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Document 32002D0826

2002/826/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 2. Juli 2002 über Beihilfen Spaniens zugunsten des Steinkohlenbergbaus im Jahr 2001 und im Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 23. Juli 2002 (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2438)

ABl. L 296 vom 30.10.2002, p. 73–79 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/826/oj

32002D0826

2002/826/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 2. Juli 2002 über Beihilfen Spaniens zugunsten des Steinkohlenbergbaus im Jahr 2001 und im Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 23. Juli 2002 (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2438)

Amtsblatt Nr. L 296 vom 30/10/2002 S. 0073 - 0079


Entscheidung der Kommission

vom 2. Juli 2002

über Beihilfen Spaniens zugunsten des Steinkohlenbergbaus im Jahr 2001 und im Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 23. Juli 2002

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2438)

(Nur der spanische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2002/826/EGKS)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,

gestützt auf die Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS der Kommission vom 28. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsregelung für staatliche Beihilfen zugunsten des Steinkohlenbergbaus(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

In Erwägung nachstehender Gründe:

I

(1) Mit Schreiben vom 7. November 2001 hat Spanien der Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS mitgeteilt, welche finanziellen Maßnahmen zugunsten des Steinkohlenbergbaus im Jahr 2002 geplant sind.

(2) Da die Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS am 23. Juli 2002 ausläuft, kann die Kommission auf ihrer Grundlage nur über die Beihilfen für den Steinkohlenbergbau befinden, deren Laufzeit dieses Datum nicht überschreitet. Die Kommission hatte Spanien einstweilen mit Schreiben vom 10. Dezember 2001 aufgefordert, für jede Beihilfekategorie anzugeben, welche Beihilfebeträge im Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 23. Juli 2002 gezahlt werden sollen.

(3) Mit Schreiben vom 13. Mai 2002 und vom 10. Juni 2002 übermittelte Spanien der Kommission die geforderten Angaben. Die spanische Regierung hat die Beihilfebeträge für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 23. Juli 2002 anhand eines theoretischen Modells berechnet, wobei die Zahl der Fördertage in diesem Zeitraum aus der Zahl der Fördertage im gesamten Jahr 2002 abgeleitet wurde.

(4) Mit Schreiben vom 15. Mai 2002 ersuchte die Kommission Spanien um Angaben zur Rückzahlung eines Teils der Beihilfen für das Unternehmen Minas de la Camocha SA, den die Kommission in ihrer Entscheidung 98/635/EGKS(2) nicht genehmigt hatte. Spanien antwortete der Kommission mit zwei Schreiben vom 28. Mai 2002.

(5) Spanien übermittelte der Kommission mit Schreiben vom 25. September 2001 außerdem die Produktionskosten der einzelnen Unternehmen im Jahr 2000.

(6) In einem zweiten Schreiben vom 13. Mai 2002 teilte Spanien gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS die Höhe der im Kohlewirtschaftsjahr 2001 tatsächlich gezahlten Beihilfen mit.

(7) Gemäß der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS hat die Kommission für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 23. Juli 2002 über folgende finanzielle Maßnahmen zu befinden:

a) eine Beihilfe in Höhe von 374631976 EUR zur Deckung der Betriebsverluste der Bergbauunternehmen,

b) eine Beihilfe in Höhe von 268196000 EUR für außergewöhnliche Sozialleistungen für Arbeitnehmer, die ihre Beschäftigung im Zuge der Maßnahmen zur Modernisierung, Rationalisierung, Umstrukturierung und zur Rücknahme der Fördertätigkeit im Steinkohlenbergbau verloren haben,

c) eine Beihilfe in Höhe von 8950000 EUR zur Deckung der technischen Kosten für die Stilllegung von Förderanlagen im Zuge der Maßnahmen zur Modernisierung, Rationalisierung, Umstrukturierung und zur Rücknahme der Fördertätigkeit im Steinkohlenbergbau.

(8) Die Kommission muss außerdem über eine Beihilfe in Höhe von 1724904,74 EUR (287 Mio. PTA) befinden, die Spanien dem Unternehmen Minas de la Camocha SA für das Jahr 2001 gewähren will und zu der sich die Kommission in ihrer Entscheidung 2002/241/EGKS(3) noch nicht geäußert hat.

