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Document 32002R1795

Verordnung (EG) Nr. 1795/2002 der Kommission vom 9. Oktober 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein bezüglich der Marktmechanismen

ABl. L 272 vom 10.10.2002, p. 15–18 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/07/2008; Stillschweigend aufgehoben durch 32008R0555

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/1795/oj

32002R1795

Verordnung (EG) Nr. 1795/2002 der Kommission vom 9. Oktober 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein bezüglich der Marktmechanismen

Amtsblatt Nr. L 272 vom 10/10/2002 S. 0015 - 0018


Verordnung (EG) Nr. 1795/2002 der Kommission

vom 9. Oktober 2002

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein bezüglich der Marktmechanismen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2528/2001(2), insbesondere auf Artikel 33,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Kapitel II von Titel III der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 der Kommission vom 25. Juli 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein bezüglich der Marktmechanismen(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1315/2002(4), sieht die Einführung einer Beihilferegelung für die Destillation von Wein zu Trinkalkohol vor. Diese Regelung wurde zum ersten Mal für das Wirtschaftsjahr 2000/01 eingeführt. Auf der Grundlage der in den ersten beiden Anwendungsjahren gemachten Erfahrungen ist diese Regelung zu ändern.

(2) Der Zeitraum, in dem die Destillation stattfinden kann, ist neu festzulegen, um ihn besser auf den Rhythmus der Weinerzeugung in allen Erzeugermitgliedstaaten abzustimmen. Aus demselben Grund ist für den Abschluss und die Genehmigung der Destillationsverträge ein durchlaufender Zeitraum an Stelle der bisher geltenden gesonderten Zeiträume von zwei Wochen vorzusehen.

(3) Die Erfahrungen aus den letzten Wirtschaftsjahren haben gezeigt, dass die Weinerzeuger die Destillation verstärkt in Lohnarbeit vornehmen lassen, was zu Störungen des Alkoholmarktes führen kann, da sich die Einhaltung des Mindestankaufspreises nicht überprüfen lässt. Es ist daher angezeigt, diese Möglichkeit generell nicht mehr zuzulassen, indem Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 entsprechend angepasst wird.

(4) In bestimmten Regionen der Gemeinschaft gibt es allerdings besondere Erzeugungs- und Marktstrukturen, einschließlich in Bezug auf die Brennereien, die vom gemeinschaftlichen Gesetzgeber bei der Schaffung der Regelung für die obligatorische Destillation von Nebenerzeugnissen der Weinbereitung bereits festgestellt wurden. Es handelt sich um die Erzeuger in der Weinbauzone A, im deutschen Teil der Weinbauzone B und auf Weinbauflächen in Österreich, die aus diesen festgestellten strukturellen Gründen von der Destillationsverpflichtung ausgenommen wurden. Für eine dieser Regionen mussten die Bestimmungen zur Dringlichkeitsdestillation geändert werden, um die hohen Kosten des Transports zu den Brennereien, die durch deren geringe Zahl und ihre Verteilung bedingt sind, zu berücksichtigen. Infolgedessen hätten die Erzeuger in den oben genannten Regionen ohne die Möglichkeit, die Destillation in Lohnarbeit vornehmen zu lassen, praktisch keinen Zugang mehr zu der Destillation von Wein zu Trinkalkohol. Um diese Erzeuger nicht von dieser Gemeinschaftsmaßnahme auszuschließen, ist es daher angezeigt, für sie weiterhin die Destillation in Lohnarbeit zuzulassen.

(5) Außerdem müssen die Zeiträume und die Bedingungen für die Lagerung des aus dieser Destillation gewonnenen Alkohols einschließlich der Maßeinheit für die Beihilfe neu festgelegt werden, um den wirtschaftlichen Bedingungen des Alkoholsektors besser Rechnung zu tragen.

