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Document 32003R0304
Regulation (EC) No 304/2003 of the European Parliament and of the Coucil of 28 January 2003 concerning the export and import of dangerous chemicals (Text with EEA relevance)
Verordnung (EG) Nr. 304/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (Text von Bedeutung für den EWR)
Verordnung (EG) Nr. 304/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 63 vom 6.3.2003, p. 1–26
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)
No longer in force, Date of end of validity: 17/06/2008: This act has been changed. Current consolidated version: 18/06/2008
Verordnung (EG) Nr. 304/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 063 vom 06/03/2003 S. 0001 - 0026
Verordnung (EG) Nr. 304/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1, auf Vorschlag der Kommission(1), nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2), nach Anhörung des Ausschusses der Regionen, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In der Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates vom 23. Juli 1992 betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien(4) wurde unter anderem ein gemeinsames Notifikations- und Informationssystem für Ausfuhren von Chemikalien in Drittländer geschaffen, die in der Gemeinschaft aufgrund ihrer Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen. Gleichzeitig wurde die Anwendung des internationalen Verfahrens der "vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung" ("Prior Informed Consent", PIC) verbindlich vorgeschrieben, das in den rechtlich nicht verbindlichen Londoner Leitlinien für den Informationsaustausch über Chemikalien im internationalen Handel des Umweltprogramms der Vereinten Nationen (UNEP) (in der Fassung von 1989) sowie im Internationalen Verhaltenskodex für das Inverkehrbringen und die Anwendung von Pestiziden (in der Fassung von 1990) der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (FAO) verankert ist. (2) Am 11. September 1998 unterzeichnete die Gemeinschaft das Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel (PIC-Übereinkommen). Gleichzeitig wurde eine Entschließung über Übergangsbestimmungen verabschiedet, die in der Schlussakte der Diplomatischen Konferenz niedergelegt wurden, womit auf der Grundlage des Übereinkommens ein PIC-Verfahren für die Übergangsphase geschaffen wurde. (3) Die Gemeinschaft sollte die Bestimmungen des Übereinkommens umsetzen und bis zu dessen Inkrafttreten ein PIC-Übergangsverfahren anwenden, wobei im Vergleich zur Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 keine Abstriche am Niveau des Schutzes von Umwelt und Öffentlichkeit in einführenden Ländern gemacht werden dürfen. (4) Unter Berücksichtigung dieses Ziels müssen einige Bestimmungen weiter gehen als die Bestimmungen des Übereinkommens. Gemäß Artikel 15 Absatz 4 des Übereinkommens können die Vertragsparteien Maßnahmen treffen, die die menschliche Gesundheit und die Umwelt strenger schützen als die Vorgaben des Übereinkommens, sofern diese Maßnahmen mit dem Übereinkommen und dem Völkerrecht vereinbar sind. (5) Für die Beteiligung der Gemeinschaft am Übereinkommen ist es wesentlich, dass eine einzige Stelle für die Kontakte der Gemeinschaft mit dem Sekretariat und anderen Vertragsparteien des Übereinkommens sowie mit sonstigen Ländern zuständig ist. Die Kommission sollte die Funktion dieser Kontaktstelle übernehmen. (6) Für Ausfuhren gefährlicher Chemikalien, die in der Gemeinschaft verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen, sollte weiterhin ein gemeinsames Ausfuhrnotifikationsverfahren gelten. Folglich sollten für gefährliche Chemikalien - ob in Form der Stoffe selbst oder bei Verwendung in Zubereitungen - die von der Gemeinschaft im Hinblick auf die Verwendung als Pflanzenschutzmittel, als andere Arten von Pestiziden oder als Industriechemikalien zur Verwendung durch Fachleute oder die Öffentlichkeit verboten oder strengen Beschränkungen unterworfen wurden, ähnliche Bestimmungen für die Ausfuhrnotifikation gelten wie für Chemikalien, die in einer oder beiden der im Übereinkommen festgelegten Verwendungskategorien, d. h. für die Verwendung als Pestizide oder als Industriechemikalien, verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen. Darüber hinaus sollten auch für die dem internationalen PIC-Verfahren unterliegenden Chemikalien dieselben Regeln gelten. Dieses Verfahren der Ausfuhrnotifikation sollte für die Ausfuhren aus der Gemeinschaft in alle Drittländer gelten, und zwar unabhängig davon, ob diese Vertragsparteien des Übereinkommens sind oder dessen Verfahren anwenden. Die Mitgliedstaaten sollten Verwaltungsgebühren erheben können, um ihre Kosten für dieses Verfahren zu decken. (7) Exporteure und Importeure sollten verpflichtet sein, Informationen über die Mengen der im internationalen Handel befindlichen und unter diese Verordnung fallenden Chemikalien zu erteilen, damit die Auswirkungen und die Wirksamkeit der Verordnung überwacht und bewertet werden können. (8) Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder eines Mitgliedstaats, die zu einem Verbot oder zur strengen Beschränkung der Verwendung von Chemikalien führen, sollten von der Kommission an das Sekretariat des Übereinkommens im Hinblick auf eine Aufnahme der betreffenden Chemikalien in das internationale PIC-Verfahren notifiziert werden, sofern die einschlägigen Kriterien des Übereinkommens erfuellt sind. Zusätzliche Informationen zur Begründung solcher Notifikationen sollten, sofern erforderlich, eingeholt werden. (9) Sind Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder eines Mitgliedstaats aufgrund der Kriterien nicht zu notifizieren, sollten dem Sekretariat und anderen Vertragsparteien des Übereinkommens im Interesse eines guten Informationsaustauschs dennoch Angaben über die betreffenden Rechtsvorschriften übermittelt werden. (10) Es muss ferner sichergestellt werden, dass die Gemeinschaft Entscheidungen über die Einfuhr von dem internationalen PIC-Verfahren unterliegenden Chemikalien in die Gemeinschaft trifft. Diese Entscheidungen sollten sich auf geltende Gemeinschaftsvorschriften stützen und Verboten oder strengen Beschränkungen durch die Mitgliedstaaten Rechnung tragen. Änderungen des Gemeinschaftsrechts sollten erfolgen, wenn dies gerechtfertigt ist. (11) Es sollte sichergestellt werden, dass Mitgliedstaaten und Exporteure Kenntnis von den Entscheidungen einführender Länder über Chemikalien, die dem internationalen PIC-Verfahren unterliegen, erhalten, und dass die Exporteure sich an diese Entscheidungen halten. Um zu vermeiden, dass es zu unerwünschten Ausfuhren kommt, weil ein einführendes Land es beispielsweise versäumt hat, eine Einfuhrentscheidung zu treffen oder auf Ausfuhrnotifikationen zu reagieren, sollten Chemikalien, die in der Gemeinschaft verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen und die Kriterien des Übereinkommens erfuellen oder unter das internationale PIC-Verfahren fallen, nur mit ausdrücklicher Zustimmung des einführenden Landes ausgeführt werden, und zwar unabhängig davon, ob es sich bei dem Land um eine Vertragspartei des Übereinkommens handelt oder nicht. (12) Ferner ist es wichtig, dass alle ausgeführten Chemikalien eine angemessene Haltbarkeitsdauer haben, um wirksam und sicher verwendet werden zu können. Insbesondere bei Pestiziden und vor allem bei deren Ausfuhr in Entwicklungsländer ist es notwendig, dass Informationen über ordnungsgemäße Lagerbedingungen erteilt werden und dass durch eine angepasste Verpackung und Größe der Behälter vermieden wird, dass veraltete Bestände übrig bleiben. (13) Das Übereinkommen gilt nicht für Chemikalien enthaltende Artikel. Dennoch sollten die Ausfuhrnotifikationsbestimmungen auch für Artikel gelten, die Chemikalien enthalten, die unter Verwendungs- oder Entsorgungsbedingungen freigesetzt werden könnten und die in der Gemeinschaft in einer oder mehreren der im Übereinkommen festgelegten Verwendungskategorien verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen oder unter das internationale PIC-Verfahren fallen. Zudem sollten bestimmte Chemikalien und Artikel, die spezifische Chemikalien enthalten, die nicht unter das Übereinkommen fallen, aber besonderen Anlass zu Bedenken geben, überhaupt nicht