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Document 32003H0091

Empfehlung der Kommission vom 10. Februar 2003 zu dem koordinierten Kontrollprogramm für das Jahr 2003 im Bereich der Futtermittel nach der Richtlinie 95/53/EG des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 450)

ABl. L 34 vom 11.2.2003, p. 20–25 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2003/91/oj

32003H0091

Empfehlung der Kommission vom 10. Februar 2003 zu dem koordinierten Kontrollprogramm für das Jahr 2003 im Bereich der Futtermittel nach der Richtlinie 95/53/EG des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 450)

Amtsblatt Nr. L 034 vom 11/02/2003 S. 0020 - 0025


Empfehlung der Kommission

vom 10. Februar 2003

zu dem koordinierten Kontrollprogramm für das Jahr 2003 im Bereich der Futtermittel nach der Richtlinie 95/53/EG des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 450)

(2003/91/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 95/53/EG des Rates vom 25. Oktober 1995 mit Grundregeln für die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(2), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach der Richtlinie 95/53/EG hat die Kommission einen zusammenfassenden Gesamtbericht über die Ergebnisse der auf Gemeinschaftsebene durchgeführten Kontrolltätigkeit vorzulegen. Aus dem zusammenfassenden Gesamtbericht über die Kontrolltätigkeit im Bereich der Futtermittel, dem die Informationen der Mitgliedstaaten über die Durchführung der Kontrollprogramme für das Jahr 2001 zugrunde liegen, lassen sich keine endgültigen Schlüsse ziehen.

(2) Dennoch wurden drei vorrangige Kriterien ermittelt, in Bezug auf die es lohnenswert erscheint, im Jahr 2003 ein koordiniertes Kontrollprogramm durchzuführen, nämlich die Überwachung der Einhaltung von Beschränkungen für die Verwendung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs in Futtermitteln, der Nachweis von Dioxinen in Nebenprodukten, die als Futtermittel-Ausgangsstoffe zur Herstellung von Futtermitteln dienen, sowie der Nachweis von Antibiotika, deren Verwendung als Leistungsförderer in Futtermitteln verboten ist.

(3) Es ist wichtig dafür zu sorgen, dass die Beschränkungen für die Verwendung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs in Futtermitteln nach den einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft wirksam durchgesetzt werden.

(4) Bestimmte Nebenprodukte der Industrie, die zur Verwendung als Futtermittel bestimmt sind, könnten infolge der Verarbeitung möglicherweise mit Dioxinen kontaminiert werden.

(5) Es ist wichtig dafür zu sorgen, dass Antibiotika nicht widerrechtlich als Leistungsförderer in Futtermitteln eingesetzt werden.

(6) Die in dieser Empfehlung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

EMPFIEHLT:

1. Es wird empfohlen, dass die Mitgliedstaaten während des Jahres 2003 ein koordiniertes Programm zur Überwachung folgender Kriterien durchführen:

a) die Einhaltung von Beschränkungen für die Erzeugung und Verwendung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß Anhang I;

b) die Kontamination bestimmter Nebenprodukte der Industrie mit Dioxinen infolge der Verarbeitung gemäß Anhang II;

c) der Nachweis von Antibiotika, die widerrechtlich als Leistungsförderer eingesetzt werden, gemäß Anhang III.

2. Es wird ferner empfohlen, dass die Mitgliedstaaten die Ergebnisse des in Absatz 1 genannten koordinierten Kontrollprogramms als eigenes Kapitel in den Bericht über die jährliche Kontrolltätigkeit aufnehmen, den sie nach Artikel 22 der Richtlinie 95/53/EG vor dem 1. April 2004 vorzulegen haben.

Brüssel, den 10. Februar 2003

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 265 vom 8.11.1995, S. 17.

(2) ABl. L 234 vom 1.9.2001, S. 55.

ANHANG I

BESCHRÄNKUNGEN FÜR DIE ERZEUGUNG UND VERWENDUNG VON ERZEUGNISSEN TIERISCHEN URSPRUNGS

Unbeschadet der Artikel 3 bis 13 und des Artikels 15 der Richtlinie 95/53/EG sollten die Mitgliedstaaten im Jahr 2003 ein koordiniertes Kontrollprogramm durchführen, um zu überprüfen, ob die Beschränkungen für die Erzeugung und Verwendung von Futtermittel-Ausgangsstoffen tierischen Ursprungs eingehalten werden.

