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Document 32003D0281

2003/281/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. Oktober 2002 über eine staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der Raffinerie Leuna 2000 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4038) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 108 vom 30.4.2003, p. 1–7 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/281/oj

32003D0281

2003/281/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. Oktober 2002 über eine staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der Raffinerie Leuna 2000 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4038) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 108 vom 30/04/2003 S. 0001 - 0007


Entscheidung der Kommission

vom 30. Oktober 2002

über eine staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der Raffinerie Leuna 2000

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4038)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2003/281/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a),

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Artikeln(1) und unter Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I. VERFAHREN

(1) Die Kommission hat Deutschland mit Schreiben vom 19. August 1997, registriert unter der Nummer SG (97) D/7156, von ihrem Beschluss vom 23. Juli 1997 in Kenntnis gesetzt, wegen der der Raffinerie Leuna 2000 in Sachsen-Anhalt gewährten Beihilfe das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten.

(2) Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(2) veröffentlicht. Die Kommission hat die Beteiligten zur Äußerung zu der betreffenden Beihilfe aufgefordert.

(3) Sie hat von vier Beteiligten Stellungnahmen erhalten, die sie am 6. März 1998 an Deutschland übermittelte, um Deutschland Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Deutschland nahm dazu mit Schreiben vom 8. April 1998 und 15. Mai 1998 Stellung.

(4) Am 17. Februar 1999 beschloss die Kommission, Deutschland zur Übermittlung bestimmter Informationen aufzufordern.

(5) Am 19. August 1997, 4. Februar 1998, 6. März 1998, 7. April 1998, 26. Mai 1998, 29. Mai 1998, 23. Juni 1998, 15. Juli 1998, 29. Juli 1998, 16. September 1998, 17. September 1998, 28. Januar 1999, 17. März 1999, 22. März 1999, 29. April 1999, 15. Mai 1999, 29. Juni 1999, 31. Oktober 2000 und 27. November 2000 sandte die Kommission Schreiben an die deutsche Regierung.

(6) Am 31. Juli 1998, 16. September 1998, 23. September 1998, 4. Januar 1999, 15. Januar 1999, 4. Februar 1999, 24. Februar 1999, 13. Oktober 1999, 21. Januar 2002 und 11. April 2002 sandte die Kommission Schreiben an Elf.

(7) Die Kommission erhielt Schreiben Deutschlands vom 5. September 1997, 18. September 1997, 6. November 1997, 11. Februar 1998, 9. März 1998, 8. April 1998, 24. April 1998, 15. Mai 1998, 19. August 1998, 4. November 1998, 20. Dezember 1998, 15. Dezember 1998, 16. Januar 1999, 27. Januar 1999, 8. März 1999, 9. März 1999, 16. März 1999, 16. April 1999, 27. April 1999, 10. Mai 1999, 31. Mai 1999, 2. Juni 1999, 10. Juni 1999, 26. Juni 1999, 2. Juli 1999, 28. September 1999, 6. November 2001, 22. Februar 2002 und 17. Juli 2002.

(8) Von Elf oder seinen Vertretern gingen Schreiben vom 31. Juli 1998, 24. August 1998, 12. November 1998, 1. Dezember 1998, 11. Dezember 1998, 5. Januar 1999, 26. Januar 1999, 27. Januar 1999, 3. Juni 1999, 7. Juni 1999, 18. Oktober 2000, 26. November 2001, 12. Dezember 2001, 18. Dezember 2001, 30. Januar 2002, 22. April 2002 und 28. Mai 2002 ein.

(9) Außerdem fanden verschiedene Unterredungen zwischen der Kommission und den beteiligten Unternehmen statt.

II. BESCHREIBUNG DER MASSNAHME

(10) Die Mitteldeutsche Erdöl-Raffinerie GmbH Leuna (Mider) in Leuna (Spergau) hat heute eine Kapazität von 10 Mio. Tonnen Rohöl pro Jahr. Das Rohöl kommt direkt mit einer Rohrleitung aus Russland und/oder aus Rostock und/oder Danzig. Nach Auskunft des Unternehmens beschäftigt es rund 2550 Personen. Die wichtigsten Erzeugnisse sind Benzin, Dieselkraftstoff, Heizöl, Kerosin und Methanol.

(11) Der vorliegende Fall geht auf die Kommissionsentscheidungen vom 30. Juni 1993 (Sachen N 109/93 und NN 11/93)(3) und vom 25. Oktober 1994 (Sache N 543/94) zurück. Die Entscheidungen bezogen sich auf ein Paket von an die Treuhandanstalt, die frühere ostdeutsche Privatisierungseinrichtung und Vorläuferin der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS), zu zahlende Beihilfen. Die Beihilfen sollten Elf(4)/Mider im Zusammenhang mit der Privatisierung und Umstrukturierung der Raffinerien Zeitz/Leuna und des Tankstellennetzes Minol gewährt werden. 1992 gründete Elf Mider als hundertprozentige Tochtergesellschaft, um die neue Raffinerie Leuna 2000 aufzubauen.