ausgeführt werden. Welche Chemikalien einer solchen strengen Kontrolle unterliegen, sollte der Rat mit qualifizierter Mehrheit entscheiden. (14) Nach dem Übereinkommen sollten Informationen über die Durchfuhr von Chemikalien, die dem internationalen PIC-Verfahren unterliegen, Vertragsparteien des Übereinkommens zur Verfügung gestellt werden, die solche Informationen wünschen. (15) Für alle gefährlichen Chemikalien, die zur Ausfuhr in Vertragsparteien und sonstige Länder bestimmt sind, sollten die Gemeinschaftsvorschriften für die Verpackung und Kennzeichnung sowie sonstige Sicherheitsinformationen gelten, es sei denn, diese Bestimmungen stehen im Widerspruch zu spezifischen Anforderungen des einführenden Landes, wobei die einschlägigen internationalen Normen zu berücksichtigen sind. (16) Die Mitgliedstaaten sollten für eine wirksame Kontrolle und Durchsetzung der Bestimmungen Behörden - zum Beispiel Zollbehörden - bestimmen, die für die Kontrolle von Ein- und Ausfuhren von unter diese Verordnung fallenden Chemikalien verantwortlich sind. Die Kommission und die Mitgliedstaaten spielen dabei eine zentrale Rolle und sollten bei ihren Tätigkeiten gezielt und koordiniert vorgehen. Die Mitgliedstaaten sollten im Fall von Verstößen für geeignete Sanktionen sorgen. (17) Informationsaustausch, gemeinsame Verantwortung und Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten sowie Drittländern sollte im Interesse eines verständigen Umgangs mit Chemikalien gefördert werden, und zwar unabhängig davon, ob die betreffenden Drittländer Vertragsparteien des Übereinkommens sind oder nicht. Insbesondere die technische Hilfe an Entwicklungsländer und Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen sollte von der Kommission und den Mitgliedstaaten auf direktem Weg oder aber indirekt über die Unterstützung von Projekten von Nichtregierungsorganisationen gefördert werden, um den betreffenden Ländern die Umsetzung des Übereinkommens zu ermöglichen. (18) Um die Wirksamkeit der Verfahren zu gewährleisten, sollten diese regelmäßig überwacht werden. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten in regelmäßigen Abständen Berichte an die Kommission übermitteln, die ihrerseits dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig Bericht erstatten sollte. (19) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(5) erlassen werden. (20) Die Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 sollte daher aufgehoben und ersetzt werden - HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Ziele (1) Mit dieser Verordnung werden folgende Ziele verfolgt: a) das Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel umzusetzen, b) die gemeinsame Verantwortung und die gemeinschaftlichen Bemühungen im internationalen Verkehr mit gefährlichen Chemikalien zu fördern, um die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor möglichem Schaden zu bewahren, und c) zu einer umweltverträglichen Verwendung dieser Chemikalien beizutragen. Diese Ziele werden erreicht durch Erleichterung des Austauschs von Informationen über die Merkmale dieser Chemikalien, durch Schaffung eines gemeinschaftlichen Entscheidungsprozesses über ihre Ein- und Ausfuhr sowie durch Weitergabe dieser Entscheidungen an die Vertragsparteien des Übereinkommens und sonstige Länder. (2) Durch diese Verordnung soll zudem gewährleistet werden, dass die in der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe(6) und der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen(7) festgelegten Bestimmungen für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von für Mensch oder Umwelt gefährlichen Chemikalien, die in der Europäischen Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden, auch dann gelten, wenn solche Chemikalien aus einem Mitgliedstaat in eine Vertragspartei oder ein sonstiges Land ausgeführt werden, es sei denn, diese Bestimmungen stehen im Widerspruch zu etwaigen spezifischen Anforderungen der Vertragspartei oder des sonstigen Landes. Artikel 2 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für: a) bestimmte gefährliche Chemikalien, die dem Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung (PIC-Verfahren) des Rotterdamer Übereinkommens unterliegen, b) bestimmte gefährliche Chemikalien, die in der Gemeinschaft oder einem Mitgliedstaat verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen, und c) alle ausgeführten Chemikalien im Hinblick auf ihre Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung. (2) Diese Verordnung gilt nicht für: a) Suchtstoffe und psychotrope Substanzen, die unter die Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 des Rates vom 13. Dezember 1990 über Maßnahmen gegen die Abzweigung bestimmter Stoffe zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen(8) fallen; b) radioaktive Materialien und Stoffe, die unter die Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen(9) fallen; c) Abfälle, die unter die Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle(10) und die Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle(11) fallen; d) chemische Waffen, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 des Rates vom 22. Juni 2000 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck(12) fallen; e) Lebensmittel und Lebensmittelzusätze, die unter die Richtlinie 89/397/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 über die amtliche Lebensmittelüberwachung(13) fallen; f) Futtermittel, die unter die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit(14) fallen; dazu gehören auch Zusatzstoffe, verarbeitet, teilweise verarbeitet oder unverarbeitet, die zur oralen Tierfütterung bestimmt sind; g) genetisch veränderte Organismen, die unter die Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates(15) fallen; h) Arzneimittel und Tierarzneimittel, die unter die Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel(16) und die Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel(17) fallen, soweit sie nicht unter Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe b) fallen; i) Chemikalien, die für Forschungs- oder Analysezwecke eingeführt werden und aufgrund der geringen Mengen, die in keinem Fall mehr als 10 kg betragen dürfen, keine Auswirkungen auf die Gesundheit und die Umwelt haben dürften. Artikel 3 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. "Chemikalie" ist ein Stoff im Sinne der Richtlinie 67/548/EWG, der entweder allein oder in einer Zubereitung vorliegt, oder eine Zubereitung, wobei dieser Stoff bzw. diese Zubereitung entweder hergestellt oder aus der Natur gewonnen sein kann, mit Ausnahme von lebenden Organismen. Dazu gehören zwei Kategorien: Pestizide, einschließlich sehr gefährlicher Pestizidformulierungen, und Industriechemikalien. 2. "Zubereitung" ist ein Gemisch oder eine Lösung aus zwei oder mehr Stoffen, wenn die Zubereitung im Sinne der Richtlinie 1999/45/EG aufgrund des Vorhandenseins eines dieser Stoffe gemäß dem Gemeinschaftsrecht der Kennzeichnungspflicht unterliegt. 3. "Artikel" ist ein Endprodukt, das eine Chemikalie enthält, deren Verwendung in diesem bestimmten Produkt nach den Gemeinschaftsvorschriften verboten ist oder strengen Beschränkungen unterliegt. 4. "Pestizide" sind Chemikalien der folgenden zwei Unterkategorien: a) als Pflanzenschutzmittel verwendete Pestizide, die unter die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln(18) fallen; b) sonstige Pestizide, wie Biozid-Produkte, die unter die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten(19) fallen, und wie Desinfektionsmittel, Insektizide und Parasitenmittel, die unter die Richtlinien 2001/82/EG und 2001/83/EG fallen. 5. "Industriechemikalien" sind Chemikalien der folgenden zwei Unterkategorien: a) Chemikalien zur Verwendung durch Fachleute; b) Chemikalien zur Verwendung durch die Öffentlichkeit. 6. Der "Ausfuhrnotifikation unterliegende Chemikalien" sind sämtliche Chemikalien, die in der Gemeinschaft in einer oder mehreren Kategorien oder Unterkategorien verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen, sowie sämtliche dem PIC-Verfahren unterliegenden Chemikalien, die in Anhang I Teil 1 aufgeführt sind. 7. "Chemikalien, die Kandidaten für die PIC-Notifikation sind", sind sämtliche Chemikalien, die in der Gemeinschaft oder einem Mitgliedstaat in einer oder mehreren Kategorien verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen. Chemikalien, die in der Gemeinschaft in einer oder mehreren Kategorien verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen, sind in Anhang I Teil 2 aufgeführt. 