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Document 32002R2182

Verordnung (EG) Nr. 2182/2002 der Kommission vom 6. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates hinsichtlich des gemeinschaftlichen Tabakfonds

ABl. L 331 vom 7.12.2002, p. 16–22 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/01/2006

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/2182/oj

32002R2182

Verordnung (EG) Nr. 2182/2002 der Kommission vom 6. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates hinsichtlich des gemeinschaftlichen Tabakfonds

Amtsblatt Nr. L 331 vom 07/12/2002 S. 0016 - 0022


Verordnung (EG) Nr. 2182/2002 der Kommission

vom 6. Dezember 2002

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates hinsichtlich des gemeinschaftlichen Tabakfonds

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 546/2002(2), insbesondere auf Artikel 14a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 546/2002 wurde Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92, durch den ein gemeinschaftlicher Tabakfonds eingerichtet worden ist, geändert. Die Änderungen betreffen die Tätigkeitsbereiche des Fonds. Folglich müssen Durchführungsbestimmungen zu dieser Änderung erlassen werden.

(2) Es ist angezeigt, einerseits Maßnahmen zur Bekämpfung des Tabakmissbrauchs zu unterstützen und insbesondere die Öffentlichkeit besser über die schädlichen Auswirkungen des Tabakkonsums zu unterrichten und andererseits gezielte, mit dem Quotenrückkaufprogramm zusammenwirkende Maßnahmen zur Umstellung der Tabakerzeugung auf andere Kulturen sowie Studien, mit denen die Möglichkeiten der Umstellung der Erzeuger auf andere Kulturen oder Tätigkeiten untersucht werden sollen, zu finanzieren.

(3) Die Aufteilung der Finanzmittel auf die beiden Hauptziele des Fonds, Information und Umstellung, sollte geregelt werden. Sollte sich jedoch herausstellen, dass die Zuweisung für das eine oder andere dieser Ziele nicht in vollem Umfang ausgeschöpft wurde, so empfiehlt es sich, die ursprüngliche Zuweisung auf die beiden Ziele erneut zu überprüfen.

(4) Der Tabakfonds wird aus Beträgen gespeist, die bei der Zahlung der den Tabakerzeugern gewährten Prämie einbehalten werden. Deshalb ist es gerechtfertigt, dass die öffentlichen Fördermittel für die finanzierten Maßnahmen ausschließlich aus den Eigenmitteln des Gemeinschaftsfonds aufgebracht werden.

(5) Bei den Informationsprogrammen sind die im Rahmen der vorgesehenen Verfahren eingereichten Vorschläge nach Kriterien zu beurteilen, die eine bestmögliche Auswahl gewährleisten. Es ist auch die Möglichkeit vorzusehen, dass Projekte auf Initiative und für Rechnung der Kommission durchgeführt werden. Zu diesem Zweck dürften Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen bzw. öffentliche Ausschreibungen die geeignetsten Mittel sein.

(6) Es empfiehlt sich, Auswahlkriterien für natürliche oder juristische Personen festzulegen, die im Rahmen der Informationsprogramme Vorschläge einreichen können.

(7) Im Interesse einer effizienten Verwaltung der Informationsprogramme sollte für die Durchführung der von der Kommission genehmigten Projekte eine Frist gesetzt werden. Es kann vorkommen, dass sich eine einmal gesetzte Frist ausnahmsweise als zu kurz erweist. Daher sollte unter bestimmten Voraussetzungen eine Fristverlängerung möglich sein.

(8) Um eine optimale Auswahl der im Rahmen der Informationsprogramme finanzierten Projekte zu ermöglichen und die ordnungsgemäße Durchführung der genehmigten Projekte sicherzustellen, sollte die Kommission bei der Auswahl der Projekte durch einen wissenschaftlichen und technischen Ausschuss unterstützt werden. Die Kommission muss die Möglichkeit haben, zur Bewertung die Dienste unabhängiger Sachverständiger in Anspruch zu nehmen.

(9) Um die ordnungsgemäße Durchführung aller im Rahmen der Informationsprogramme finanzierten Projekte sicherzustellen, müssen die Durchführungsbestimmungen in dem mit der Kommission abgeschlossenen Vertrag festgelegt werden. Falls der Vertragsnehmer einen Vorschuss beantragt, muss er gemäß den Bedingungen von Titel III der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1932/1999(4), eine Sicherheit zugunsten der Kommission leisten.