(12) Die Privatisierung und der Aufbau der neuen Anlagen gehörten zu dem Plan, die alten Chemieanlagen von Leuna umzustrukturieren. Mit ihrer Entscheidung vom Juni 1993 beschloss die Kommission unter anderem, keine Einwände gegen die Investitionsbeihilfe in Höhe von 749,3 Mio. EUR (1465,5 Mio. DEM) für den Bau der neuen Raffinerie zu erheben. Im November 1994 genehmigte die Kommission für weitere Investitionen im Umfang von 102,3 Mio. EUR (200 Mio. DEM) eine zusätzliche Beihilfe in Höhe von 20,5 Mio. EUR (40 Mio. DEM).

(13) Die meisten Beihilfen wurden aufgrund verschiedener von der Kommission genehmigter Regionalbeihilfeprogramme gewährt. Ursprünglich wurde die Investition für den Bau der neuen Raffinerie auf 2301 Mio. EUR (4500 Mio. DEM) geschätzt, was eine Bruttobeihilfeintensität von 32,56 % ergab. Die genehmigten Investitionsbeihilfen beliefen sich auf insgesamt 769,7 Mio. EUR (1505,5 Mio. DEM) bei einem Gesamtinvestitionsvolumen von 2403,1 Mio. EUR (4700 Mio. DEM). Die Bruttobeihilfeintensität des gesamten Investitionsprojekts lag bei 32 %, d. h., sie blieb unter der für Großfirmen in den neuen Ländern zulässigen Hoechstgrenze von 35 %.

(14) Wichtigster Teil des gesamten Projekts war der Bau der Raffinerieanlagen. Hierfür schloss Mider mit dem Konsortium Thyssen-Lurgi-Technip joint Venture-TLT einen Festpreis-Bauvertrag über die schlüsselfertiger Übergabe, den sogenannten "Pauschalsummen-EPC-Vertrag" ("lump-sum turnkey EPC(5) contract") ab. Für den Bau der Anlage wurde mit dem Konsortium TLT ein Preis von 1692,4 Mio. EUR (3310 Mio. DEM) vereinbart. Die übrigen Kosten umfassten die Projektvorbereitung, die notwendige Infrastruktur und die Kosten für die Inbetriebnahme der Anlage.

(15) 1997 übermittelte Deutschland der Kommission im Rahmen seiner Überwachungspflicht einen Bericht über eine 1996 für die BvS durchgeführte Studie des Beratungsunternehmens Solomon Associates Ltd. Anhand dieses Berichts sollte der Preis für den Kauf von Anteilen an der neuen Raffinerie festgelegt werden. In einem "Memorandum of Understanding" vom 30. April 1994 räumte die BvS Elf/Mider eine Put-Option auf die Mider-Anteile ein, damit sich die BvS auf Wunsch von Elf/Mider an dem Projekt beteiligen könnte(6).

(16) Die Solomon-Studie kam ursprünglich zu dem Ergebnis, dass die von Elf angegebenen Kosten, die den Entscheidungen der Kommission zugrunde lagen, deutlich über den üblichen Kosten für die Errichtung einer vergleichbaren Anlage lagen. Solomon berechnete die Kosten unter Zugrundelegung einer statistischen Methode für eine theoretische Anlage.

(17) In dem Solomon-Bericht wurden die üblichen Kosten für einen EPC-Vertrag mit 1207 Mio. EUR (2400 Mio. DEM) veranschlagt. Die Differenz zwischen dem von Solomon errechneten Betrag und den aufgrund des EPC-Vertrags berechneten Kosten belief sich auf 340 Mio. EUR (665 Mio. DEM) unter Berücksichtigung der von Solomon vorgenommenen Anpassungen(7).

III. GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS NACH ARTIKEL 88 ABSATZ 2

(18) Als die Kommission das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einleitete, äußerte sie Zweifel an der Durchführung ihrer ursprünglichen Entscheidungen und an den Informationen, die diesen Genehmigungsentscheidungen zugrunde gelegen hatten. Folglich äußerte sie auch Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beihilfen. Insbesondere hielt die Kommission die von Deutschland übermittelten Informationen für nicht ausreichend, um ihre Zweifel bezüglich der tatsächlichen Kosten der Errichtung von Leuna 2000 und der tatsächlich von Elf/Mider investierten Mittel auszuräumen(8).

(19) Nach Ansicht der Kommission konnten die bis dahin eingegangenen Informationen die Abweichung der von Elf geschätzten Investitionshöhe vom Preis, den Solomon ermittelt hatte, nicht rechtfertigen.

