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Document 32003R1567

    Verordnung (EG) Nr. 1567/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Unterstützung von Strategien und Aktionen im Bereich der reproduktiven und sexuellen Gesundheit und der damit verbundenen Rechte in den Entwicklungsländern

    ABl. L 224 vom 6.9.2003, p. 1–6 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2006: This act has been changed. Current consolidated version: 01/01/2007

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1567/oj

    32003R1567

    Verordnung (EG) Nr. 1567/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Unterstützung von Strategien und Aktionen im Bereich der reproduktiven und sexuellen Gesundheit und der damit verbundenen Rechte in den Entwicklungsländern

    Amtsblatt Nr. L 224 vom 06/09/2003 S. 0001 - 0006


    Verordnung (EG) Nr. 1567/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates

    vom 15. Juli 2003

    über die Unterstützung von Strategien und Aktionen im Bereich der reproduktiven und sexuellen Gesundheit und der damit verbundenen Rechte in den Entwicklungsländern

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 179,

    auf Vorschlag der Kommission(1),

    gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die Gemeinschaft ist zutiefst besorgt über die Lage im Bereich der reproduktiven und sexuellen Gesundheit von Frauen und Männern, insbesondere derjenigen im Alter von 15 bis 49 Jahren in den Entwicklungsländern. Die hohe Mortalität und Morbidität von Müttern und das Fehlen eines breit gefächerten Angebots an sicherer und zuverlässiger Fürsorge und Diensten, an Lieferungen und Informationen im Bereich der reproduktiven und sexuellen Gesundheit sowie die Ausbreitung von HIV/Aids untergraben sämtliche Bemühungen um die Beseitigung der Armut, die Verstärkung der nachhaltigen Entwicklung, die Verbesserung der Chancen und die Sicherung der Lebensgrundlagen in den Entwicklungsländern.

    (2) Die freie Entscheidung des Einzelnen - der Frauen, Männer und Jugendlichen - in Fragen der reproduktiven und sexuellen Gesundheit und der damit verbundenen Rechte, die einen angemessenen Zugang zu Informationen, Aufklärung und Diensten voraussetzt, ist ein wichtiger Fortschritts- und Entwicklungsfaktor und erfordert, dass die Regierungen Maßnahmen einleiten und der Einzelne Verantwortung übernimmt.

    (3) Das Recht jedes Menschen auf das erreichbare Hoechstmaß an körperlicher und geistiger Gesundheit gehört zu den Grundrechten im Sinne von Artikel 25 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte. Dieses Recht wird mehr als einem Fünftel der Weltbevölkerung vorenthalten.

    (4) Nach Artikel 35 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union muss bei der Festlegung und Durchführung aller Politiken und Maßnahmen der Union ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt sein.

    (5) Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten setzen sich für das Recht des Einzelnen ein, frei über die Anzahl seiner Kinder und die Geburtenabstände zu entscheiden; sie verurteilen jegliche Menschenrechtsverletzung wie Abtreibungszwang, Zwangssterilisierung, Kindestötung bzw. Verstoßung, Aussetzung oder Misshandlung ungewollter Kinder als Mittel zur Eindämmung des Bevölkerungswachstums.

    (6) Sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat haben größere Anstrengungen der Gemeinschaft auf dem Gebiet der reproduktiven und sexuellen Gesundheit und der damit verbundenen Rechte in den Entwicklungsländern gefordert.

    (7) Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben c) und d) und Artikel 31 Buchstabe b) Ziffer iii) des am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichneten AKP-EU Partnerschaftsabkommens(3) zielen eindeutig darauf ab, Strategien zur Verbesserung des Zugangs zu grundlegenden sozialen Dienstleistungen einzubeziehen.

    (8) Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten werden weiterhin maßgeblich zu den allgemeinen Anstrengungen für eine Unterstützung der Strategien und Programme für reproduktive und sexuelle Gesundheit und der damit verbundenen Rechte in den Entwicklungsländern beitragen und verpflichten sich, weiterhin in diesem Bereich eine führende Rolle zu spielen, wobei sie den Gesundheitsaspekten im Rahmen einer globalen Politik der Armutsbekämpfung Vorrang einräumen.

