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Document 32003L0093
Council Directive 2003/93/EC of 7 October 2003 amending Council Directive 77/799/EEC concerning mutual assistance by the competent authorities of the Member States in the field of direct and indirect taxation
Richtlinie 2003/93/EG des Rates vom 7. Oktober 2003 zur Änderung der Richtlinie 77/799/EWG über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten und indirekten Steuern
Richtlinie 2003/93/EG des Rates vom 7. Oktober 2003 zur Änderung der Richtlinie 77/799/EWG über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten und indirekten Steuern
ABl. L 264 vom 15.10.2003, p. 23–24
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
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No longer in force, Date of end of validity: 01/01/2013; Stillschweigend aufgehoben durch 32011L0016
Richtlinie 2003/93/EG des Rates vom 7. Oktober 2003 zur Änderung der Richtlinie 77/799/EWG über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten und indirekten Steuern
Amtsblatt Nr. L 264 vom 15/10/2003 S. 0023 - 0024
Richtlinie 2003/93/EG des Rates vom 7. Oktober 2003 zur Änderung der Richtlinie 77/799/EWG über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten und indirekten Steuern DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 93 und 94, auf Vorschlag der Kommission(1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2), nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(3), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Bekämpfung der MWSt.-Hinterziehung erfordert eine Verstärkung der Zusammenarbeit der Steuerverwaltungen der Gemeinschaft untereinander und mit der Kommission auf der Grundlage gemeinsamer Prinzipien. (2) Zu diesem Zweck wurde die Verordnung (EWG) Nr. 218/92 des Rates(4), die das mit der Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten und indirekten Steuern(5) geschaffene System der Zusammenarbeit für den Bereich der MWSt. ergänzte, durch die Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates vom 7. Oktober 2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 218/92(6) ersetzt. Mit Ausnahme der Bestimmungen der Richtlinie 76/308/EWG des Rates vom 15. März 1976 über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen(7) sind in jener Verordnung alle Bestimmungen über die Verwaltungszusammenarbeit im MWSt.-Bereich zusammengefasst. (3) Der in der Richtlinie 77/799/EWG festgelegte Anwendungsbereich der Amtshilfe ist auf die Steuern auf Versicherungsprämien im Sinne der Richtlinie 76/308/EWG auszuweiten, um die finanziellen Interessen der Mitgliedstaaten und die Neutralität des Binnenmarktes besser zu schützen. (4) Die Richtlinie 77/799/EWG ist daher entsprechend zu ändern - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Die Richtlinie 77/799/EWG wird wie folgt geändert: 1) Der Titel erhält folgende Fassung: "Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern, bestimmter Verbrauchsteuern und der Steuern auf Versicherungsprämien". 2) In Artikel 1 Absatz 1 erhält der erste Gedankenstrich folgende Fassung: "- die in Artikel 3 sechster Gedankenstrich der Richtlinie 76/308/EWG des Rates genannten Steuern auf Versicherungsprämien." 2a) In Artikel 1 Absatz 5 erhält der Wortlaut unter der Überschrift "im Vereinigten Königreich:" folgende Fassung:"The Commissioners of Customs Excise oder ihr Beauftragter für beantragte Auskünfte zu Steuern auf Versicherungsprämien und Verbrauchssteuern, The Commissioners of Inland Revenue oder ihr Beauftragter für alle anderen Auskünfte." 2b) In Artikel 1 Absatz 5 erhält der Wortlaut unter der Überschrift "in Italien:" folgende Fassung:"Il ministro dell'economia e delle finanze oder sein Beauftragter." 3) Artikel 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Alle Auskünfte, die ein Mitgliedstaat nach dieser Richtlinie erhält, sind in diesem Staat in gleicher Weise geheim zu halten wie die nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften erhaltenen Auskünfte. In jedem Fall dürfen diese Auskünfte - nur solchen Personen zugänglich gemacht werden, die mit der Steuerfestsetzung oder mit der verwaltungsmäßigen Überprüfung der Steuerfestsetzung unmittelbar befasst sind; - nur in einem gerichtlichen Verfahren, einem Strafverfahren oder einem Verfahren zur Verhängung von Verwaltungssanktionen, wenn diese Verfahren im Zusammenhang mit der Steuerfestsetzung oder der Überprüfung der Steuerfestsetzung stehen, bekannt gemacht werden, und zwar nur den unmittelbar an diesen Verfahren Beteiligten; diese Auskünfte können jedoch in öffentlichen Gerichtsverhandlungen oder in Gerichtsurteilen erwähnt werden, wenn die zuständige Behörde des Auskunft gebenden Mitgliedstaats keine Einwände geltend macht; - unter keinen Umständen für andere als für steuerliche Zwecke oder für die Zwecke eines gerichtlichen Verfahrens, eines Strafverfahrens oder eines Verfahrens zur Verhängung von Verwaltungssanktionen verwendet werden, wenn diese Verfahren im Zusammenhang mit der Steuerfestsetzung oder der Überprüfung der Steuerfestsetzung stehen. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die in Unterabsatz 1 genannten Auskünfte zur Festsetzung anderer Steuern, Abgaben und Gebühren, die unter Artikel 2 der Richtlinie 76/308/EWG(8) fallen, verwendet werden." Artikel 2 Soweit sie die Mehrwertsteuer betreffen, gelten Bezugnahmen auf die Richtlinie 77/799/EWG als Bezugnahmen auf die Verordnung (EG) Nr. 1798/2003. Artikel 3 (1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 2003 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich hiervon in Kenntnis. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme. (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Artikel 4 Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 5 Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Luxemburg am 7. Oktober 2003. Im Namen des Rates Der Präsident G. Tremonti (1) ABl. C 270 E vom 25.9.2001, S. 96. (2) ABl. C 284 E vom 21.11.2002, S. 121, 191. (3) ABl. C 80 vom 3.4.2002, S. 76. (4) ABl. L 24 vom 1.2.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 792/2002 (ABl. L 128 vom 15.5.2002, S. 1). (5) ABl. L 336 vom 27.12.1977, S. 15. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994. (6) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts. (7) ABl. L 73 vom 19.3.1976, S. 18. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/44/EG (ABl. L 175 vom 28.6.2001, S. 17). (8) ABl. L 73 vom 19.3.1976, S. 18.