(20) Ein zu hoher Ansatz der Kosten der beihilfefähigen Investition hätte zur Festsetzung eines Beihilfebetrags führen können, der den für die Projektdurchführung unbedingt benötigten Betrag überstieg. Dies würde dem Grundsatz der Notwendigkeit der Beihilfe widersprechen.

(21) Außerdem wurde möglicherweise die für Investitionsbeihilfen in diesem Gebiet zulässige Beihilfeintensität überschritten. Falls die Kommission feststellen sollte, dass die Beihilfe missbräuchlich angewandt wird, wäre sie gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag verpflichtet zu entscheiden, dass der Mitgliedstaat sie binnen einer von ihr zu bestimmenden Frist aufzuheben oder umzugestalten hat.

IV. STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN

(22) Auf die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens hin gingen bei der Kommission vier Stellungnahmen von beteiligten Unternehmen einschließlich Elf/Mider ein.

(23) Ein Wettbewerber aus dem Mineralsektor machte auf die nachteiligen Auswirkungen des Leuna-Projekts auf den Wettbewerb in der Mineralölindustrie aufmerksam. Eine weitere Stellungnahme kam von dem Vereinigten Königreich, das besorgt darüber war, dass die Hoechstgrenze für Regionalbeihilfen überschritten werden könnte. Außerdem wies es, insbesondere in Anbetracht der europäischen Raffinerie-Kapazitäten, auf die nachteiligen Auswirkungen der Beihilfe auf den Wettbewerb im Mineralölsektor und auf die britischen Wettbewerber hin. Ferner ging ein Schreiben eines Konsortiums zweier russischer Unternehmen ein, die am Kauf einer Beteiligung an Mider interessiert waren und die die in dem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens enthaltene Feststellung bestritten, sie hätten sich aus der geplanten Beteiligung zurückgezogen. Sie erklärten, das Konsortium sei bereit, einen Preis entsprechend dem von der BvS gemäß der Put-Option für die Mider-Anteile zu entrichtenden Betrag zu zahlen.

(24) Die Stellungnahme von Elf/Mider betrifft die verfahrensrechtlichen Aspekte der Einleitung des Verfahrens und materiell-rechtliche Punkte. Im Hinblick auf das Verfahren erklärten Elf/Mider, dass die Zuständigkeit der Kommission bei bestehenden Beihilferegelungen auf die Prüfung der Einhaltung der ursprünglichen Entscheidungen beschränkt sei. Die Überprüfung dürfe nicht dazu führen, dass die bestehenden Beihilfemaßnahmen und ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt vollständig neu geprüft würden. Ferner ist nach Auffassung von Elf/Mider im vorliegenden Fall die Einleitung des Prüfverfahrens nicht gerechtfertigt, da sie in erster Linie auf den Solomon-Bericht zurückgehe. Dieser Bericht diene jedoch einem anderen Zweck, nämlich der Bewertung der möglicherweise von der BvS zu erwerbenden Mider-Anteile. Solomons Konzept habe aus einer subjektiven Beurteilung der Frage bestanden, ob die Baukosten gerechtfertigt oder angemessen seien, wenn zugrunde gelegt werde, was ein anderes Ölunternehmen investieren würde. Die Beurteilung sei demnach ohne Bezug zu den Mider tatsächlich entstandenen Kosten und liege unterhalb dieser Kosten. Die letzte verfahrensrechtliche Bemerkung bezieht sich auf den Wortlaut des Beschlusses der Kommission zur Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2: die entsprechende Mitteilung der Kommission sei unklar und teilweise widersprüchlich.

(25) In den materiell-rechtlichen Bemerkungen geht es Elf/Mieder darum nachzuweisen, dass die Informationen, die den ursprünglichen Entscheidungen der Kommission über staatliche Beihilfen für die Raffinerie Leuna 2000 zugrunde lagen, korrekt waren und die Investitionen wie geplant vorgenommen wurden. Außerdem seien die Regionalbeihilfeprogramme ordnungsgemäß verwaltet worden. Der Beihilfebetrag und die von der Kommission genehmigte Beihilfeintensität seien nicht überschritten worden.

(26) Elf/Mider erklären außerdem, dass die Bedingungen für die im "Memorandum of understanding" von 1994 enthaltene Put-Option auf Mider-Anteile nicht Gegenstand dieses Verfahrens sein könnten. Die Put-Option sei bereits Teil der Vergleichsvereinbarung zwischen Elf und der BvS vom 30. Dezember 1997. Die Vergleichsvereinbarung sei Gegenstand eines eigenen Beihilfe-Verfahrens (N 94/98). Fragen im Zusammenhang mit dem "Memorandum of understanding" und der Put-Option seien daher ohne Belang für dieses Verfahren.

V. BEMERKUNGEN DEUTSCHLANDS

(27) Es wurden Angaben zu den tatsächlichen Baukosten und Erklärungen zur Rechtfertigung zusätzlicher Kosten übermittelt. Außerdem erklärte Deutschland, der feste Pauschalpreis sei insofern gerechtfertigt gewesen, als die Raffinerie innerhalb kurzer Zeit zu errichten war und unvorhersehbare Faktoren einkalkuliert werden mussten.