(6) Die Erfahrung hat gezeigt, dass es in der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 einige Lücken gibt, die insbesondere die Freigabe der Sicherheit bei fast vollständiger Ausführung des Vertrags, die Frist für die Beantragung der Beihilfe sowie die Einführung einer Toleranzgrenze für die Menge der gelagerten Destillationserzeugnisse betreffen. Diese Lücken sind daher zu schließen, indem in die vorliegende Verordnung neue Bestimmungen aufgenommen werden.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 wird wie folgt geändert:

1. Kapitel II von Titel III erhält folgende Fassung: "KAPITEL II

FREIWILLIGE DESTILLATION

Artikel 63

Gegenstand

Dieses Kapitel enthält die Durchführungsbestimmungen zur Regelung für die Destillation von Wein zu Trinkalkohol gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.

Artikel 63a

Eröffnung der Destillation

(1) In jedem Wirtschaftsjahr ist die Destillation von Tafelwein und von zur Gewinnung von Tafelwein geeignetem Wein gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 15. Dezember bzw. für das Wirtschaftsjahr 2002/03 vom 1. Oktober bis 30. Dezember eröffnet.

(2) Die Menge Tafelwein und zur Gewinnung von Tafelwein geeignetem Wein, für die jeder Erzeuger Verträge schließen kann, ist auf einen festzusetzenden Prozentsatz seiner Erzeugung dieser Weine begrenzt, die in einem der letzten drei Wirtschaftsjahre gemeldet wurde, einschließlich des laufenden Wirtschaftsjahres, wenn bereits eine Meldung darüber vorliegt. Im Laufe eines Wirtschaftsjahres kann der Erzeuger das Erzeugungsjahr, das bei der Berechnung dieses Prozentsatzes als Bezugsjahr zugrunde gelegt wurde, nicht ändern. Für das Wirtschaftsjahr 2002/03 wird dieser Prozentsatz auf 25 % festgesetzt.

Die erzeugte Menge Tafelwein und zur Gewinnung von Tafelwein geeignetem Wein ist ausschließlich die in der Spalte 'Tafelwein' der Erzeugungsmeldung gemäß Tabelle C der Verordnung (EG) Nr. 1282/2001 der Kommission(5) aufgeführte Menge Wein.

(3) Jeder Erzeuger, der im laufenden Wirtschaftsjahr Tafelwein und zur Gewinnung von Tafelwein geeigneten Wein erzeugt hat, kann einen oder mehrere Verträge abschließen bzw. eine oder mehrere Erklärungen gemäß Artikel 65 dieser Verordnung vorlegen. Dem Vertrag bzw. der Erklärung muss der Nachweis für die Leistung einer Sicherheit in Höhe von 5 EUR/hl beiliegen. Diese Verträge bzw. diese Erklärungen sind nicht übertragbar.

(4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 10. Januar des laufenden Wirtschaftsjahres die Gesamtmenge mit, die in den für diese Destillation im Zeitraum gemäß Absatz 1 dieses Artikels vorgelegten Verträgen bzw. Erklärungen gemäß Artikel 65 Absatz 1 angegeben ist. Für das Wirtschaftsjahr 2002/03 wird dieses Datum jedoch auf den 15. Januar verlegt.

(5) Überschreiten die Mengen, für die Verträge abgeschlossen oder Erklärungen vorgelegt wurden und die der Kommission an dem gemäß Absatz 4 festgesetzten Tag mitgeteilt wurden die mit den verfügbaren Haushaltsmitteln zu vereinbarenden Mengen oder gehen sie weit über die Aufnahmefähigkeit des Trinkalkoholsektors hinaus oder droht eine dieser beiden Gefahren, so setzt die Kommission einen einheitlichen Annahmeprozentsatz für die in den betreffenden Verträgen oder Erklärungen angegebenen Mengen fest. In diesem Fall wird die in Absatz 3 genannte Sicherheit für die vereinbarten, aber nicht akzeptierten Mengen freigegeben.

(6) Die Mitgliedstaaten genehmigen die betreffenden Verträge bzw. Erklärungen zwischen dem 25. Januar und 15. Februar

- für die gesamten Mengen, wenn die Kommission keinen Prozentsatz gemäß Absatz 5 festgesetzt hat;

- für die Menge, die sich, falls ein solcher Prozentsatz festgesetzt wurde, aus dessen Anwendung ergibt.