(10) Bei den Informationsprogrammen empfiehlt es sich, ungerechtfertigte Maßnahmenüberlagerungen im Rahmen ein und desselben Projekts zu vermeiden. In bestimmten Fällen, insbesondere bei Unregelmäßigkeiten, sind die überwiesenen Beträge wieder einzuziehen.

(11) Bei den gezielten Maßnahmen zur Umstellung der Tabakerzeugung auf andere Kulturen ist festzulegen, welche Einzelmaßnahmen zur Umstellung von Tabakerzeugern und welche Maßnahmen von allgemeinem Interesse bzw. Studien über Umstellungsmöglichkeiten für eine Finanzierung aus dem Fonds in Frage kommen. Außerdem ist festzulegen, wer im Rahmen der verschiedenen Arten von Maßnahmen als Begünstigter in Frage kommt.

(12) Um eine effiziente Durchführung der Umstellungsförderungsmaßnahmen zu gewährleisten, sind die Beihilfeintensität für die einzelnen Maßnahmen und der vom einzelnen Erzeuger zu beziehende Hoechstförderbetrag für alle Maßnahmen festzulegen. Die Intensität der aus dem Fonds finanzierten Investitionsbeihilfen muss groß genug sein, um die Erzeuger zu ermutigen, die Möglichkeit einer Umstellung zu nutzen, wobei zu berücksichtigen ist, dass es sich für den Betrieb um eine wesentliche Veränderung der Produktionsorganisation handelt.

(13) Der Fonds soll eine Unterstützung bei der Umstellung der Erzeuger auf dem gesamten Gebiet der Gemeinschaft gewährleisten und mit dem Quotenrückkaufprogramm zusammenwirken. Daher sollte die Aufteilung der Fondsmittel unter den Tabak erzeugenden Mitgliedstaaten festgelegt werden. Um der realen Situation der beabsichtigten Produktionsaufgabe in den einzelnen Ländern Rechnung zu tragen, ist außerdem eine zweite Aufteilung der Mittel vorzusehen, die auf der Grundlage der eingegangenen Förderanträge vorgenommen werden soll.

(14) Um eine Begleitung bei der Durchführung der Maßnahmen zur Umstellung der Tabakerzeugung zu gewährleisten, müssen die Tabak erzeugenden Mitgliedstaaten ein entsprechendes Programm erstellen. Deshalb ist der Inhalt dieser Programme, insbesondere in Bezug auf die Prioritäten und die Projektauswahlkriterien, ebenso festzulegen wie die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Kommission über das von ihnen durchgeführte Monitoring der bei der Programmdurchführung von Jahr zu Jahr zu verzeichnenden Fortschritte zu informieren.

(15) Die Gefahr einer Doppelfinanzierung desselben Projektes aus dem Tabakfonds und im Rahmen sonstiger Fördermaßnahmen ist zu vermeiden. Außerdem ist den Tabakerzeugern die Entscheidung, die Erzeugung einzustellen, zu erleichtern. Es ist festzulegen, unter welchen Bedingungen ein Antrag auf Fördermittel aus dem Tabakfonds angenommen werden kann; außerdem ist die Möglichkeit vorzusehen, für dasselbe Projekt eine andere Förderregelung in Anspruch zu nehmen, wenn die Finanzmittel des Tabakfonds erschöpft sind. Ferner ist festzulegen, welche Kontrollen durchzuführen sind und welche Sanktionen angewandt werden sollen.

(16) Um den Mitgliedstaaten für die Erstellung der indikativen Finanzierungspläne für die im Jahre 2003 durchzuführenden Umstellungsmaßnahmen genügend Zeit zu geben, ist für dieses Jahr der Termin für die Übermittlung dieser indikativen Pläne an die Kommission und folglich auch der Termin für die endgültige Aufteilung der Mittel unter den Mitgliedstaaten zu verschieben.