(9) Die von Spanien für den Steinkohlenbergbau geplanten finanziellen Maßnahmen fallen unter die Bestimmungen von Artikel 1 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS. Die Kommission hat daher über diese Maßnahmen gemäß Artikel 9 Absatz 4 der genannten Entscheidung zu befinden. Die Kommission macht ihr Urteil davon abhängig, ob die allgemeinen Ziele und Kriterien von Artikel 2 und die besonderen Kriterien der Artikel 3 und 4 dieser Entscheidung eingehalten werden und ob die Maßnahmen mit dem Funktionieren des Gemeinsamen Marktes vereinbar sind. Die Kommission prüft ferner gemäß Artikel 9 Absatz 6 der genannten Entscheidung, ob die mitgeteilten Maßnahmen mit dem Plan zur Modernisierung, Rationalisierung, Umstrukturierung und zur Rücknahme der Fördertätigkeit in Einklang stehen, dem die Kommission in ihrer Entscheidung 98/637/EGKS(4) zugestimmt hatte.

II

(10) Die Kommission stellte in ihrer Entscheidung 98/637/EGKS fest, dass die Phase 1998-2002 des von Spanien vorgelegten Plans zur Modernisierung, Rationalisierung, Umstrukturierung und zur Rücknahme der Fördertätigkeit im Steinkohlenbergbau mit den allgemeinen und besonderen Zielen der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS vereinbar ist.

(11) In ihrer Entscheidung 2002/241/EGKS hat die Kommission nicht über eine Beihilfe in Höhe von 1724904,74 EUR (287 Mio. PTA) befunden, die dem Unternehmen Minas de la Camocha SA für das Jahr 2001 gewährt werden sollte. Die Kommission hatte diesen Betrag nicht genehmigt, da ein Betrag in gleicher Höhe (einmal erhöht um die marktüblichen Zinsen) noch nicht zurückbezahlt worden war, den die Kommission in ihrer Entscheidung 98/635/EGKS nicht genehmigt hatte. Mit Schreiben vom 28. Mai 2002 teilte Spanien der Kommission mit, dass Minas de la Camocha SA die in der Entscheidung 98/635/EGKS nicht genehmigte Beihilfe in Höhe von 1724904,74 EUR nicht zurückgezahlt hatte und von Spanien den Betrag bereits vorab erhalten hatte, über den die Kommission für das Jahr 2001 noch nicht befunden hatte.

(12) Die Kommission hat die Maßnahmen zur Modernisierung, Rationalisierung, Umstrukturierung und zur Rücknahme der Fördertätigkeit in den übrigen Unternehmen des spanischen Steinkohlenbergbaus im Jahr 2001 sowie die für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 23. Juli 2002 mitgeteilten Maßnahmen geprüft und kommt zu dem Schluss, dass diese - abgesehen von der noch ausstehenden Prüfung der in Ziffer 11 genannten Maßnahme - mit den Plänen übereinstimmen, die sie in ihrer Entscheidung 98/637/EGKS für vereinbar mit der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS erklärt hatte.

(13) Die spanische Kohleproduktion lag im Jahr 2001 bei 13821227 Tonnen (8720603 t SKE) und war damit gegenüber 1997 um 20,60 % gesunken. Für 2002 wird mit einer Förderung von 12955508 Tonnen (8174371 t SKE) gerechnet, also 6,62 % weniger als 2001.

(14) Die Zahl der Beschäftigten bei den Bergbauunternehmen sank von 22840 Ende 1997 auf 14159 Ende 2001. Für 2002 wird mit einer Netto-Verringerung um 1000 Beschäftigte gerechnet.

(15) In der Phase 1998-2002 des Plans zur Modernisierung, Rationalisierung, Umstrukturierung und zur Rücknahme der Fördertätigkeit im spanischen Steinkohlenbergbau wird die Produktionskapazität durch Stilllegungen oder die Rücknahme der Fördertätigkeit in einem Umfang von 4 Mio. t jährlich reduziert.

(16) Diese Verringerungen, die umfangreicher sind als anfänglich vorgesehen, lassen sich darauf zurückführen, dass Unternehmen in Stilllegungspläne gemäß Artikel 4 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS aufgenommen wurden, die die Bedingungen für die Gewährung von Betriebsbeihilfen gemäß Artikel 3 der genannten Entscheidung nicht erfuellen konnten.