VI. STUDIE DER SACHVERSTÄNDIGEN UND ANORDNUNG ZUR AUSKUNFTSERTEILUNG

(28) Im Verlauf ihrer Prüfung gab die Kommission eine eigene unabhängige Untersuchung zur Überprüfung der Kosten für den Bau der Raffinerie in Auftrag. Für die Durchführung dieser Studie wählte die Kommission im Juli 1998 Parpinelli Tecnon aus Mailand aus, ein Unternehmen der Tecnon Consulting-Gruppe. Diese externen Berater hatten zu prüfen, ob die von Deutschland für den Bau der neuen petrochemischen Raffinerie in Leuna gewährte Beihilfe entsprechend den Genehmigungsentscheidungen der Kommission verwendet worden war. Die Studie von Tecnon war auf zwei Hauptfragen zu konzentrieren. Erstens ging es um die Ermittlung des Wertes der Raffinerie und des Bauvertrags zwischen Elf/Mider und dem Konsortium TLT. Zweitens waren die tatsächlichen Zahlungen für das Gesamtprojekt zu prüfen und mit dem ursprünglichen Plan, der Grundlage der Kommissionsentscheidung war, zu vergleichen.

(29) Im Januar 1999 legte Tecnon einen Zwischenbericht vor. Die Studie bestätigte, dass die beihilfefähigen Gesamtkosten des Investitionsprojekts, wie in den ursprünglichen Kommissionsentscheidungen vorgesehen, rund 2403,1 Mio. EUR (4700 Mio. DEM)(9) ausmachten. In diesem Betrag waren 1730,7 Mio. EUR (3385 Mio. DEM) für das Konsortium TLT enthalten, das von Elf/Mider anhand des EPC-Vertrags über die schlüsselfertige Erstellung mit dem Bau der Raffinerie beauftragt worden war.

(30) Tecnon erhielt vollen Zugang zu den Buchführungs- und Finanzdaten von Elf/Mider, die sich auf den Bau von Leuna 2000 bezogen. Dagegen hatte Tecnon keinen Zugang zu den Unterlagen von TLT und sonstigen Daten, die nicht unmittelbar mit der Untersuchung zu tun hatten.

(31) Da Tecnon folglich nicht über Informationen zu "vendor bids" und über die Rechnungen der Subunternehmer verfügte, ermittelte die Firma den Marktpreis des EPC-Vertrags und der Investition anhand von betriebseigenen Daten zu anderen Raffinerie-Projekten. Tecnon erklärte, diese Methode entspreche grundsätzlich der zuvor von Solomon bei der Schätzung des EPC-Vertrags verwendeten; allerdings sei sie in diesem Fall auf die spezifische Anlage zugeschnitten worden.

(32) Nach der Schätzung auf der Grundlage von Tecnon vorliegenden Daten lagen die von Elf/Mider aufgrund des EPC-Vertrags und anderer Aufträge an TLT gezahlten Beträge um 700 Mio. DEM über dem Marktwert der betreffenden Waren und Dienstleistungen; dies stimmte mit der Schätzung von Solomon überein. Im Hinblick auf die Zahlungen von Elf/Mider kam die Studie allerdings zu dem Ergebnis, dass nach den vorliegenden Unterlagen die angegebenen Beträge tatsächlich gezahlt worden waren. Außerdem wurde festgestellt, dass die Lieferanten die in Rechnung gestellten Beträge erhielten und dass die Investitionen mit dem 1994 geänderten TLT-Vertrag übereinstimmten. Ferner kam Tecnon zu dem Schluss, dass die während der Bauzeit vorgenommenen vertraglichen Änderungen bei einem Projekt dieser Art und Größe als normal gelten konnten.

(33) Deutschland und Elf/Mider widersprachen den Ergebnissen der Studie und der zugrunde gelegten Methode. Ihr wichtigster Einwand war, dass der Bericht, wie der Solomon-Bericht(10), Schätzungen des Marktwertes zugrunde legt, nicht jedoch die tatsächlichen Kosten für den Bau der Raffinerie. Insbesondere fänden in der Studie die besonderen Umstände des Leuna-2000-Projekts keine Berücksichtigung. Kritisiert wurde die Schätzung des Marktwertes, die Genauigkeit der Analyse und die Tatsache, dass eine Reihe von besonderen Aspekten, die zusätzliche Kosten rechtfertigten, nicht in Rechnung gestellt wurden. Dazu zählten die für Elf/Mider geltenden strengeren Umweltvorschriften, die Bedingungen der alten Leuna-Anlage und weitere unvorhergesehene Kosten.