(17) Die Verordnung (EG) Nr. 1648/2000 der Kommission vom 25. Juli 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates hinsichtlich des gemeinschaftlichen Tabakfonds(5) ist aufzuheben und zu ersetzen. Sie gilt jedoch weiter für die vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung genehmigten Projekte.

(18) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Tabak -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Mit dieser Verordnung werden die Voraussetzungen für die Finanzierung von Maßnahmen in den beiden in Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 genannten Kategorien, die in Form von Informationsprogrammen oder von Umstellungsmaßnahmen durchgeführt werden sollen, aus dem gemeinschaftlichen Tabakfonds, nachstehend "Fonds" genannt, festgelegt.

Artikel 2

Die Ausgaben des Fonds für jede der beiden in Artikel 1 genannten Kategorien belaufen sich auf bis zu 50 % des Gesamtbetrags des Fonds.

Sollten die verfügbaren Mittel für eine der Kategorien jedoch nicht in vollem Umfang ausgeschöpft werden, so teilt die Kommission diese Beträge der jeweils anderen Kategorie zu, sofern es dort förderfähige Projekte gibt.

KAPITEL II

INFORMATIONSPROGRAMME

Artikel 3

(1) Die aus dem Fonds finanzierten Informationsprogramme dienen der besseren Unterrichtung der Öffentlichkeit über die schädlichen Auswirkungen jeder Art von Tabakkonsum.

(2) Die Programme betreffen Informations- und Aufklärungsprojekte, die Datenerhebung und die Erstellung von Studien. Die Projekte betreffen insbesondere:

a) Beiträge zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit hinsichtlich der schädlichen Auswirkungen des Tabakkonsums einschließlich des Passivrauchens;

b) Verbesserung der Relevanz und Wirksamkeit der Inhalte und Methoden der Kommunikation in Wort und Bild in Bezug auf die schädlichen Auswirkungen des Tabakkonsums;

c) Verhütung und Einstellung des Tabakkonsums;

d) Verbreitung der Ergebnisse, die in den unter den Buchstaben a), b) und c) genannten Bereichen erzielt wurden, bei den nationalen Behörden und den betreffenden Sektoren.

Artikel 4

(1) Die Verwaltung des Fonds liegt, was die Informationsprogramme betrifft, bei der Kommission, die dabei von einem wissenschaftlichen und technischen Ausschuss unterstützt wird.

(2) Der wissenschaftliche und technische Ausschuss besteht aus neun von der Kommission benannten Mitgliedern. Die Kommission übernimmt den Vorsitz des Ausschusses. Sie wacht über die Unabhängigkeit der Ausschussmitglieder von den ihnen vorgelegten Projekten.

Artikel 5

Die Projekte sind innerhalb der in der Bekanntmachung angegebenen Frist gemäß den einschlägigen Bestimmungen je nach Fall Gegenstand von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen oder von öffentlichen Ausschreibungen, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C, veröffentlicht werden.

Artikel 6

(1) Vorschläge können von jeder in der Gemeinschaft ansässigen natürlichen oder juristischen Person eingereicht werden, die

a) über eine anerkannte Befähigung und eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung in dem betreffenden Bereich verfügt;

b) sich verpflichtet, mindestens 25 % der Finanzierung des Projektes aus Eigenmitteln aufzubringen. Die auf Initiative und für Rechnung der Kommission durchgeführten Projekte werden jedoch in Höhe von bis zu 100 % der Gesamtkosten durch den Fonds finanziert;

c) sich verpflichtet, das vorgeschlagene Programm fristgerecht durchzuführen;

d) sich bereit erklärt, regelmäßige Zwischenberichte über den Stand der Arbeiten vorzulegen;

e) sich bereit erklärt, ihre Buchführung und die übrigen Ausgabenbelege der Kommission zur Überprüfung zugänglich zu machen;

f) mit den Bedingungen der Artikel 9, 10 und 11 einverstanden ist.

(2) Die Projekte haben eine Laufzeit von einem Jahr und sind möglicherweise verlängerbar, jedoch nicht über einen Zeitraum von fünf Jahren ab Vertragsunterzeichnung hinaus.

Die Durchführungsfrist kann zudem verlängert werden, wenn der Betreffende dies bei der Kommission beantragt und nachweist, dass er die ursprüngliche Frist aufgrund außergewöhnlicher Umstände, die ihm nicht anzulasten sind, nicht einhalten kann.

