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Document 32003D0146

2003/146/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. August 2002 über die steuerlichen Maßnahmen für Bankenstiftungen, die Italien durchgeführt hat (C 54/B/2000 (ex NN 70/2000)) (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 3118)

ABl. L 55 vom 1.3.2003, p. 56–64 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/146(1)/oj

32003D0146

2003/146/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. August 2002 über die steuerlichen Maßnahmen für Bankenstiftungen, die Italien durchgeführt hat (C 54/B/2000 (ex NN 70/2000)) (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 3118)

Amtsblatt Nr. L 055 vom 01/03/2003 S. 0056 - 0064


Entscheidung der Kommission

vom 22. August 2002

über die steuerlichen Maßnahmen für Bankenstiftungen, die Italien durchgeführt hat

(C 54/B/2000 (ex NN 70/2000))

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 3118)

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2003/146/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß dem genannten Artikel und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahme(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

I. DAS VERFAHREN

(1) Die Kommission hat aufgrund einer einschlägigen parlamentarischen Anfrage die italienischen Behörden mit Schreiben vom 24. März 1999 gebeten, Angaben zu übermitteln, um die Tragweite und die Auswirkungen des Gesetzes Nr. 461 vom 23. Dezember 1998 (nachstehend "Gesetz 461/98") beurteilen zu können. Mit Schreiben vom 24. Juni und 2. Juli 1999 haben die italienischen Behörden der Kommission Auskünfte über das genannte Gesetz und über das entsprechende Gesetzesdekret Nr. 153 vom 17. Mai 1999 (nachstehend "Dekret 153/99") erteilt. Nach Prüfung der eingegangenen Informationen hat die Kommission mit Schreiben vom 23. März 2000 den italienischen Behörden mitgeteilt, dass das Gesetz und das Dekret Beihilfeelemente enthalten können, und sie aufgefordert, die erwähnten Maßnahmen nicht durchzuführen. Mit Schreiben vom 12. April 2000 haben die italienischen Behörden der Kommission mitgeteilt, dass die Durchführung der Maßnahmen ausgesetzt sei. Weitere Auskünfte wurden der Kommission mit Schreiben vom 14. Juni 2000 erteilt.

(2) Die Kommission hat die italienische Regierung mit Schreiben vom 25. Oktober 2000 von ihrem Beschluss in Kenntnis gesetzt, wegen der fraglichen Beihilfe das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten.

(3) Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht(2). Die Kommission hat die Beteiligten aufgefordert, sich gegebenenfalls zu den betreffenden Maßnahmen zu äußern.

(4) Die Kommission hat Stellungnahmen von Beteiligten erhalten. Am 18. Juni 2001 hat sie diese Stellungnahmen den italienischen Behörden zugeleitet, um ihnen Gelegenheit zur Äußerung zu geben, und hat deren Bemerkungen mit Schreiben vom 25. Juli 2001 erhalten.

II. AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFE

(5) Mit dem Gesetz 461/98 und dem Dekret 153/99 werden folgende Steuervergünstigungen für Bankenstiftungen eingeführt:

1. Stiftungen, die ihre Satzung nach Maßgabe des Dekrets ändern, gelten als Vereinigungen ohne Erwerbszweck (Artikel 12 Absatz 1 des Dekrets 153/99). Ihnen wird daher die in Artikel 6 des Dekrets des Präsidenten der Republik Nr. 601 vom 29. September 1973 für Organisationen aus den Bereichen Sozialfürsorge, Gesundheit, Bildung und verwandten Sektoren vorgesehene 50-prozentige Ermäßigung des Körperschaftsteuersatzes gewährt (Artikel 12 Absatz 2 des Dekrets 153/99).

2. Veräußerungsgewinne aus der Übertragung von Beteiligungen an Bankgesellschaften werden nicht zur Körperschaftsteuer (IRPEG) oder zur Regionalsteuer auf Produktivtätigkeiten (IRAP) veranlagt, wenn die Übertragung durch die Stiftungen oder durch die Gesellschaften erfolgt, denen die Stiftungen ihre Beteiligungen gemäß dem Gesetz Nr. 218 vom 30. Juli 1990 übertragen haben. Diese Maßnahme findet Anwendung, wenn die Übertragung innerhalb von vier Jahren nach Erlass des Dekrets stattfindet (Artikel 13 des Dekrets 153/99).

3. Steuerliche Neutralität für Transaktionen der Rückübertragung auf die einbringende Einrichtung von Vermögenswerten und Beteiligungen, die für das Bankgeschäft nicht unerlässlich sind und nach dem Gesetz Nr. 218 vom 30. Juli 1990 auf Banken oder andere Gesellschaften übertragen worden waren. Erhebung fester Sätze für einige indirekte Steuern (Artikel 16 Absatz 4, 5 und 6 sowie Artikel 17 des Dekrets 153/99).

4. Steuerliche Neutralität für Transaktionen der Rückübertragung auf die einbringende Einrichtung von Beteiligungen am Kapital der Banca d'Italia, die nach dem Gesetz Nr. 218 vom 30. Juli 1990 auf Banken oder andere Gesellschaften übertragen wurden (Artikel 27 Absatz 2 des Dekrets 153/99).

(6) Das Gesetz 461/98 und das Dekret 153/99 sehen darüber hinaus Steuervergünstigungen für Zusammenschlüsse oder Umstrukturierungen von Banken vor. Die Maßnahmen zugunsten der Banken sind Gegenstand der Entscheidung der Kommission vom 11. Dezember 2001 zur Sache C 54/A/2000/EG.

(7) Die staatseigenen italienischen Banken, die keine Aktiengesellschaften waren, wurden allmählich in Aktiengesellschaften umgewandelt und dazu schließlich 1993 gesetzlich verpflichtet. Ihre Aktien wurden auf dem Markt platziert oder nicht gewinnorientierten Einrichtungen zugeteilt, die als "Bankenstiftungen" bezeichnet wurden. Die in Erwägungsgrund 5 Ziffer 2 genannten Maßnahmen enthalten die Bedingungen, zu denen die Stiftungen die von ihnen noch gehaltenen Beteiligungen an Bankgesellschaften innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren übertragen können. Die Stiftungen sind gehalten, die Kontrolle über die Handelsbanken am Ende aufzugeben.

(8) Mit Gesetz Nr. 218 vom 30. Juli 1990 wurden besondere Steuervorschriften eingeführt; danach konnten die Bankenstiftungen, in deren Besitz oder Kontrolle sich die neu gegründeten Banken befanden, letzteren bestimmte Vermögenswerte übertragen. Die in Erwägungsgrund 5 Ziffern 3 und 4 genannten Maßnahmen beziehen sich auf diese Vermögenswerte und enthalten die Bedingungen für die Rückübertragung auf die Bankenstiftungen.

(9) Die mit dem Gesetz 461/98 und dem Dekret 153/99 eingeführten Steuervergünstigungen für Bankenstiftungen können nach Ansicht der Kommission aus folgenden Gründen staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 EG-Vertrag darstellen:

- Die in dem Gesetz 461/98 und dem Dekret 153/99 festgelegten Steuervergünstigungen gelten nur für Bankenstiftungen. Es handelt sich um eine Maßnahme selektiver Art, die durch den Verzicht auf Steuereinnahmen oder durch die Gewährung staatlicher Mittel wirtschaftliche Vorteile verschafft.