(34) Die Kommission hatte nach wie vor ernsthafte Zweifel bezüglich der Glaubwürdigkeit und Vollständigkeit der von Deutschland vorgelegten Informationen. Nach den Ergebnissen des Sachverständigenberichts war der von Elf/Mider für den Bau der Raffinerie zu zahlende Preis überhöht, so dass die Beihilfe nicht auf den notwendigen Mindestbetrag begrenzt war. Außerdem war die Kommission davon überzeugt, dass wesentliche Dokumente noch nicht vorgelegt worden waren. Um unangreifbar beurteilen zu können, ob ein Beihilfemissbrauch vorlag, benötigte die Kommission Zugang zu den finanziellen und marktbezogenen Unterlagen von TLT, insbesondere den "vendor bids" und den tatsächlichen Rechnungen von Subunternehmern.

(35) Mit Entscheidung vom 17. Februar 1999 forderte die Kommission Deutschland daher auf, die von TLT zur Zeit der Ausarbeitung des EPC-Vertrags erhaltenen "vendor bids" zu übermitteln, die TLT verwendet hatte, um den Preis des Vertrags festzulegen. Ferner wurde Deutschland aufgefordert, Belege für die von TLT für bestimmte Arbeiten an Subunternehmer gezahlten Preise und die entsprechenden Rechnungen vorzulegen. Darüber hinaus sollten detaillierte Kostenaufstellungen und Abschlüsse von TLT übermittelt werden.

(36) TLT erklärte sich bereit, diese Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Tecnon führte eine ergänzende Studie durch, in der das zusätzliche Material bearbeitet und analysiert wurde. Nach Auffassung der Berater waren die vorgelegten Unterlagen vollständig und waren sämtliche in der Anordnung genannten Dokumente übermittelt worden. Tecnon legte anhand der neuen Informationen von TLT im August 1999 eine endgültige Fassung seines Berichts vor.

(37) Hierin stellte Tecnon fest, die Differenz der Kostenberechnung in Höhe von 357,9 Mio. EUR (700 Mio. DEM) sei glaubwürdig erklärt worden und sei anscheinend durch die Besonderheiten der Leuna-Anlage gerechtfertigt. Die zusätzlichen Kosten in Höhe von 400 Mio. DEM, die sich aus erhöhtem Material- und Baubedarf ergaben, wurden hauptsächlich anhand von geprüften Finanzdaten verifiziert(11). Sie wurden mit der kostenaufwändigen Infrastrukturentwicklung erklärt, die durch zahlreiche Faktoren, u. a. die deutschen Vorschriften, insbesondere Umweltschutzvorschriften, verursacht wurde. Diese Kosten sind tatsächlich angefallen. Sie gehen auf Verträge mit Dritten, den Subunternehmern, zurück, die aufgrund von Angeboten auf einem fairen und wettbewerbsorientierten Markt geschlossen wurden. Höhere Engineeringkosten in Höhe von 100 Mio. DEM sind durch höhere Mannstundensätze im Vergleich zu den betriebsinternen Daten von Tecnon zu erklären. In Anbetracht der wettbewerbsorientierten Struktur des Konsortiums TLT hatte Tecnon keinen Grund, an den TLT-Sätzen zu zweifeln. Die Aufteilung der Einnahmen auf die drei Partner des Konsortiums wurde nämlich so festgelegt, dass Technip und Lurgi Einnahmen aus Engineering-Leistungen erzielten, während Thyssens Anteil hauptsächlich einem Prozentsatz des Nettogewinns entsprach. Aus diesem Grund hatte Thyssen ein Interesse daran, die tatsächlichen Engineeringkosten zu überprüfen. Weitere Engineeringkosten von 300 Mio. DEM sind auf Kostenüberschreitungen zurückzuführen. Anhand seiner Analyse befand Tecnon die Erklärung von TLT als vom Ansatz her stichhaltig. Die Kostenüberschreitungen wurden durch verschiedene Faktoren verursacht, darunter eine Unterschätzung der Auswirkungen der neuen Druckvorschriften für Rohrleitungen, der Komplexität der Systeme, des Personalwechsels bei Mider und zahlreicher Konkurse von Lieferanten.

(38) Tecnon stellte fest, es sei hinreichend nachgewiesen, dass die Differenz zwischen den angegebenen Zahlen und Tecnons Schätzung wahrscheinlich unter die Genauigkeitsmarge ihrer Analyse von +/- 20 % falle und durch zusätzliche, von TLT bei der Aufstellung des Budgets nicht vorhergesehene Kosten verursacht sei. Diese Kosten seien ohne die unmittelbare Kenntnis der Verhandlungen zwischen den Auftragnehmern und den lokalen, regionalen und Bundesbehörden während der Bauphase schwer zu ermitteln. Tecnon konnte bestätigen, dass die von ihnen geprüften höheren Kosten tatsächlich von TLT übernommen wurden. Tecnon bestätigte ferner, dass der angegebene Gewinn für TLT in diesem Projekt in Anbetracht der von dem Konsortium eingegangenen Risiken nicht unangemessen hoch sei.