8. Dem "PIC-Verfahren unterliegende Chemikalien" sind sämtliche Chemikalien, die in Anhang III des Übereinkommens aufgeführt sind bzw. bis zu dessen Inkrafttreten dem PIC-Übergangsverfahren unterliegen. Die betreffenden Chemikalien sind in Anhang I Teil 3 dieser Verordnung aufgeführt. 9. "Verbotene Chemikalien" sind: a) Chemikalien, deren Verwendung für alle Zwecke innerhalb einer oder mehrerer Kategorien oder Unterkategorien aus Gesundheits- oder Umweltschutzgründen durch unmittelbar geltende Rechtsvorschriften der Gemeinschaft verboten ist, oder b) Chemikalien, für deren erstmalige Verwendung die Zulassung verweigert worden ist oder die von der Industrie entweder in der Gemeinschaft vom Markt genommen oder von einer weiteren Berücksichtigung bei einem Notifikations-, Registrierungs- oder Genehmigungsverfahren zurückgezogen worden sind, wobei erkenntlich sein muss, dass die betreffende Chemikalie Bedenken hinsichtlich der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt verursacht. 10. "Strengen Beschränkungen unterliegende Chemikalien" sind: a) Chemikalien, deren Verwendung innerhalb einer oder mehrerer Kategorien oder Unterkategorien für praktisch alle Zwecke aus Gesundheits- oder Umweltschutzgründen durch unmittelbar geltende Rechtsvorschriften verboten, für bestimmte Verwendungen jedoch zugelassen ist, oder b) Chemikalien, für deren Verwendung für praktisch alle Zwecke die Zulassung verweigert worden ist oder die von der Industrie entweder in der Gemeinschaft vom Markt genommen oder von einer weiteren Berücksichtigung bei einem Notifikations-, Registrierungs- oder Genehmigungsverfahren zurückgezogen worden sind, wobei erkenntlich sein muss, dass die betreffende Chemikalie Bedenken hinsichtlich der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt verursacht. 11. "Chemikalie, die in einem Mitgliedstaat verboten ist oder strengen Beschränkungen unterliegt", ist eine Chemikalie, die aufgrund nationaler Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats verboten ist oder strengen Beschränkungen unterliegt. 12. "Unmittelbar geltende Rechtsvorschriften" sind Rechtsvorschriften mit dem Ziel eines Verbots oder einer strengen Beschränkung einer Chemikalie. 13. "Übereinkommen" ist das Rotterdamer Übereinkommen vom 10. September 1998 über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel. 14. "PIC-Verfahren" ist das mit dem Übereinkommen geschaffene Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung. 15. "Sehr gefährliche Pestizidformulierungen" sind für pestizide Zwecke formulierte Chemikalien, die unter Anwendungsbedingungen nach ein- oder mehrmaliger Exposition innerhalb kurzer Zeit ernsthafte Auswirkungen auf Gesundheit oder Umwelt haben. 16. "Ausfuhr" ist: a) die endgültige oder vorübergehende Ausfuhr von Chemikalien, die die Voraussetzungen von Artikel 23 Absatz 2 des Vertrags erfuellen; b) die Wiederausfuhr von Chemikalien, die die Voraussetzungen des Buchstaben a) nicht erfuellen und sich in einem anderen Zollverfahren als dem Transitverfahren befinden. 17. "Einfuhr" ist das Verbringen von Chemikalien in das Zollgebiet der Gemeinschaft, die sich in einem anderen Zollverfahren als dem Transitverfahren befinden. 18. "Exporteur" ist jede natürliche oder juristische Person, für die eine Ausfuhrerklärung abgegeben wird, also die Person, die zum Zeitpunkt der Annahme der Erklärung Partei des Vertrages mit dem Empfänger in einer Vertragspartei oder in einem sonstigem Land ist und die das Recht hat, über die Ausfuhr der betreffenden Chemikalie aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft zu entscheiden. Wurde kein Ausfuhrvertrag geschlossen oder handelt die Partei des Vertrages für einen anderen, so gibt das Recht, über die Ausfuhr der Chemikalie aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft zu entscheiden, den Ausschlag. 19. "Importeur" ist jede natürliche oder juristische Person, die zum Zeitpunkt der Einfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft Empfänger der Chemikalie ist. 20. "Vertragspartei des Übereinkommens" ist ein Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, der/die zugestimmt hat, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, und in dem/der das Übereinkommen in Kraft ist. 21. "Vertragspartei" ist: a) eine Vertragspartei des Übereinkommens; b) jedes Land, das das Übereinkommen zwar nicht ratifiziert hat, aber während eines von der Konferenz der Vertragsparteien festzulegenden Zeitraums am PIC-Verfahren teilnimmt; c) jedes Land, das bis zum Inkrafttreten des Übereinkommens am PIC-Übergangsverfahren teilnimmt, das mit der am 11. September 1998 in Rotterdam angenommenen Entschließung über die Übergangsbestimmungen geschaffen wurde. 22. "Sonstige Länder" sind alle Länder, die nicht Vertragsparteien im Sinne von Nummer 21 sind. 23. "Konferenz der Vertragsparteien" ist das gemäß Artikel 18 des Übereinkommens geschaffene Gremium, das bestimmte Aufgaben hinsichtlich der Durchführung des Übereinkommens wahrnimmt. 24. "Chemikalienprüfungsausschuss" ist das von der Konferenz der Vertragsparteien gemäß Artikel 18 Absatz 6 des Übereinkommens geschaffene Nebenorgan bzw. bis zum Inkrafttreten des Übereinkommens der mit der Entschließung über die Übergangsbestimmungen geschaffene vorläufige Chemikalienprüfungsausschuss. 25. "Sekretariat" ist das Sekretariat des Übereinkommens bzw. bis zum Inkrafttreten des Übereinkommens das mit der Entschließung über die Übergangsbestimmungen geschaffene vorläufige Sekretariat. 26. "Dokument zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses" ist das vom Chemikalienprüfungsausschuss erstellte technische Dokument für dem PIC-Verfahren unterliegende Chemikalien. Artikel 4 Bezeichnete nationale Behörden Jeder Mitgliedstaat bezeichnet eine oder mehrere Behörden, die die im Rahmen dieser Verordnung zu erfuellenden Verwaltungsaufgaben wahrnehmen (nachstehend: bezeichnete nationale Behörde bzw. bezeichnete nationale Behörden). Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung die bezeichneten Behörden mit. Artikel 5 Beteiligung der Gemeinschaft am Übereinkommen Die Beteiligung der Gemeinschaft am Übereinkommen fällt in die gemeinsame Verantwortung der Kommission und der Mitgliedstaaten, insbesondere hinsichtlich der technischen Hilfe, des Informationsaustauschs und in Fragen der Konfliktbeilegung sowie bei der Beteiligung in Nebenorganen und an Abstimmungen. Was die Beteiligung der Gemeinschaft am Übereinkommen betrifft, wird die Kommission bei der Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben im Rahmen des Übereinkommens im Zusammenhang mit dem PIC-Verfahren und der Ausfuhrnotifikation als gemeinsame bezeichnete Behörde im Namen aller bezeichneten nationalen Behörden tätig; sie arbeitet dabei eng mit den bezeichneten nationalen Behörden der Mitgliedstaaten zusammen und berät sich mit ihnen. Die Kommission ist insbesondere verantwortlich für die Übermittlung der Gemeinschafts-Ausfuhrnotifikationen an die Vertragsparteien und sonstigen Länder gemäß Artikel 7, die Vorlage der Notifikationen von einschlägigen unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften beim Sekretariat gemäß Artikel 10, die Übermittlung von Informationen über sonstige unmittelbar geltende Rechtsvorschriften, die nicht Kandidaten für die PIC-Notifikation sind, gemäß Artikel 11 sowie die Entgegennahme von Informationen vom Sekretariat ganz allgemein. Die Kommission unterbreitet dem Sekretariat ferner die Antworten der Gemeinschaft auf die Anmeldungen der Einfuhr von dem PIC-Verfahren unterliegenden Chemikalien gemäß Artikel 12. Die Kommission koordiniert außerdem alle Beiträge der Gemeinschaft zu technischen Fragen, die das Übereinkommen betreffen, sowie zur Vorbereitung der Konferenz der Vertragsparteien, zu den Arbeiten des Chemikalienprüfungsausschusses und anderer Nebenorgane. Gegebenenfalls wird ein Netz von als Berichterstatter ernannten Mitgliedstaaten geschaffen, um technische Unterlagen wie die Dokumente zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses vorzubereiten. Die Kommission und