenden Drittländer eine umfassende Liste mit geografischen Koordinaten zur Abgrenzung seiner ausschließlichen Wirtschaftszone oder ausschließlichen Fischereizone in einem mit dem World Geodetic System 1984 (WGS 84) kompatiblen Format.

    (2) Die Küstenmitgliedstaaten stellen sicher, dass bei der Vorbereitung der Verfahren und der automatischen Datenübertragung an ihre FÜZ mit den zuständigen Behörden der betreffenden Drittländer zusammengearbeitet wird.

    Artikel 23

    Technisches Versagen oder Ausfall der Satellitenanlage

    (1) Bei technischem Versagen oder Ausfall der Satellitenanlage an Bord eines Drittlandschiffes in Gemeinschaftsgewässern übermittelt der Kapitän oder Schiffseigner oder ihr Vertreter alle zwei Stunden sowie bei jedem Wechsel von einem ICES-Gebiet in ein anderes die aktuelle geografische Position des Schiffes über E-Mail, Fernschreiben, Fax, Telefon oder Funk.

    (2) Die Daten werden dem FÜZ des Küstenmitgliedstaats gemeldet.

    (3) Ein in Gemeinschaftsgewässern tätiges Drittlandschiff verlässt einen Hafen eines Mitgliedstaats nach einem technischen Versagen oder Ausfall seiner Anlage erst, nachdem die erneute Betriebsbereitschaft der Satellitenanlage an Bord zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden festgestellt worden ist oder die zuständigen Behörden das Auslaufen genehmigt haben.

    (4) Die Küstenmitgliedstaaten setzen den Kapitän oder Schiffseigner oder ihren Vertreter davon in Kenntnis, wenn die Satellitenanlage an Bord des Schiffes defekt oder ausgefallen zu sein scheint.

    Artikel 24

    Überwachung der Fangtätigkeiten und Meldungen

    (1) Die Mitgliedstaaten nutzen die nach Artikel 18 und Artikel 23 Absatz 1 eingegangenen Daten zur wirksamen Überwachung der Fangtätigkeiten von Drittlandschiffen.

    (2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die eingegangenen Daten von Drittlandfischereifahrzeugen für einen Zeitraum von drei Jahren in computerlesbarer Form aufgezeichnet werden.

    (3) Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission unverzüglich in Kenntnis, wenn ein Schiff den Vorschriften in diesem Kapitel nicht nachkommt.

    KAPITEL V SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 25

    Aufhebung

    Die Verordnung (EG) Nr. 1489/97 wird zum 1. Januar 2004 aufgehoben.

    Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung und sind nach der Vergleichstabelle in Anhang III zu lesen.

    Artikel 26

    Inkrafttreten und Anwendung

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab 1. Januar 2004.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 18. Dezember 2003

    Für die Kommission

    Franz Fischler

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

    (2) ABl. L 202 vom 30.7.1997, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2445/1999 (ABl. L 298 vom 19.11.1999, S. 5)

    ANHANG I

    Elektronisches Datenaustauschformat für die Datenübertragung an den Küstenmitgliedstaat

    A. Inhalt einer Positionsmeldung

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    B. Aufbau der Positionsmeldung

    Jede Datenübertragung ist folgendermaßen aufgebaut:

    - ein doppelter Schrägstrich (//) und die Buchstaben "SR" bezeichnen den Beginn einer Meldung;

    - ein doppelter Schrägstrich (//) und ein Feldcode bezeichnen den Beginn eines Datenfeldes;

    - ein Schrägstrich (/) trennt den Feldcode und die Daten;

    - Datenpaare werden durch Leerstelle getrennt;

    - die Buchstaben "ER" und ein doppelter Schrägstrich bezeichnen das Ende einer Meldung.

    C. Definition der Datenfelder

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    ANHANG II

    Zuständige Behörden

    BELGIË/BELGIQUE

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    DANMARK

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    DEUTSCHLAND

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    ΕΛΛΑΔΑ

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    ESPAÑA

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    FRANCE

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    IRELAND

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    ITALIA

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    NEDERLAND

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    PORTUGAL

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    SUOMI/FINLAND

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    SVERIGE

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    UNITED KINGDOM

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    ANHANG III

    ÜBEREINSTIMMUNGSTABELLE

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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