Für das Wirtschaftsjahr 2002/03 wird dieses Datum jedoch auf den 1. Februar bzw. 20. Februar verlegt.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 20. März des laufenden Wirtschaftsjahres die Gesamtweinmenge mit, die in den genehmigten Verträgen angegeben ist.

Die Verträge bzw. Erklärungen, die den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vorgelegt, der Kommission jedoch nicht gemäß den Bestimmungen von Absatz 4 mitgeteilt worden sind, können nicht genehmigt werden.

(7) Abweichend von Absatz 5 können die Mitgliedstaaten die Verträge vor dem 25. Januar für eine Menge genehmigen, die 30 % der in diesen Verträgen bzw. Erklärungen vorgesehenen Menge nicht übersteigt. Für das Wirtschaftsjahr 2002/03 wird dieser Prozentsatz jedoch auf 35 % festgesetzt.

(8) Die in jedem Vertrag vereinbarten Weinmengen müssen spätestens am 15. Juli des Wirtschaftsjahres an die Brennerei geliefert werden.

(9) Die Sicherheit gemäß Absatz 3 wird nach Maßgabe der gelieferten Mengen freigegeben, wenn der Erzeuger den Nachweis für die Lieferung an die Brennerei erbringt. Die Sicherheit wird vollständig freigegeben, sobald der Vertrag zu 95 % der vereinbarten Mengen ausgeführt ist.

(10) Der dem Brenner gelieferte Wein muss spätestens am 30. September des folgenden Wirtschaftsjahres destilliert werden.

Artikel 64

Beihilfebeträge und -modalitäten

(1) Die in Artikel 29 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannte primäre Beihilfe, die dem Brenner oder in den Fällen gemäß Artikel 65 Absatz 3 dieser Verordnung dem Erzeuger für den im Rahmen der in diesem Kapitel behandelten Destillation gebrannten Wein zu zahlen ist, wird je Volumenprozent Alkohol und je Hektoliter des aus der Destillation gewonnenen Erzeugnisses folgendermaßen festgesetzt:

- 1,751 EUR pro %-vol pro hl für Rohalkohol, Weindestillat und Branntwein,

- 1,884 EUR pro %-vol pro hl für neutralen Alkohol.

Der Beihilfeantrag muss bei der zuständigen Behörde spätestens am 30. November des folgenden Wirtschaftsjahres eingereicht werden.

Die zuständige Behörde zahlt die Beihilfe innerhalb von drei Monaten ab dem Tag der Vorlage der Nachweise gemäß Artikel 65 Absatz 8 dieser Verordnung.

(2) Die in Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannte sekundäre Beihilfe für die Lagerung der Destillationserzeugnisse wird auf 0,00042 EUR pro Tag pro %-vol pro hl festgesetzt.

Der Antrag auf Lagerung muss bei der zuständigen Behörde spätestens einen Monat vor Beginn der Lagerhaltung eingereicht werden. Der Antrag darf nur für bereits destillierte Erzeugnisse eingereicht werden. Er muss zumindest die Menge und die Merkmale des zu lagernden Erzeugnisses sowie das voraussichtliche Datum des Beginns und des Endes der Lagerung enthalten.

Das voraussichtliche Datum des Beginns der Lagerung gilt als das tatsächliche Datum, es sei denn, die zuständige Behörde erhebt innerhalb der vorgenannten Frist von einem Monat Einspruch.

Die sekundäre Beihilfe wird ausschließlich dem Brenner gezahlt und nur

- für eine Menge von Destillationserzeugnissen von nicht weniger als 100 hl in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von nicht weniger als 100 hl;

- während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten und eines Hoechstzeitraums von zwölf Monaten. Ab dem 7. Monat kann der Brenner, der den Vorschuss gemäß Artikel 66 dieser Verordnung nicht beantragt hat, den Vertrag vorzeitig beenden, indem er der zuständigen Behörde mindestens einen Monat im Voraus den Endtermin mitteilt.

Die Menge von Destillationserzeugnissen, für die der Brenner im Laufe eines Weinwirtschaftsjahres einen Vertrag abschließen kann, ist auf die Menge begrenzt, die von diesem Brenner im Rahmen der Destillation gemäß diesem Kapitel im selben Wirtschaftsjahr oder während eines der beiden vorangegangenen Wirtschaftsjahre gewonnen wurde.