(17) Mit Schreiben vom 25. September 2001 übermittelte Spanien die Produktionskosten der Unternehmen im Jahr 2000. Bei ihrer Analyse der Entwicklung der Produktionskosten von Unternehmen oder Produktionseinheiten, die im Jahre 2000 Betriebsbeihilfen gemäß Artikel 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS empfangen haben, stellt die Kommission fest, dass sich zu Preisen von 1992 eine durchschnittliche Verringerung der Produktionskosten von 92,62 ECU/t SKE im Jahr 1994 auf 72,30 Euro t SKE im Jahr 2000 ergibt. Diese durchschnittliche Verringerung um 21,94 % zwischen 1994 und 2000 lässt sich wie folgt aufschlüsseln: eine Verringerung über 30 % bei 27,60 % der Produktion, eine Verringerung zwischen 20 und 30 % bei 28,30 % der Produktion, eine Verringerung zwischen 10 und 20 % bei 22,80 % der Produktion und eine Verringerung zwischen 0 und 10 % bei 21,30 % der Produktion.

(18) Die Produktionseinheiten Grupo María des Unternehmens Minero Siderúrgica de Ponferrada SA, Grupo Escandal des Unternehmens Coto Minero del Sil SA, die Schachtanlagen Tres Amigos und Samuño sowie der Tagebaubetrieb des Unternehmens Hunosa wurden 2001 stillgelegt. Die Unternehmen Antracitas de Gillón SA, Coto Minero Jove SA (Jovesa), Industrial y Comercial Minera SA (Incomisa), Minas de la Camocha SA, González y Díez SA, Hulleras del Norte SA, Minas de Escucha SA, Promotora de Minas de Carbón SA, Mina Escobal SL, Minas de Valdeloso SL, Virgilio Riesco SA sowie die untertägigen Produktionseinheiten der Unternehmen Endesa und Encasur wurden in Stilllegungspläne oder Pläne zur Rücknahme der Fördertätigkeit aufgenommen, die spätestens bis zum Jahr 2005 die definitive Stilllegung einer Produktionskapazität von 1660000 Jahrestonnen vorsehen. Die Kommission hat sich vergewissert, dass die in Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS genannten Bedingungen von diesen Unternehmen oder Produktionseinheiten nicht erfuellt werden und dass sie stattdessen die Bedingungen für die Gewährung von Beihilfen zur Rücknahme der Fördertätigkeit im Sinne von Artikel 4 der genannten Entscheidung erfuellen. Nach dem Auslaufen des EGKS-Vertrags wird Spanien den im Geltungszeitraum der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS eingegangenen Stilllegungsverpflichtungen nachkommen.

(19) Die von Spanien mitgeteilte Beihilfe zur Deckung der Betriebsverluste im Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 23. Juli 2002 sieht eine Verringerung der Betriebsbeihilfen zum Tageswert in Höhe von 4 % gegenüber 2001 vor; dies entspricht dem Ziel einer Degressivität der Beihilfen. Die Beihilfen gemäß den Artikeln 3 und 4 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS sind dazu bestimmt, den Unterschied zwischen den Produktionskosten und dem angesichts der Weltmarktbedingungen von den Vertragsparteien frei vereinbarten Verkaufspreis ganz oder teilweise auszugleichen.

(20) Gemäß den Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS wurden alle von Spanien im Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 23. Juli 2002 für den Steinkohlenbergbau vorgesehenen Beihilfen in die öffentlichen nationalen, regionalen oder lokalen Haushalte eingesetzt. Im Falle des Unternehmens Hunosa könnte ein Teil dieser Beihilfen über die öffentlich-rechtliche Körperschaft Sepi (Sociedad Estatal de Participaciones Industriales) gewährt werden, der dieses Unternehmen angehört.

(21) In Anbetracht der vorausgehenden Ausführungen muss die Kommission prüfen, ob die Nichteinhaltung der in den Entscheidungen 98/635/EGKS und 2002/241/EGKS festgesetzten Auflagen durch das Unternehmen Minas de la Camocha SA es ihr unmöglich macht, die Beihilfen, über die sie in der Entscheidung 2002/241/EGKS nicht befunden hatte, sowie die von Spanien für das genannte Unternehmen angekündigten Beihilfen für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 23. Juli 2002 zu genehmigen. Die übrigen von Spanien für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 23. Juli 2002 mitgeteilten Maßnahmen sind als vereinbar mit den allgemeinen Zielen der Pläne zur Modernisierung, Rationalisierung, Umstrukturierung und zur Rücknahme der Fördertätigkeit anzusehen, die von der Kommission in ihrer Entscheidung 98/637/EGKS gutgeheißen worden waren.

III

(22) Die von Spanien für den Steinkohlenbergbau vorgesehene Beihilfe in Höhe von 374631976 EUR für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 23. Juli 2002 soll die Betriebsverluste der Bergbauunternehmen ganz oder teilweise ausgleichen.