- Obwohl die Bankenstiftungen gemeinnützige Einrichtungen ohne Erwerbszweck im Sinne des Gesetzes sind und demnach die Steuervorteile nicht an ihre Gesellschafter oder andere Personen weitergeben dürfen, lassen sie sich dennoch als wirtschaftliche Einheiten einstufen, die in gewerblichen Sektoren unternehmerisch tätig sind, und können damit in den Anwendungsbereich von Artikel 87 EG-Vertrag fallen.

- Da die Stiftungen ihre Bankbeteiligungen behalten oder Aktionäre anderer Unternehmen werden können, intervenieren sie auf dem Aktienmarkt, der die Eigentums- und Kontrollverhältnisse in den Unternehmen steuert. Die Beihilfen könnten somit zu Wettbewerbsverzerrungen auf diesem Markt führen. Außerdem ist nicht auszuschließen, dass die Steuervergünstigungen letztlich den Banken und Unternehmen zugute kommen, an denen die Stiftungen beteiligt sind. Dies könnte als staatliche Beihilfe zugunsten dieser Unternehmen gewertet werden, insbesondere in den Fällen, in denen die betreffende Stiftung unter staatlicher Kontrolle steht. Hierdurch könnten Wettbewerbsverzerrungen auf den Märkten entstehen, in denen diese Unternehmen tätig sind.

- Den italienischen Behörden zufolge werden die Steuervergünstigungen nur gewährt, wenn die Stiftungen beschließen, die Kontrolle über ihre Bank aufzugeben. Privatisierungen dürften dadurch einfacher werden, was dem Allgemeininteresse entgegenkommt. Dem kann entgegengehalten werden, wie es die zuständige italienische Behörde, nämlich die Kartellbehörde, getan hat, dass die Kontrolle in Artikel 6 des Dekrets 153/99 zu eng definiert ist und die Stiftungen die Kontrolle über ihre Banken de facto behalten können. Eine weiter gefasste Definition des Begriffs "Kontrolle", wie sie das Bankgesetz vorsieht, entspräche eher dem Allgemeininteresse.

Aus diesen Gründen hat die Kommission das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag eingeleitet.

III. STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN

(10) Die Kommission hat eine Reihe von Stellungnahmen von den Begünstigten der Maßnahmen erhalten, die weitgehend mit den von den italienischen Behörden angeführten Argumenten übereinstimmen.

(11) Wenn das Problem in der Wettbewerbsverzerrung auf dem Markt besteht, der die Eigentums- und Kontrollverhältnisse in den Unternehmen steuert, müssten, so wird bemerkt, sämtliche differenzierten Steuerregelungen zugunsten verschiedener Kategorien von Investoren, einschließlich anderer nicht gewinnorientierter Einrichtungen, in Frage gestellt werden.

(12) Ferner wird geltend gemacht, die Steuervergünstigungen dienten als Ausgleich für die Auswirkungen einer Politik, welche die Stiftungen zu einer grundlegenden Änderungen ihrer Satzung, zum Rückzug aus dem Bankgeschäft und zur Veräußerung der Mehrheitsbeteiligungen an Banken, die in gewerblichen Sektoren unternehmerisch tätig sind, gezwungen habe.

(13) Die Steuervergünstigungen für die Stiftungen ließen sich keinesfalls auf die Empfänger-Bankgesellschaften oder auf Gewerbebetriebe übertragen, sondern damit erhöhten sich lediglich die Mittel, welche die Stiftungen der Verfolgung ihrer sozialen Ziele zuwenden können. Die in Rede stehenden Vorteile führten folglich nicht zu Wettbewerbsverzerrungen.

(14) Bei der Ermäßigung des Körperschaftsteuersatzes handele es sich um eine ähnliche Steuervergünstigung, wie sie Vereinigungen und Stiftungen in den Mitgliedstaaten gemeinhin gewährt wird.

(15) Sofern die Maßnahmen staatliche Beihilfen darstellen sollten - was als Annahme verworfen wird -, würde es sich um nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d) mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare Beihilfen handeln. Den Daten über die Tätigkeiten der Stiftungen im Jahr 1998 zufolge seien 56 % dieser Aktivitäten auf die Förderung und Erhaltung von Kultur- und Umweltgütern ausgerichtet. Dies sei einer der wenigen Bereiche, in denen die Stiftungen tätig werden dürfen und müssen.

(16) Überdies wird darauf verwiesen, dass das Gesetz Nr. 218 vom 30. Juli 1990 zur Einführung ähnlicher Vergünstigungen von der Kommission nicht in Frage gestellt worden sei. Die Kommission sei sich über den Inhalt des Gesetzes 218/90 im Klaren gewesen, weil sie in den Fällen, in denen es um Beihilfen an die Banco di Napoli und die Banco di Sicilia und Sicilcassa(3) ging, dieses Gesetz - wenn auch indirekt - zu berücksichtigen hatte. Sollten die in dem Dekret 159/99 vorgesehenen Maßnahmen als unvereinbare Beihilfen gelten, würde damit gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen. Der Gerichtshof hatte entschieden, dass: "der Kommission eine Diskriminierung nur vorgeworfen werden kann, wenn sie vergleichbare Sachverhalte in unterschiedlicher Weise behandelt und dadurch bestimmte Betroffene gegenüber anderen benachteiligt hat, ohne dass diese Ungleichbehandlung durch das Vorliegen objektiver Unterschiede von einigem Gewicht gerechtfertigt wäre"(4). Dies sei der Fall, wenn das Dekret 159/99 anders bewertet würde als das Gesetz 218/90.

(17) Außerdem hätten die Empfänger insofern legitime Erwartungen gehegt, als die Kommission das Gesetz 218/90 nicht für unvereinbar erklärt hatte, weshalb die Rückforderung der Beihilfe ausgeschlossen werden sollte, selbst wenn sie für unvereinbar befunden würde.

IV. BEMERKUNGEN ITALIENS

(18) In ihrer Erwiderung auf die Einleitung des Verfahrens machte die italienische Regierung geltend, Bankenstiftungen könnten nicht als "Unternehmen" im Sinne der Wettbewerbsregeln angesehen werden. Mit dem Gesetzesdekret Nr. 356 vom 20. November 1990 ("Dekret 356/90") wurden der Tätigkeit der Stiftungen klare Grenzen gesetzt: Sie müssen im öffentlichen Interesse handeln, gemeinnützige Ziele verfolgen und dürfen nur in ganz bestimmten Bereichen tätig sein. Nach dem Dekret 356/90 sind die Stiftungen zudem verpflichtet, ihre Bankbeteiligungen wie eine rein finanzielle Investition zu verwalten. Der Gerichtshof hat klargestellt, dass der bloße Erwerb und das bloße Halten von Gesellschaftsanteilen nicht als wirtschaftliche Tätigkeiten angesehen werden müssen(5).

