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Document 32003D0148

2003/148/EG: Beschluss Nr. 185 vom 27. Juni 2002 zur Änderung des Beschlusses Nr. 153 vom 7. Oktober 1993 (Vordruck E 108) und des Beschlusses Nr. 170 vom 11. Juni 1998 (Aufstellung der in Artikel 94 Absatz 4 und Artikel 95 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 vorgesehenen Verzeichnisse) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 55 vom 1.3.2003, p. 74–79 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/148(1)/oj

32003D0148

2003/148/EG: Beschluss Nr. 185 vom 27. Juni 2002 zur Änderung des Beschlusses Nr. 153 vom 7. Oktober 1993 (Vordruck E 108) und des Beschlusses Nr. 170 vom 11. Juni 1998 (Aufstellung der in Artikel 94 Absatz 4 und Artikel 95 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 vorgesehenen Verzeichnisse) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 055 vom 01/03/2003 S. 0074 - 0079


Beschluss Nr. 185

vom 27. Juni 2002

zur Änderung des Beschlusses Nr. 153 vom 7. Oktober 1993 (Vordruck E 108) und des Beschlusses Nr. 170 vom 11. Juni 1998 (Aufstellung der in Artikel 94 Absatz 4 und Artikel 95 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 vorgesehenen Verzeichnisse)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2003/148/EG)

DIE VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER -

aufgrund des Artikels 81 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern(1), nach dem sie alle Verwaltungsfragen zu behandeln hat, die sich aus der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und späteren Verordnungen ergeben,

aufgrund des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates(2), wonach sie die Muster für Bescheinigungen, Erklärungen, Anträge und sonstige Unterlagen festlegt, die zur Anwendung der Verordnungen erforderlich sind,

aufgrund des Beschlusses Nr. 153(3) über die Muster der zur Durchführung der Verordnungen erforderlichen Vordrucke,

aufgrund des Beschlusses Nr. 170(4) über die Aufstellung der in Artikel 94 Absatz 4 und Artikel 95 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 vorgesehenen Verzeichnisse,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Vordruckmuster sind anzupassen, um den in den mitgliedstaatlichen Rechtsvorschriften eingetretenen Änderungen Rechnung zu tragen.

(2) Die derzeitige Struktur des im Beschluss Nr. 153 enthaltenen Vordrucks E 108 gestattet es dem Träger des Wohnlandes nicht, dem zuständigen Träger das Ende des Sachleistungsanspruchs des Versicherten oder seiner Familienangehörigen, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat wohnen, mitzuteilen.

(3) Eine Änderung des Vordrucks E 108 erfordert aufgrund der neuen Funktion dieses Vordrucks die Einfügung einiger Änderungen in den Beschluss Nr. 170.

(4) Die Gültigkeitsdauer von einem Jahr der von den deutschen, französischen, italienischen und portugiesischen Trägern ausgestellten Vordrucke E 121 kann nur bei Anwendung des Artikels 30 und nicht des Artikels 29 der Verordnung Nr. 574/72 gelten -

BESCHLIESST:

1. Das im Beschluss Nr. 153 enthaltene Vordruckmuster E 108 wird durch das Muster im Anhang dieses Beschlusses ersetzt.

2. Der Beschluss Nr. 170 wird entsprechend dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

3. Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Er gilt ab dem Tag seiner Annahme durch die Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer.

Der Vorsitzende der Verwaltungskommission

Carlos García de Cortázar

(1) ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 2.

(2) ABl. L 74 vom 27.3.1972, S. 1.

(3) ABl. L 244 vom 19.9.1994, S. 22.

(4) ABl. L 275 vom 10.10.1998, S. 40.

ANHANG

Der Beschluss Nr. 170 wird wie folgt geändert:

a) Artikel 1 Teil "I. VERZEICHNIS NACH ARTIKEL 94 ABSATZ 4, Familienangehörige der Arbeitnehmer oder Selbständigen" des Beschlusses Nr. 170 wird wie folgt geändert:

i) Nummer 3 erhält folgende Fassung:

"3. Der zuständige Träger bzw. der Träger des Wohnorts unterrichtet den Träger des Wohnorts bzw. den zuständigen Träger vom Ruhen oder vom Wegfall des Sachleistungsanspruchs durch Übersendung von zwei Ausfertigungen des in Teil A ausgefuellten Vordrucks E 108. Nachdem er Teil B des Vordrucks ausgefuellt hat, sendet der Empfängerträger eine Ausfertigung an den Übersenderträger zurück."