(23) Diese Art von Beihilfen ist dazu bestimmt, den Unterschied zwischen den Produktionskosten und dem angesichts der Weltmarktbedingungen von den Vertragsparteien frei vereinbarten Verkaufspreis auszugleichen.

(24) Der mitgeteilte Betrag umfasst Betriebsbeihilfen gemäß Artikel 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS in Höhe von 162840571 EUR sowie Beihilfen zur Rücknahme der Fördertätigkeit gemäß Artikel 4 der genannten Entscheidung in Höhe von 211791406 EUR.

(25) Die Betriebsbeihilfe in Höhe von 162840571 EUR ist für 37 Unternehmen bestimmt, deren geschätzte Produktion im Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 23. Juli 2002 bei insgesamt 6004365 t liegen dürfte.

(26) Nach Prüfung der Produktionskosten der Unternehmen, die Betriebsbeihilfen erhalten, stellt die Kommission fest, dass die im Zeitraum 1994-2000 beobachtete Rückläufigkeit der Kosten zu Preisen von 1992 auch im Jahre 2002 anhält. Für 2002 wird gegenüber 2001 eine Verringerung um 3,40 % erwartet.

(27) Im Jahr 2000 lagen die durchschnittlichen Produktionskosten der Unternehmen, die Beihilfen gemäß Artikel 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS erhalten, zu Preisen von 1992 bei 72,30 EUR/t SKE; also 102,50 EUR/t SKE zum Tageswert. Diese Produktionskosten zu Preisen von 1992 lassen sich wie folgt aufschlüsseln:

- 25,70 % der Produktionskosten unter 60 EUR/t SKE,

- 29,60 % der Produktionskosten zwischen 60 und 79 EUR/t SKE,

- 43,10 % der Produktionskosten zwischen 80 und 99 EUR/t SKE,

- 1,60 % der Produktionskosten zwischen 100 und 119 EUR/t SKE.

(28) Der durchschnittliche Preis für den erwarteten Absatz von 6004365 t (3757853 t SKE) von Unternehmen, die Betriebsbeihilfen gemäß Artikel 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS erhalten, an Wärmekraftwerke im Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 23. Juli 2002 liegt bei 58 EUR/t SKE. Da bei dieser Produktion für 2002 Durchschnittskosten von 99,21 EUR/t SKE erwartet werden, geht die Kommission davon aus, dass die mitgeteilte Beihilfe dem Unterschied zwischen den Produktionskosten und dem angesichts der Weltmarktbedingungen von den Vertragsparteien frei vereinbarten Verkaufspreis entspricht.

(29) Die Beihilfe zur Rücknahme der Fördertätigkeit in Höhe von 211791406 EUR dient zur Deckung der Betriebsverluste folgender Unternehmen, die gemäß Artikel 4 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS in Pläne zur Stilllegung oder zur Rücknahme der Fördertätigkeit aufgenommen wurden:

- Hunosa (Beihilfe in Höhe von 186609403 EUR),

- Minas de la Camocha SA (Beihilfe in Höhe von 9561097 EUR),

- Untertagebaubetrieb Endesa (Beihilfe in Höhe von 2397850 EUR),

- Untertagebaubetrieb Encasur (Beihilfe in Höhe von 1175001 EUR),

- Antracitas de Guillón (Beihilfe in Höhe von 2307971 EUR),

- Coto Minero Jove SA (Beihilfe in Höhe von 2385577 EUR),

- Industrial y Comercial Minera SA (Incomisa) (Beihilfe in Höhe von 516506 EUR),

- Mina Escobal SL (Beihilfe in Höhe von 177154 EUR),

- Minas de la Camocha SA (Beihilfe in Höhe von 1034911 EUR),

- Minas de la Camocha SA (Beihilfe in Höhe von 339383 EUR),

- Promotora de Minas de Carbón SA (Beihilfe in Höhe von 1001670 EUR),

- Virgilio Riesco SA (Beihilfe in Höhe von 658577 EUR).

Diese Produktionseinheiten haben eine Jahreskapazität von insgesamt 1553015 t.

(30) Aus der Beihilfe in Höhe von 186609403 EUR erhält das Unternehmen Hunosa über die Sepi einen Betrag von 128024167 EUR. Infolge der Bilanzkonsolidierung der in der Sepi zusammengeschlossenen Unternehmen könnte das Unternehmen Hunosa durch diese Gruppe wegen geringerer Unternehmenssteuern eine Steuergutschrift erhalten. In diesem Falle würde sich die Beihilfe für das Unternehmen Hunosa im Rahmen dieser Entscheidung für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 23. Juli 2002 um den Betrag verringern, den das Unternehmen als Unternehmenssteuergutschrift infolge der Bilanzkonsolidierung der in der SEPI zusammengefassten Unternehmen erhalten könnte.