die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Initiativen, um zu gewährleisten, dass die Gemeinschaft in den verschiedenen Gremien zur Durchführung des Übereinkommens angemessen vertreten ist. Artikel 6 Chemikalien, die der Ausfuhrnotifikation unterliegen, die Kandidaten für die PIC-Notifikation sind und die dem PIC-Verfahren unterliegen (1) Chemikalien, die hinsichtlich der Ausfuhrnotifikation, der PIC-Notifikation bzw. des PIC-Verfahrens unter diese Verordnung fallen, sind in Anhang I aufgeführt. (2) Die in Anhang I aufgeführten Chemikalien können in eine oder mehrere der drei in den Teilen 1, 2 und 3 des genannten Anhangs enthaltenen Chemikaliengruppen fallen. Die in Teil 1 aufgeführten Chemikalien unterliegen der Ausfuhrnotifikation des Artikels 7; dieser Teil enthält detaillierte Informationen über die Stoffe, über die Verwendungskategorie und/oder Unterkategorie, für die der Stoff Beschränkungen unterliegt, über die Art der Beschränkung und gegebenenfalls zusätzliche Informationen, insbesondere über Ausnahmen zu den Anforderungen hinsichtlich der Ausfuhrnotifikation. Die in Teil 2 aufgeführten Chemikalien unterliegen dem Verfahren der Ausfuhrnotifikation gemäß Artikel 7 und sind zusätzlich Kandidaten für die PIC-Notifikation gemäß Artikel 10; dieser Teil enthält detaillierte Informationen über die Stoffe und die Verwendungskategorie. Die in Teil 3 aufgeführten Chemikalien unterliegen dem PIC-Verfahren; dieser Teil enthält die Angabe der Verwendungskategorie und gegebenenfalls zusätzliche Informationen, insbesondere über etwaige Anforderungen hinsichtlich der Ausfuhrnotifikation. (3) Die Listen werden der Öffentlichkeit elektronisch zugänglich gemacht. Artikel 7 Ausfuhrnotifikation an Vertragsparteien und sonstige Länder (1) Soll eine in Anhang I Teil 1 aufgeführte Chemikalie zum ersten Mal ab dem Zeitpunkt, seit dem sie unter die Bestimmungen dieser Verordnung fällt, aus der Gemeinschaft in eine Vertragspartei oder ein sonstiges Land ausgeführt werden, unterrichtet der Exporteur die bezeichnete nationale Behörde des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist, spätestens 30 Tage vor der Ausfuhr der Chemikalie entsprechend. Danach unterrichtet der Exporteur die bezeichnete nationale Behörde jeweils über die erste Ausfuhr der Chemikalie eines jeden Kalenderjahres spätestens 15 Tage vor der Ausfuhr der Chemikalie. Die Notifikation muss den Anforderungen von Anhang III entsprechen. Die bezeichnete nationale Behörde prüft die Vereinbarkeit der Informationen mit den Anforderungen von Anhang III und leitet die Notifikation des Exporteurs unverzüglich an die Kommission weiter. Die Kommission trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden der einführenden Vertragspartei oder des einführenden sonstigen Landes spätestens 15 Tage vor der ersten beabsichtigten Ausfuhr der Chemikalie und danach vor der ersten Ausfuhr der Chemikalie im betreffenden Kalenderjahr entsprechend unterrichtet werden. Dies gilt unabhängig vom voraussichtlichen Verwendungszweck der Chemikalie in der einführenden Vertragspartei bzw. in dem einführenden sonstigen Land. Jede Ausfuhrnotifikation wird in einer Datenbank der Kommission eingetragen, und die Öffentlichkeit hat Zugang zu einer für jedes Kalenderjahr erstellten und aktualisierten Liste der betreffenden Chemikalien, der einführenden Vertragsparteien und der einführenden sonstigen Länder, die gegebenenfalls an die bezeichneten nationalen Behörden der Mitgliedstaaten verteilt wird. (2) Erhält die Kommission innerhalb von 30 Tagen nach dem Versand der Notifikation keine Bestätigung der einführenden Vertragspartei bzw. des einführenden sonstigen Landes über den Eingang der ersten, nach Aufnahme der Chemikalie in Anhang I Teil 1 erfolgten Ausfuhrnotifikation, so verschickt sie eine zweite Notifikation. Die Kommission bemüht sich in angemessener Weise sicherzustellen, dass die zuständige Behörde der einführenden Vertragspartei bzw. des einführenden sonstigen Landes die zweite Notifikation erhält. (3) Eine erneute Notifikation nach Absatz 1 ist für Ausfuhren erforderlich, die erfolgen, nachdem die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft für das Inverkehrbringen, die Verwendung oder Kennzeichnung der betreffenden Stoffe geändert wurden oder wenn sich die Zusammensetzung der betreffenden Zubereitung so ändert, dass sich dies auf ihre Kennzeichnung auswirkt. Die erneute Notifikation muss den Anforderungen von Anhang III entsprechen und klarstellen, dass es sich um eine Revision einer früheren Notifikation handelt. (4) Wenn die Ausfuhr einer Chemikalie in einer Notsituation erfolgt, in der Verzögerungen eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit oder die Umwelt in der einführenden Vertragspartei bzw. einem einführenden sonstigen Land verursachen könnten, kann die bezeichnete nationale Behörde des ausführenden Mitgliedstaats nach Konsultation der Kommission eine vollständige oder teilweise Befreiung von diesen Anforderungen erteilen. (5) Die Verpflichtungen der Absätze 1, 2 und 3 entfallen, wenn a) die Chemikalie dem PIC-Verfahren unterworfen wird, b) das einführende Land als Vertragspartei des Übereinkommens dem Sekretariat gemäß Artikel 10 Absatz 2 des Übereinkommens seine Entscheidung über die Erteilung oder Versagung der Zustimmung zu der Einfuhr der Chemikalie mitgeteilt hat und c) die Kommission diese Informationen vom Sekretariat erhalten und an die Mitgliedstaaten weitergeleitet hat. Dies gilt nicht, wenn das einführende Land als Vertragspartei des Übereinkommens, beispielsweise in seiner Einfuhrentscheidung oder auf andere Weise, ausdrücklich die Fortsetzung der Ausfuhrnotifikationen durch ausführende Vertragsparteien verlangt. Die Verpflichtungen der Absätze 1, 2 und 3 entfallen ebenfalls, wenn i) die zuständige Behörde der einführenden Vertragspartei bzw. des einführenden sonstigen Landes auf die Anforderung einer Notifikation vor Ausfuhr der Chemikalie verzichtet und ii) die Kommission vom Sekretariat oder der zuständigen Behörde der einführenden Vertragspartei bzw. des einführenden sonstigen Landes die entsprechenden Informationen erhalten, an die Mitgliedstaaten weitergeleitet und im Internet veröffentlicht hat. (6) Die Kommission, die zuständigen bezeichneten nationalen Behörden der Mitgliedstaaten und die Exporteure gewähren den einführenden Vertragsparteien und den einführenden sonstigen Ländern auf Anfrage verfügbare zusätzliche Informationen über die ausgeführten Chemikalien. (7) Die Mitgliedstaaten können die Exporteure für jede Ausfuhrnotifikation zur Entrichtung einer Verwaltungsgebühr in Höhe der Kosten, die durch die Verfahren im Zusammenhang mit diesem Artikel anfallen, verpflichten. Artikel 8 Ausfuhrnotifikationen von Vertragsparteien und sonstigen Ländern (1) Ausfuhrnotifikationen, die die Kommission von der bezeichneten nationalen Behörde einer Vertragspartei oder eines sonstigen Landes im Zusammenhang mit der Ausfuhr einer Chemikalie in die Gemeinschaft erhält, die im Hinblick auf Herstellung, Verwendung, Umgang, Verbrauch, Transport und/oder Verkauf gemäß den Rechtsvorschriften der betreffenden Vertragspartei oder des betreffenden sonstigen Landes verboten ist oder strengen Beschränkungen unterliegt, werden in der Datenbank der Kommission auf elektronischem Weg veröffentlicht. Die Kommission bestätigt den Eingang der ersten von jeder Vertragspartei oder einem sonstigen Land für jede Chemikalie vorgelegten Ausfuhrnotifikation. Die bezeichneten nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in die diese Chemikalie eingeführt wird, erhalten eine Kopie jeder Notifikation mit allen verfügbaren Informationen. Andere Mitgliedstaaten sind berechtigt, auf Anfrage Kopien zu erhalten. (2) Erhalten die bezeichneten nationalen Behörden der Mitgliedstaaten auf direktem oder indirektem Weg Ausfuhrnotifikationen von den bezeichneten nationalen Behörden der Vertragsparteien oder den zuständigen Behörden sonstiger Länder, so leiten sie diese Notifikationen zusammen mit allen verfügbaren Informationen unverzüglich an die Kommission weiter. Artikel 9 Informationen über den Handel mit Chemikalien (1) Jeder Exporteur einer in Anhang I aufgeführten Chemikalie informiert im ersten Quartal jeden Jahres die bezeichnete nationale Behörde seines Mitgliedstaats über die Menge