(19) Diese Ausrichtung wird durch das Dekret 153/99 bestätigt. In Artikel 1 Buchstabe d) sind die Bereiche ("relevante Bereiche") aufgeführt, in denen die Stiftungen tätig sein dürfen: wissenschaftliche Forschung, Bildung, Kunst, Erhaltung und Förderung von Kulturgütern, kulturellen Aktivitäten und Umweltgütern, Gesundheit und Unterstützung sozial schwacher Gruppen. Artikel 6 Absatz 1 bestimmt, dass die Stiftungen nur in den relevanten Bereichen tätige Unternehmen kontrollieren oder direkt betreiben dürfen ("imprese strumentali"). Nach Artikel 3 Absatz 2 ist es den Stiftungen untersagt, Einrichtungen mit Erwerbszweck oder Unternehmen gleich welcher Art, mit Ausnahme der besagten Unternehmen, direkt oder indirekt zu finanzieren. Tätigkeitsbereich und Gesellschaftszweck der unerlässlichen Unternehmen müssen mit denjenigen der Stiftung übereinstimmen. Eine rein "kommerzielle" Politik darf von ihnen nicht verfolgt werden.

(20) Stiftungen dürfen faktisch nur gemeinnützige Tätigkeiten finanzieren oder betreiben; diesen Tätigkeiten müssen sie mindestens 50 % ihres Jahreseinkommens zuwenden. Die italienischen Behörden berufen sich auf das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Poucet e Pistre, in dem es heißt: "Die Krankenkassen oder die Einrichtungen, die bei der Verwaltung der öffentlichen Aufgabe der sozialen Sicherheit mitwirken, erfuellen eine Aufgabe mit ausschließlich sozialem Charakter. Diese Tätigkeit beruht nämlich auf dem Grundsatz der nationalen Solidarität und wird ohne Gewinnzweck ausgeübt. Die Leistungen werden von Gesetzes wegen und unabhängig von der Höhe der Beiträge erbracht. Folglich ist diese Tätigkeit keine wirtschaftliche Tätigkeit, und die mit ihr betrauten Einrichtungen sind daher keine Unternehmen im Sinne der Artikel 85 und 86 EWG-Vertrag"(6). Den italienischen Behörden zufolge sollten für Stiftungen ähnliche Erwägungen gelten.

(21) Stiftungen dürfen nicht aufgrund dessen, dass sie Bankbeteiligungen halten, als Unternehmen angesehen werden. Dem Dekret 153/99 zufolge müssen die Stiftungen die Kontrolle innerhalb von vier Jahren aufgeben. Der Begriff Kontrolle ist weiter definiert als im Zivilgesetzbuch, da er auch die Kontrolle umfasst, die durch mit anderen Gesellschaftern geschlossene Vereinbarungen ausgeübt wird. Seine Definition ist auch weiter gefasst als in der Richtlinie 80/723/EWG der Kommission vom 25. Juni 1980 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und ihren öffentlichen Unternehmen(7). Darüber hinaus legt das Dekret 153/99 fest, dass das Amt des Stiftungsverwalters mit dem Amt des Geschäftsführers der Bank, an denen die Stiftungen beteiligt sind, unvereinbar ist.

(22) Ebenso wie die Stiftungen können die "imprese strumentali" nicht als Unternehmen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 betrachtet werden, da sie ausschließlich in den relevanten Bereichen und zur unmittelbaren Erfuellung der satzungsgemäßen Ziele der Stiftung tätig sein dürfen.

(23) Die Maßnahme des Erwägungsgrunds 5 Ziffer 1 stellt keine Ausnahme von den allgemeinen Steuervorschriften dar, sondern bestätigt lediglich die Anwendung einer generellen Bestimmung des italienischen Steuerrechts auf die Stiftungen. Der Erlass des Präsidenten der Republik Nr. 601 vom 29. September 1973 sieht für sämtliche in den Bereichen Sozialfürsorge, Gesundheit, Bildung und verwandten Sektoren tätigen Einrichtungen eine Ermäßigung des Körperschaftsteuersatzes vor.

(24) Was die Maßnahmen des Erwägungsgrundes 5 Ziffer 2 anbelangt, so verschaffen sie den Stiftungen keinen Vorteil, sondern verhindern lediglich ihre weitere Benachteiligung durch die Zwangsveräußerung der in ihrem Besitz befindlichen Aktien. Eventuelle Gewinne würden nämlich nicht durch eine übliche, von dem Akteur beschlossene Transaktion, sondern durch einen gesetzlich vorgeschriebenen Vorgang erzielt: die Anwendung der normalen Steuervorschriften wäre ungerechtfertigt.

(25) Die Maßnahmen des Erwägungsgrunds 5 Ziffern 3 und 4 betreffen mit Gesetz Nr. 218 vom 30. Juli 1990 auf die Banken übertragene Anlagevermögen und Beteiligungen an für den Stiftungszweck unerlässlichen Geschäften. Als die staatlichen Banken in Aktiengesellschaften im Besitz der Bankenstiftungen umgewandelt wurden, übertrugen die Akteure diese Beteiligungen den Banken anstatt der Stiftung, um die Besteuerung des Wertzuwachses dieses Vermögens zu vermeiden. Im Fall der Beteiligungen am Kapital der Banca d'Italia bot sich sodann nicht mehr die Möglichkeit, diese Beteiligungen der Stiftung zu übertragen. Nach dem Gesetz Nr. 141 vom 7. März 1938 gehörten die neu gegründeten Stiftungen nicht mehr zu den Einrichtungen, die Kapitalanteile an der Banca d'Italia halten durften. Das Dekret 153/99 hat diese Vorschrift geändert und den Stiftungen den Erwerb der Beteiligungen ermöglicht.

(26) Den italienischen Behörden zufolge beinhalten die Maßnahmen des Erwägungsgrunds 5 Ziffern 3 und 4 keine Verwendung staatlicher Mittel. Der Steuervorteil wird nicht automatisch gewährt, sondern nach Durchführung spezifischer Transaktionen. Ohne Steuererleichterung wären die entsprechenden Transaktionen wahrscheinlich nicht durchgeführt worden.

(27) Des Weiteren wird geltend gemacht, dass die Maßnahmen des Erwägungsgrunds 5 Ziffern 3 und 4 nur unter bestimmten Umständen eine Ausnahme von den üblichen Vorschriften vorsehen. Bei sämtlichen Unternehmen aller Sektoren wurden Spaltungen bereits steuerlich neutral behandelt, während in einer Reihe von Situationen für einige indirekte Steuern bereits feste Sätze berechnet worden sind.

(28) Die in Rede stehenden Maßnahmen verschaffen außerdem nicht notwendigerweise einen wirtschaftlichen Vorteil. Sie ermöglichen die steuerneutrale Übertragung der betreffenden Vermögenswerte auf die Stiftungen, so dass etwaige Veräußerungsverluste nicht zu einem Steuererstattungsanspruch berechtigen. Darüber hinaus stellt die steuerlich neutrale Behandlung keine Steuerbefreiung dar: die Steuerlast geht auf den neuen Eigentümer der Vermögenswerte über, der - in den durch das Steuerrecht vorgesehenen Fällen - für den gesamten Veräußerungsgewinn steuerpflichtig ist.