(31) Mit Schreiben vom 14. August 2001 teilte Spanien der Kommission mit, dass das Unternehmen Minas de la Camocha SA die 226 Mio. PTA der Gesamtsumme von 665 Mio. PTA nicht zurückgezahlt hatte, deren Genehmigung die Kommission in ihrer Entscheidung 98/635/EGKS abgelehnt hatte und die im Vorgriff auf die Genehmigung durch die Kommission gezahlt worden waren. In dem Schreiben vom 14. August 2001 hatte Spanien der Kommission weitere Bemühungen um die Rückerstattung der Beihilfe zugesichert. Aufgrund dieser Mitteilung befand die Kommission in ihrer Entscheidung 2002/241/EGKS zu den von Spanien für 2001 mitgeteilten Beihilfen nicht über einen Betrag von 1724904,74 EUR (287 Mio. PTA), da besagter Betrag von Minas de la Camocha SA nicht zurückgezahlt worden war. Der Betrag von 1724904,74 EUR (287 Mio. PTA) entspricht der ursprünglich zurückzuzahlenden Summe von 226 Mio. PTA plus marktübliche Zinsen zwischen 1996 und 2001. In ihrem Schreiben vom 15. Mai 2002 forderte die Kommission Spanien auf, sie über die Rückerstattung des genannten Betrags von 1724904,74 EUR zu unterrichten. Im Schreiben vom 28. Mai 2002 teilte Spanien mit, das Unternehmen Minas de la Camocha SA habe den Betrag noch nicht zurückgezahlt und Spanien habe beschlossen, die Beihilfen für das Unternehmen im Jahre 2002 entsprechend der tatsächlichen Förderung zu kürzen. Spanien teilte der Kommission ferner mit, das Unternehmen Minas de la Camocha SA sei bei den zuständigen spanischen Gerichten wegen der Entscheidung Spaniens zur Kürzung der Beihilfen im Jahre 2002 vorstellig geworden. Mit Schreiben vom 28. Mai 2002 teilte Spanien der Kommission mit, dass es den Betrag von 1724904,74 EUR (287 Mio. PTA) für 2001, über den die Kommission in ihrer Entscheidung 2002/241/EGKS nicht befunden hatte, als Liquiditätsvorschuss gewährt habe.

(32) Das Unternehmen Minas de la Camocha SA ist der Entscheidung 98/635/EGKS nicht nachgekommen. Die Kommission hat Spanien mehrfach zur Stellungnahme aufgefordert. Spanien begründet die Kürzung der Beihilfen für 2002 mit der Notwendigkeit einer Anpassung an die tatsächliche Produktion des Bergwerks; die Kommission ist jedoch der Auffassung, dass diese Beihilfeanpassung das Unternehmen Minas de la Camocha SA nicht der Verpflichtung enthebt, die nicht genehmigten Beihilfen zurückzuzahlen. Die Kommission kann weder über die Beihilfe in Höhe von 1724904,74 EUR zugunsten von Minas de la Camocha SA für 2001, die schon in ihrer Entscheidung 2002/241/EGKS unberücksichtigt geblieben war, noch über die Beihilfe in Höhe von 9561097 EUR, die Spanien besagtem Unternehmen für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 23. Juli 2002 gewähren will, befinden. Spanien muss alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um von Minas de la Camocha SA die Rückerstattung des Betrags von 1724904,74 EUR (287 Mio. PTA) zu erwirken, den die Kommission in ihrer Entscheidung 98/635/EGKS nicht genehmigt hatte.

(33) Der durchschnittliche Preis für den erwarteten Absatz von 1553015 t (997923 t SKE) von Unternehmen, die Beihilfen zur Rücknahme der Fördertätigkeit gemäß Artikel 4 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS3 erhalten, an Wärmekraftwerke im Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 23. Juli 2002 liegt bei 54 EUR/t SKE. Da bei dieser Produktion für 2002 Durchschnittskosten von 265,46 EUR/t SKE erwartet werden, geht die Kommission davon aus, dass die mitgeteilte Beihilfe dem Unterschied zwischen den Produktionskosten und dem angesichts der Weltmarktbedingungen von den Vertragsparteien frei vereinbarten Verkaufspreis entspricht.