    (9) Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten sind entschlossen, einen effektiven Beitrag zur Verwirklichung der in der Millenniums-Erklärung aufgestellten Entwicklungsziele zu leisten, wonach die Müttersterblichkeit um drei Viertel verringert, eine Gleichstellung der Geschlechter erreicht und überall auf der Welt die Fürsorge und Dienstleistungen im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit sichergestellt werden sollen.

    (10) Auf der Konferenz von Monterrey wurde vereinbart, dass eine verstärkte öffentliche Entwicklungshilfe und Schuldenerleichterungsprogramme zugunsten besserer Ergebnisse in den Bereichen Gesundheit und Bildung genutzt werden sollten; der Europäischen Union fällt eine bedeutende Rolle bei der Prüfung der Frage zu, wie eine verstärkte öffentliche Entwicklungshilfe wirksamer zur Verbesserung der nachhaltigen Entwicklung genutzt werden könnte.

    (11) Auf der Internationalen Konferenz über Bevölkerung und Entwicklung (ICPD), die 1994 in Kairo stattfand, sowie auf der ICPD + 5 im Jahr 1999 wurde eine ehrgeizige Agenda aufgestellt. Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten erhalten ihre Verpflichtung im Hinblick auf das spezifische Ziel der reproduktiven Gesundheit aufrecht, das anlässlich der ICPD vereinbart wurde, nämlich durch das primäre System der Gesundheitsfürsorge die Fürsorge im Bereich der reproduktiven Gesundheit für alle Personen geeigneten Alters so bald wie möglich und spätestens im Jahr 2015 zugänglich zu machen (ICPD-Aktionsprogramm, Absatz 7.6).

    (12) Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die Grundsätze aufrechtzuerhalten, die anlässlich der ICPD und der ICPD + 5 vereinbart wurden, und fordert die internationale Gemeinschaft, insbesondere die Industrieländer, auf, gemeinsam den angemessenen Anteil an der finanziellen Belastung gemäß der Definition im ICPD-Aktionsprogramm zu tragen.

    (13) Obwohl seit der ICPD Fortschritte erzielt wurden, bleibt noch viel zu tun, bis jede Frau die Möglichkeit zu einer gesunden Schwangerschaft und risikofreien Geburt erhält, dem Bedarf junger Menschen im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit entsprochen ist und der Misshandlung und Ausbeutung von Frauen ein Ende gesetzt wird, und zwar auch in Flüchtlings- und Konfliktsituationen.

    (14) Die dauerhafte Bereitstellung, Verfügbarkeit und Erschwinglichkeit wirksamerer und annehmbarer Methoden zur Empfängnisverhütung und zum Schutz vor sexuell übertragbaren Krankheiten, einschließlich HIV/Aids, ist von entscheidender Bedeutung für die Verwirklichung der ICPD-Ziele. Dies erfordert eine angemessene Bereitstellung und Auswahl an qualitativ hochwertigen Versorgungsleistungen im Bereich der reproduktiven Gesundheit für alle, die sie benötigen. Diese Art der Sicherheit setzt nicht nur die Güter selbst voraus, sondern die Fähigkeit, den entsprechenden Bedarf vorherzusehen, sie zu finanzieren, zu beschaffen und zu der Zeit, zu der sie benötigt werden, an die Orte zu liefern, an denen sie benötigt werden.

    (15) Anlässlich der UN-Frauenkonferenz von Peking im Jahr 1995 und der Konferenz Peking + 5 wurden die Ziele des ICPD-Aktionsprogramms bekräftigt, und es wurde anerkannt, dass unsachgemäß vorgenommene Abtreibungen das Leben zahlreicher Frauen gefährden und dass Tod und Verletzung durch sichere und effektive Maßnahmen im Bereich der reproduktiven Gesundheit verhindert werden könnten.