Die Destillationserzeugnisse, für die Lagerhaltungsverträge geschlossen werden können, wurden vom Brenner in den Wirtschaftsjahren gemäß dem vorigen Unterabsatz oder gegebenenfalls in früheren Wirtschaftsjahren selbst gewonnen.

Für die gelagerte Menge von Destillationserzeugnissen ist eine Abweichung von monatlich 0,2 %, bezogen auf den Alkoholgehalt, zulässig. Wird dieser Prozentsatz nicht überschritten, bleibt der Anspruch auf die Beihilfe bestehen. Bei einer Überschreitung verfällt der Anspruch auf Beihilfe.

Der Beihilfeantrag ist bei der zuständigen Behörde innerhalb von sechs Monaten nach Ende der Lagerzeit einzureichen. Die entsprechenden Einzelheiten werden von den Mitgliedstaaten festgelegt.

Die zuständige Behörde zahlt die sekundäre Beihilfe innerhalb von drei Monaten nach Einreichung des Beihilfeantrags.

(3) Destillationserzeugnisse, für die die Beihilfen nach diesem Artikel gezahlt werden, können später nicht von den staatlichen Behörden gekauft werden. Möchte der Brenner trotzdem seinen Alkohol an die staatlichen Behörden verkaufen, so muss er zuvor die betreffenden Beihilfen zurückzahlen.

Abweichend von Unterabsatz 1 gilt jedoch Folgendes: Wenden die staatlichen Behörden ein Alkoholverkaufsprogramm an, das die traditionellen Verwendungen nicht behindert, wie zum Beispiel ein Agrarumweltprogramm zum Alkoholverkauf im Kraftstoffsektor, so gilt Unterabsatz 1 nicht für die im Rahmen eines solchen Programms verkauften Alkoholmengen."

2. Artikel 65 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: "(3) Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Erzeuger, die selbst über Brennereianlagen verfügen und beabsichtigen, die in diesem Kapitel genannte Destillation durchzuführen, legen der zuständigen Behörde vor einem noch festzusetzenden Zeitpunkt eine Erklärung über die Lieferung zur Destillation (nachstehend 'Erklärung' genannt) zur Genehmigung vor.

Die Erzeuger in der Weinbauzone A, im deutschen Teil der Weinbauzone B oder auf Weinbauflächen in Österreich gemäß Artikel 27 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 können die Destillation gemäß diesem Kapitel in den Anlagen einer zugelassenen Brennerei, die Lohnarbeiten durchführt, vornehmen lassen. Zu diesem Zweck legen sie der zuständigen Behörde vor einem noch festzusetzenden Zeitpunkt eine Erklärung über die Lieferung zur Destillation (nachstehend 'Erklärung' genannt) zur Genehmigung vor."

b) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt: "Die Mitgliedstaaten können eine kürzere Frist oder ein genaues Datum für die Erbringung dieses Nachweises bei der zuständigen Behörde festsetzen."

c) Absatz 8 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: "(8) Der Brenner teilt der zuständigen Behörde innerhalb der vom Mitgliedstaat festgesetzten Frist Folgendes mit und übermittelt ihr folgende Unterlagen:

a) für jeden Erzeuger, der ihm Wein geliefert hat, und für jede Lieferung die Menge, die Farbe und den vorhandenen Alkoholgehalt des Weins sowie die Nummer des Begleitdokuments gemäß Artikel 70 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 für die Beförderung des Weins in die Anlagen des Brenners;

b) den Nachweis dafür, dass innerhalb der vorgeschriebenen Fristen die gesamte im Vertrag oder in der Erklärung aufgeführte Weinmenge destilliert worden ist;

c) den Nachweis dafür, dass er dem Erzeuger innerhalb der vorgeschrieben Fristen den in Absatz 6 genannten Ankaufspreis gezahlt hat."

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Oktober 2002

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1.

(2) ABl. L 345 vom 29.12.2001, S. 10.

(3) ABl. L 194 vom 31.7.2000, S. 45.

(4) ABl. L 192 vom 20.7.2002, S. 24.

(5) ABl. L 176 vom 29.6.2001, S. 14.

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