(34) Die Beihilfen zur Deckung der Betriebsverluste der Bergbauunternehmen wurden in den allgemeinen Staatshaushalt Spaniens für 2002 eingesetzt. Sie liegen um 4 % unter den von der Kommission für den gleichen Zeitraum im Jahr 2001 genehmigten Beihilfen. Spanien hat der Kommission die Resolution Nr. 9567 vom 11. April 2002 mit dem Beschluss des Ministerrates über die Verteilung der Beihilfen auf die einzelnen Unternehmen übermittelt. Die Resolution wurde im Amtsblatt des Königreichs Spanien veröffentlicht(5).

(35) Die Einbeziehung dieser Maßnahme in den von Spanien übermittelten Plan zur Modernisierung, Rationalisierung, Umstrukturierung und zur Rücknahme der Fördertätigkeit sowie die für das Jahr 2002 erwartete Rückläufigkeit der Beihilfen und Fördermengen stehen in Einklang mit den Zielen von Artikel 2 Absatz 1 erster und zweiter Gedankenstrich der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS; insbesondere mit der Notwendigkeit, die sozialen und regionalen Probleme im Zusammenhang mit der Entwicklung des Steinkohlenbergbaus zu lösen.

(36) Mit Ausnahme der für das Unternehmen Minas de la Camocha SA bestimmten Beträge von 1724904,74 EUR für 2001 bzw. 9561097 EUR für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 23. Juli 2002 sind die für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 23. Juli 2002 vorgesehenen Beihilfen unter Berücksichtigung der von Spanien vorgelegten Informationen mit den Artikeln 3 und 4 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS sowie dem guten Funktionieren des Binnenmarktes vereinbar.

IV

(37) Die von Spanien vorgesehene Beihilfe in Höhe von 268196000 EUR soll die Entschädigungen für Beschäftigte der spanischen Bergbauunternehmen abdecken, die in den vorzeitigen Ruhestand versetzt wurden bzw. werden, oder ihren Arbeitsplatz im Zuge der Durchführung des Plans zur Modernisierung, Rationalisierung, Umstrukturierung und Rücknahme der Fördertätigkeit im spanischen Steinkohlenbergbau verloren haben, ausgenommen die außergewöhnlichen Kosten für die Zahlung von Sozialleistungen, die der Staat als besonderen Beitrag gemäß Artikel 56 EGKS-Vertrag für Entschädigungen übernimmt.

(38) Von dieser Beihilfe werden dem Unternehmen Hunosa 190666000 EUR gewährt, um die Kosten für die vorzeitige Pensionierung von 475 Beschäftigten abzudecken, die ihren Arbeitsplatz im Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 23. Juli 2002 verlieren. Dieser Betrag entspricht der Zahlung einer Versicherungsprämie zur Abdeckung der Kosten für den Vorruhestand von Beschäftigten bis zum Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters. Dieser Teil der Beihilfe wird dem Unternehmen Hunosa über die SEPI gewährt.

(39) Der Restbetrag in Höhe von 77530000 EUR deckt Entschädigungen für etwa 7000 Beschäftigte anderer Unternehmen ab, die sich am 23. Juli 2002 und aufgrund von Maßnahmen zur Modernisierung, Rationalisierung, Umstrukturierung und zur Rücknahme der Fördertätigkeit im spanischen Steinkohlenbergbau im Vorruhestand befinden.

(40) Diese Beihilfen, mit denen außergewöhnliche Belastungen im Zuge der Maßnahmen zur Modernisierung, Rationalisierung, Umstrukturierung und zur Rücknahme der Fördertätigkeit im spanischen Steinkohlenbergbau abgedeckt werden sollen, wurden in den allgemeinen Staatshaushalt Spaniens für 2002 eingesetzt.

(41) Diese finanziellen Maßnahmen sind notwendig für den Prozess der Modernisierung, Rationalisierung und Umstrukturierung des spanischen Steinkohlenbergbaus und stehen folglich nicht im Zusammenhang mit der laufenden Förderung (Altlasten).

(42) Gemäß Artikel 5 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS können diese Beihilfen, die im Anhang zu der genannten Entscheidung ausdrücklich aufgeführt sind, insbesondere Belastungen durch Zahlung von Sozialleistungen, soweit sie auf die Pensionierung von Beschäftigten vor Erreichung des gesetzlichen Pensionsalters zurückzuführen sind, sowie andere außergewöhnliche Aufwendungen, soweit sie auf die Auflösung von Arbeitsverhältnissen als Folge von Umstrukturierungen und Rationalisierungsmaßnahmen zurückzuführen sind, als mit dem Funktionieren des Gemeinsamen Marktes vereinbar betrachtet werden, wenn ihr Betrag die tatsächlichen Kosten nicht übersteigt.