VII. MIT DEM VORLIEGENDEN FALL IN ZUSAMMENHANG STEHENDE ENTSCHEIDUNGEN DER KOMMISSION

(39) Zwei Entscheidungen der Kommission, die sich ebenfalls auf das Projekt Leuna 2000 beziehen, sollten im Rahmen dieser Überprüfung ebenfalls genannt werden. Es handelt sich zum einen um die Entscheidung der Kommission vom 1. Oktober 1997(12), die Verlängerung des Investitionszulagengesetzes nicht zu genehmigen (C 28/96). Dieses Gesetz bildete die Rechtsgrundlage für die Gewährung einer Investitionszulage von 184,1 Mio. EUR (360 Mio. DEM), die 8 % der Investitionskosten der Raffinerie decken sollte. Aufgrund dieser Entscheidung wurde die Elf/Mider bereits gewährte Beihilfe rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Die Investoren haben die schon erhaltene Beihilfe in der Zwischenzeit rückerstattet. Elf/Mider hat vor dem Gericht erster Instanz auf Aufhebung dieser Entscheidung geklagt (Rs. T-9/98). Das Gericht erster Instanz erklärte die Entscheidung der Kommission am 22. November 2001(13) für nichtig, soweit sie die Lage der Klägerin betraf. Die Kommission wird die Auswirkungen dieses Urteils des Gerichts erster Instanz getrennt behandeln; das Urteil wird jedoch nicht dazu führen, dass Elf/Mider zusätzliche Beihilfen erhalten wird (vgl. diesbezüglich die Randnummern 31 und 37 des Urteils in der Rechtssache T-9/98).

(40) In dem anderen mit der vorliegenden Sache in Zusammenhang stehenden Fall N 94/98 genehmigte die Kommission in einer Entscheidung vom 2. Februar 2000 eine zwischen der BvS, dem Land Sachsen-Anhalt und Elf/Mider getroffene Vergleichsvereinbarung vom 30. Dezember 1997. Hierin erkannte Deutschland eine Schadenersatzforderung von Elf/Mider in Höhe von 184,1 Mio. EUR (360 Mio. DEM) an. Mit dem Beitrag der BvS sollte insbesondere ein Anspruch abgegolten werden, der aus der Nichteinhaltung des zwischen beiden Parteien am 30. April 1994 abgeschlossenen Memorandum of Understanding (MoU) über die Put-Option entstanden war. Außerdem sah diese Vergleichsvereinbarung ausdrücklich vor, dass Elf/Mider über den Betrag von 184,1 Mio. EUR (360 Mio. DEM) hinausgehende Mittel, die sie möglicherweise als 8%ige Investitionszulage erhalten würden, an die BvS zurückzuzahlen hätten.

(41) Nach Ansicht der Kommission stellte die von der BvS zu zahlende Summe von 122,7 Mio. EUR (240 Mio. DEM) keine Beihilfe dar. Der restliche von Sachsen-Anhalt als Entschädigung für den Ausfall der Investitionszulage gemäß dem Investitionszulagengesetz zu zahlende Anteil von 61,4 Mio. EUR (120 Mio. DEM) wurde als Beihilfe angesehen. In ihrer Entscheidung erklärte die Kommission allerdings, dass diese Beihilfe mit den gemeinschaftlichen Beihilfevorschriften vereinbar sei. Deutschland verpflichtete sich, diesen Betrag nicht direkt an den Empfänger, sondern auf ein Anderkonto (Sperrkonto) zu zahlen, wo das Geld bis zu einer endgültigen Entscheidung in der vorliegenden Sache verbleiben sollte.

VIII. WÜRDIGUNG DER BEIHILFE

(42) Nach den von Deutschland übermittelten Informationen betrugen die beihilfefähigen Investitionskosten für die Raffinerie insgesamt 2403,1 Mio. EUR (4700 Mio. DEM). Die Sachverständigen der Kommission haben diese Angaben überprüft und keine Hinweise darauf gefunden, dass diese beihilfefähigen Kosten in unangemessener Höhe veranschlagt wurden. Der Betrag wurde ferner durch einen Bericht der Behörden des Landes Sachsen-Anhalt ("Verwendungsnachweisprüfung") bestätigt. Die Investitionsbeihilfen beliefen sich ursprünglich auf 769,7 Mio. EUR (1505,5 Mio. DEM). Die Beihilfeintensität des Vorhabens lag bei 32 % und damit unter dem Förderhöchstsatz von 35 %. Für das Projekt wurden keine Mittel aus den EG-Strukturfonds bereitgestellt.