der im vorausgegangenen Jahr an jede Vertragspartei bzw. jedes sonstige Land gelieferten Chemikalien (in Form der Stoffe selbst und der in Zubereitungen enthaltenen Chemikalien). Die entsprechenden Informationen umfassen auch eine Liste mit den Namen und Anschriften sämtlicher Importeure, an die während dem betreffenden Zeitraum eine Lieferung gegangen ist. Jeder Importeur in der Gemeinschaft stellt für die in die Gemeinschaft eingeführten Mengen die gleichen Informationen zur Verfügung. (2) Der Exporteur oder Importeur stellt auf Anfrage der Kommission oder der bezeichneten nationalen Behörde zusätzliche Informationen über Chemikalien zur Verfügung, die zur Anwendung dieser Verordnung erforderlich sind. (3) Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission jährlich die gemäß Anhang IV zusammengestellten Informationen. Die Kommission fasst diese Informationen auf Gemeinschaftsebene zusammen und stellt der Öffentlichkeit die nicht vertraulichen Angaben auf ihrer Datenbank über das Internet zur Verfügung. Artikel 10 Beteiligung an der Notifikation verbotener oder strengen Beschränkungen unterliegender Chemikalien im Rahmen des Übereinkommens (1) Sofern dies nicht bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgt ist, teilt die Kommission dem Sekretariat schriftlich mit, welche Chemikalien Kandidaten für die PIC-Notifikation sind. (2) Wenn weitere Chemikalien zu Kandidaten für die PIC-Notifikation und in Anhang I Teil 2 aufgenommen werden, unterrichtet die Kommission das Sekretariat entsprechend. Die Notifikation erfolgt so schnell wie möglich nach Erlass der einschlägigen unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, die zum Verbot oder zur strengen Beschränkung der Verwendung der betreffenden Chemikalie führen, spätestens jedoch 90 Tage nach dem Tag, ab dem die unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften anwendbar sind. Die Notifikation umfasst alle relevanten Informationen gemäß Anhang II. (3) Bei der Festlegung der Prioritäten für die Notifikationen berücksichtigt die Kommission, ob die betreffende Chemikalie bereits in Anhang I Teil 3 aufgeführt ist, in welchem Umfang die Informationsanforderungen gemäß Anhang II erfuellt werden können sowie die Schwere der mit der Chemikalie verbundenen Risiken, insbesondere für die Entwicklungsländer. Ist eine Chemikalie Kandidat für die PIC-Notifikation, genügen die Informationen aber nicht den Anforderungen von Anhang II, so stellen die Exporteure und/oder Importeure auf Anfrage der Kommission alle ihnen zugänglichen, relevanten Informationen, einschließlich Informationen aus nationalen oder internationalen Programmen zur Überwachung von Chemikalien, zur Verfügung. (4) Die Kommission teilt dem Sekretariat Änderungen der gemäß Absatz 1 bzw. Absatz 2 notifizierten unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften so schnell wie möglich nach dem Erlass der neuen unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften, spätestens jedoch 60 Tage nach dem Tag, ab dem sie anwendbar sind, schriftlich mit. Sie übermittelt alle relevanten Informationen, die zum Zeitpunkt der ursprünglichen, gemäß Absatz 1 bzw. Absatz 2 vorgenommenen Notifikation nicht vorlagen. (5) Auf Anfrage einer Vertragspartei oder des Sekretariats legt die Kommission im Rahmen des Möglichen zusätzliche Informationen über die Chemikalie oder die Rechtsvorschriften vor. Die Mitgliedstaaten unterstützen die Kommission auf deren Ersuchen nötigenfalls bei der Zusammenstellung dieser Informationen. (6) Die Kommission leitet Informationen des Sekretariats über Chemikalien, für die von anderen Vertragsparteien Verbote bzw. strenge Beschränkungen notifiziert wurden, unverzüglich an die Mitgliedstaaten weiter. Die Kommission prüft in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Notwendigkeit, zur Vermeidung inakzeptabler Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt in der Gemeinschaft Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene vorzuschlagen. (7) Erlässt ein Mitgliedstaat nationale Rechtsvorschriften im Einklang mit dem einschlägigen Gemeinschaftsrecht, um eine Chemikalie zu verbieten oder strengen Beschränkungen zu unterwerfen, legt er der Kommission die relevanten Informationen vor. Die Kommission macht diese Informationen den Mitgliedstaaten zugänglich. Innerhalb von vier Wochen können Mitgliedstaaten der Kommission und dem Mitgliedstaat, der nationale Rechtsvorschriften vorgelegt hat, Bemerkungen zu einer etwaigen PIC-Notifikation, einschließlich insbesondere einschlägige Informationen über ihre nationale Rechtslage in Bezug auf die Chemikalie, übersenden. Nach Prüfung der Bemerkungen unterrichtet der vorlegende Mitgliedstaat die Kommission darüber, ob diese - dem Sekretariat gemäß dem vorliegenden Artikel Mitteilung zu machen hat oder - dem Sekretariat gemäß Artikel 11 Informationen zu liefern hat. Artikel 11 Dem Sekretariat zu übermittelnde Informationen über verbotene oder strengen Beschränkungen unterliegende Chemikalien, die nicht Kandidaten für die PIC-Notifikation sind Ist eine Chemikalie lediglich in Anhang I Teil 1 aufgeführt oder ist seitens eines Mitgliedstaats eine Unterrichtung nach Artikel 10 Absatz 7 zweiter Gedankenstrich eingegangen, so übermittelt die Kommission dem Sekretariat Informationen über die einschlägigen Rechtsvorschriften, so dass diese Informationen gegebenenfalls an andere Vertragsparteien des Übereinkommens weitergeleitet werden können. Artikel 12 Verpflichtungen bezüglich der Einfuhr von Chemikalien (1) Die Kommission leitet Dokumente zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses, die sie vom Sekretariat erhält, unverzüglich an die Mitgliedstaaten weiter. Die Entscheidung der Kommission über eine künftige Einfuhr der betreffenden Chemikalie in die Gemeinschaft (in Form einer endgültigen oder vorläufigen Antwort im Namen der Gemeinschaft) erfolgt gemäß den geltenden Gemeinschaftsvorschriften und gemäß dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren. Die Kommission teilt diese Entscheidung dem Sekretariat so bald wie möglich, spätestens jedoch neun Monate nach dem Datum der Versendung des Dokuments zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses durch das Sekretariat, mit. Wird eine Chemikalie durch Gemeinschaftsvorschriften zusätzlichen oder geänderten Beschränkungen unterworfen, so ändert die Kommission die Einfuhrentscheidung gemäß dem gleichen Verfahren und teilt dies dem Sekretariat mit. (2) Im Fall einer Chemikalie, die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten verboten ist oder strengen Beschränkungen unterliegt, berücksichtigt die Kommission auf schriftlichen Antrag des betreffenden Mitgliedstaats bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten diese Information bei ihrer Entscheidung bezüglich der Einfuhr. (3) Eine Einfuhrentscheidung nach Absatz 1 bezieht sich auf die für die Chemikalie im Dokument zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses angegebene(n) Kategorie(n). (4) Die Kommission fügt der Mitteilung der Einfuhrentscheidung an das Sekretariat eine Beschreibung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften bei, auf die sie ihre Entscheidung stützt. (5) Jede bezeichnete nationale Behörde in der Gemeinschaft stellt ihre Einfuhrentscheidungen nach Absatz 1 in Übereinstimmung mit ihren Rechts- oder Verwaltungsvorschriften den Betroffenen innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs zur Verfügung. (6) Gegebenenfalls prüft die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der in dem Dokument zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses enthaltenen Informationen die Notwendigkeit, zur Vermeidung inakzeptabler Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt in der Gemeinschaft Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene vorzuschlagen. Artikel 13 Andere als die Ausfuhrnotifikation betreffende Verpflichtungen bezüglich der Ausfuhr von Chemikalien (1) Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten und den Europäischen Industrieverbänden unverzüglich die Informationen, die sie vom Sekretariat, etwa in Form von Rundschreiben, erhält und die dem PIC-Verfahren unterliegende Chemikalien sowie Entscheidungen einführender Vertragsparteien über die Bedingungen für die Einfuhr dieser Chemikalien