    (16) Im Rahmen dieser Verordnung werden weder Anreize zu Sterilisierung und Schwangerschaftsabbruch noch fragwürdige Tests von Empfängnisverhütungsmethoden in den Entwicklungsländern unterstützt. Wenn Kooperationsmaßnahmen durchgeführt werden, sollten die anlässlich der ICPD angenommenen Beschlüsse, insbesondere Absatz 8.25 des ICPD-Aktionsprogramms, denen zufolge unter anderem Abtreibung keinesfalls als Mittel der Familienplanung gefördert werden sollte, strikt eingehalten werden. Dienstleistungen im Bereich der Beratung, Aufklärung und Familienplanung nach Abtreibungen sollten unverzüglich angeboten werden, was auch zur Vermeidung wiederholter Abtreibungen beitragen wird.

    (17) Die Erfahrung hat gelehrt, dass Bevölkerungs- und Entwicklungsprogramme am effektivsten sind, wenn Schritte unternommen wurden, um den Status der Frauen zu verbessern (ICPD-Aktionsprogramm, Absatz 4.1). Die Gleichstellung der Geschlechter ist eine Voraussetzung für eine verbesserte reproduktive Gesundheit, und Männer sollten die volle Verantwortung für ihr sexuelles und reproduktives Verhalten übernehmen (ICPD-Aktionsprogramm, Absatz 4.25).

    (18) Die Effizienz von Programmen zur Unterstützung nationaler Strategien zur Verbesserung der reproduktiven und sexuellen Gesundheit in Entwicklungsländern hängt teilweise von der verbesserten Koordination der Hilfe sowohl auf europäischer als auch auf internationaler Ebene ab, und zwar insbesondere mit den Organisationen, Fonds und Programmen der Vereinten Nationen, vor allem dem UN-Bevölkerungsfonds.

    (19) Denjenigen, die für die reproduktive Gesundheit Sorge tragen, fällt eine bedeutende Rolle bei der Vorbeugung gegen HIV/Aids und andere sexuell übertragbare Krankheiten zu.

    (20) Die Verordnung (EG) Nr. 1484/97 des Rates vom 22. Juli 1997 über die Unterstützung der Bevölkerungspolitiken und -programme in den Entwicklungsländern(4), deren Geltungsdauer zum 31. Dezember 2002 befristet war, wird mit der vorliegenden Verordnung hinfällig und sollte deshalb aufgehoben werden. Die während ihrer Anwendung gewonnenen Erfahrungen sollten sich in der Anwendung der vorliegenden Verordnung widerspiegeln.

    (21) Mit dieser Verordnung wird für die gesamte Laufzeit des Programms ein Finanzrahmen festgelegt, der für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 33 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens(5) bildet.

    (22) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(6) erlassen werden.

    (23) Da die Ziele der beabsichtigten Maßnahme, nämlich die Verbesserung der reproduktiven und sexuellen Gesundheit und die Gewährleistung des Schutzes der damit verbundenen Rechte unter besonderer Berücksichtigung der Entwicklungsländer, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der beabsichtigten Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus -

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Kapitel I Zweck und Anwendungsbereich

    Artikel 1

    (1) Die Gemeinschaft unterstützt Maßnahmen zur Verbesserung der reproduktiven und sexuellen Gesundheit in den Entwicklungsländern und zur Gewährleistung des Schutzes der damit verbundenen Rechte.

    (2) Die Gemeinschaft stellt Finanzmittel und Fachwissen bereit, um einen ganzheitlichen Ansatz und die Anerkennung der reproduktiven und sexuellen Gesundheit und der damit verbundenen Rechte gemäß der Definition im ICPD-Aktionsprogramm einschließlich der Gewährleistung einer risikofreien Mutterschaft und des allgemeinen Zugangs zu einem umfassenden Spektrum an sicherer und zuverlässiger Fürsorge und Diensten im Bereich der reproduktiven und sexuellen Gesundheit zu fördern.

    (3) Vorrang bei der Zuweisung der Finanzmittel und der Bereitstellung des Fachwissens erhalten:

    a) die ärmsten und am wenigsten entwickelten Länder sowie die am stärksten benachteiligten Bevölkerungsgruppen in den Entwicklungsländern;

    b) Maßnahmen, die sowohl die Strategien und Kapazitäten der Entwicklungsländer als auch die im Rahmen der anderen Instrumente der Entwicklungszusammenarbeit bereitgestellte Hilfe ergänzen und verstärken.

