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Document 32003D0322
2003/322/EC: Commission Decision of 12 May 2003 implementing Regulation (EC) No 1774/2002 of the European Parliament and of the Council as regards the feeding of certain necrophagous birds with certain category 1 materials (Text with EEA relevance) (notified under document number C(2003) 1494)
2003/322/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. Mai 2003 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Fütterung bestimmter Aas fressender Vögel mit bestimmten Materialien der Kategorie 1 (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1494)
2003/322/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. Mai 2003 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Fütterung bestimmter Aas fressender Vögel mit bestimmten Materialien der Kategorie 1 (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1494)
ABl. L 117 vom 13.5.2003, p. 32–34
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 03/03/2011; Aufgehoben durch 32011R0142
13.5.2003 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 117/32 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 12. Mai 2003
zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Fütterung bestimmter Aas fressender Vögel mit bestimmten Materialien der Kategorie 1
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1494)
(Nur der griechische, französische, italienische, portugiesische und spanische Text sind verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2003/322/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten nach Konsultation der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit die Fütterung gefährdeter oder geschützter Arten Aas fressender Vögel mit bestimmten Materialien der Kategorie 1 im Wege einer Ausnahmeregelung von den in der genannten Verordnungen festgelegten Einschränkungen der Verwendung tierischer Nebenprodukte zulassen können. |
(2) |
Der Wissenschaftliche Lenkungsausschuss legte am 7./8. November 2002 eine Stellungnahme über die Unbedenklichkeit Aas fressender Vögel als mögliche Überträger von TSE vor. |
(3) |
Nach dieser wissenschaftlichen Stellungnahme darf die Verfütterung von Tierkörpern TSE-empfänglicher Arten nicht zu einer künstlichen Erhöhung der Zahl potenzieller TSE-Übertragungsquellen und zur möglichen Ausbreitung der Seuche führen. Auch sollten Programme zur Fütterung wilder Tierarten wie Aas fressender Vögel nicht als alternative Möglichkeit der Beseitigung gefallener Tierbestände, die ein TSE-Risiko darstellen, oder von spezifiziertem Risikomaterial dienen. |
(4) |
Die Fütterung Aas fressender Vögel mit bestimmten Materialien der Kategorie 1 darf somit auf der Grundlage der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Lenkungsausschusses als zulässig angesehen werden. |
(5) |
Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien und Portugal haben einen Antrag auf die Genehmigung der Fütterung bestimmter Arten Aas fressender Vögel mit bestimmten Materialien der Kategorie 1 gestellt. |
(6) |
Diese Anträge erfüllen die in der wissenschaftlichen Stellungnahme des Wissenschaftlichen Lenkungsausschusses festgelegten Bedingungen. Es sollte jedoch zusätzlich der Nachweis verlangt werden, dass es zur Erhaltung dieser Arten Aas fressender Vögel keine andere Möglichkeit als die Fütterung mit bestimmten Materialien der Kategorie 1 gibt, die zu einer unnötigen Erhöhung der Zahl potenzieller TSE-Übertragungsquellen führt. |
(7) |
Um ein Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier zu vermeiden, müssen Regeln für die Zulassung der Fütterung dieser Aas fressenden Vögel mit bestimmten Materialien der Kategorie 1 festgelegt werden. |
(8) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überein — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Durchführungsbestimmungen für die Fütterung Aas fressender Vögel mit Material der Kategorie 1
In Übereinstimmung mit Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 können Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien und Portugal die Verwendung ganzer Körper toter Tiere, die spezifiziertes Risikomaterial im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer ii) der genannten Verordnung enthalten, zur Fütterung gefährdeter oder geschützter Arten Aas fressender Vögel gemäß Teil A des Anhangs zu dieser Entscheidung zulassen.
Artikel 2
Genehmigung und Kontrollmaßnahmen durch die zuständige Behörde
(1) Die zuständige Behörde kann der zuständigen Person eine Genehmigung zur Fütterung Aas fressender Vögel im Sinne von Artikel 1 erteilen.
(2) Die zuständige Behörde erteilt eine Genehmigung im Sinne von Absatz 1 nur, wenn die in Teil B des Anhangs festgelegten Anforderungen erfüllt sind.