(29) Selbst wenn die Maßnahmen zur Befreiung von einer Steuer führten, die ansonsten hätte entrichtet werden müssen, ist aufgrund der Besonderheit der betreffenden Transaktionen auf jeden Fall eine steuerliche Sonderbehandlung gerechtfertigt. Es handelt sich nicht um übliche Veräußerungen von Vermögenswerten, sondern um Korrekturen der Auswirkungen vorhergehender, unfreiwilliger Übertragungen. Die in Rede stehenden Vermögenswerte hätten eigentlich bei den Stiftungen verbleiben sollen, sind aber entweder aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung (im Fall der Beteiligungen an dem Kapital der Banca d'Italia) oder um keine Steuern zahlen zu müssen (im Fall der Ausrüstungsgüter, die zur Realisierung des Stiftungszwecks unerlässlich sind) vorübergehend an die Gesellschaften, an denen eine Beteiligung besteht, veräußert worden.

(30) Die in dem Dekret 153/99 vorgesehenen Maßnahmen führen zu keinen Wettbewerbsverzerrungen auf einem Markt, auf dem ein Handel zwischen Mitgliedstaaten stattfindet. Die Veräußerung der Beteiligungen unterliegt dem Gebot der Nichtdiskriminierung und wird von der Aufsichtsbehörde überwacht. Die Behörde prüft, ob der Verkaufspreis im Hinblick auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens angemessen ist. Die Steuervergünstigungen zugunsten der Stiftungen beeinträchtigen demnach nicht die Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt für Aktienbeteiligungen.

(31) Die Steuervergünstigung darf weder direkt noch indirekt anderen Einrichtungen als der Stiftung selbst oder ihren unerlässlichen Unternehmen zugute kommen. Die unerlässlichen Unternehmen müssen die gleichen sozialen Zielsetzungen verfolgen wie die Stiftungen, und sie funktionieren nicht nach den üblichen Marktkriterien. Sie können nicht als Unternehmen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 gelten. Ihre Tätigkeit ist auf jeden Fall auf den lokalen Bereich beschränkt: 93,8 % der von den Stiftungen finanzierten Projekte werden in der Region durchgeführt, in der die Stiftung selbst ihren Sitz hat. Die Stiftungen werden typisch lokalen Anforderungen gerecht, denen von Akteuren anderer Mitgliedstaaten nicht entsprochen würde. Außerdem ist in den Bereichen wissenschaftliche Forschung, Bildung, Kunst, Erhaltung und Förderung von Kulturgütern, kulturellen Aktivitäten und Naturgütern, Gesundheit und Unterstützung sozial schwacher Gruppen die Präsenz von Wirtschaftsteilnehmern begrenzt.

(32) Sofern die Maßnahmen staatliche Beihilfen darstellen sollten - was als Annahme verworfen wird -, müssen sie nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. Die Maßnahmen beeinträchtigen nicht die Handelsbedingungen in einem Maße, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, und dienen der Erleichterung eines Prozesses, nämlich des Rückzugs des Staates aus der Wirtschaft, wie er in zahlreichen Fällen von der Europäischen Union gefördert und unterstützt wurde.

V. WÜRDIGUNG DER MASSNAHMEN

Regelung für Bankenstiftungen

(33) Bankenstiftungen werden von einer speziellen Behörde überwacht. Durch die Beaufsichtigung der Stiftungen sollen die Einhaltung des Gesetzes und der Satzungen, die umsichtige und vorsichtige Geschäftsführung der Stiftungen, die Rentabilität der Vermögen sowie der effektive Schutz der tatsächlichen und potenziellen Begünstigten kontrolliert werden. Dazu kann die Aufsichtsbehörde Verwaltungsbestimmungen erlassen, die insbesondere Vorschriften über Vermögensverwaltung, Investitionen, Verwendungszweck der Einkünfte sowie Bilanzen festlegen. Im Fall schwerwiegender und wiederholter Unregelmäßigkeiten bei der Geschäftsführung kann die Aufsichtsbehörde die Stiftungsorgane auflösen und einen Sonderkommissar bestellen; sind die satzungsgemäßen Ziele nicht erreichbar, kann die Behörde die Liquidation der Stiftung verfügen. Bei Vorliegen besonderer Gründe kann die Aufsichtsbehörde die verwaltungsbehördliche Zwangsliquidation anordnen(8). Die Aufsichtsbehörde ist schließlich zur Veräußerung von Mehrheitsbeteiligungen befugt.

(34) Bankenstiftungen dürfen nur in den so genannten "zugelassenen Bereichen" tätig sein. Die Liste der zugelassenen Bereiche ist in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c-bis des Gesetzesdekrets Nr. 153 vom 17. Mai 1999 (Dekret 153/99) in seiner durch das Gesetz Nr. 448 vom 28. Dezember 2001 (Gesetz 448/01) geänderten Fassung enthalten(9). Diese Bereiche sind in vier große Sektoren gegliedert: 1. Schutz und Entwicklung der Person; 2. soziale Sicherheit; 3. wissenschaftliche und technologische Forschung, Umweltschutz; 4. Kunst, Schutz des Kulturerbes und Förderung kultureller Aktivitäten(10). Die Bankenstiftungen sind allerdings gehalten, ihre Tätigkeiten auf die so genannten "relevanten Bereiche" zu konzentrieren. Unter "relevanten Bereichen" sind die "zugelassenen Bereiche" zu verstehen, die von jeder Stiftung als konkretes Betätigungsfeld gewählt werden. Die Stiftungen müssen alle drei Jahre bis zu drei relevante Bereiche aussuchen. Die relevanten Bereiche bilden das vorrangige Wirkungsfeld der Bankenstiftungen, die mindestens 50 % ihres jährlichen Nettoeinkommens diesen Bereichen zuwenden müssen.

(35) Die "relevanten Bereiche" grenzen auch das Gebiet ab, in dem die Bankenstiftungen zur Ausübung unternehmerischer Tätigkeiten und zur Haltung von Mehrheitsbeteiligungen in Handelsgesellschaften berechtigt sind. Gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Dekrets 153/99 dürfen Bankenstiftungen nur dann Unternehmen betreiben, wenn sie für die satzungsmäßigen Ziele direkt unerlässlich sind, und dieses ausschließlich in den relevanten Bereichen. Nach Artikel 3 Absatz 2 ist es Bankenstiftungen untersagt, Einrichtungen oder Unternehmen sonstiger Art direkt oder indirekt zu finanzieren oder zu subventionieren.

(36) Mehrheitsbeteiligungen in anderen Unternehmen müssen abgetreten oder veräußert werden. Gemäß Artikel 6 des Dekrets 153/99 besteht eine Kontrolle in den in Artikel 2359 erster und zweiter Absatz des Zivilgesetzbuchs vorgesehenen Fällen. Sie besteht somit dann, wenn eine Stiftung:

a) aufgrund von mit anderen Gesellschaftern in jeglicher Form geschlossenen Vereinbarungen das Recht besitzt, die Mehrheit der Verwaltungsratsmitglieder zu ernennen, oder über die Mehrheit der Stimmrechte in der ordentlichen Hauptversammlung verfügt;

b) aufgrund von mit anderen Gesellschaftern in jeglicher Form geschlossenen Vereinbarungen befugt ist, die Ernennung oder Abberufung der Mehrheit der Verwaltungsratsmitglieder von ihrer Zustimmung abhängig zu machen;

c) dank finanzieller und organisatorischer Beziehungen zur Ausübung der in den Buchstaben a) und b) genannten Rechte und Befugnisse in der Lage ist.