betreffen. Sie informiert die Mitgliedstaaten auch unverzüglich über Fälle, in denen keine Antwort erfolgte. Die Kommission bewahrt alle Informationen über Einfuhrentscheidungen in ihrer Datenbank, die im Internet öffentlich zugänglich ist, und stellt jedem auf Antrag die entsprechenden Informationen zur Verfügung. (2) Die Kommission stuft jede in Anhang I aufgeführte Chemikalie gemäß der kombinierten Nomenklatur der Europäischen Gemeinschaft ein. Die Einstufungscodes der betreffenden Chemikalien werden bei etwaigen Änderungen der Nomenklatur des Harmonisierten Systems durch die Weltzollorganisation nötigenfalls revidiert. (3) Jeder Mitgliedstaat gibt die von der Kommission nach Absatz 1 zugeleiteten Antworten an die Betroffenen innerhalb seines Hoheitsbereichs weiter. (4) Die Exporteure kommen spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem das Sekretariat die Kommission erstmals im Sinne von Absatz 1 über die einzelnen Antworten informiert hat, den Entscheidungen in diesen Antworten nach. (5) Die Kommission und die Mitgliedstaaten beraten und unterstützen einführende Vertragsparteien auf Anfrage gegebenenfalls bei der Erlangung weiterer Informationen, um ihnen die Antwort an das Sekretariat bezüglich der Einfuhr einer bestimmten Chemikalie zu erleichtern. (6) In Anhang I Teil 2 oder Teil 3 aufgeführte Chemikalien können nur ausgeführt werden, wenn a) eine ausdrückliche Zustimmung zu der Einfuhr beantragt wurde und der Exporteur diese Zustimmung über die bezeichnete nationale Behörde seines Landes und die bezeichnete nationale Behörde der einführenden Vertragspartei bzw. die zuständige Behörde in einem einführenden sonstigen Land erhalten hat oder b) bei Chemikalien, die in Anhang I Teil 3 aufgeführt sind, im neuesten Rundschreiben, das vom Sekretariat im Sinne von Absatz 1 veröffentlicht wurde, mitgeteilt wird, dass die einführende Vertragspartei ihre Zustimmung zur Einfuhr erteilt hat. (7) Chemikalien müssen spätestens sechs Monate vor dem Verfallsdatum ausgeführt werden, falls ein solches besteht oder aus dem Herstellungsdatum hergeleitet werden kann, es sei denn, die Eigenschaften der Chemikalie machen dies unmöglich. Der Exporteur stellt insbesondere bei Pestiziden sicher, dass durch eine Optimierung der Größe und Verpackung der Behälter die Gefahr des Überbleibens veralteter Bestände möglichst gering ist. (8) Die Exporteure stellen bei der Ausfuhr von Pestiziden sicher, dass das Etikett spezifische Informationen über Lagerbedingungen und Lagerstabilität unter den klimatischen Bedingungen der einführenden Vertragspartei bzw. des einführenden sonstigen Landes enthält. Sie sorgen ferner dafür, dass die ausgeführten Pestizide den Reinheitsspezifikationen der Gemeinschaftsvorschriften entsprechen. Artikel 14 Kontrollen bei der Ausfuhr von bestimmten Chemikalien und Chemikalien enthaltenden Artikeln (1) Artikel, die in Anhang I Teil 2 oder Teil 3 aufgeführte Chemikalien in ihrem Ausgangszustand enthalten, unterliegen dem Verfahren der Ausfuhrnotifikation im Sinne von Artikel 7. (2) In Anhang V aufgeführte Chemikalien und Artikel, deren Verwendung in der Gemeinschaft zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt verboten ist, dürfen nicht ausgeführt werden. Artikel 15 Informationen über die Durchfuhr von Chemikalien (1) Vertragsparteien des Übereinkommens, die zusätzlich zu den Informationen, die jede Vertragspartei des Übereinkommens über das Sekretariat beantragen kann, auch Informationen über die Durchfuhr von dem PIC-Verfahren unterliegenden Chemikalien verlangen, sind in Anhang VI aufgeführt. (2) Wird eine in Anhang I Teil 3 aufgeführte Chemikalie durch das Hoheitsgebiet einer in Anhang VI aufgeführten Vertragspartei des Übereinkommens befördert, übermittelt der Exporteur soweit möglich der bezeichneten nationalen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist, spätestens 30 Tage vor der ersten Durchfuhr und spätestens acht Tage vor jeder folgenden Durchfuhr die von der Vertragspartei des Übereinkommens gemäß Anhang VI verlangten Informationen. (3) Die bezeichnete nationale Behörde des Mitgliedstaats übermittelt der Kommission die vom Exporteur gemäß Absatz 2 erhaltenen Informationen zusammen mit allen verfügbaren zusätzlichen Informationen. (4) Die Kommission leitet spätestens 15 Tage vor der ersten Durchfuhr und vor jeder darauf folgenden Durchfuhr die gemäß Absatz 3 erhaltenen Informationen zusammen mit allen verfügbaren zusätzlichen Informationen an die bezeichneten nationalen Behörden der Vertragsparteien des Übereinkommens weiter, die diese Informationen verlangt haben. Artikel 16 Begleitinformationen für ausgeführte Chemikalien (1) Für die Ausfuhr bestimmte Chemikalien unterliegen den Verpackungs- und Kennzeichnungsbestimmungen nach oder aufgrund der Richtlinie 67/548/EWG, der Richtlinie 1999/45/EG, der Richtlinie 91/414/EWG und der Richtlinie 98/8/EG sowie jeglicher sonstiger spezifischer Gemeinschaftsvorschriften. Dies gilt unbeschadet etwaiger spezifischer Anforderungen der einführenden Vertragspartei bzw. des einführenden sonstigen Landes und unter Berücksichtigung der einschlägigen internationalen Normen. (2) Auf dem Etikett der unter Absatz 1 fallenden oder in Anhang I aufgeführten Chemikalien sind gegebenenfalls Verfallsdatum und Herstellungsdatum anzugeben, wobei Verfallsdaten nötigenfalls für verschiedene Klimazonen anzuführen sind. (3) Bei der Ausfuhr der Chemikalien im Sinne von Absatz 1 ist ein Sicherheitsdatenblatt gemäß der Richtlinie 91/155/EWG der Kommission(20) beizufügen. Der Exporteur übermittelt jedem Importeur ein solches Sicherheitsdatenblatt. (4) Die Informationen auf dem Etikett und auf dem Sicherheitsdatenblatt müssen soweit möglich in der/den Amtssprache(n) oder aber in einer oder mehreren Hauptsprachen des Bestimmungslandes oder des vorgesehenen Einsatzgebietes abgefasst sein. Artikel 17 Verpflichtungen der für die Ein- und Ausfuhrkontrolle zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Jeder Mitgliedstaat bezeichnet Behörden, wie beispielsweise Zollbehörden, die für die Kontrolle der Ein- und Ausfuhr der in Anhang I aufgeführten Chemikalien zuständig sind. Die Kommission und die Mitgliedstaaten kontrollieren gezielt und koordiniert die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung durch die Exporteure. Die Mitgliedstaaten fügen den gemäß Artikel 21 Absatz 1 vorgelegten regelmäßigen Berichten über die Durchführung der Verfahren Informationen über die diesbezüglichen Tätigkeiten ihrer Behörden bei. Artikel 18 Sanktionen Die Mitgliedstaaten legen Sanktionen für Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung fest und ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um eine ordnungsgemäße Anwendung dieser Bestimmungen zu gewährleisten. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen diese Maßnahmen der Kommission spätestens zwölf Monate nach Erlass dieser Verordnung mit und notifizieren etwaige Änderungen so rasch wie möglich nach deren Erlass. Artikel 19 Informationsaustausch (1) Die Kommission und die Mitgliedstaaten erleichtern gegebenenfalls die Bereitstellung wissenschaftlicher, technischer, wirtschaftlicher und rechtlicher Informationen über die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Chemikalien, einschließlich toxikologischer, ökotoxikologischer und sicherheitsbezogener Informationen. Die Kommission sorgt mit Unterstützung der Mitgliedstaaten gegebenenfalls für: a) die Bereitstellung öffentlich zugänglicher Informationen über Rechtsvorschriften, die für die Ziele des Übereinkommens von Belang sind, und b) die Unterrichtung von Vertragsparteien und sonstigen Ländern auf direktem Weg oder über das Sekretariat über Rechtsvorschriften, die einen oder mehrere Verwendungszwecke einer Chemikalie erheblich einschränken. (2) Die Kommission und die Mitgliedstaaten schützen im gegenseitigen Einvernehmen vertrauliche Informationen von anderen Vertragsparteien oder von sonstigen Ländern. (3) Unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 90/313/EWG des Rates vom 7. Juni 1990 über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt(21) werden bei der Informationsübermittlung im Rahmen dieser Verordnung folgende Angaben nicht als vertraulich betrachtet: a) die Informationen gemäß Anhang II und Anhang III; b) die in den