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Document 32002D0646

    2002/646/EG: Entscheidung der Kommission vom 31. Juli 2002 zur Änderung der Entscheidung 1999/283/EG über die Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von frischem Fleisch aus bestimmen afrikanischen Ländern, insbesondere hinsichtlich Botsuanas, und zur Änderung der Entscheidung 2000/585/EG zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Fleisch von freilebendem Wild, Fleisch von Zuchtwild und Kaninchenfleisch aus Drittländern (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2889)

    ABl. L 211 vom 7.8.2002, p. 23–28 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document No longer in force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/646/oj

    32002D0646

    2002/646/EG: Entscheidung der Kommission vom 31. Juli 2002 zur Änderung der Entscheidung 1999/283/EG über die Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von frischem Fleisch aus bestimmen afrikanischen Ländern, insbesondere hinsichtlich Botsuanas, und zur Änderung der Entscheidung 2000/585/EG zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Fleisch von freilebendem Wild, Fleisch von Zuchtwild und Kaninchenfleisch aus Drittländern (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2889)

    Amtsblatt Nr. L 211 vom 07/08/2002 S. 0023 - 0028


    Entscheidung der Kommission

    vom 31. Juli 2002

    zur Änderung der Entscheidung 1999/283/EG über die Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von frischem Fleisch aus bestimmen afrikanischen Ländern, insbesondere hinsichtlich Botsuanas, und zur Änderung der Entscheidung 2000/585/EG zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Fleisch von freilebendem Wild, Fleisch von Zuchtwild und Kaninchenfleisch aus Drittländern

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2889)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2002/646/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1452/2001(2), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,

    gestützt auf die Richtlinie 92/45/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 zur Regelung der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen beim Erlegen von Wild und bei der Vermarktung von Wildfleisch(3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/79/EG(4), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3,

    gestützt auf die Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und - in Bezug auf Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen(5), zuletzt geändert durch die Entscheidung 1999/724/EG der Kommission(6), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3, Artikel 15 und Artikel 22,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Mit der Entscheidung 1999/283/EG der Kommission(7), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2002/219/EG(8), sind die Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von frischem Fleisch aus bestimmten afrikanischen Ländern festgelegt worden.

    (2) Mit der Entscheidung 2000/585/EG der Kommission(9), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2002/219/EG, sind die Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Fleisch von freilebendem Wild, Fleisch von Zuchtwild und Kaninchenfleisch aus Drittländern festgelegt worden.

    (3) Am 7. Februar 2002 ist ein Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in dem von der EU zugelassenen seuchenfreien Gebiet Nr. 7 Botsuanas gemeldet worden, und die zuständige Veterinärbehörde Botsuanas hat Ausfuhren von entbeintem frischem Fleisch von Rindern, Schafen, Ziegen sowie gezüchteten und freilebenden Huftieren aus dem gesamten Land in die Europäische Gemeinschaft unverzüglich ausgesetzt.

    (4) Die zuständige Veterinärbehörde hat Informationen und Garantien betreffend die Regionalisierung bestimmter Gebiete (10, 11, 12, 13 und 14) in Botsuana übermittelt, aus denen die Einfuhr von entbeintem frischem Fleisch von Rindern, Schafen, Ziegen sowie gezüchteten und freilebenden Huftieren mit der Entscheidung 2002/219/EG zugelassen worden ist.

    (5) Gemäß der Richtlinie 72/462/EWG kann ein Drittland, in dem eine begrenzte Zahl von Ausbrüchen der Krankheit in einem begrenzten Teil seines Hoheitsgebiets verzeichnet wurde, mindestens zwei Jahre lang weiterhin als MKS-frei gelten, unter der Voraussetzung, dass diese Ausbrüche innerhalb von weniger als drei Monaten getilgt wurden.

    (6) Botsuana hat die Suppressivimpfung mit anschließender Schlachtung der geimpften Tiere eingesetzt, und es sind keine weiteren Ausbrüche gemeldet worden.

    (7) Daher gibt es ausreichende Garantien dafür, Botsuana weiter zu regionalisieren und die Einfuhr von entbeintem frischem Fleisch von Rindern, Schafen, Ziegen sowie gezüchteten und freilebenden Huftieren aus den Gebieten 5, 6, 7, 8, 9 und 18 zuzulassen.

    (8) Die Entscheidungen 1999/283/EG und 2000/585/EG sind entsprechend zu ändern.

    (9) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und die Tiergesundheit -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Anhang II der Entscheidung 1999/283/EG wird durch Anhang I dieser Entscheidung ersetzt.

    (2) In Anhang III der Entscheidung 1999/283/EG erhält Fußnote 5 zur Tiergesundheitsbescheinigung Muster A folgende Fassung: "Im Fall Botsuanas kann unbeschadet der Ausbrüche der Maul- und Klauenseuche, die im Februar 2002 in dem von der Europäischen Gemeinschaft als 'MKS-frei' anerkannten Gebiet Botsuanas bestätigt wurden, dieser Landesteil bis zum 8. Februar 2003 als Gebiet gelten, das seit mindestens zwölf Monaten MKS-frei ist und in dem während dieses Zeitraums keine Impfungen vorgenommen wurden."

    Artikel 2

    (1) Anhang II der Entscheidung 2000/585/EG wird durch Anhang II dieser Entscheidung ersetzt.

    (2) In Anhang III der Entscheidung 2000/585/EG erhalten Fußnote 8 zur Tiergesundheitsbescheinigung Muster A und Fußnote 7 zur Tiergesundheitsbescheinigung Muster F folgende Fassung: "Die Nummer der Fassung in der gegenwärtig geltenden Entscheidung für frisches Fleisch der entsprechenden empfänglichen Haustierart angeben. Im Fall Botsuanas kann zusätzlich unbeschadet der Ausbrüche der Maul- und Klauenseuche, die im Februar 2002 in dem von der Europäischen Gemeinschaft als 'MKS-frei' anerkannten Gebiet Botsuanas bestätigt wurden, dieser Landesteil bis zum 8. Februar 2003 als Gebiet gelten, das seit mindestens zwölf Monaten MKS-frei ist und in dem während dieses Zeitraums keine Impfungen vorgenommen wurden."

    Artikel 3

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 31. Juli 2002

    Für die Kommission

    David Byrne

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 302 vom 31.12.1972, S. 28.

    (2) ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 11.

    (3) ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 35.

    (4) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 31.

    (5) ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49.

    (6) ABl. L 290 vom 12.11.1999, S. 32.

    (7) ABl. L 110 vom 28.4.1999, S. 16.

    (8) ABl. L 72 vom 14.3.2002, S. 32.

    (9) ABl. L 251 vom 6.10.2000, S. 1.

    ANHANG I

    "ANHANG II

    MUSTER - OBLIGATORISCHE TIERGESUNDHEITSBESCHEINIGUNG

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

    ANHANG II

    "ANHANG II

    Tiergesundheitsgarantien, die bei der Ausstellung von Veterinärbescheinigungen für Fleisch von freilebendem Wild, Zuchtwild und Kaninchen attestiert werden müssen

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Anmerkungen:

    (y) Fleisch von Tieren, die nach dem 7. Juli 2002 geschlachtet worden sind, darf in die Gemeinschaft eingeführt werden.

    (x) Fleisch von Tieren, die nach dem 7. März 2002 geschlachtet worden sind, darf in die Gemeinschaft eingeführt werden."

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