Durch das Gesetz 448/01 wurde ferner bestimmt, dass eine Bankgesellschaft auch dann als von einer Stiftung abhängig angesehen wird, wenn die Kontrolle, direkt oder indirekt, durch mehrere Stiftungen in welcher Form und in welcher Weise auch immer ausgeübt wird.

(37) Was insbesondere die Bankbeteiligungen betrifft, so dürfen sie von den Bankenstiftungen für einen Zeitraum von vier Jahren nach Inkrafttreten des Dekrets 153/99 gehalten werden. Durch das Gesetz 448/01 wurde nunmehr festgelegt, dass Bankenstiftungen ihre Mehrheitsbeteiligungen für einen weiteren Zeitraum von drei Jahren behalten dürfen, sofern die Beteiligungen an den betreffenden Banken einer unabhängigen Sparverwaltungsgesellschaft (SGR) übertragen werden. Die Sparverwaltungsgesellschaften üben in eigenem Namen sämtliche den Aktionären zustehenden Rechte aus, außer bei den Beratungen der ordentlichen Hauptversammlungen (d. h. den zur Billigung struktureller Änderungen einberufenen Versammlungen). Der Aufsichtsbehörde obliegt der Erlass entsprechender Vorschriften, durch die sichergestellt werden soll, dass die Wahl der Sparverwaltungsgesellschaften nach transparenten und gerechten Kriterien erfolgt und Interessenkonflikte vermieden werden.

(38) Was die anderen, nicht gestatteten Mehrheitsbeteiligungen anbelangt, so müssen sie binnen einer von der Aufsichtsbehörde festgelegten Frist, die jedenfalls die Frist von vier Jahren ab Inkrafttreten des Dekrets 153/99 nicht überschreiten darf, veräußert werden. Werden die oben genannten Fristen von den Stiftungen nicht eingehalten, so verfügt die Aufsichtsbehörde direkt die Veräußerung der Mehrheitsbeteiligungen, auch mit Hilfe eines speziellen Kommissars.

(39) Die Mitglieder der Stiftungsorgane und die Geschäftsführer der Bankenstiftungen müssen ehrenhaft und fachlich qualifiziert sein. Diese Anforderungen werden von der Aufsichtsbehörde festgelegt und gelten in Bezug auf die ethische Eignung und Berufserfahrung als verlangte Eigenschaften zur Wahrnehmung von Führungs-, Verwaltungs-, Management- und Kontrollfunktionen in einer Einrichtung ohne Erwerbszweck. Bankenstiftungen dürfen keine Gewinnanteile an die Mitglieder der Stiftungsorgane, an die Geschäftsführer und die Mitarbeiter ausschütten. Das Gesetz 448/01 bestimmt, dass die Mitglieder der Stiftungsorgane und die Geschäftsführer keine Verwaltungs-, Führungs- und Kontrollfunktionen bei der Empfänger-Bankgesellschaft oder anderen im Bank-, Finanz- und Versicherungssektor tätigen Gesellschaften innehaben dürfen. In seiner ursprünglichen Fassung hat das Dekret 153/99 lediglich den Mitgliedern des Verwaltungsorgans untersagt, in der Empfänger-Bankgesellschaft einen Verwaltungsratsposten zu bekleiden.

(40) Das Vermögen der Stiftungen ist vollkommen an die Verfolgung der satzungsmäßigen Ziele gebunden und wird so verwaltet, wie es dem Charakter der Stiftungen als nach den Grundsätzen der Transparenz und Vertrauenswürdigkeit tätigen Einrichtungen ohne Erwerbszweck entspricht. Bei der Vermögensverwaltung müssen die Stiftungen Risikomanagmentkriterien beachten, um den Vermögenswert zu erhalten und eine ausreichende Rentabilität zu erzielen. Ferner sind Bankenstiftungen gehalten, ihre Investitionen zu diversifizieren, um die Risiken einer Konzentration der Investitionen zu vermeiden, und sie müssen ihr Vermögen in einer mit ihren institutionellen Zielsetzungen und insbesondere der Entwicklung des Gebiets, in dem sie tätig sind, übereinstimmenden Weise investieren.

(41) Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c) des Dekrets 153/99, geändert durch das Gesetz 448/01, legt fest, dass die Gebietskörperschaften die Mehrheit der Mitglieder des Leitungsorgans der Stiftungen bestellen müssen.

Wirtschaftliche Tätigkeit

(42) Die Tätigkeit der Bankenstiftungen besteht zusammengefasst darin, ihren Vermögensertrag zur Förderung gemeinnütziger Ziele zu verwenden. Sie weist vier Hauptaspekte auf: i) Verwaltung und Investition des Vermögens, ii) Leistung von Beiträgen an im sozialen Bereich tätige Einrichtungen ohne Erwerbszweck, iii) soziale Aktivitäten und iv) Kontrolle der "imprese strumentali".

Verwaltung und Investition des Vermögens

(43) Bezüglich der ersten Tätigkeit bestimmt das Dekret 153/99, dass das Stiftungsvermögen vollkommen an die Verfolgung der satzungsmäßigen Ziele gebunden ist. Bei der Investition ihres Vermögens müssen die Stiftungen eine ausreichende Rentabilität anstreben, allerdings unter Beachtung der Risikomanagementkriterien, um den Vermögenswert zu erhalten(11). Sie dürfen ihr Vermögen nicht zum Erwerb der Kontrolle von Handelsunternehmen verwenden: durch das Dekret 153/99 wurden diesbezüglich spezielle Sicherungsklauseln eingebaut (vgl. oben, Ziffer 36 und 39 ). Das Gesetz 448/01 hat diese Sicherungsklauseln für die Banken noch weiter verstärkt, indem die Möglichkeit einer gemeinsamen Kontrolle ausdrücklich ausgeschlossen und der Geltungsbereich des Verbots einer Ämterhäufung erweitert wurde. Durch das Gesetz 448/01 wurden Stiftungen und Finanzinstitute mithin strenger voneinander getrennt. Damit hat es dazu beigetragen, die in dem Beschluss zur Verfahrenseröffnung diesbezüglich geäußerten Bedenken auszuräumen.

(44) Die Vermögensverwaltung der Stiftungen - wenn die Stiftung selbst dafür Sorge trägt(12) - führt nicht zur Erbringung einer Leistung auf dem Markt. Der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Thema Mehrwertsteuer zufolge übt eine Holdinggesellschaft, deren einziges Ziel in dem Erwerb von Beteiligungen an anderen Unternehmen, ohne direkten oder indirekten Eingriff in deren Geschäftstätigkeit, besteht, unbeschadet der Rechte, welche die Holding selbst in ihrer Eigenschaft als Aktionär besitzt, keine wirtschaftliche Tätigkeit aus. Anders verhält es sich, wenn die Beteiligung mit einem direkten oder indirekten Eingriff in die Geschäftstätigkeit der Unternehmen einhergeht, an denen eine Beteiligung erworben wurde, unbeschadet der der Holding selbst als Aktionär zustehenden Rechte. Ein solches Eingreifen in die Geschäftstätigkeit der beherrschten Unternehmen ist insoweit als eine wirtschaftliche Tätigkeit zu betrachten, als es die Beteiligung an der Veräußerung von Gütern oder der Erbringung von Dienstleistungen beinhaltet(13). Nach Ansicht der Kommission sind diese Grundsätze relevant für die Beurteilung, ob die Stiftungen eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben und demnach als Unternehmen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 angesehen werden können.