    Artikel 2

    Die im Rahmen dieser Verordnung durchgeführten Maßnahmen zielen auf Folgendes ab:

    a) Gewährleistung des Rechts von Frauen, Männern und Jugendlichen auf eine gute reproduktive und sexuelle Gesundheit;

    b) Gewährleistung des Zugangs von Frauen, Männern und Jugendlichen zu einem umfassenden Spektrum an hochwertigen, sicheren, zugänglichen, erschwinglichen und zuverlässigen Diensten, Lieferungen, Kursen und Informationen einschließlich Informationen über mögliche Methoden der Familienplanung im Bereich der reproduktiven und sexuellen Gesundheit;

    c) Verringerung der Mortalität und Morbidität von Müttern unter besonderer Berücksichtigung der am stärksten betroffenen Länder und Bevölkerungsgruppen.

    Artikel 3

    (1) Die Gemeinschaft leistet einen finanziellen Beitrag zu spezifischen Maßnahmen, die auf die ärmsten und am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen in ländlichen und städtischen Gebieten ausgerichtet sind und der Erreichung der in Artikel 2 genannten Ziele dienen, insbesondere zu Maßnahmen, die auf Folgendes abzielen:

    a) Unterstützung und Förderung von Strategien, operationellen Konzepten und Aktionen, die auf spezifische Ziele zur schrittweisen Verwirklichung des Rechts auf eine angemessene Basisgesundheitsversorgung und ein verantwortliches Handeln der Dienstleistungserbringer zugeschnitten sind;

    b) Erleichterung des Zugangs zu qualitativ hochwertigen Diensten im Bereich der reproduktiven und sexuellen Gesundheit, die insbesondere eine Wahl der Methode der Empfängnisverhütung und die Prävention und Diagnose sexuell übertragbarer Krankheiten einschließlich HIV/Aids und die Möglichkeit, sich freiwillig und vertraulich beraten und testen zu lassen, erlauben;

    c) Bereitstellung von Aufklärungsprogrammen für Jugendliche und junge Erwachsene, in deren Rahmen der Zusammenhang zwischen Familienplanung, reproduktiver Gesundheit, sexuell übertragbaren Krankheiten und dem Einfluss von HIV/Aids auf Partnerschaften im Vordergrund steht, und von Diensten und Informationen, die sie in die Lage versetzen, ihre reproduktive und sexuelle Gesundheit zu schützen und ungewollte Schwangerschaften zu vermeiden, ferner ihre Beteiligung an der Gestaltung und Umsetzung solcher Programme;

    d) Bekämpfung von für die sexuelle und reproduktive Gesundheit von Frauen, Jugendlichen und Kindern schädlichen Praktiken wie der Genitalverstümmelung bei Frauen, sexueller Gewalt, Kinderehen und Frühehen;

    e) Gewährleistung der dauerhaften Bereitstellung, Verfügbarkeit und Erschwinglichkeit wirksamerer und annehmbarer Methoden zur Empfängnisverhütung und zum Schutz vor sexuell übertragbaren Krankheiten einschließlich HIV/Aids;

    f) Förderung umfassender Gesundheitsfürsorgeprogramme für Mütter einschließlich hochwertiger pränataler Betreuung, Betreuung während und nach der Geburt und der Ausbildung und/oder zahlenmäßige Aufstockung qualifizierter Geburtshelfer;

    g) Gewährleistung wirksamer Betreuung bei geburtshilflichen Notfällen und postnataler Betreuung, auch im Fall von Komplikationen aufgrund unsachgemäß vorgenommener Abtreibungen;

    h) Verringerung der Zahl unsachgemäß vorgenommener Abtreibungen durch Verringerung der Zahl ungewollter Schwangerschaften mittels Bereitstellung von Familienplanung, verständnisvoller Beratung und Informationen, auch in Bezug auf Empfängnisverhütungsmethoden, und durch Investitionen in Ausbildung und Ausstattung von geeignetem Personal, einschließlich medizinischen Personals, zur Bewältigung der Komplikationen aufgrund unsachgemäß vorgenommener Abtreibungen unter hygienischen und sicheren Bedingungen.