(43) Bis heute beläuft sich die Beihilfe für den Bau der Raffinerie auf 585,7 Mio. EUR (1145,5 Mio. DEM). Dieser Betrag entspricht dem ursprünglich von der Kommission genehmigten Betrag abzüglich der 360 Mio. DEM, die aufgrund der Negativentscheidung über das Investitionszulagengesetz in Abzug zu bringen waren. Wenn die im Anschluss an die Entscheidung über die Vergleichsvereinbarung auf dem Anderkonto gesperrten 61,4 Mio. EUR (120 Mio. DEM) hinzukommen würden, würde für das Projekt ein Beihilfebetrag von 647 Mio. EUR (1265,5 Mio. DEM) zur Verfügung gestellt.

(44) Da sich die beihilfefähigen Investitionskosten für das Projekt auf 2403,1 Mio. EUR (4700 Mio. DEM) belaufen und die Beihilfe 647 Mio. EUR (1265,5 Mio. DEM) ausmacht, würde die Beihilfeintensität 26,9 %(14) betragen. Den der Kommission vorliegenden Informationen zufolge und nach Prüfung dieser Informationen würde die Beihilfeintensität bei diesem Projekt deutlich unterhalb des für das Gebiet von Sachsen-Anhalt zulässigen Hoechstsatzes von 35 % liegen. Diesen Berechnungen zufolge würde der Beihilfehöchstsatz nur überschritten, wenn Ermittlungen der Kommission ergäben, dass die Kosten für den Bau der Raffinerie um mehr als 554,4 Mio. EUR (1084,3 Mio. DEM) überhöht wurden(15).

(45) Dieser Betrag von 554,4 Mio. EUR liegt deutlich jenseits der im Zwischenbericht von Tecnon genannten möglicherweise überhöhten Kosten in Höhe von 357,9 Mio. EUR (700 Mio. DEM). Er liegt außerdem deutlich jenseits der in der Solomon-Studie genannten Differenz, die Grundlage für diese Prüfung war. Die Ergebnisse des endgültigen Berichts von Tecnon, dem die tatsächlichen Daten des Unternehmen zugrunde liegen, zeigten keine Überhöhung der Kosten.

(46) Außerdem wurde festgestellt, dass die angegebenen Kosten gerechtfertigt waren und den tatsächlich von Elf/Mider bezahlten und ausgewiesenen Beträgen entsprachen. In Deutschland durchgeführte gerichtliche und parlamentarische Untersuchungen der Kosten für die Raffinerie Leuna 2000 brachten ebenfalls weder eine falsche Kostenangabe noch eine missbräuchliche Verwendung der staatlichen Beihilfen zutage. Auch in dem im Juli 2002 veröffentlichten Bericht des parlamentarischen Untersuchungsausschusses "Parteispenden" wurde im Zusammenhang mit dem Bau der Raffinerie keinerlei Missbrauch festgestellt.

(47) Was den Solomon-Bericht anbelangt, so bestand sein Ziel darin, den Marktwert der Anteile für einen möglichen Verkauf an die BvS zu ermitteln. Diese Bewertung sollte keine Schätzung der tatsächlichen Baukosten der Raffinerie sein. Sie beruhte auf einer Schätzung und nicht auf tatsächlichen Unterlagen des Unternehmens. Wenngleich die Mitarbeiter von Tecnon über Detailinformationen von Elf/Mider über die Leuna-Raffinerie verfügten, beruhte ihr Zwischenbericht ebenfalls auf Schätzungen, da ihnen die marktrelevanten, vom Konsortium TLT für die Preisfestlegung verwendeten Daten fehlten. Nachdem Tecnon Zugang zu diesen Angaben erhalten hatte, war die Differenz zwischen der ersten Analyse und den tatsächlichen auf dem EPC-Vertrag beruhenden Kosten erklärlich. Tecnon kam zu dem Ergebnis, dass die Differenz der Kostenkalkulationen auf plausible Weise und unter Zugrundelegung der Genauigkeitsmarge seines Berichts erklärt wurde.

(48) Im Hinblick auf die Bemerkungen Dritter zur Einleitung des Verfahrens stellt die Kommission fest, dass keinerlei Hinweise darauf vorliegen, dass Beihilfen über den ursprünglich genehmigten Umfang hinaus gewährt wurden. Wie dargelegt, bleibt die Beihilfeintensität deutlich unter der zulässigen Hoechstgrenze. Die Bedingungen der Put-Option für die BvS wurden getrennt in der Entscheidung über die Vergleichsvereinbarung aus dem Jahr 2000 behandelt.

IX. SCHLUSSFOLGERUNG

(49) Die übermittelten Informationen und die im Zuge dieses Verfahrens von der Kommission durchgeführte Prüfung ergaben keine Hinweise auf eine missbräuchliche Verwendung von Beihilfen. Es konnte keine Überhöhung der beihilfefähigen Kosten oder Gewährung von Beihilfen über den in den ursprünglichen Entscheidungen zur Genehmigung des Investitionsvorhabens Leuna 2000 genannten Umfang hinaus nachgewiesen werden. Damit sind die Zweifel der Kommission bezüglich der Vereinbarkeit der an Elf/Mider gewährten Beihilfe mit Artikel 87 EG-Vertrag und Artikel 61 EWR-Abkommen ausgeräumt, so dass das Verfahren abgeschlossen werden kann.

