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Document 32003L0047
Commission Directive 2003/47/EC of 4 June 2003 amending Annexes II, IV and V to Council Directive 2000/29/EC on protective measures against the introduction into the Community of organisms harmful to plants or plant products and against their spread within the Community
Richtlinie 2003/47/EG der Kommission vom 4. Juni 2003 zur Änderung der Anhänge II, IV und V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse
Richtlinie 2003/47/EG der Kommission vom 4. Juni 2003 zur Änderung der Anhänge II, IV und V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse
ABl. L 138 vom 5.6.2003, p. 47–48
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)
No longer in force, Date of end of validity: 13/12/2019; Stillschweigend aufgehoben durch 32016R2031
Richtlinie 2003/47/EG der Kommission vom 4. Juni 2003 zur Änderung der Anhänge II, IV und V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse
Amtsblatt Nr. L 138 vom 05/06/2003 S. 0047 - 0048
Richtlinie 2003/47/EG der Kommission vom 4. Juni 2003 zur Änderung der Anhänge II, IV und V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/22/EG der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe c), gestützt auf die Zustimmung des betroffenen Mitgliedstaats, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Aus Informationen Portugals auf der Grundlage von aktualisierten Erhebungen geht hervor, dass das Schutzgebiet hinsichtlich von Gonipterus scutellatus Gyll. geändert und ausschließlich auf die Azoren begrenzt werden sollte. (2) Aufgrund eines Versehens bei der Ausarbeitung der Richtlinie 2002/36/EG der Kommission vom 29. April 2002 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse(3) sind unberechtigterweise neue Bestimmungen über Erde und Nährsubstrat, das Pflanzen anhaftet oder beigefügt ist, mit Ursprung in Zypern und Malta erlassen worden. (3) Aufgrund eines Versehens bei der Ausarbeitung der Richtlinie 2002/36/EG erhielt Anhang V Teil B Abschnitt I Nummer 2 der Richtlinie 2000/29/EG eine neue Fassung, ohne dass die betreffenden Pflanzenerzeugnisse genannt wurden. (4) Die betreffenden Anhänge der Richtlinie 2000/29/EG sind daher entsprechend zu ändern. (5) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechend der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Die Anhänge II, IV und V der Richtlinie 2000/29/EG werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert. Artikel 2 (1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 15. Juni 2003 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon. Sie wenden diese Bestimmungen ab 16. Juni 2003 an. Bei dem Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme. (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich die wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis. Artikel 3 Diese Richtlinie tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 4 Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 4. Juni 2003 Für die Kommission David Byrne Mitglied der Kommission (1) ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1. (2) ABl. L 78 vom 25.3.2003, S. 10. (3) ABl. L 116 vom 3.5.2002, S. 16. ANHANG Die Anhänge der Richtlinie 2000/29/EG werden wie folgt geändert: 1. In Anhang II Teil B Buchstabe a) Nummer 5 erhält die rechte Spalte folgende Fassung: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>". 2. In Anhang IV a) Teil A Kapitel I Nummer 34 linke Spalte werden die Worte "Zypern, Malta," gestrichen; b) Teil B Nummer 19 erhält die rechte Spalte folgende Fassung: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>". 3. In Anhang V Teil B Abschnitt I a) erhält Nummer 2 folgende Fassung: "Pflanzenteile, ausgenommen Früchte und Samen, von: - Castanea Mill., Dendranthema (DC) Des. Moul., Dianthus L., Gypsophila L., Pelargonium l'Herit. ex Ait, Phoenix spp., Populus L., Quercus L., Solidago L. und Schnittblumen von Orchidaceae, - Nadelbäumen (Coniferales), - Acer saccharum Marsh., mit Ursprung in Ländern Nordamerikas, - Prunus L., mit Ursprung in außereuropäischen Ländern, - Schnittblumen von Aster spp., Eryngium L., Hypericum L., Lisianthus L., Rosa L. und Trachelium L., mit Ursprung in außereuropäischen Ländern, - Blattgemüse von Apium graveolens L. und Ocimum L." b) werden in Nummer 7 Buchstabe b) die Worte "Zypern, Malta," gestrichen.