Insbesondere sollten die Mitgliedstaaten ein spezifisches Kontrollprogramm auf der Grundlage von ausgerichteten Kontrollen anwenden, um dafür zu sorgen, dass das Verbot der Verfütterung von verarbeitetem tierischen Protein nach der Entscheidung 2000/766/EG des Rates(1) und der Entscheidung 2001/9/EG der Kommission vom 29. Dezember 2000(2), beide zuletzt geändert durch die Entscheidung 2002/248/EG der Kommission(3), in wirksamer Weise angewendet wird. Nach Artikel 4 der Richtlinie 95/53/EG sollte dieses Kontrollprogramm auf einer risikoorientierten Strategie beruhen, die alle Stufen der Erzeugung und alle Arten von Stätten umfasst, in denen Futtermittel hergestellt, gehandhabt und verwendet werden. Die Mitgliedstaaten sollten ihr Augenmerk insbesondere auf die Definition von Kriterien richten, die mit einem Risiko behaftet sein können. Die Gewichtung eines jeden Kriteriums sollte im Verhältnis zum Risiko stehen. Die Kontrollhäufigkeit und die Anzahl der zu untersuchenden Proben, die in den Stätten gezogen werden, sollten in Korrelation zu der Gewichtungssumme stehen, die den einzelnen Stätten zugeordnet wurde.

Bei der Ausarbeitung eines entsprechenden Kontrollprogramms sollte den nachstehenden, zum Zwecke der Orientierung aufgeführten Stätten und Kriterien Rechnung getragen werden:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Alternativ hierzu können die Mitgliedstaaten der Kommission vor dem 31. März 2003 eine eigene Risikobewertung übermitteln.

Die Probenahme sollte auf Partien bzw. Zeitpunkte ausgerichtet werden, in bzw. zu denen eine Kreuzkontamination mit verbotenem verarbeiteten Protein am wahrscheinlichsten auftritt (z. B. die erste Partie nach dem Transport von Futtermitteln, die tierisches Protein enthielten, das jedoch in der beprobten Partie nicht vorkommen darf, technische Probleme oder Änderungen, die bei den Produktionsstraßen auftraten bzw. vorgenommen wurden, Änderungen in Bunkern oder Silos, die zur Lagerung von Schüttgut dienen).

Die Mindestanzahl der Kontrollen, die pro Jahr in einem Mitgliedstaat durchgeführt werden, sollte 10 je 100000 Tonnen hergestellte Mischfuttermittel betragen. Die Mindestzahl der amtlichen Proben, die pro Jahr in einem Mitgliedstaat gezogen werden, sollte 20 je 100000 Tonnen hergestellte Mischfuttermittel betragen. Bis zur Zulassung alternativer Methoden sollten zur Untersuchung der Proben der mikroskopische Nachweis und die Schätzung nach der Richtlinie 98/88/EG der Kommission vom 13. November 1998 mit Leitlinien für den mikroskopischen Nachweis und die Schätzung von Bestandteilen tierischen Ursprungs bei der amtlichen Untersuchung von Futtermitteln(4) angewendet werden. Jeglicher Nachweis von verbotenen Bestanteilen tierischen Ursprungs in Futtermitteln sollte als Verstoß gegen das Verfütterungsverbot erachtet werden.

Die Ergebnisse der Kontrollprogramme sollten der Kommission unter Verwendung der nachstehenden Vorlagen mitgeteilt werden.

KONTROLLEN DER EINHALTUNG DER BESCHRÄNKUNGEN FÜR DIE VERWENDUNG VON FUTTERMITTELN TIERISCHEN URSPRUNGS (WIDERRECHTLICHE VERFÜTTERUNG VON VERARBEITETEM TIERISCHEN PROTEIN) IM ÜBERBLICK

A. Dokumentierte Inspektionen

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B. Beprobung und Untersuchung von Futtermittel-Ausgangsstoffen und Mischfuttermitteln zum Zwecke des Nachweises von verarbeitetem tierischen Protein

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C. Beanstandete Proben von Futtermitteln, die für Wiederkäuer bestimmt waren und in denen verbotenes verarbeitetes tierisches Protein nachgewiesen wurde, im Überblick

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(1) ABl. L 306 vom 7.12.2000, S. 32.

(2) ABl. L 2 vom 5.1.2001, S. 32.

(3) ABl. L 84 vom 28.3.2002, S. 71.

(4) ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 45.

ANHANG II

KONTAMINATION BESTIMMTER NEBENPRODUKTE DER INDUSTRIE MIT DIOXINEN INFOLGE DER TROCKNUNGS- ODER ANDERER BE- BZW. VERARBEITUNGSVERFAHREN

Zahlreiche Nebenprodukte der Lebensmittelverarbeitung werden als Futtermittel verwendet. Das besondere Augenmerk sollte der Kontamination dieser Nebenprodukte gelten, die auf bestimmten Stufen der Produktionsverfahren auftreten kann, wenn nämlich chemische Stoffe wie Katalysatoren, Lösungsmittel, Pelletierhilfsmittel, Stoffe, die den pH-Wert verändern, oder Filtrationshilfsmittel zum Einsatz kommen.

