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Document 32003R1799

    Verordnung (EG) Nr. 1799/2003 des Rates vom 13. Oktober 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak

    ABl. L 264 vom 15.10.2003, p. 12–13 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2007: This act has been changed. Current consolidated version: 09/07/2003

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1799/oj

    32003R1799

    Verordnung (EG) Nr. 1799/2003 des Rates vom 13. Oktober 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak

    Amtsblatt Nr. L 264 vom 15/10/2003 S. 0012 - 0013


    Verordnung (EG) Nr. 1799/2003 des Rates

    vom 13. Oktober 2003

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 60 und 301,

    gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2003/495/GASP des Rates vom 7. Juli 2003 zu Irak(1), geändert durch den Gemeinsamen Standpunkt 2003/735/GASP(2),

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Nach Maßgabe der Resolution 1483 (2003) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 22. Mai 2003 hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 vom 7. Juli 2003 über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak(3) angenommen, die unter anderem gegen die frühere irakische Regierung und andere staatliche Organe gerichtete Maßnahmen zum Einfrieren von Geldern vorsieht. Diese Maßnahmen traten am 9. Juli 2003 in Kraft.

    (2) Eine Überprüfung der einschlägigen Texte ergab, dass die Resolution nicht verlangt, dass die Maßnahmen zum Einfrieren auf Gelder und wirtschaftliche Ressourcen von Ministerien und anderen staatlichen Organen anzuwenden sind, die zum Zeitpunkt des 22. Mai 2003 nicht außerhalb Iraks belegen waren, sondern erst danach aus Irak verbracht wurden.

    (3) Daher sollte das Verbot, den staatlichen Organen im Irak Gelder und wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen, das die Arbeit dieser Organe beeinträchtigt und den Wiederaufbau des Irak unnötig erschwert, überdacht werden. Der Hinweis auf Einzahlungen von Exporterlösen durch im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 aufgeführte staatliche Banken wird damit hinfällig.

    (4) Gemäß der Resolution 1483 (2003) bildet das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen die erste Phase eines Prozesses, an dessen Ende die Überführung der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen in den Entwicklungsfonds für den Irak steht. Sie sieht außerdem vor, dass Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die bereits vor dem 22. Mai 2003 Gegenstand eines Zurückbehaltungsrechts oder einer Gerichtsentscheidung sind, von diesem Prozess ausgenommen werden. Daher sollten keine Maßnahmen zum Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, die ausdrücklich nicht zur Überführung in diesen Fonds bestimmt sind, aufrecht erhalten werden.

    (5) Es wird darauf hingewiesen, dass durch das Nichtbestehen des Erfordernisses des Einfrierens die Anwendbarkeit der üblichen Bestimmungen über Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen ausländischer Gerichte und Schiedsgerichte unberührt bleibt. Vielmehr sollte kein Urteil, das unter Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 3541/92 des Rates vom 7. Dezember 1992 zum Verbot der Erfuellung irakischer Ansprüche in Bezug auf Verträge und Geschäfte, deren Durchführung durch die Resolution 661 (1990) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und mit ihr in Verbindung stehende Resolutionen berührt wurde(4), erging, eine Sonderbehandlung erfahren.

    (6) Da sich diese Änderungen auf die Auslegung der Resolution 1483(2003) beziehen, sollten sie rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 gelten -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 4 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 4

    (1) Alle Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der früheren irakischen Regierung oder der vom Sanktionsausschuss benannten und in Anhang III aufgeführten staatlichen Organe, Unternehmen (einschließlich privatrechtlicher Unternehmen, in denen öffentliche Stellen über eine Mehrheits- oder Kontrollbeteiligung verfügen) oder Einrichtungen dieser Regierung, die am 22. Mai 2003 außerhalb des Irak belegen waren, werden eingefroren.

    (2) Alle Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Eigentum der folgenden vom Sanktionsausschuss benannten und in Anhang IV aufgeführten Personen stehen oder sich in deren Besitz befinden, werden eingefroren:

    a) des ehemaligen Präsidenten Saddam Hussein;

    b) hoher Amtsträger seines Regimes;

    c) ihrer unmittelbaren Familienangehörigen oder

    d) juristischer Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die den unter den Buchstaben a), b) und c) genannten Personen oder in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnden natürlichen oder juristischen Personen gehören oder von diesen direkt oder indirekt kontrolliert werden.

    (3) Den in Anhang IV aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen dürfen Gelder weder direkt noch indirekt zur Verfügung gestellt werden noch sonstwie zugute kommen.

    (4) Den in Anhang IV aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen dürfen wirtschaftliche Ressourcen, durch die diese Personen, Gruppen oder Organisationen Gelder, Waren oder Dienstleistungen erwerben könnten, weder direkt noch indirekt zur Verfügung gestellt werden noch sonstwie zugute kommen."

    2. Artikel 5 Absatz 2 wird gestrichen.

    3. Artikel 6 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 6

    (1) Abweichend von Artikel 4 können die in Anhang V aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe eingefrorener Gelder genehmigen, wenn alle nachstehenden Bedingungen erfuellt sind:

    a) die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen waren bereits vor dem 22. Mai 2003 Gegenstand eines Zurückbehaltungsrechts oder einer Entscheidung, die von einem Gericht, einer Verwaltungsstelle oder einem Schiedsgericht begründet bzw. erlassen wurden;

    b) die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen werden ausschließlich für die Erfuellung von Ansprüchen verwendet, die durch ein solches Zurückbehaltungsrecht abgesichert oder durch eine solche Gerichtentscheidung als im Rahmen der geltenden Gesetze und Rechtsvorschriften über die Rechte der solche Ansprüche geltend machenden Personen bestehend anerkannt wurden;

    c) die Erfuellung des Anspruchs stellt keinen Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 3541/92 dar und

    d) die Anerkennung des Zurückbehaltungsrechts oder der Gerichtsentscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats.

    (2) In allen anderen Fällen dürfen die gemäß Artikel 4 eingefrorenen Gelder, wirtschaftlichen Ressourcen und Erlöse aus wirtschaftlichen Ressourcen nur zum Zweck ihres Transfers an den von der irakischen Zentralbank geführten Entwicklungsfonds für den Irak nach Maßgabe der UNSC-Resolution 1483 (2003) freigegeben werden."

    4. Die Überschrift von Anhang V erhält folgende Fassung:

    "Liste der zuständigen Behörden nach den Artikeln 6, 7 und 8"

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 9. Juli 2003.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Luxemburg am 13. Oktober 2003.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    F. Frattini

    (1) ABl. L 169 vom 8.7.2003, S. 72.

    (2) Siehe Seite 40 dieses Amtsblatts.

    (3) ABl. L 169 vom 8.7.2003, S. 6.

    (4) ABl. L 361 vom 10.12.1992, S. 1.

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