(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung der spezifischen Anforderungen in Teil B des Anhangs zu überwachen und zu kontrollieren.
Dazu gehört eine strenge Überwachung des Gesundheitsstatus der Tiere in der Region, in der die Fütterung stattfindet, sowie eine angemessene TSE-Überwachung mit regelmäßiger Probenahme und Laboruntersuchung auf TSE. Die Proben sind unter anderem auch von Tieren zu nehmen, die neurologische Symptome aufweisen, sowie von älteren Zuchttieren.
Artikel 3
Berichte und Überprüfung
(1) Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien und Portugal legen der Kommission vor dem 31. Oktober 2003 die Informationen im Sinne von Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 vor, einschließlich eines Berichts
a) |
über die Kontrollmaßnahmen gemäß Artikel 2 dieser Entscheidung; und |
b) |
einer detaillierten Begründung für die Einbeziehung jeder einzelnen Art Aas fressender Vögel gemäß Artikel 1 dieser Entscheidung, mit Angaben dazu, warum es notwendig ist, solche Vögel mit Material der Kategorie 1 im Sinne des genannten Artikels zu füttern, anstatt ausschließlich mit Material der Kategorien 2 und 3. |
(2) Diese Entscheidung wird aufgrund der gemäß Absatz 1 vorgelegten Berichte überprüft, gegebenenfalls nach einer entsprechenden wissenschaftlichen Bewertung.
Artikel 4
Umsetzung durch die Mitgliedstaaten
Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien und Portugal treffen umgehend die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Entscheidung nachzukommen, und veröffentlichen diese Maßnahmen. Sie teilen dies der Kommission umgehend mit.
Artikel 5
Gültigkeit
Diese Entscheidung gilt ab 1. Mai 2003.
Artikel 6
Adressaten
Diese Entscheidung ist an die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Republik Italien und die Portugiesische Republik gerichtet.
Brüssel, den 12. Mai 2003.
Für die Kommission
David BYRNE
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1.
ANHANG
DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZUR FÜTTERUNG GEFÄHRDETER ODER GESCHÜTZTER ARTEN AAS FRESSENDER VÖGEL MIT BESTIMMTEN MATERIALIEN DER KATEGORIE 1 IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT ARTIKEL 23 ABSATZ 2 BUCHSTABE d) DER VERORDNUNG (EG) Nr. 1774/2002
A. Die Mitgliedstaaten und die gefährdeten oder geschützten Arten im Sinne von Artikel 1
Die Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 1 gelten für:
a) |
im Falle Griechenlands: Gänsegeier (Gyps fulvus), Bartgeier (Gypaetus barbatus) und Schmutzgeier (Neophron percnopterus), |
b) |
im Falle Spaniens: Gänsegeier (Gyps fulvus), Mönchsgeier (Aegypius monachus), Schmutzgeier (Neophron percnopterus), Bartgeier (Gypaetus barbatus), Spanischer Kaiseradler (Aquila adalberti), Steinadler (Aquila chrysaetos), Rotmilan (Milvus milvus) und Schwarzmilan (Milvus migrans), |
c) |
im Falle Frankreichs: Gänsegeier (Gyps fulvus), Mönchsgeier (Aegypius monachus), Schmutzgeier (Neophron percnopterus), Bartgeier (Gypaetus barbatus), Rotmilan (Milvus milvus) und Schwarzmilan (Milvus migrans), |
d) |
im Falle Italiens: Gänsegeier (Gyps fulvus), Bartgeier (Gypaetus barbatus) und Steinadler (Aquila chrysaetos), |
e) |
im Falle Portugals: Gänsegeier (Gyps fulvus), Mönchsgeier (Aegypius monachus), Schmutzgeier (Neophron percnopterus) und Steinadler (Aquila chrysaetos). |
B. Spezifische Anforderungen gemäß Artikel 2
1. |
Die Genehmigung durch die zuständige Behörde gemäß Artikel 2 unterliegt folgenden Bedingungen:
|
2. |
Die von der zuständigen Behörde erteilte Genehmigung muss
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3. |
Die für die Fütterung zuständige Person muss
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4. |
Alle anderen spezifischen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, insbesondere Artikel 23 Absatz 2 und Anhang IX, sind ebenfalls einzuhalten. |