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Document 32002R1442

    Verordnung (EG) Nr. 1442/2002 der Kommission vom 7. August 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1554/2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates hinsichtlich des Absatzes von Zucker aus den französischen Überseedepartements und der Angleichung der Preisbedingungen an die für Präferenzrohzucker geltenden Bedingungen

    ABl. L 212 vom 8.8.2002, p. 5–6 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/1442/oj

    32002R1442

    Verordnung (EG) Nr. 1442/2002 der Kommission vom 7. August 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1554/2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates hinsichtlich des Absatzes von Zucker aus den französischen Überseedepartements und der Angleichung der Preisbedingungen an die für Präferenzrohzucker geltenden Bedingungen

    Amtsblatt Nr. L 212 vom 08/08/2002 S. 0005 - 0006


    Verordnung (EG) Nr. 1442/2002 der Kommission

    vom 7. August 2002

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1554/2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates hinsichtlich des Absatzes von Zucker aus den französischen Überseedepartements und der Angleichung der Preisbedingungen an die für Präferenzrohzucker geltenden Bedingungen

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker(1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 680/2002 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 werden pauschale Gemeinschaftsbeihilfen gewährt, um den Absatz des in den französischen Überseedepartements erzeugten Zuckers in den europäischen Gebieten der Gemeinschaft zu ermöglichen. Diese Beihilfen betreffen einerseits die Raffination des in diesen Departements erzeugten Rohzuckers in den genannten Gebieten und andererseits den Transport des in den Überseedepartements erzeugten Zuckers nach den europäischen Gebieten der Gemeinschaft einschließlich seiner etwaigen Zwischenlagerung in den Überseedepartements.

    (2) Die genannten Beihilfen sind durch die Verordnung (EG) Nr. 1554/2001 der Kommission vom 30. Juli 2001(3) für das Wirtschaftjahr 2001/02, die Beihilfen für den Transport ab Fabrik bis zur fob-Stufe und für die Zwischenlagerung in den französischen Überseedepartements gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) und c) derselben Verordnung für das Wirtschaftsjahr 2001/02 festgesetzt. Da der Kommission die zur Rechtfertigung dieser Beihilfen erforderlichen Angaben vorliegen, sollten jetzt die Beihilfen festgesetzt werden für die Wirtschaftsjahre 2002/03 bis 2005/06, für die gemäß Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 Interventionspreise sowie Erzeugungs- und Raffinationsquoten zu bestimmen sind. Überdies sollten für denselben Zeitraum die Beihilfe zur Deckung der Seefrachtkosten sowie die Raffinationsbeihilfe festgesetzt werden.

    (3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    In Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1554/2001 erhält Absatz 1 folgende Fassung: "(1) Auf Antrag bei den zuständigen französischen Behörden wird in den Wirtschaftsjahren 2002/03 bis 2005/06 den Erzeugern des in Artikel 1 genannten und frei europäische Häfen der Gemeinschaft gelieferten Zuckers eine Beihilfe gewährt, die sich wie folgt zusammensetzt:

    a) Aus einem Pauschalbetrag je Tonne Zucker, ausgedrückt in Weißzuckeräquivalent, für die Transportkosten ab Fabrik bis zur fob-Stufe, und zwar in Höhe von:

    - 17 EUR/t für die Departements Réunion und Martinique,

    - 24 EUR/t für das Departement Guadeloupe;

    b) aus einem einheitlichen Pauschalbetrag für die Seefracht- und Versicherungskosten ab der Stufe fob französische Überseedepartements bis zur Stufe cif Laderaum europäische Häfen der Gemeinschaft;

    c) aus einem Betrag je 100 kg Zucker, der zu Ende eines jeden Monats beim Erzeuger gelagert ist, ausgedrückt in Weißzuckeräquivalent, in Höhe von 0,45 bzw. 0,35 EUR/Monat für die Departements Guadeloupe und Réunion."

    Artikel 2

    In Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1554/2001 erhält Absatz 1 folgende Fassung: "(1) Für Zucker nach Artikel 1, der in den Wirtschaftsjahren 2002/03 bis 2005/06 in den europäischen Gebieten der Gemeinschaft raffiniert wird, wird den betreffenden Raffinerien eine Beihilfe gewährt, die sich je Zehntelprozent des Rendements über 92 % auf 0,0387 % des in demselben Zeitraum für Rohzucker geltenden Interventionspreises beläuft."

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt ab 1. Juli 2002.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 7. August 2002

    Für die Kommission

    Franz Fischler

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1.

    (2) ABl. L 104 vom 20.4.2002, S. 26.

    (3) ABl. L 205 vom 31.7.2001, S. 18.

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