    (2) Bei der Verwirklichung der vorstehend genannten Maßnahmen wird der notwendigen Verbesserung der Gesundheitssysteme in den Entwicklungsländern besondere Aufmerksamkeit gewidmet. Im Rahmen dieses Prozesses muss die Beteiligung und Konsultation von lokalen Gemeinschaften, Familien und Betroffenen unter besonderer Berücksichtigung der Armen, Frauen und Jugendlichen gewährleistet werden. Um die Nachhaltigkeit der Verbesserungen im Bereich der Gesundheit und des Wohlergehens sicherzustellen, werden zudem sämtliche Maßnahmen in Kombination mit breitenwirksamen Investitionen im Sozialsektor durchgeführt, die der Förderung der Bereiche Bildungswesen, Basisorganisationen, Gleichstellung und Sensibilisierung für geschlechterspezifische Fragen, Umweltschutz, wirtschaftlicher Wohlstand, Ernährungssicherheit und Ernährungslage dienen.

    Artikel 4

    (1) Im Rahmen der Maßnahmen nach Artikel 3 kann die Gemeinschaftsunterstützung in folgender Form erfolgen:

    a) Finanzierung von Forschung und von Aktionsprogrammen (die nach Möglichkeit von bzw. in Zusammenarbeit mit Experten oder Einrichtungen der Partnerländer durchgeführt werden);

    b) technische Hilfe, Ausbildungsmaßnahmen, Beratung und andere Dienstleistungen;

    c) Lieferungen, darunter medizinischer Bedarf, und sonstige Produkte sowie Bauleistungen;

    d) Rechnungsprüfungen, Evaluierungen und Kontrollmissionen.

    Im Hinblick auf die langfristige Tragfähigkeit wird dabei dem Aufbau nationaler Kapazitäten Vorrang eingeräumt.

    (2) Die Gemeinschaftsmittel können zur Deckung sowohl von Investitionsausgaben - mit Ausnahme des Erwerbs von Immobilien - als auch in hinreichend begründeten Ausnahmefällen sowie in Anbetracht der Tatsache, dass sich das Projekt nach Möglichkeit mittelfristig selbst tragen soll, von laufenden Kosten (die Verwaltungskosten, Instandhaltungskosten und Betriebskosten umfassen), die für den Partner vorübergehend eine Belastung darstellen, verwendet werden, um einen optimalen Einsatz der in Absatz 1 genannten Unterstützung zu gewährleisten.

    Kapitel II Durchführung der Hilfe

    Artikel 5

    (1) Die Gemeinschaftsfinanzierung im Rahmen dieser Verordnung erfolgt in Form von Zuschüssen.

    (2) Bei jeder Kooperationsmaßnahme wird ein Finanzbeitrag der in Artikel 6 aufgeführten Partner angestrebt. Die Höhe des geforderten Beitrags richtet sich nach den Möglichkeiten des jeweiligen Partners und nach der Art der einzelnen Maßnahmen. Wenn es sich bei dem Partner um eine Nichtregierungsorganisation (NRO) oder eine Basisorganisation handelt, kann der Beitrag in bestimmten Fällen in Sachleistungen bestehen.

    (3) Die Gewährung von Finanzhilfe im Rahmen dieser Verordnung kann Kofinanzierungen mit anderen Gebern umfassen, insbesondere mit den Mitgliedstaaten und den Vereinten Nationen sowie mit internationalen und regionalen Entwicklungsbanken oder Finanzinstitutionen.

    (4) Im Kontext der Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b), c), d), e), f) und g) werden Anstrengungen zur Einbeziehung der auf die reproduktive und sexuelle Gesundheit und der damit verbundenen Rechte ausgerichteten Aktionen in Aktionen zur Bekämpfung armutsbedingter Krankheiten unternommen.

