Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32003L0118

    Richtlinie 2003/118/EG der Kommission vom 5. Dezember 2003 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Acephat, 2,4-D und Parathion-Methyl (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 327 vom 16.12.2003, p. 25–32 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/08/2008; Stillschweigend aufgehoben durch 32005R0396

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2003/118/oj

    32003L0118

    Richtlinie 2003/118/EG der Kommission vom 5. Dezember 2003 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Acephat, 2,4-D und Parathion-Methyl (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. L 327 vom 16/12/2003 S. 0025 - 0032


    Richtlinie 2003/118/EG der Kommission

    vom 5. Dezember 2003

    zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Hoechstgehalte an Rückständen von Acephat, 2,4-D und Parathion-Methyl

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 76/895/EWG des Rates vom 23. November 1976 über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/60/EG(2), insbesondere auf Artikel 5,

    gestützt auf die Richtlinie 86/362/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide(3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/62/EG der Kommission(4), insbesondere auf Artikel 10,

    gestützt auf die Richtlinie 86/363/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Lebensmitteln tierischen Ursprungs(5), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/60/EG, insbesondere auf Artikel 10,

    gestützt auf die Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse(6), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/69/EG(7), insbesondere auf Artikel 7,

    gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln(8), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/84/EG der Kommission(9), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Mit den Entscheidungen 2003/219/EG(10) und 2003/166/EG(11) der Kommission wurde entschieden, die bestehenden Wirkstoffe Acephat und Parathion-Methyl nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufzunehmen. Gemäß diesen Entscheidungen dürfen Pflanzenschutzmittel mit diesen Wirkstoffen nicht länger zur Verwendung in der Gemeinschaft zugelassen werden.

    (2) Um berechtigte Erwartungen hinsichtlich der Verwendung vorhandener Vorräte an Schädlingsbekämpfungsmitteln zu erfuellen, ist in den im ersten Erwägungsgrund genannten Entscheidungen ein Übergangszeitraum vorgesehen. Es empfiehlt sich, dass Rückstandshöchstgehalte, die auf dem Grundsatz basieren, dass die Verwendung des betreffenden Stoffs in der Gemeinschaft nicht zugelassen ist, erst nach Ablauf des für diesen Stoff festgesetzten Übergangszeitraums gelten sollten.

    (3) Die gemeinschaftlichen Rückstandshöchstwerte und die vom Codex Alimentarius(12) empfohlenen Werte werden nach ähnlichen Verfahren festgesetzt und bewertet. Es gibt eine begrenzte Zahl von Codex-Rückstandswerten für Acephat und Parathion-Methyl. Diesen Werten wurde bei der Festsetzung der in dieser Richtlinie angegebenen Rückstandshöchstgehalte Rechnung getragen. Codex-Hoechstwerte, deren Widerruf demnächst empfohlen wird, wurden nicht berücksichtigt. Da die auf den Codex-Werten beruhenden Rückstandshöchstwerte aus dem Blickfeld des Verbraucherrisikos bewertet worden sind, wurden keine Risiken festgestellt.

    (4) Um einen angemessenen Schutz der Verbraucher vor Rückständen zu gewährleisten, die sich aus nicht zulässigen Verwendungen von Pflanzenschutzmitteln ergeben, ist es ratsam, für die betreffenden Erzeugnis/Schädlingsbekämpfungsmittel-Kombinationen die jeweilige untere analytische Bestimmungsgrenze als Rückstandshöchstwert festzusetzen.

    (5) Alle Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln, die sich aus der Verwendung dieser Pflanzenschutzmittel ergeben, sollten daher in die Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG aufgenommen werden, um eine angemessene Überwachung und Kontrolle des Verwendungsverbots zu ermöglichen und die Verbraucher zu schützen.

    (6) In den Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG sollten Rückstandshöchstgehalte für Parathion-Methyl festgesetzt werden. Die Bestimmungen der Richtlinie 76/895/EWG im Hinblick auf Rückstandshöchstgehalte für diesen Wirkstoff sind somit zu streichen.

    (7) Gibt es weder einen gemeinschaftlichen Rückstandshöchstwert noch einen vorläufigen gemeinschaftlichen Rückstandshöchstwert, wie dies bei 2,4-D für Zitrusfrüchte in der Richtlinie 2002/97/EG der Kommission(13) der Fall ist, so müssen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f) der Richtlinie 91/414/EWG einen vorläufigen nationalen Rückstandshöchstwert festsetzen, bevor Pflanzenschutzmittel, die den betreffenden Wirkstoff enthalten, zugelassen werden dürfen. Ein Mitgliedstaat hat Daten vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass für Zitrusfrüchte ein höherer Rückstandshöchstwert festgesetzt werden kann, der der Verwendung von 2,4-D in bestimmten Drittländern entspricht. Es sind Daten vorgelegt worden, die aufzeigen, dass diese Rückstände keine Gefahr für die Gemeinschaftsverbraucher darstellen.

    (8) Die betreffenden Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG sind daher entsprechend zu ändern.

    (9) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    In Anhang II der Richtlinie 76/895/EWG werden die Einträge zu Parathion-Methyl gestrichen.

    Artikel 2

    In Anhang II Teil A der Richtlinie 86/362/EWG werden folgende Zeilen eingefügt:

    ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

    Artikel 3

    In Anhang II Teil B der Richtlinie 86/363/EWG werden folgende Zeilen eingefügt:

    ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

    Artikel 4

    Anhang II der Richtlinie 90/642/EWG wird wie folgt geändert:

    1. Die im Anhang der vorliegenden Richtlinie aufgeführten Rückstandshöchstgehalte an Schädlingsbekämpfungsmitteln werden in Anhang II der Richtlinie 90/642/EWG eingefügt.

    2. Die Rückstandshöchstgehalte für 2,4-D (Summe von 2,4-D und seinen Estern, ausgedrückt als 2,4-bei Zitrusfrüchten werden auf 1 (p) mg/kg angehoben.

    Artikel 5

    Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 30. November 2004 nachzukommen, ausgenommen die Vorschrift gemäß Artikel 4 Nummer 2, die von den Mitgliedstaaten bis spätestens 31. März 2004 erlassen und veröffentlicht wird. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

    Sie wenden diese Vorschriften ab 1. Dezember 2004 an, ausgenommen die Vorschrift gemäß Artikel 4 Nummer 2, die ab 1. April 2004 angewendet wird.

    Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

    Artikel 6

    Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 7

    Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 5. Dezember 2003

    Für die Kommission

    David Byrne

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 340 vom 9.12.1976, S. 26.

    (2) ABl. L 155 vom 24.6.2003, S. 15.

    (3) ABl. L 221 vom 7.8.1986, S. 37.

    (4) ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 70.

    (5) ABl. L 221 vom 7.8.1986, S. 43.

    (6) ABl. L 350 vom 14.12.1990, S. 71.

    (7) ABl. L 175 vom 15.7.2003, S. 37.

    (8) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

    (9) ABl. L 247 vom 30.9.2003, S. 20.

    (10) ABl. L 82 vom 29.3.2003, S. 40.

    (11) ABl. L 67 vom 10.3.2003, S. 18.

    (12) http://apps.fao.org/CodexSystem/ pestdes/pest_q-e.htm

    (13) ABl. L 343 vom 18.12.2002, S. 23.

    ANHANG

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Top