Sicherheitsdatenblättern nach Artikel 16 Absatz 3 enthaltenen Informationen; c) das Verfallsdatum der Chemikalie; d) das Herstellungsdatum der Chemikalie; e) Informationen über Vorsichtsmaßnahmen, einschließlich der Einstufung in Gefahrenklassen, der Art des Risikos und der einschlägigen Sicherheitshinweise, und f) die Zusammenfassung der Ergebnisse der toxikologischen und ökotoxikologischen Prüfungen. Die Kommission fasst die übermittelten Informationen auf der Grundlage der Beiträge der Mitgliedstaaten in regelmäßigen Abständen zusammen. Artikel 20 Technische Hilfe Die Kommission und die bezeichneten nationalen Behörden der Mitgliedstaaten arbeiten bei der Förderung technischer Hilfe, einschließlich der Aus- und Weiterbildung zur Entwicklung der für den ordnungsgemäßen Umgang mit Chemikalien während ihrer gesamten Lebensdauer erforderlichen Infrastruktur, Kapazitäten und Fachkenntnisse zusammen, wobei insbesondere den Bedürfnissen der Entwicklungsländer und der Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen Rechnung getragen wird. Technische Hilfe für diese Länder bei der Durchführung des Übereinkommens wird insbesondere geleistet durch die Bereitstellung technischer Informationen über Chemikalien, die Förderung des Austauschs von Sachverständigen, die Förderung der Einrichtung bzw. Beibehaltung bezeichneter nationaler Behörden sowie die Bereitstellung technischen Fachwissens zur Beschreibung gefährlicher Pestizidformulierungen und zur Erstellung von Notifikationen an das Sekretariat. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten sich aktiv am Informationsnetz für den Kapazitätenaufbau, das vom zwischenstaatlichen Forum für die Chemikaliensicherheit geschaffen wurde, beteiligen, indem sie Informationen über Projekte zur Verfügung stellen, die sie unterstützen oder finanzieren, um den Umgang mit Chemikalien in Entwicklungsländern und Ländern mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen zu verbessern. Die Kommission und die Mitgliedstaaten prüfen ferner die Möglichkeiten zur Unterstützung von Nichtregierungsorganisationen. Artikel 21 Überwachung und Berichterstattung (1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission in regelmäßigen Abständen Informationen über das Funktionieren der in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren, einschließlich Angaben über Zollkontrollen, Verstöße, Sanktionen und Abhilfemaßnahmen. (2) Die Kommission erstellt in regelmäßigen Abständen einen Bericht über das Funktionieren der ihrer Verantwortung übertragenen Aufgaben nach dieser Verordnung und übernimmt diesen Bericht in einen zusammenfassenden Bericht, den sie auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 vorgelegten Informationen erstellt. Eine im Internet veröffentlichte Zusammenfassung des Berichts wird an das Europäische Parlament und den Rat weitergeleitet. (3) Bei den nach den Absätzen 1 und 2 übermittelten Informationen erfuellen die Mitgliedstaaten und die Kommission die einschlägigen Verpflichtungen zum Schutz der Vertraulichkeit der Angaben und des Eigentumsrechts. Artikel 22 Aktualisierung der Anhänge (1) Die Kommission überprüft zumindest einmal jährlich auf der Grundlage von Entwicklungen des Gemeinschaftsrechts und des Übereinkommens die in Anhang I enthaltene Chemikalienliste. (2) Bei der Entscheidung, ob es sich bei unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft um ein Verbot oder eine strenge Beschränkung handelt, sind die Auswirkungen der Rechtsvorschriften auf die Unterkategorien der Kategorien "Pestizide" und "Industriechemikalien" zu prüfen. Wird durch die Rechtsvorschriften eine Chemikalie in einer der Unterkategorien verboten oder strengen Beschränkungen unterworfen, so wird die Chemikalie in Anhang I Teil 1 aufgenommen. Bei der Entscheidung, ob es sich bei unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft um ein Verbot oder eine strenge Beschränkung handelt und die betreffende Chemikalie deshalb Kandidat für die PIC-Notifikation gemäß Artikel 10 ist, sind die Auswirkungen der Rechtsvorschriften auf Ebene der Kategorien "Pestizide" und "Industriechemikalien" zu prüfen. Wird durch die Rechtsvorschriften die Verwendung einer Chemikalie in einer der Kategorien verboten oder strengen Beschränkungen unterworfen, so wird die Chemikalie auch in Anhang I Teil 2 aufgenommen. (3) Die Kommission beschließt die Aufnahme von Chemikalien in Anhang I oder gegebenenfalls eine Änderung eines Eintrags ohne unangemessene Verzögerungen. (4) Die Entscheidung, ob eine Chemikalie infolge von Rechtsvorschriften der Gemeinschaft gemäß Absatz 2 in Anhang I Teil 1 oder Teil 2 aufgenommen wird, erfolgt nach dem in Artikel 24 Absatz 3 genannten Verfahren. (5) Alle anderen Änderungen von Anhang I, einschließlich Änderungen bereits vorhandener Einträge, sowie Änderungen der Anhänge II, III, IV und VI werden gemäß dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen. Artikel 23 Technische Leitfäden Die Kommission erstellt gemäß dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren technische Leitfäden, um die praktische Anwendung dieser Verordnung zu vereinfachen. Diese Vorschriften werden in Teil C des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht. Artikel 24 Ausschuss (1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 29 der Richtlinie 67/548/EWG eingesetzten Ausschuss unterstützt. (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. (3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt. (4) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Artikel 25 Aufhebung Die Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 wird aufgehoben. Artikel 26 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 28. Januar 2003. Im Namen des Europäischen Parlaments Der Präsident P. Cox Im Namen des Rates Der Präsident G. Papandreou (1) ABl. C 126 E vom 28.5.2002, S. 291. (2) ABl. C 241 vom 7.10.2002, S. 50. (3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 19. Dezember 2002. (4) ABl. L 251 vom 29.8.1992, S. 13. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 300/2002 der Kommission (ABl. L 52 vom 22.2.2002, S. 1). (5) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. (6) ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/59/EG der Kommission (ABl. L 225 vom 21.8.2001, S. 1). (7) ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/60/EG der Kommission (ABl. L 226 vom 22.8.2001, S. 5). (8) ABl. L 357 vom 20.12.1990, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1232/2002 der Kommission (ABl. L 180 vom 10.7.2002, S. 5). (9) ABl. L 159 vom 29.6.1996, S. 1. (10) ABl. L 194 vom 25.7.1975, S. 39. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 96/350/EG der Kommission (ABl. L 135 vom 6.6.1996, S. 32). (11) ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 20. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/31/EG des Rates (ABl. L 168 vom 2.7.1994, S. 28). (12) ABl. L 159 vom 30.6.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 880/2002 des Rates (ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 7). (13) ABl. L 186 vom 30.6.1989, S. 23. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/99/EWG des Rates (ABl. L 290 vom 24.11.1993, S. 14). (14) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1. (15) ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2002/811/EG des Rates (ABl. L 280 vom 18.10.2002, S. 27). (16) ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67. (17) ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1. (18) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/81/EG der Kommission (ABl. L 276 vom 12.10.2002, S. 28). (19) ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1. (20) Richtlinie 91/155/EWG der Kommission vom 5. März 1991 zur Festlegung der Einzelheiten eines besonderen Informationssystems für gefährliche Zubereitungen gemäß Artikel 10 der Richtlinie 88/379/EWG des Rates (ABl. L 76 vom 22.3.1991, S. 35). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/58/EG der Kommission (ABl. L 212 vom 7.8.2001, S. 24). (21) ABl. L 158 vom 23.6.1990, S. 56. ANHANG I 1. Liste der dem Verfahren der Ausfuhrnotifikation unterliegenden Chemikalien (Artikel 7 dieser Verordnung) Bei Chemikalien, die in diesem Teil des Anhangs aufgeführt sind und dem internationalen PIC-Verfahren unterliegen, entfallen die in Artikel 7 Absätze 1 bis 3 dieser Verordnung beschriebenen Anforderungen hinsichtlich der Ausfuhrnotifikation, sofern die unter Artikel 7 Absatz 5 Buchstaben b) und c) dieser Verordnung genannten Bedingungen erfuellt sind. Solche Chemikalien, denen in der nachfolgenden Liste das Symbol >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> zugeordnet wurde, werden in Teil 3 dieses Anhangs erneut aufgeführt, um den Bezug zu erleichtern. In diesem Teil des Anhangs aufgeführte Chemikalien, die aufgrund der Art der unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft Kandidaten für die PIC-Notifikation sind, werden zusätzlich auch in Teil 2 dieses Anhangs aufgeführt. Diesen Chemikalien wurde in der nachfolgenden Liste das Symbol + zugeordnet. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> CAS: Chemical Abstract Service Chemikalie, die dem PIC-Verfahren teilweise oder vollständig unterliegt. + Chemikalie, die Kandidat für die PIC-Notifikation ist. 2. Liste der Chemikalien, die Kandidaten für die PIC-Notifikation sind (Artikel 10 dieser Verordnung) Diese Liste umfasst Chemikalien, die Kandidaten für die PIC-Notifikation sind. Chemikalien, die bereits dem PIC-Verfahren unterliegen, sind nicht hier, sondern in Teil 3 dieses Anhangs aufgeführt. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> CAS: Chemical Abstract Service Chemikalie, die dem internationalen PIC-Verfahren teilweise oder vollständig unterliegt. 3. Liste von Chemikalien, die dem PIC-Verfahren gemäß dem Rotterdamer Übereinkommen unterliegen (Artikel 12 und 13 dieser Verordnung) Die angegebenen Kategorien beziehen sich auf das Übereinkommen. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG II Notifikation einer verbotenen oder strengen Beschränkungen unterliegenden Chemikalie an das Sekretariat des Übereinkommens Informationsanforderungen für Notifikationen nach Artikel 10 dieser Verordnung Die Notifikationen müssen Folgendes enthalten 1. Eigenschaften, Identifikation und Verwendungen a) Gebräuchliche Bezeichnung; b) chemische Bezeichnung nach einer international anerkannten Nomenklatur (zum Beispiel der Internationalen Union für reine und angewandte Chemie, IUPAC), sofern eine solche Nomenklatur besteht; c) Handelsbezeichnungen und Bezeichnungen der Zubereitungen; d) Code-Nummern: CAS (Chemicals Abstract Service)-Nummer, Zollcode nach dem Harmonisierten System und sonstige Nummern; e) Informationen über die Einstufung in Gefahrenklassen, sofern die Chemikalie Einstufungsvorschriften unterliegt; f) Verwendung(en) der Chemikalie: innerhalb der Europäischen Union andernorts (sofern bekannt) g) die physikalisch-chemischen, toxikologischen und ökotoxikologischen Eigenschaften. 2. Unmittelbar geltende Rechtsvorschriften a) Spezifische Angaben zu den unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften: i) Zusammenfassung der unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften; ii) Verweis auf das Rechtsdokument; iii) Zeitpunkt des Inkrafttretens der unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften; iv) Angaben darüber, ob die unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften auf der Grundlage einer Beurteilung der Risiken und Gefahren erlassen wurden, und wenn ja, Angabe von Einzelheiten einer solchen Beurteilung, einschließlich eines Verweises auf einschlägige Unterlagen; v) Begründung der unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften mit Folgen für die menschliche Gesundheit, einschließlich der Gesundheit von Verbrauchern und Arbeitnehmern, oder die Umwelt; vi) zusammenfassender Überblick über die von der Chemikalie für die menschliche Gesundheit, einschließlich der Gesundheit von Verbrauchern und Arbeitnehmern, oder für die Umwelt ausgehenden Gefahren und Risiken und über die voraussichtlichen Auswirkungen der unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften; b) Kategorie oder Kategorien, in denen unmittelbar geltende Rechtsvorschriften erlassen wurden, und für jede Kategorie i) Verwendungen, die durch die unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften verboten sind; ii) Verwendungen, die weiterhin erlaubt sind; iii) soweit vorhanden, die geschätzten Herstellungs-, Einfuhr-, Ausfuhr- und Verbrauchsmengen der Chemikalie; c) soweit möglich, Angaben über die voraussichtliche Bedeutung der unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften für andere Staaten und Regionen; d) andere zweckdienliche Informationen wie i) Bewertung der sozioökonomischen Auswirkungen der unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften; ii) sofern verfügbar, Informationen zu Alternativen und deren relative Risiken, zum Beispiel - integrierte Schädlingsbekämpfungsstrategien; - industrielle Verfahren und Prozesse, einschließlich sauberer Technologien. ANHANG III Ausfuhrnotifikation Nach Artikel 7 dieser Verordnung erforderliche Informationen 1. Art der auszuführenden Stoffe: a) Bezeichnung in der IUPAC-Nomenklatur (Internationale Union für reine und angewandte Chemie) b) weitere Bezeichnungen (allgemeine Bezeichnung, Handelsbezeichnung, Abkürzung) c) EINECS-Nummer und CAS-Nummer d) CUS-Nummer und Code der kombinierten Nomenklatur e) wichtigste Verunreinigungen, wenn von besonderer Bedeutung. 2. Art der auszuführenden Zubereitung: a) Handelsname oder -bezeichnung der Zubereitung b) für jeden in Anhang I aufgeführten Stoff Angabe des Prozentsatzes und der Einzelheiten nach Nummer 1. 3. Informationen über die Ausfuhr: a) Bestimmungsland b) Herkunftsland c) voraussichtliches Datum der ersten Ausfuhr im betreffenden Jahr d) beabsichtigte Verwendung im Bestimmungsland, sofern bekannt e) Name, Anschrift und sonstige relevante Angaben zum Importeur bzw. dem einführenden Unternehmen f) Name, Anschrift und sonstige relevante Angaben zum Exporteur bzw. dem ausführenden Unternehmen. 4. Bezeichnete nationale Behörden: a) Name, Anschrift, Telefon- und Telex- oder Faxnummer oder E-Mail der bezeichneten Behörde in der Europäischen Union, die weitere Informationen erteilen kann. b) Name, Anschrift, Telefon- und Telex- oder Faxnummer oder E-Mail der bezeichneten Behörde im einführenden Land. 5. Informationen über erforderliche Vorsichtsmaßnahmen, einschließlich Angabe von Gefahrenklasse, Gefahrensätzen und Sicherheitshinweisen. 6. Zusammenfassung der physikalisch-chemischen, toxikologischen und ökotoxikologischen Eigenschaften. 7. Verwendung der Chemikalie in der Europäischen Union: a) Verwendungen und Kategorie(n) nach dem Rotterdamer Übereinkommen und Unterkategorie(n) der Gemeinschaft, die einer Kontrolle unterliegen (Verbot oder strenge Beschränkungen) b) Verwendungen, für die weder ein Verbot noch strenge Beschränkungen erlassen wurden (Kategorien und Unterkategorien sind gemäß der Definition von Anhang I dieser Verordnung anzugeben.) c) soweit verfügbar, die geschätzten Herstellungs-, Einfuhr-, Ausfuhr- und Verbrauchsmengen der Chemikalie. 8. Informationen über Vorsichtsmaßnahmen zur Verringerung der Exposition und der Emissionen der Chemikalie. 9. Zusammenfassung der Beschränkungen durch Rechtsvorschriften und deren Begründung. Zusammenfassung der Informationen gemäß Anhang II Nummer 2 Buchstaben a), c) und d). Zusätzliche Informationen, die die ausführende Vertragspartei für wichtig hält, oder auf Anfrage der einführenden Vertragspartei weitere Informationen gemäß Anhang II. ANHANG IV Von den Bezeichneten nationalen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 dieser Verordnung an die Kommission vorzulegende Informationen 1. Angabe der Mengen der unter Anhang I fallenden Chemikalien (in Form von Stoffen und Zubereitungen), die während des Vorjahres ausgeführt wurden. a) Jahr, in dem Ausfuhren erfolgten. b) Zusammenfassende Darstellung der Mengen ausgeführter Chemikalien (in Form von Stoffen und Zubereitungen) gemäß unten stehender Tabelle. >PIC FILE= "L_2003063DE.002402.TIF"> 2. Liste der Importeure >PIC FILE= "L_2003063DE.002403.TIF"> ANHANG V Chemikalien und Artikel, die unter ein Ausfuhrverbot fallen (Artikel 14 dieser Verordnung) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG VI Liste der Vertragsparteien des Übereinkommens, die Informationen über die Durchfuhr von dem PIC-Verfahren unterliegenden Chemikalien wünschen (Artikel 15 dieser Verordnung) >PIC FILE= "L_2003063DE.002602.TIF">