    Artikel 6

    (1) Als Partner für eine Finanzhilfe im Rahmen dieser Verordnung kommen in Betracht:

    a) zentralstaatliche, regionale und kommunale Behörden und Stellen;

    b) Gebietskörperschaften und andere dezentralisierte Einrichtungen;

    c) lokale Gemeinschaften, NRO, Basisorganisationen und andere gemeinnützige natürliche und juristische Personen des Privatsektors;

    d) regionale Organisationen;

    e) internationale Organisationen, wie die Vereinten Nationen und ihre Organisationen, Fonds und Programme, sowie Entwicklungsbanken, Finanzinstitutionen, globale Initiativen und internationale öffentlich-private Partnerschaften;

    f) Forschungsinstitute und Hochschulen.

    (2) Unbeschadet von Absatz 1 Buchstabe e) steht die Finanzhilfe der Gemeinschaft Partnern offen, die ihren Hauptsitz in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland haben, das im Rahmen dieser Verordnung eine Gemeinschaftsunterstützung erhält oder dafür in Betracht kommt, wobei es sich um die tatsächliche Führungszentrale für die ihrem Gesellschaftszweck entsprechenden Aktivitäten handeln muss. In Ausnahmefällen kann sich dieser Sitz auch in einem anderen Drittland befinden.

    Artikel 7

    (1) Soweit im Rahmen der Maßnahmen Finanzierungsabkommen zwischen der Gemeinschaft und den Empfängerländern von Finanzierungsmaßnahmen nach dieser Verordnung geschlossen werden, wird darin festgelegt, dass die Gemeinschaft nicht für Steuern, Zölle und Abgaben aufkommt.

    (2) In den gemäß dieser Verordnung geschlossenen Finanzierungsabkommen und Verträgen wird festgelegt, dass sie der Aufsicht und der Finanzkontrolle durch die Kommission unterliegen, die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort vornehmen kann, sowie den Rechnungsprüfungen durch den Rechnungshof, wobei die üblichen Verfahren Anwendung finden, die die Kommission nach den geltenden Bestimmungen, insbesondere denen der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(7), nachstehend "Haushaltsordnung" genannt, festlegt.

    (3) Es werden die notwendigen Maßnahmen getroffen, um den Gemeinschaftscharakter der im Rahmen dieser Verordnung geleisteten Hilfe zum Ausdruck zu bringen.

    Artikel 8

    (1) Die Teilnahme an Ausschreibungen zur Vergabe von Aufträgen steht allen natürlichen und juristischen Personen in den Mitgliedstaaten und sämtlichen Entwicklungsländern zu gleichen Bedingungen offen. Sie kann in Ausnahmefällen auch auf andere Drittländer ausgedehnt werden.

    (2) Die Lieferungen müssen ihren Ursprung in dem Empfängerland, in anderen Entwicklungsländern oder in den Mitgliedstaaten haben. In Ausnahmefällen sind Lieferungen mit Ursprung in anderen Drittländern zulässig.

    Artikel 9

    (1) Um die im Vertrag genannten Ziele der Kohärenz und Komplementarität zu verwirklichen und eine optimale Effizienz sämtlicher Maßnahmen zu gewährleisten, kann die Kommission alle erforderlichen Koordinierungsmaßnahmen treffen, insbesondere:

    a) den Aufbau eines Systems für den systematischen Austausch und die systematische Analyse von Informationen über die von der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten finanzierten oder zur Finanzierung vorgesehenen Maßnahmen;

    b) eine Koordinierung der Durchführung der Maßnahmen vor Ort im Rahmen regelmäßiger Treffen und durch Informationsaustausch zwischen den Vertretern der Kommission und der Mitgliedstaaten im Empfängerland.

    (2) Die Kommission kann im Benehmen mit den Mitgliedstaaten alle erforderlichen Initiativen ergreifen, um eine ordnungsgemäße Koordinierung mit den übrigen beteiligten Geldgebern, insbesondere denen des Systems der Vereinten Nationen, zu gewährleisten.

    Kapitel III Finanzen und Beschlussfassung

    Artikel 10

    (1) Der Finanzrahmen für die Durchführung dieser Verordnung wird für den Zeitraum 2003 bis 2006 auf 73,95 Mio. EUR festgesetzt. Die jährliche Mittelausstattung unterliegt der Zustimmung der Haushaltsbehörde über die geeigneten Finanzierungsmittel gemäß der Finanziellen Vorausschau oder mittels der Inanspruchnahme der in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 vorgesehenen Instrumente.