Artikel 7

(1) Die auf eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen eingereichten Projekte werden durch eine Gruppe unabhängiger Sachverständiger bewertet, die von der Kommission ausgewählt werden. Bei der Bewertung wird folgenden Aspekten Rechnung getragen:

a) Die Arbeiten müssen von natürlichen oder juristischen Personen, die in mehreren Mitgliedstaaten ansässig sind, in Zusammenarbeit durchgeführt werden;

b) die Projekte müssen insbesondere im Hinblick auf Informationskampagnen für die breite Öffentlichkeit den kulturellen und sprachlichen Gegebenheiten in den Mitgliedstaaten sowie den Risikogruppen Rechnung tragen;

c) die Projekte müssen mit wissenschaftlich fundierter Methodik durchgeführt werden. Sie müssen innovativ sein und auf den Arbeiten und Erfahrungen früherer oder laufender einzelstaatlicher oder gemeinschaftlicher Programme aufbauen, damit eine Doppelzuteilung von Gemeinschaftsmitteln ausgeschlossen ist;

d) die Projekte müssen je nach Fall einen objektiven und wirksamen Beitrag zur besseren Unterrichtung der Öffentlichkeit über die schädlichen Auswirkungen des Tabakkonsums auf die Gesundheit bzw. zur Erhebung und Analyse einschlägiger epidemiologischer Daten darstellen oder die zügige Durchführung konkreter Präventivmaßnahmen ermöglichen;

e) die Vertragsnehmer müssen dafür sorgen, dass die Ergebnisse ihrer Projekte in anerkannten wissenschaftlichen Fachzeitschriften veröffentlicht und/oder auf internationalen Konferenzen vorgestellt werden;

f) der Vorzug wird Projekten eingeräumt, die das gesamte Gebiet der Gemeinschaft abdecken und von anerkannten Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens vorgelegt und/oder ausdrücklich von den einzelstaatlichen oder regionalen Gesundheitsbehörden unterstützt werden.

(2) Die Kommission legt dem in Artikel 4 genannten wissenschaftlichen und technischen Ausschuss auf der Grundlage dieser Bewertung eine Liste der zu finanzierenden Projekte vor. Der Ausschuss nimmt zu dieser Liste Stellung.

(3) Im Rahmen der öffentlichen Ausschreibungen legt die Kommission dem im Artikel 4 genannten wissenschaftlichen und technischen Ausschuss ebenfalls die auf Initiative und für Rechnung der Kommission durchzuführenden und für die Finanzierung vorzusehenden Projekte vor. Der Ausschuss nimmt zu dieser Liste Stellung.

(4) Gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Entscheidung Nr. 646/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(6) unterrichtet die Kommission den in Artikel 5 derselben Entscheidung genannten Ausschuss über die für die Finanzierung vorzusehenden Projekte, denen die Stellungnahme des in Artikel 4 der vorliegenden Verordnung genannten wissenschaftlichen und technischen Ausschusses beigefügt wird.

Artikel 8

(1) Die Kommission wählt unter Berücksichtigung der in Artikel 7 Absätze 2 und 3 genannten Stellungnahme die Projekte aus und entscheidet über ihre Finanzierung durch den Fonds. Sie kann auch alle Projekte ablehnen.

(2) Über die zur Finanzierung durch den Fonds zugelassenen Projekte wird ein Vertrag mit der Kommission abgeschlossen. Die Liste der finanzierten Projekte wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

(3) Die Kommission überwacht die Durchführung der zur Finanzierung durch den Fonds zugelassenen Projekte. Sie unterrichtet den Verwaltungsausschuss für Tabak regelmäßig über die abgeschlossenen Verträge und den Stand der Arbeiten.