(43) In Anbetracht der vorausgehenden Ausführungen und aufgrund der von Spanien übermittelten Informationen sind diese Beihilfen vereinbar mit Artikel 5 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS und mit dem Funktionieren des Binnenmarktes.

V

(44) Mit der geplanten Beihilfe Spaniens in Höhe von 8950000 EUR für das Unternehmen Hunosa sollen die außergewöhnlichen Belastungen dieses Unternehmens durch die schrittweisen Stilllegungen im Zuge der Umstrukturierung des spanischen Steinkohlenbergbaus gedeckt werden. Diese Beihilfe wird über die Sepi gewährt.

(45) Diese finanziellen Maßnahmen sind notwendig für den Prozess der Modernisierung, Rationalisierung und Umstrukturierung des spanischen Steinkohlenbergbaus und stehen folglich nicht im Zusammenhang mit der laufenden Förderung (Altlasten).

(46) Gemäß Artikel 5 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS können diese Beihilfen, die im Anhang zu der genannten Entscheidung ausdrücklich aufgeführt sind, insbesondere außerordentliche Substanzverluste, soweit sie durch Umstrukturierungen der Industrie verursacht werden (ohne Berücksichtigung jeglicher nach dem 1. Januar 1986 erfolgten Wertsteigerung jenseits der Inflationsrate), sowie sonstige zusätzliche Arbeiten und verbleibende Belastungen infolge der Stilllegung von Anlagen, als mit dem Funktionieren des Gemeinsamen Marktes vereinbar betrachtet werden, wenn ihr Betrag die tatsächlichen Kosten nicht übersteigt.

(47) Spanien muss dafür sorgen, dass die dem Unternehmen Hunosa gewährten Beihilfen zur Deckung außergewöhnlicher Belastungen den im Anhang zu der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS festgelegten Kostenkategorien entsprechen.

(48) Aufgrund der von Spanien übermittelten Informationen sind diese Beihilfen vereinbar mit Artikel 5 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS und mit dem Funktionieren des Binnenmarktes.

VI

(49) Die Beihilfen Spaniens zugunsten des Steinkohlenbergbaus sind auf die zur Verstromung bestimmte Produktion beschränkt. Spanien verpflichtet sich, darüber zu wachen, dass die Preise für den Absatz an Industrie und Privathaushalte (ohne Kompensation) die Produktionskosten decken.

(50) Spanien gewährleistet, dass die Beihilfen zur laufenden Förderung, die Gegenstand dieser Entscheidung sind, keine Wettbewerbsverzerrungen bewirken und keine Diskriminierung zwischen Kohleerzeugern sowie zwischen Kohlekäufern und -verbrauchern in der Gemeinschaft verursachen.

(51) Spanien sorgt gemäß Artikel 3 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS dafür, dass die Beihilfen zur Deckung des Unterschieds zwischen den Produktionskosten und dem Verkaufspreis je Tonne nicht dazu führen, dass für Kohle aus der Gemeinschaft niedrigere Preise gezahlt werden als für Kohle ähnlicher Qualität aus Drittländern.

(52) Im Rahmen der Bestimmungen von Artikel 86 des Vertrags muss Spanien darüber wachen, dass die Beihilfen nicht über das Maß hinausgehen, das in Anbetracht der mit dem Rückgang des Steinkohlenbergbaus in der Gemeinschaft verbundenen sozialen und regionalen Erwägungen unbedingt erforderlich ist. Die Beihilfen dürfen nicht dazu führen, dass für Produktionen, bei denen Beihilfen nicht zulässig sind, oder für andere Tätigkeiten als die Kohleproduktion direkte oder indirekte wirtschaftliche Vorteile entstehen. Insbesondere muss Spanien dafür sorgen, dass die den Unternehmen gemäß Artikel 5 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS gewährten Beihilfen zur Deckung der technischen Kosten für Stilllegungen nicht als Beihilfen zur laufenden Förderung verwendet werden (Artikel 3 und 4 der Entscheidung) und dass die Stilllegungen, für die Beihilfen gezahlt werden, tatsächlich und unter den besten Voraussetzungen im Hinblick auf Sicherheit und Umweltschutz stattfinden.