(45) Des Weiteren lässt sich die Vermögensverwaltung nicht als eine eigenständige, von der auf die Förderung gemeinnütziger Aktivitäten ausgerichteten Zweckbestimmung der Vermögenserträge getrennte Tätigkeit betrachten. Die Gewinne aus der Vermögensverwaltung dürfen nicht an die Mitglieder und die Gesellschafter der Stiftung ausgeschüttet und dürfen nur für die Leistung von Beiträgen verwendet werden. Die interne Vermögensverwaltung kann folglich nicht als "wirtschaftliche Tätigkeit" an sich bezeichnet, sondern muss im Rahmen der Gesamttätigkeit der Stiftungen gesehen werden.

Leistung von Beiträgen an gemeinnützige Einrichtungen ohne Erwerbszweck

(46) Der Ertrag aus dem Stiftungsvermögen dient der Leistung von Beiträgen an Einrichtungen ohne Erwerbszweck, die in den in dem Gesetz genannten Bereichen tätig sind (vgl. oben, Ziffer 34). Das Dekret 153/99 verbietet ausdrücklich die Ausübung der Banktätigkeit, und die Stiftungen dürfen keinerlei Ausgleich für ihre Beiträge erhalten. Unter Verwendung einiger Begriffe aus dem bereits zitierten Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Poucet e Pistre (vgl. oben, Ziffer 20) kann gesagt werden, dass diese Tätigkeit "eine Aufgabe mit ausschließlich sozialem Charakter erfuellt", "auf dem Grundsatz der nationalen Solidarität beruht" und "ohne Gewinnzweck ausgeübt wird". Ferner ist zu bemerken, dass die Gewinnverteilung durch die Stiftungen in keiner Beziehung zu den eventuellen Erträgen steht, welche die Stiftungen selbst erzielen können: die Stiftungen arbeiten nicht nach üblichen Marktkriterien, und es besteht kein Markt für diese spezielle Art der Tätigkeit.

(47) Die Kommission ist infolgedessen der Auffassung, dass die Verwaltung eigenen Vermögens und die Verwendung der daraus erwirtschafteten Erträge für die Leistung von Beiträgen an gemeinnützige Einrichtungen ohne Erwerbszweck keine wirtschaftliche Tätigkeit darstellen und die Stiftungen daher nicht als Unternehmen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag einzustufen sind.

Soziale Aktivitäten und Kontrolle der "imprese strumentali"

(48) Bankenstiftungen sind nicht zur Haltung von Mehrheitsbeteiligungen an Unternehmen berechtigt, und außer in den im Gesetz näher bezeichneten Situationen ist ihnen die Finanzierung gewerblicher Tätigkeiten völlig untersagt. Es handelt sich um die Fälle, in denen die Stiftungen unmittelbar eine Tätigkeit in den "relevanten Bereichen" ausüben oder in diesen Bereichen tätige Einrichtungen (die so genannten "imprese strumentali") kontrollieren. Jedenfalls dürfen weder die Stiftungen noch die besagten Unternehmen Erwerbszwecke verfolgen.

(49) Bei der Beurteilung, ob die Aktivitäten in den im Gesetz genannten Bereichen als "wirtschaftliche Tätigkeiten" gelten, ist zu bedenken, dass nach ständiger Rechtsprechung "der Begriff des Unternehmens jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit umfasst, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung ... und eine wirtschaftliche Tätigkeit jede Tätigkeit ist, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten"(14). Der Gerichtshof hat ferner im Fall eines Betriebsrentenfonds erklärt, dass das Fehlen eines Gewinnerzielungszwecks, die Verfolgung einer sozialen Zielsetzung, die Solidaritätsgesichtspunkte und die Beschränkungen oder Kontrollen in Bezug auf Investitionen nicht daran hinderten, die vom Fonds ausgeübte Tätigkeit als wirtschaftliche Tätigkeit anzusehen(15). Damit eine in dem Angebot von Gütern oder Dienstleistungen bestehende Aktivität als nicht wirtschaftliche Tätigkeit angesehen wird, muss nämlich das Bestehen eines Marktes für analoge Güter oder Dienstleistungen ausgeschlossen werden können. In den meisten im Gesetz genannten Bereichen - Bildung, Kultur, Gesundheit, Naturschutz, wissenschaftliche Forschung und Unterstützung sozial schwacher Gruppen - sind Akteure anzutreffen, die eine ähnliche Tätigkeit zu Gewinnzwecken ausüben. Im Gegensatz zur Leistung nicht rückzahlbarer Beiträge, für die es keinen "Markt" gibt, beinhalten Tätigkeiten wie die Erbringung von Krankenhausdienstleistungen, das Betreiben von Kunstgalerien oder Personenschutzagenturen wirtschaftliche Vorgänge. Auf diesen Märkten kann die unmittelbare Präsenz der Stiftungen oder ihre Möglichkeit, Unternehmen zu kontrollieren, zu Wettbewerbsverzerrungen führen, und ihre Tätigkeit darf nicht völlig der Überwachung der Einhaltung der Wettbewerbsregeln entzogen werden.

(50) Das heißt nicht, dass sämtliche in den "relevanten Bereichen" ausgeübten Tätigkeiten "wirtschaftlicher Art" sind. Analog könnten einige - gleichwohl "wirtschaftliche" - Tätigkeiten nicht dazu angetan sein, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Die genaue Bestimmung der Tätigkeiten im Hinblick auf die Kontrolle staatlicher Beihilfen ist nur von Fall zu Fall möglich.

(51) Es sei darauf hingewiesen, dass den italienischen Behörden zufolge bislang keine der Stiftungen von der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit der direkten Ausübung einer Tätigkeit in den "relevanten Bereichen" Gebrauch gemacht hat(16). Daraus würde sich ergeben, dass keine der Stiftungen aufgrund direkter Tätigkeiten in den "relevanten Bereichen" als "Unternehmen" im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 eingestuft werden kann. Sofern sie eine solche Tätigkeit ausüben, schreibt Artikel 9 Absatz 3 des Dekrets 153/99 den Stiftungen getrennte Buchführungen vor.

(52) Der mögliche Erwerb der Kontrolle über die betreffenden Unternehmen würde den Stiftungen insofern nicht die Eigenschaft von Unternehmen verleihen, als diese Möglichkeit keine direkte Beteiligung der Stiftungen selbst an der Tätigkeit des kontrollierten Unternehmens beinhaltet. Zwischen den Stiftungen und den "imprese strumentali", zu deren Kontrolle sie berechtigt sind, ist nicht nur eine separate Buchführung, sondern auch die rechtliche Trennung vorgeschrieben.