(50) Wie bereits in der Entscheidung über die Vergleichsvereinbarung dargelegt, wird die Kommission keine Einwände gegen die Auszahlung des derzeit auf einem Anderkonto gesperrten Betrags von 61,4 Mio. EUR (120 Mio. DEM)(16) erheben. Gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung sind Beträge, die über die Summe von 184,1 Mio. EUR (360 Mio. DEM) hinausgehen, an die BvS zurückzuzahlen.

(51) Die Entscheidung der Kommission, das Prüfverfahren abzuschließen, unterliegt allerdings der Bedingung, dass sie die Prüfung erneut aufnehmen kann, falls neue Tatsachen bekannt werden, die den Schlussfolgerungen dieser Prüfung widersprechen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die staatliche Beihilfe, die Deutschland im Zusammenhang mit dem Bau der Raffinerie Leuna 2000 gewährt hat und die Gegenstand der Entscheidungen der Kommission N 109/93, NN 11/93 und N 543/94 war, ist gemäß Artikel 87 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Die vollständige Durchführung der Beihilfemaßnahmen mit einem Betrag von 647 Mio. EUR (1265,5 Mio. DEM) wird daher genehmigt. Hierin enthalten ist der Betrag von 61,4 Mio. EUR (120 Mio. DEM), der in der Kommissionsentscheidung über die Vergleichsvereinbarung (N 94/98) genehmigt wurde.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 30. Oktober 2002

Für die Kommission

Mario Monti

Mitglied der Kommission

(1) ABl. C 394 vom 30.12.1997, S. 14.

(2) Siehe Fußnote 1.

(3) ABl. C 214 vom 7.8.1993.

(4) Elf ist inzwischen Teil der Total Fina Elf SA.

(5) Engineering, Planning and Construction: Engineering, Planung und Bau.

(6) Das "Memorandum of Understanding" und die entsprechende Put-Option waren Gegenstand der Entscheidung der Kommission vom 2. Februar 2000 über die sogenannte "Vergleichsvereinbarung" (N 94/98) zwischen der BvS, dem Land Sachsen-Anhalt und Elf/Mider. Auf sie wird in Kapitel VII dieser Entscheidung eingegangen.

(7) In ihrem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens nannte die Kommission einen Betrag von 460,2 Mio. EUR (900 Mio. DEM); allerdings berücksichtigte sie nicht die Anpassungen von Solomon, die einen Betrag von 235 Mio. DEM ausmachten und die Abweichung verringerten.

(8) In ihrem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens erbat die Kommission auch Informationen über den Put-Option-Vertrag, der zu einem späteren Zeitpunkt geprüft werden sollte.

(9) Die tatsächlichen Gesamtkosten beliefen sich auf insgesamt 2607,6 Mio. EUR (5100 Mio. DEM) einschließlich der Bauzinsen.

(10) Im November 1998 legte Solomon eine zweite Überarbeitung des von BvS in Auftrag gegebenen Berichts vor. Hierin wurde der Schätzbetrag nach oben korrigiert, so dass die Differenz zwischen Solomon und TLT nunmehr 181,5 Mio. EUR (355 Mio. DEM) statt zuvor 340,1 Mio. EUR (665 Mio. DEM) betrug.

(11) Es wurde festgestellt, dass unabhängige Rechnungsprüfer die finanziellen Daten und Kostenaufstellungen geprüft hatten. Deren Berichte wurden vorgelegt. Beispielsweise hatte die Kommission Zugang zu den von KPMG beglaubigten Kostenaufstellungen.

(12) ABl. L 73 vom 12.3.1998.

(13) Mitteldeutsche Erdöl-Raffinerie/Kommission, Slg. 2001, S. II-3367.

(14) Elf/Mider gaben an, dieser Prozentsatz sei wegen Änderungen der finanziellen und baulichen Planung des Projekts auf zwischen 22 % und 24,3 % gesunken.

(15) Dieser Berechnung ist die Differenz zwischen 35 % von 4700 Mio. DEM (1645 Mio. DEM) und dem tatsächlich gewährten Betrag von 1265,5 Mio. DEM zugrunde gelegt. Die Differenz dieser beiden Beträge (379,5 Mio. DEM) ist der Beihilfebetrag, der unter Einhaltung der Beihilfeintensität von 35 % theoretisch noch gewährt werden könnte. Er entspricht einer beihilfefähigen Investitionsgrundlage von 1084,3 Mio. DEM.

(16) Zuzüglich der entsprechenden Zinsen.

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