(53) Gemäß Artikel 3 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich und Artikel 9 Absätze 2 und 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS hat die Kommission zu prüfen, ob die für die laufende Förderung genehmigten Beihilfen ausschließlich den Zwecken gemäß Artikel 3 und 4 der genannten Entscheidung entsprechen. Spanien teilt spätestens bis zum 30. September 2003 die Höhe der im Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 23. Juli 2002 tatsächlich gezahlten Beihilfen sowie etwaige Berichtigungen der ursprünglich angegebenen Beträge mit. Spanien macht dabei alle Angaben verfügbar, die zur Überprüfung der in den entsprechenden Artikeln festgelegten Kriterien erforderlich sind.

(54) Bei der Genehmigung der Beihilfen hat die Kommission berücksichtigt, dass die sozialen und regionalen Folgen der Umstrukturierung des Steinkohlenbergbaus in Anbetracht der wirtschaftlichen Lage der Regionen, in denen die betroffenen Schachtanlagen liegen, so weit wie möglich abgefedert werden sollten.

(55) In Anbetracht der vorausgehenden Ausführungen und aufgrund der von Spanien übermittelten Informationen sind die zugunsten des Steinkohlenbergbaus vorgesehenen Beihilfen und Maßnahmen mit den Zielen der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS und mit dem Funktionieren des Binnenmarktes vereinbar -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Spanien wird ermächtigt, für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 23. Juli 2002 folgende Beihilfen zu zahlen:

a) eine Betriebsbeihilfe in Höhe von 162840571 EUR gemäß Artikel 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS,

b) eine Beihilfe zur Rücknahme der Fördertätigkeit in Höhe von 202230309 EUR gemäß Artikel 4 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS; dieser Betrag verringert sich um die Entschädigungen, die Hunosa als Unternehmenssteuergutschrift aufgrund der Bilanzkonsolidierung der in der SEPI zusammengefassten Unternehmen erhält,

c) eine Beihilfe für außergewöhnliche Belastungen gemäß Artikel 5 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS in Höhe von 268196000 EUR zur Deckung der Kosten für außergewöhnliche soziale Aufwendungen zugunsten von Arbeitnehmern, die ihre Beschäftigung im Zuge der Maßnahmen zur Modernisierung, Rationalisierung, Umstrukturierung und zur Rücknahme der Fördertätigkeit im spanischen Steinkohlenbergbau verlieren,

d) eine Beihilfe für außergewöhnliche Belastungen gemäß Artikel 5 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS in Höhe von 8950000 EUR zur Deckung der technischen Kosten für Stilllegungen im Zuge der Maßnahmen zur Modernisierung, Rationalisierung, Umstrukturierung und zur Rücknahme der Fördertätigkeit im spanischen Steinkohlenbergbau.

Artikel 2

Die Kommission kann über folgende von Spanien angekündigte staatliche Beihilfen nicht befinden: eine Beihilfe für das Unternehmen Minas de la Camocha SA in Höhe von 1724904,74 EUR für das Jahr 2001 und in Höhe von 9561097 EUR für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 23. Juli 2002 gemäß Artikel 4 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS.

Artikel 3

1. Spanien muss alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um vom Unternehmen Minas de la Camocha SA die Rückerstattung des Betrags von 1364267,11 EUR zu erwirken, den die Kommission in ihrer Entscheidung 98/635/EGKS nicht genehmigt hatte.

2. Die Rückerstattung ist unverzüglich und gemäß den im spanischen Recht vorgesehenen Verfahren vorzunehmen, sofern diese die sofortige und wirksame Umsetzung der vorliegenden Entscheidung ermöglichen. Die wieder einzuziehenden Beihilfen werden ab dem Datum, zu dem sie dem Empfänger zur Verfügung standen, bis zum Datum der Rückzahlung zum marktüblichen Satz verzinst.

Artikel 4

Spanien stellt sicher, dass die genehmigten Beihilfen nur für die genannten Zwecke verwendet werden, und dass alle nicht getätigten, zu hoch angesetzten oder fehlverwendeten Ausgaben im Zusammenhang mit den in dieser Entscheidung genannten Posten zurückgezahlt werden.

Artikel 5

Spanien teilt der Kommission spätestens bis zum 30. September 2003 die Höhe der im Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 23. Juli 2002 tatsächlich gezahlten Beihilfebeträge mit.

Artikel 6

Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet.

Brüssel, den 2. Juli 2002

Für die Kommission

Loyola De Palacio

Vizepräsidentin

(1) ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 12.

(2) ABl. L 303 vom 13.11.1998, S. 47.

(3) ABl. L 82 vom 26.3.2002, S. 11.

(4) ABl. L 303 vom 13.11.1998, S. 57.

(5) ABl. 118 vom 17.5.2002, S. 17878.

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