(53) Nach Ansicht der Kommission sind infolgedessen Bankenstiftungen, die nicht direkt an Tätigkeiten in den "relevanten Bereichen" beteiligt sind, keine Unternehmen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1. Die Stiftungen sind hingegen als Unternehmen anzusehen, wenn sie direkt an Tätigkeiten wirtschaftlicher Art beteiligt sind, selbst wenn es sich um solche in den "relevanten Bereichen" handelt.

(54) Aufgrund der von den italienischen Behörden erteilten Auskünfte, wonach die Stiftungen nicht direkt in den "relevanten Bereichen" tätig sind, hat die Kommission ihren in dem Beschluss zur Verfahrenseinleitung zunächst zum Ausdruck gebrachten Standpunkt, die Stiftungen seien als Unternehmen einzustufen, daher revidiert.

Eventuelles Vorliegen von Beihilfeelementen

(55) Beteiligen sich die Stiftungen direkt an einer wirtschaftlichen Tätigkeit - selbst in den "relevanten Bereichen" -, bei der ein Handel zwischen Mitgliedstaaten stattfindet, so ist jede Steuervergünstigung, durch die diese Tätigkeiten bevorteilt werden können, geeignet, eine staatliche Beihilfe darzustellen, und muss daher gemäß Artikel 88 Absatz 3 angemeldet werden.

(56) Entsprechend sind die Stiftungen, da die Mehrheit der Mitglieder des Leitungsorgans durch die Gebietskörperschaften bestellt wird (vgl. oben, Ziffer 41), als staatlich kontrollierte Einrichtungen anzusehen. Ihre Mittel und deren Verwendung werden von der öffentlichen Hand kontrolliert. Folglich kann jede durch die Stiftungen an Unternehmen - selbst in den "relevanten Bereichen" - erfolgende Bereitstellung von Mitteln oder Gewährung einer Unterstützung in sonstiger Form insofern eine staatliche Beihilfe darstellen, als damit der Wettbewerb verfälscht wird oder verfälscht zu werden droht und der Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt wird. Solche Beihilfen sind gemäß Artikel 88 Absatz 3 anzumelden.

Andere gemäß dem Gesetz Nr. 218 vom 30. Juli 1990 gebildete Empfängergesellschaften

(57) Das Dekret 153/99 beinhaltet die Gewährung der in Erwägungsgrund 5 Ziffern 2 und 3 genannten Steuervergünstigungen an die anderen - gemäß dem Gesetz Nr. 218 vom 30. Juli 1990 - gebildeten Empfängergesellschaften, auf welche die Stiftungen ihre Beteiligungen an Bankgesellschaften übertragen haben. Diese Gesellschaften fallen, wenn sie Banktätigkeiten ausüben, nicht in den Anwendungsbereich der vorliegenden Entscheidung, sondern für sie gilt dann die Entscheidung der Kommission vom 11. Dezember 2001 in der Sache C 54/A/2000/EG. Artikel 16 Absatz 6 des Dekrets 153/99 sieht jedoch ausdrücklich den Fall von Empfängergesellschaften vor, die keine Banktätigkeit ausüben und sich gänzlich im Besitz von Stiftungen befinden. Soweit sich diese Gesellschaften auf die Verwaltung des Finanzvermögens der Stiftungen beschränken, keine Dienstleistungen für Dritte erbringen und gänzlich von den Stiftungen kontrolliert sind, werden die in Erwägungsgrund 5 Ziffern 2 und 3 genannten Steuervergünstigungen letztendlich den Stiftungen zugute kommen. Sind die Stiftungen, in deren Besitz sich die vorerwähnten Empfängergesellschaften befinden, keine Unternehmen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag, kann daher behauptet werden, dass die Maßnahmen in Erwägungsgrund 5 Ziffern 2 und 3 keinem der Unternehmen einen Vorteil verschafften.

(58) Nach Ansicht der Kommission stellen infolgedessen die in Artikel 13 und Artikel 16 des Dekrets 153/99 vorgesehenen Steuervergünstigungen für Empfängergesellschaften, die keine Banktätigkeit ausüben und sich gänzlich im Besitz von Stiftungen befinden, keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 dar.

VI. SCHLUSSFOLGERUNGEN

(59) Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass Stiftungen, die ihr Vermögen verwalten und die daraus resultierenden Erträge für die Leistung von Beiträgen an gemeinnützige Einrichtungen ohne Erwerbszweck verwenden, keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben und daher nicht als Unternehmen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag einzustufen sind.

(60) Den italienischen Behörden zufolge übt keine Stiftung unmittelbar eine Tätigkeit wirtschaftlicher Art in den Bereichen aus, in denen ihnen diese Möglichkeit gesetzlich zuerkannt wird.

(61) Die in Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13, Artikel 16 Absätze 4 und 5 sowie Artikel 27 Absatz 2 des Dekrets 153/99 vorgesehenen Maßnahmen für Stiftungen stellen demzufolge insofern keine staatliche Beihilfe dar, als sie nicht für Unternehmen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag bestimmt sind.

(62) Die in Artikel 13, Artikel 16 Absatz 6 und Artikel 17 des Dekrets 153/99 vorgesehenen Maßnahmen für die Empfängergesellschaften, die keine Banktätigkeit ausüben, keine Dienstleistungen für Dritte erbringen und sich gänzlich im Besitz von Stiftungen befinden, stellen insofern keine staatliche Beihilfe dar, als sie nicht für Unternehmen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag bestimmt sind.

(63) Beteiligen sich Stiftungen unmittelbar an einer wirtschaftlichen Tätigkeit, bei der ein Handel zwischen Mitgliedstaaten stattfindet - selbst in den Bereichen, in denen ihnen das Gesetz diese Möglichkeit gibt -, kann jegliche Steuervergünstigung, durch die diese Tätigkeiten bevorteilt werden, eine staatliche Beihilfe darstellen, und muss daher gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag angemeldet werden. Entsprechend werden, da die Mehrheit der Mitglieder des Leitungsorgans der Stiftungen von den Gebietskörperschaften bestellt wird, die Mittel der Stiftungen und deren Verwendung von der öffentlichen Hand kontrolliert. Folglich kann jede durch die Stiftungen an Unternehmen erfolgende Bereitstellung von Mitteln oder die Gewährung einer Unterstützung in sonstiger Form insofern eine staatliche Beihilfe darstellen, als damit der Wettbewerb verfälscht wird oder verfälscht zu werden droht und der Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt wird. Derartige Beihilfen sind gemäß Artikel 88 Absatz 3 anzumelden. Schließlich kann, wenn die Empfängergesellschaften Dienstleistungen für Dritte erbringen, jegliche ihnen gewährte Steuervergünstigung eine staatliche Beihilfe darstellen und muss daher gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag angemeldet werden -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die von Italien mit Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13, Artikel 16 Absätze 4 und 5 sowie Artikel 27 Absatz 2 des Gesetzesdekrets Nr. 153 vom 17. Mai 1999 durchgeführte Maßnahme für Stiftungen, die nicht unmittelbar eine Tätigkeit in den in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c-bis dieses durch das Gesetz Nr. 448 vom 28. Dezember 2001 geänderten Dekrets aufgeführten Bereichen ausüben, stellt keine Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar.