Artikel 9

(1) Die Verträge basieren auf dem von der Kommission erstellten Mustervertrag, wobei gegebenenfalls die verschiedenen Tätigkeiten zu berücksichtigen sind. In den Verträgen wird insbesondere Folgendes geregelt:

a) die Möglichkeit der Zahlung eines Vorschusses durch den Fonds innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsunterzeichnung;

b) die Art der für die weiteren Zahlungen zu erbringenden Leistungen, wobei die Zahlungen in mehreren Teilbeträgen nach Maßgabe des durch Rechnungen und geeignete Nachweise belegten Standes der Arbeiten gestaffelt geleistet werden;

c) die Frist für die Einreichung des Antrags auf Zahlung des Restbetrags nach Abschluss der vertraglich vereinbarten Maßnahmen sowie die Art der zu erbringenden Leistungen; dazu gehören mindestens eine kurze Zusammenfassung der durchgeführten Maßnahmen, die entsprechenden Belege, die Bewertung der Ergebnisse und ihrer Umsetzungsmöglichkeiten;

d) eine Frist von höchstens 60 Tagen für die Zahlungen des Fonds ab dem Zeitpunkt der Genehmigung der im Rahmen des Projektes zu erbringenden Leistungen durch die Kommission; die Kommission kann diese Frist aussetzen, um zusätzliche Überprüfungen vorzunehmen.

(2) Voraussetzung für die Zahlung eines Vorschusses ist, dass der Vertragsnehmer gemäß den Bedingungen von Titel III der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 eine Sicherheit in Höhe von 110 % dieses Vorschusses zugunsten der Kommission leistet. Öffentliche Einrichtungen können von dieser Verpflichtung jedoch freigestellt werden.

(3) Die Freigabe der in Absatz 2 genannten Sicherheit setzt die Zahlung des Restbetrags für die betreffenden Maßnahmen voraus.

(4) Sollte sich herausstellen, dass der Vorschuss den zulässigen Betrag übersteigt, so wird die Sicherheit teilweise bis zur Wiedereinziehung des zu Unrecht gezahlten Betrags in Höhe dieses Betrags einbehalten.

Artikel 10

Für eine Finanzierung aus dem Fonds kommen nur Projekte in Betracht, die keine Finanzierung im Rahmen anderer Gemeinschaftsmaßnahmen erhalten.

Artikel 11

(1) Stellt sich heraus, dass die Zahlung zur Finanzierung eines Projektes zu Unrecht erfolgt ist, so zieht die Kommission die den Begünstigten gezahlten Beträge wieder ein, erhöht um die dafür ab dem Tag der Zahlung bis zur tatsächlichen Wiedereinziehung anfallenden Zinsen.

Dabei gilt der von der Europäischen Zentralbank bei ihren Euro-Geschäften angewendete Zinssatz, der am ersten Arbeitstag jedes Monats im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird.

(2) Die so wiedereingezogenen Beträge nebst Zinsen werden der Kommission überwiesen und von den Ausgaben des Tabaksektors, die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft finanziert werden, abgezogen.

KAPITEL III

MASSNAHMEN ZUR UMSTELLUNG DER TABAKERZEUGUNG

Artikel 12

Die aus dem Fonds finanzierten Umstellungsmaßnahmen umfassen spezifische Einzelmaßnahmen und Maßnahmen von allgemeinem Interesse zur Umstellung der Tabakerzeugung auf andere Kulturen und Arbeitsplätze schaffende Wirtschaftstätigkeiten sowie Studien über die Möglichkeiten einer Umstellung der Rohtabakerzeuger auf andere Kulturen oder Tätigkeiten.

Artikel 13

Die Einzelmaßnahmen zur Umstellung der Tabakerzeugung erstrecken sich auf folgende Bereiche:

a) Umstellung auf andere Kulturen, Verbesserung der Qualität sonstiger Agrarerzeugnisse außer Tabak sowie Diversifizierung der Wirtschaftstätigkeit;

b) Ausbildungsmaßnahmen für Erzeuger im Hinblick auf eine Neuausrichtung der Agrarproduktion außerhalb der Tabakerzeugung;

c) Schaffung von Vermarktungsstrukturen für andere Qualitätserzeugnisse als Tabak und von Dienstleistungen für Wirtschaft und Bevölkerung im ländlichen Raum, Diversifizierung landwirtschaftlicher und landwirtschaftsnaher Tätigkeiten zwecks Schaffung vielfältiger Beschäftigungsmöglichkeiten und alternativer Einkommensquellen, insbesondere auch durch Förderung von Tourismus und Handwerk.