ii) in Nummer 4 werden die bestehenden Buchstaben c) und d) in d) und e) umbenannt und es wird folgender neuer Buchstabe c) eingefügt:

"c) der durch den Wohnortträger dem zuständigen Träger mitgeteilte Tag des Ruhens oder des Wegfalls des Anspruchs. Dieser Tag wird auf dem Vordruck E 108 festgehalten und stellt den Tag dar, an dem die Gültigkeitsdauer des Vordrucks E 109 endet;".

iii) Nummer 5 erhält folgende Fassung:

"5. Der Träger des Wohnorts führt das Verzeichnis anhand seiner eigenen Informationen und der Informationen, die er vom zuständigen Träger über die Begründung (Vordruck E 109) oder über das Ruhen oder den Wegfall dieses Anspruchs (Vordruck E 108) erhält, und berücksichtigt dabei, dass die Gültigkeitsdauer der von deutschen, französischen, italienischen oder portugiesischen Trägern ausgestellten Vordrucke E 109 auf ein Jahr beschränkt ist, es sei denn, die Gültigkeitsdauer dieses Anspruchs würde bei Eintritt von Umständen, die nach den Rechtsvorschriften dieser Staaten das Ruhen oder den Wegfall des Leistungsanspruchs rechtfertigen, mittels eines Vordrucks aufgehoben."

b) Artikel 1 Teil "II. VERZEICHNIS NACH ARTIKEL 95 ABSATZ 4, Rentenberechtigte und/oder ihre Familienangehörigen" wird wie folgt geändert:

i) Nummer 3 erhält folgende Fassung:

"Der zuständige Träger bzw. der Träger des Wohnorts unterrichtet den Träger des Wohnorts bzw. den zuständigen Träger vom Ruhen oder vom Wegfall des Sachleistungsanspruchs durch Übersendung von zwei Ausfertigungen des in Teil A ausgefuellten Vordrucks E 108. Nachdem er Teil B des Vordrucks ausgefuellt hat, sendet der Empfängerträger eine Ausfertigung an den Übersenderträger zurück.

Der Vordruck E 108 mit der Mitteilung, dass ein mit Vordruck E 121 bestätigter Anspruch ruht oder wegfällt, ist ebenso wie letzterer persönlich; beim Ruhen oder Wegfall des Anspruches auf Grund mehrerer Vordrucke E 121 für die Angehörigen ein und derselben Familie sind ebenso viele Vordrucke E 108 wie E 121 auszustellen, selbst wenn der Zeitpunkt des Ruhens oder Wegfalls übereinstimmt oder alle Betroffenen bei ein und demselben Wohnortträger versichert sind."

ii) in Nummer 4 werden die bestehenden Buchstaben c) und d) in d) und e) umbenannt und es wird folgender neuer Buchstabe c) eingefügt:

"c) der durch den Wohnortträger dem zuständigen Träger mitgeteilte Tag des Ruhens oder des Wegfalls des Anspruchs. Dieser Tag wird auf dem Vordruck E 108 festgehalten und stellt den Tag dar, an dem die Gültigkeitsdauer des Vordrucks E 121 endet;".

iii) Nummer 5 erhält folgende Fassung:

"5. Der Träger des Wohnorts führt das Verzeichnis anhand seiner eigenen Informationen und der Informationen, die er vom rentenpflichtigen Träger oder vom befugten Krankenversicherungsträger des rentenpflichtigen Mitgliedstaates über die Begründung des Anspruchs (Vordruck E 121) oder über das Ruhen oder den Wegfall des Sachleistungsanspruchs (Vordruck E 108) erhält, und berücksichtigt dabei, dass die Geltungsdauer der von deutschen, französischen, italienischen oder portugiesischen Trägern ausgestellten Vordrucke E 121 in Fällen, in denen die Familienangehörigen der Rentner ihren Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat als der Rentner haben (Artikel 30 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72) auf ein Jahr beschränkt ist, es sei denn, die Geltungsdauer dieses Anspruchs würde bei Eintritt von Umständen, die nach den Rechtsvorschriften dieser Staaten das Ruhen oder den Wegfall des Leistungsanspruchs rechtfertigen, mittels eines Vordrucks aufgehoben."

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