Artikel 2

Die von Italien mit Artikel 13, Artikel 16 Absatz 6 sowie Artikel 17 des Gesetzesdekrets Nr. 153 vom 17. Mai 1999 durchgeführte Maßnahme für Empfängergesellschaften, die keine Banktätigkeit ausüben, keine Dienstleistungen für Dritte erbringen und sich gänzlich im Besitz der in Artikel 1 dieser Entscheidung genannten Stiftungen befinden, stellt keine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar.

Artikel 3

Beteiligen sich die Stiftungen unmittelbar an einer wirtschaftlichen Tätigkeit, bei der ein Handel zwischen Mitgliedstaaten stattfindet - selbst in den Bereichen, in denen ihnen das Gesetz diese Möglichkeit gibt -, so ist jegliche Steuervergünstigung, durch die diese Tätigkeiten bevorteilt werden können, geeignet, eine staatliche Beihilfe darzustellen, und muss in diesem Fall gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag angemeldet werden. Wird die Mehrheit der Mitglieder des Leitungsorgans der Stiftungen von den Gebietskörperschaften bestellt, ist die an Unternehmen erfolgende Bereitstellung von Mitteln oder Gewährung einer Unterstützung in sonstiger Form geeignet, eine staatliche Beihilfe darzustellen, und muss in diesem Fall gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag angemeldet werden. Erbringen die Empfängergesellschaften Dienstleistungen für Dritte, kann jede ihnen gewährte Steuervergünstigung eine staatliche Beihilfe darstellen und muss in diesem Fall gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag angemeldet werden.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

Brüssel, den 22. August 2002

Für die Kommission

Mario Monti

Mitglied der Kommission

(1) ABl. C 44 vom 10.2.2001, S. 2.

(2) Vgl. Fußnote 1.

(3) Mitteilung der Kommission nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag an die anderen Mitgliedstaaten und an Beteiligte über die staatlichen Beihilfen, die Italien zugunsten der Banco di Napoli beschlossen hat, Sache C 40/96 (ABl. C 328 vom 1.11.1996, S. 23). Entscheidung 1999/288/EG der Kommission (ABl. L 116 vom 4.5.1999, S. 5). Entscheidung 2000/600/EG der Kommission (ABl. L 256 vom 10.10.2000, S. 21).

(4) Urteil des Gerichtshofs vom 15. Januar 1985 in der Rechtssache 250/83, Finsider/Kommission, Slg. 131, Randnummer 8.

(5) Urteil des Gerichtshofs vom 6. Februar 1997 in der Rechtssache C-80/95, Harnas & Helm CV/Staatssecretaris van Financiën, Slg. I-0745, Randnummer 15.

(6) Urteil des Gerichtshofs vom 17. Februar 1993 in den verbundenen Rechtssachen C-159/91 und C-160/91, Poucet e Pistre, Slg. I-637, Randnummern 18 und 19.

(7) ABl. L 195 vom 29.7.1980, S. 35. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/52/EG (ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 75).

(8) Die verwaltungsbehördliche Zwangsliquidation ist ein besonderes Liquidationsverfahren, bei dem nicht die üblichen Vorschriften des Konkursrechtes angewendet werden dürfen.

(9) Mit dem Gesetz 448/01 wurde die Unterscheidung zwischen "zugelassenen" und "relevanten" Bereichen eingeführt. Ursprünglich waren in dem Dekret 153/99 nur die "relevanten Bereiche" erfasst, als welche gewöhnlich die wissenschaftliche Forschung, Bildung, Kunst, Erhaltung und Förderung von Kulturgütern, kulturellen Aktivitäten und Naturgütern, Gesundheit und Unterstützung sozial schwacher Gruppen bezeichnet werden. Der Unterschied zwischen der vorhergehenden und der jetzigen Regelung besteht darin, dass Bankenstiftungen durch die neuen Bestimmungen zu einer präziseren Definition ihres Tätigkeitsbereichs gezwungen werden sollen. Ferner können einige neue Betätigungsfelder als "relevante Bereiche" gewählt werden.

(10) Im Sektor Schutz und Entwicklung der Person zählt das Gesetz auf: Familie und damit zusammenhängende Werte; Jugendpflege; Erziehung, Bildung und Ausbildung einschließlich der Anschaffung schulischer Verlagsprodukte; Freiwilligendienst, Philantropie und Wohltätigkeit; Religion und Spiritualismus; Altenhilfe; bürgerliche Rechte. Der Sektor soziale Sicherheit umfasst: vorbeugende Verbrechensbekämpfung und öffentliche Sicherheit; Nahrungsmittelsicherheit und Qualitätslandwirtschaft; Lokalentwicklung und örtlicher sozialer Wohnungsbau; Verbraucherschutz; Zivilschutz; öffentliche Gesundheit; Präventiv- und Rehabilitationsmedizin; Sport; Prävention und Therapie der Drogenabhängigkeit; Pathologie sowie psychische und Geistesstörungen.

(11) Das Gesetz Nr. 448 vom 28. Dezember 2001 enthält die zusätzliche Bestimmung, dass die Vermögensverwaltung dem Charakter der Stiftungen als nach den Grundsätzen der Transparenz und Vertrauenswürdigkeit tätigen Einrichtungen ohne Erwerbszweck entsprechen muss.

(12) Das Gesetz Nr. 448 vom 28. Dezember 2001 gibt den Stiftungen die Möglichkeit, die Beteiligung an der Empfänger-Bankgesellschaft auf eine externe, in der Vermögensverwaltung spezialisierte Gesellschaft (Sparverwaltungsgesellschaft - SGR) zu übertragen. Die Stiftungen können damit die Abtretung der Mehrheitsbeteiligungen an den Banken um drei Jahre aufschieben. Die Stiftung darf nicht in die Verwaltung ihres Vermögens eingreifen; hinsichtlich der Ausübung ihrer Rechte als Aktionär ist die Stiftung lediglich zur Erteilung von Empfehlungen für die Beratungen der außerordentlichen Hauptversammlung in den in Artikel 2365 Bürgerliches Gesetzbuch vorgesehenen Fällen berechtigt.

(13) Vgl. Rechtssachen C-60/90 Polysar Investments Netherlands/Inspecteur der Invoerrechten Slg. 1991, I-3111; C-333/91 Sofitam Slg. 1993, I-3513; C-142/99 Floridienne e Berginvest Slg. 2000, I-9567.

(14) Urteil des Gerichtshofs vom 18. Juni 1998 in der Rechtssache C-35/96, Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik, Slg. I-3851, Randnummer 36.

(15) Urteil des Gerichtshofs vom 21. September 1999 in den verbundenen Rechtssachen C-115/97 bis C-117/97, Brentjens' Handelsonderneming BV/Stichting Bedrijfspensioenfonds voor de Handel in Bouwmaterialen, Slg. I-6025, Randnummern 85 und 86.

(16) Schreiben vom 16. Januar 2001 in Beantwortung des Schreibens der Kommission vom 25. Oktober 2000, mit dem die italienische Regierung von dem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag in Kenntnis gesetzt wurde.

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