Artikel 14

Die Maßnahmen von allgemeinem Interesse und die Studien über Umstellungsmöglichkeiten für die Tabakerzeugung erstrecken sich auf folgende Bereiche:

a) Studien, die darauf ausgerichtet sind, den Tabakerzeugern neue Perspektiven zur Umstellung auf andere Kulturen oder Wirtschaftstätigkeiten zu eröffnen;

b) Beratung und Begleitung von Erzeugern, die sich entschließen, die Tabakerzeugung aufzugeben;

c) Durchführung innovativer Experimente mit Demonstrationscharakter.

Diese Maßnahmen können durch Aktionen zur Verbreitung und Förderung der Ergebnisse begleitet werden.

Artikel 15

(1) Durch die Maßnahmen gemäß Artikel 13 gefördert werden können Tabakerzeuger, die dem Rückkaufprogramm gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2075/92 ab der Ernte 2002 angeschlossen sind und deren dem endgültigen Rückkauf unterliegende Quote eine Menge von wenigstens 500 kg betrifft.

Die Möglichkeit einen Antrag auf Begünstigung durch Fondsmittel zu stellen, ist auf das erste Jahr beschränkt, in dem dem Begünstigten keine Quote mehr zugewiesen wird.

(2) Durch die Maßnahmen gemäß Artikel 14 gefördert werden können:

a) öffentliche Stellen in den Erzeugungsgebieten;

b) öffentliche Agrarforschungseinrichtungen und/oder Wirtschaftseinrichtungen im ländlichen Raum, die von den Mitgliedstaaten benannt werden.

Artikel 16

(1) Der Gesamtwert der in Anwendung dieses Kapitels gewährten Fördermittel der Gemeinschaft beträgt höchstens:

- 75 % der förderfähigen Ausgaben für Maßnahmen gemäß Artikel 13 Buchstaben a) und c);

- 100 % der förderfähigen Ausgaben für Maßnahmen gemäß Artikel 13 Buchstabe b) und Artikel 14.

(2) Der kumulierte Betrag der vom einzelnen Erzeuger für alle Maßnahmen gemäß Artikel 13 zu beziehenden Gemeinschaftsfördermittel setzt sich wie folgt zusammen:

a) für die Rohtabakmenge, die unter die vom Erzeuger zurückgekaufte Quote fällt, bis zu einer Hoechstmenge von 10 Tonnen: das Dreifache der Jahresprämie;

b) für die Rohtabakmenge, die unter die vom Erzeuger zurückgekaufte Quote fällt, ab einer Menge von mehr als 10 Tonnen und bis zu einer Hoechstmenge von 40 Tonnen: das Doppelte der Jahresprämie;

c) für die Rohtabakmenge, die unter die vom Erzeuger zurückgekaufte Quote fällt, ab einer Menge von mehr als 40 Tonnen: der Betrag der Jahresprämie.

(3) Der vom einzelnen Erzeuger für alle Maßnahmen gemäß Artikel 13 zu beziehende Hoechstförderbetrag aus Gemeinschaftsmitteln darf 300000 EUR nicht überschreiten. Für Maßnahmen, die nicht die Erzeugung, Vermarktung und Verarbeitung von Erzeugnissen gemäß Anhang I EG-Vertrag betreffen, darf der Hoechstförderbetrag aus Gemeinschaftsmitteln jedoch 100000 EUR nicht überschreiten.

Artikel 17

(1) Der Beitrag der Gemeinschaft stellt den Gesamtbetrag des staatlichen Beitrags für die Maßnahmen gemäß den Artikeln 13 und 14 dar.

(2) Die Kommission nimmt nach dem Verfahren des Artikels 23 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 jedes Jahr vor dem 15. Februar nach folgenden Kriterien eine vorläufige Aufteilung der für die in den Artikeln 13 und 14 dieser Verordnung genannten Maßnahmen zur Verfügung stehenden Fondsmittel unter den Mitgliedstaaten vor:

- zu 90 % nach dem Umfang der endgültig zurückgekauften Quoten;

- zu 10 % nach der nationalen Garantieschwelle.

Die Kommission wird die in Unterabsatz 1 genannten Prozentsätze für die Aufteilung im Lichte ihrer Erfahrungen überprüfen.

