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Document 32002R0787

    Verordnung (EG) Nr. 787/2002 der Kommission vom 13. Mai 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 mit besonderen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates im Hinblick auf die Ausfuhrlizenzen und die Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse, in Bezug auf die Ausfuhren in die Schweiz

    ABl. L 127 vom 14.5.2002, p. 6–6 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/08/2006; Stillschweigend aufgehoben durch 32006R1282

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/787/oj

    32002R0787

    Verordnung (EG) Nr. 787/2002 der Kommission vom 13. Mai 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 mit besonderen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates im Hinblick auf die Ausfuhrlizenzen und die Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse, in Bezug auf die Ausfuhren in die Schweiz

    Amtsblatt Nr. L 127 vom 14/05/2002 S. 0006 - 0006


    Verordnung (EG) Nr. 787/2002 der Kommission

    vom 13. Mai 2002

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 mit besonderen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates im Hinblick auf die Ausfuhrlizenzen und die Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse, in Bezug auf die Ausfuhren in die Schweiz

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 509/2002 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 3 und Artikel 31 Absatz 14,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 156/2002(4), sieht vor, dass für die in Anhang III genannten Käsesorten, die in die Schweiz ausgeführt werden, eine Ausfuhrlizenz vorgelegt werden muss, die zum einen den Gemeinschaftsursprung der ausgeführten Erzeugnisse bescheinigt und aus der zum anderen ersichtlich ist, ob Ausfuhrerstattungen gezahlt wurden oder nicht. Wegen der im bilateralen Abkommen zwischen der Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im Folgenden "Abkommen"), unterzeichnet in Luxemburg am 21. Juni 1999 und gebilligt durch den Beschluss des Rates vom 28. Februar 2002(5), vorgesehenen Abschaffung der Erstattungen für Ausfuhren von Käse aus der Gemeinschaft in die Schweiz und zur Vereinfachung der Zollfömlichkeiten kann Käse mit einer einfachen Ausfuhrerklärung zusammen mit dem Ursprungsnachweis gemäß dem Protokoll Nr. 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 über die Bestimmung des Begriffs "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2001 des Gemischten Ausschusses EG-Schweiz vom 24. Januar 2001 über die Änderung des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Bestimmung des Begriffs "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen,(6) gebilligt durch die Verordnung (EWG) Nr. 2840/72 des Rates(7) in die Schweiz ausgeführt werden. Diese Bestimmung ist daher zu ändern und der diesbezügliche Anhang III zu streichen.

    (2) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 174/1999 wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 19 erhält folgende Fassung: "Artikel 19

    Damit bei der Einfuhr in die Schweiz eine Zollverringerung oder völlige Freistellung gewährt werden kann, müssen bei Ausfuhren der in Anlage 2 zu Anhang III des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen genannten Käsesorten in dieses Land eine Ausfuhrerklärung und ein Ursprungsnachweis gemäß Protokoll Nr. 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 vorgelegt werden."

    2. Anhang III wird gestrichen.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt ab 1. Juni 2002.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 13. Mai 2002

    Für die Kommission

    Franz Fischler

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48.

    (2) ABl. L 79 vom 22.3.2002, S. 15.

    (3) ABl. L 20 vom 27.1.1999, S. 8.

    (4) ABl. L 25 vom 29.1.2002, S. 24.

    (5) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

    (6) ABl. L 51 vom 21.2.2001, S. 40.

    (7) ABl. L 300 vom 31.12.1972, S. 188.

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