    (2) Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen der Finanziellen Vorausschau bewilligt.

    Artikel 11

    (1) Die Kommission ist zuständig für die Ausarbeitung der strategischen Programmierungsleitlinien, in denen die Kooperationsmaßnahmen der Gemeinschaft unter Angabe der messbaren Ziele, der Prioritäten, der Fristen für bestimmte Aktionsbereiche, der Annahmen und der erwarteten Ergebnisse definiert werden. Die Programmierung erfolgt in Form einjähriger Richtprogramme.

    (2) Im Rahmen des in Artikel 13 Absatz 1 genannten Ausschusses findet auf der Grundlage eines Berichts des Vertreters der Kommission ein jährlicher Gedankenaustausch mit den Mitgliedstaaten über die strategischen Programmierungsleitlinien für die durchzuführenden Maßnahmen statt. Der Ausschuss gibt hierzu gemäß dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Verfahren eine Stellungnahme ab.

    Artikel 12

    (1) Die Kommission wird beauftragt, die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen nach den geltenden Haushalts- und sonstigen Verfahren, vor allem denen der Haushaltsordnung, zu prüfen, zu beschließen und zu verwalten.

    (2) Beschlüsse über Maßnahmen, deren Finanzierung im Rahmen dieser Verordnung 3 Mio. EUR übersteigt, sowie über jede Änderung dieser Maßnahmen, die zu einer Überschreitung des ursprünglich für die betreffende Maßnahme festgesetzten Betrages um über 20 % führt, werden nach dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Verfahren gefasst.

    (3) Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über Beschlüsse oder Änderungen, die Maßnahmen mit einem Wert von bis zu 3 Mio. EUR betreffen.

    Artikel 13

    (1) Die Kommission wird von dem für Entwicklungsfragen geografisch zuständigen Ausschuss unterstützt.

    (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

    Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf 45 Tage festgesetzt.

    (3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

    Kapitel IV Berichterstattung und Schlussbestimmungen

    Artikel 14

    (1) Nach Ablauf eines jeden Haushaltsjahres unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat in ihrem Jahresbericht über die EG-Entwicklungspolitik Informationen über die Leitlinien für ihr jährliches strategisches Richtprogramm und die im Laufe des Haushaltsjahres finanzierten Maßnahmen sowie ihre Schlussfolgerungen zur Durchführung dieser Verordnung während des vorangegangenen Haushaltsjahres. Die Zusammenfassung enthält insbesondere Angaben zu den Vorzügen und Nachteilen der Maßnahmen, zu den Akteuren, mit denen Verträge geschlossen wurden, und zu den Vertragssummen sowie die Ergebnisse der gegebenenfalls von unabhängigen Sachverständigen vorgenommenen Evaluierungen bestimmter Maßnahmen.

    (2) Spätestens ein Jahr vor Ablauf der Geltungsdauer dieser Verordnung unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen umfassenden unabhängigen Evaluierungsbericht über ihre Durchführung, um festzustellen, ob die im Rahmen dieser Verordnung durchgeführten Maßnahmen wirksam waren, und um Leitlinien zur Verbesserung der Effizienz künftiger Maßnahmen festzulegen. Auf der Grundlage dieses Evaluierungsberichts kann die Kommission Vorschläge für die künftige Anwendung dieser Verordnung und gegebenenfalls Vorschläge zu ihrer Änderung unterbreiten.

    Artikel 15

    Die Verordnung (EG) Nr. 1484/97 wird aufgehoben. Die genannte Verordnung ist jedoch weiterhin maßgeblich für die Durchführung der in ihrem Rahmen beschlossenen Maßnahmen.

    Artikel 16

    (1) Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    (2) Sie gilt bis zum 31. Dezember 2006.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 15. Juli 2003.

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Der Präsident

    P. Cox

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    G. Tremonti

    (1) ABl. C 151 E vom 25.6.2002, S. 260.

    (2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 13. Februar 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 16. Juni 2003.

    (3) ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

    (4) ABl. L 202 vom 30.7.1997, S. 1.

    (5) ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1.

    (6) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

    (7) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

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