(3) Die Mitgliedstaaten legen jährlich aufgrund der eingegangenen Förderanträge die indikativen Finanzierungspläne fest und übermitteln diese vor dem 31. März der Kommission.

(4) Geht aus den Angaben gemäß Absatz 3 hervor, dass ein Teil der einem oder mehreren Mitgliedstaaten zugewiesenen Mittel nicht ausgeschöpft wird, weil keine entsprechenden Förderanträge vorliegen, so nimmt die Kommission vor dem 31. Mai eines jeden Jahres eine endgültige Aufteilung dieser Mittel unter denjenigen Mitgliedstaaten vor, denen Förderanträge für einen Gesamtbetrag vorliegen, der den für sie gemäß Absatz 2 bereitgestellten Hoechstbetrag übersteigt. Diese endgültige Aufteilung wird in Anlehnung an die gemäß Absatz 2 erfolgte vorläufige Aufteilung vorgenommen.

Artikel 18

(1) Die Mitgliedstaaten erstellen die Programme für die Maßnahmen gemäß den Artikeln 13 und 14.

Die Programme umfassen

a) eine quantifizierte Beschreibung der aktuellen Lage des Tabaksektors sowie der Leitlinien für die Umstellungsmaßnahmen, der betroffenen Betriebe und des sozioökonomischen Umfelds in den Erzeugungsgebieten unter besonderer Berücksichtigung der Beschäftigungssituation und des Entwicklungspotenzials;

b) eine Darlegung der vorgeschlagenen Strategie, ihrer quantifizierten Ziele und der für die Umstellung der Tabakerzeugung festgelegten Prioritäten;

c) eine Bewertung der zu erwartenden wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Wirkung unter besonderer Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Beschäftigung;

d) eine allgemeine vorläufige Finanzübersicht;

e) eine Beschreibung der zur Umsetzung der Programme geplanten nationalen Bestimmungen, insbesondere die Regelungen betreffend die Kontrollen;

f) die Kriterien für die Auswahl von Projekten, für die ein Fördermittelantrag gestellt wurde.

(2) Die Mitgliedstaaten erlassen die zur Durchführung der in Absatz 1 genannten Programme erforderlichen innerstaatlichen Bestimmungen einschließlich des Verfahrens zur Genehmigung von Projekten und benennen die mit der Durchführung betrauten nationalen Stellen.

(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich jeweils vor dem 31. März einen ausführlichen Bericht mit Angaben zu den bei der Programmdurchführung in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des Vorjahres verzeichneten Fortschritten.

Artikel 19

(1) Der Antragsteller, dessen Projekt gemäß Artikel 13 oder 14 gefördert werden soll, muss eine Erklärung unterzeichnen, in der er sich verpflichtet, für dasselbe Projekt keine Fördermittel im Rahmen anderer Förderregelungen zu beantragen. Von dieser Verpflichtung wird er jedoch entbunden, sofern die Finanzierung des Projektes aus dem Fonds endgültig abgelehnt wird.

(2) Die Nichteinhaltung der Verpflichtung gemäß Artikel 1 wird wie folgt geahndet:

- mit dem Verlust der Rechte aus dem Quotenrückkaufprogramm gemäß Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 und

- mit dem Verlust der Fördermittel für die in den Artikeln 13 und 14 dieser Verordnung genannten Maßnahmen.

Artikel 20

(1) Die Mitgliedstaaten richten nach von der Kommission noch festzulegenden gemeinsamen Vorgaben eine Datenbank mit allen Angaben zu den Projekten ein, die in Anwendung dieses Kapitels finanziert werden. Diese Angaben werden der Kommission zur Verfügung gestellt.

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die gemäß Absatz 1 erhobenen Daten den für die Durchführung der anderen Strukturförderungsprogramme der Gemeinschaft bzw. der Mitgliedstaaten zuständigen Behörden zugänglich sind.

(3) Die Mitgliedstaaten leiten die für eine wirksame Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften dieses Kapitels erforderlichen Maßnahmen ein; die Überprüfung erfolgt insbesondere durch Verwaltungskontrollen und durch Kontrollen vor Ort. Dadurch soll insbesondere gewährleistet werden, dass für die in Anwendung dieses Kapitels finanzierten Projekte keine Fördermittel im Rahmen anderer Regelungen gewährt werden.