Des Weiteren kommt es vor, dass im Rahmen von Extraktionsverfahren (z. B. im Rahmen der Extraktion von Öl aus Ölsaaten, Palmkernen oder Kokosnusserzeugnissen) organische Lösungsmittel eingesetzt werden. Aufgrund des Vorhandenseins von Dioxinen im Lösungsmittel aber auch aufgrund der möglichen Erzeugung solcher Verbindungen aufgrund chemischer Reaktionen zwischen dem Lösungs- und dem Futtermittel-Ausgangsstoff kann es zur Kontamination derjenigen Nebenprodukte (Ölkuchen) der Ölindustrie kommen, die als Futtermittel-Ausgangsstoffe Verwendung finden.

Das besondere Augenmerk sollte ferner den Verfahren gelten, der zur Trocknung der Nebenprodukte eingesetzt werden. Zum Trocknen von Nebenprodukten bzw. Futtermittel-Ausgangsstoffen wie Grünfutter, Zuckerrübenschnitzel oder Zitruspellets können der natürliche Luftstrom oder aber Heißluft dienen, die durch umweltfreundliche Heizmedien erzeugt wird, z. B. durch elektrische Heizgeräte oder Wärmeaustauscher. Bei diesen Verfahren ist nicht davon auszugehen, dass es zu einer Kontamination mit Dioxinen kommt. Andere Trocknungsverfahren hingegen, bei denen es zu einem direkten Kontakt zwischen den Futtermittel-Ausgangsstoffen und dem Luftstrom kommt, der durch Direktverbrennung erhitzt wird und mit Verbrennungsprodukten (Gase, Rauch) belastet ist, können eine erhebliche Kontamination bewirken, deren Grad in hohem Maße von der Art des verwendeten Brennstoffs abhängig ist. Während Erdgas als ein sauberer Energieträger gilt, ist im Fall anderer Energieträger (d. h. Öl und Ölderivate einschließlich Zusatzstoffe, Steinkohle, Holz) nicht auszuschließen, dass durch die Verbrennung Dioxine erzeugt werden, insbesondere wenn die Verbrennung unvollständig bleibt. Es ist über hohe Dioxingehalte in getrocknetem Grünfutter berichtet worden, die durch die Direkttrocknung verursacht wurden, da hierfür chemisch (nämlich mit Farbe bzw. Pentachlorphenol) behandeltes Holz als Brennmaterial verwendet wurde.

Die verstärkte Überwachung dieser "gefährdeten" Futtermittel ist daher angezeigt. Um die Kontaminationsursache im Fall erhöhter Gehalte so genau wie möglich bestimmen zu können, sind zusätzliche Untersuchungen erforderlich (siehe Empfehlung 2002/201/EG der Kommission vom 4. März 2002 zur Reduzierung des Anteils von Dioxinen, Furanen und PCB in Futtermitteln und Lebensmitteln(1)).

A. Kontamination von Nebenprodukten mit Dioxinen im Überblick

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(1) ABl. L 67 vom 9.3.2002, S. 69.

ANHANG III

NACHWEIS VON ANTIBIOTIKA, DIE WIDERRECHTLICH ALS LEISTUNGSFÖRDERER EINGESETZT WERDEN

Antibiotika können in Futtermitteln rechtmäßig vorkommen, sofern sie von einem Tierarzt zum Zwecke der Verhütung oder Behandlung einer Krankheit verschrieben werden. Dies ist in der Richtlinie 90/167/EWG des Rates vom 26. März 1990 zur Festlegung der Bedingungen für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Fütterungsarzneimitteln in der Gemeinschaft(1) geregelt.

Antibiotika können ferner rechtmäßig in Futtermitteln vorkommen, sofern sie nach der Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November über Zusatzstoffe in der Tierernährung(2) zugelassen sind, zur Vorbeugung gegen die Kokzidiose verabreicht oder zu Zwecken der Leistungsförderung eingesetzt werden. Derzeit sind für die zuletzt genannte Kategorie lediglich die Stoffe Monensin-Natrium, Salinomycin-Natrium, Flavophospholipol und Avilamycin zugelassen.

Jegliche sonstige Verwendung von Antibiotika in Futtermitteln ist verboten.

In einigen Mitgliedstaaten wurden im Laufe des Jahres 2001 in einer signifikanten Anzahl von Futtermittelproben nicht zugelassene Antibiotika nachgewiesen.

Daher ist eine verstärkte Überwachung der Futtermittel angezeigt. Um zweckdienliche Strategien hierfür zu schaffen, sollten in Fällen, in denen nicht zugelassene Antibiotika in Futtermitteln nachgewiesen werden, zusätzliche Untersuchungen erfolgen, um der Ursache auf den Grund zu gehen.

A. In Futtermittelproben nachgewiesene, widerrechtlich als Leistungsförderer verwendete Antibiotika im Überblick

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(1) ABl. L 92 vom 7.4.1990, S. 42.

(2) ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1.

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