(4) Die in Anwendung von Absatz 3 durchgeführten Kontrollen betreffen alle aus dem Fonds finanzierten Maßnahmen.

Artikel 21

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die gemäß den Artikeln 18, 19 und 20 erlassenen Maßnahmen unverzüglich mit.

Artikel 22

(1) Die Durchführung der Projekte erfolgt innerhalb von zwei Jahren nach dem Datum, an dem der Mitgliedstaat dem Begünstigten mitgeteilt hat, dass das Projekt genehmigt wurde.

(2) Die Zahlung der Fördermittel erfolgt, nachdem die Durchführung des betreffenden Projekts im Rahmen der Überprüfung bestätigt wurde, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem Datum, an dem der Mitgliedstaat dem Begünstigten mitgeteilt hat, dass das Projekt genehmigt wurde.

(3) Abweichend von Absatz 2 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Fördermittel unter folgenden Voraussetzungen als Vorschuss gezahlt werden:

a) Die Durchführung des Projektes hat begonnen;

b) der Begünstigte hat eine Sicherheit in Höhe von 120 % des Vorschussbetrages geleistet. Öffentliche Einrichtungen können von dieser Verpflichtung jedoch freigestellt werden.

Die Verpflichtung im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 betrifft die Durchführung des Projektes innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist.

Artikel 23

Die Mitgliedstaaten melden die während des laufenden Haushaltsjahres für Umstellungsmaßnahmen tatsächlich getätigten Ausgaben gemäß den Bestimmungen des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 296/96 der Kommission(7) spätestens in der letzten Ausgabenerklärungen für jenes Haushaltsjahr.

Artikel 24

Für jeden Mitgliedstaat werden die für das Haushaltsjahr tatsächlich getätigten Ausgaben bis zur Höhe der der Kommission gemäß Artikel 23 gemeldeten Beträge finanziert, sofern diese den für den Mitgliedstaat nach Artikel 17 vorgesehenen Hoechstbetrag insgesamt nicht überschreiten.

Artikel 25

Die Mitgliedstaaten bewahren die in Anwendung dieses Kapitels aufgezeichneten Angaben während mindestens zehn Jahren nach dem Jahr ihrer Aufzeichnung auf.

KAPITEL IV

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 26

Der Termin für die Übermittlung der indikativen Finanzierungspläne für die im Rahmen des Rückkaufprogramms 2002 eingegangenen Förderanträge wird abweichend von Artikel 17 Absatz 3 vom 31. März 2003 auf den 31. Mai 2003 und der Termin gemäß Absatz 4 desselben Artikels folglich vom 31. Mai 2003 auf den 30. Juni 2003 verschoben.

Artikel 27

Der Betrag der an die Erzeuger zu zahlenden Prämie sowie die von den Mitgliedstaaten vorzunehmende Rückzahlung an die Verarbeitungsunternehmen gemäß Artikel 18 bzw. 20 der Verordnung (EG) Nr. 2848/98 der Kommission vom 22. Dezember 1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates hinsichtlich der Prämienregelung, der Produktionsquoten und der Sonderbeihilfe für Erzeugergemeinschaften im Rohtabaksektor(8) wird zum Zeitpunkt der Zahlung um den gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 einzubehaltenden Betrag gekürzt.

Die Mitgliedstaaten melden die so gekürzten Beträge als Ausgaben des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie.

Artikel 28

Die Verordnung (EG) Nr. 1648/2000 wird aufgehoben. Ihre Bestimmungen gelten jedoch weiter für die vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung genehmigten Projekte.

Artikel 29

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Dezember 2002

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 70.

(2) ABl. L 84 vom 28.3.2002, S. 4.

(3) ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5.

(4) ABl. L 240 vom 10.9.1999, S. 11.

(5) ABl. L 189 vom 27.7.2000, S. 9.

(6) ABl. L 95 vom 16.4.1996, S. 9.

(7) ABl. L 39 vom 17.2.1996, S. 5.

(8) ABl. L 358 vom 31.12.1998, S. 17.

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