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Document 32002D0592

2002/592/EG: Entscheidung der Kommission vom 15. Juli 2002 zur Änderung der Entscheidungen 95/467/EG, 96/577/EG, 96/578/EG und 98/598/EG über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates, jeweils betreffend Gipsprodukte, ortsfeste Brandbekämpfungssysteme, Sanitäreinrichtungen und Zuschläge (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2586)

ABl. L 192 vom 20.7.2002, p. 57–59 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/592/oj

32002D0592

2002/592/EG: Entscheidung der Kommission vom 15. Juli 2002 zur Änderung der Entscheidungen 95/467/EG, 96/577/EG, 96/578/EG und 98/598/EG über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates, jeweils betreffend Gipsprodukte, ortsfeste Brandbekämpfungssysteme, Sanitäreinrichtungen und Zuschläge (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2586)

Amtsblatt Nr. L 192 vom 20/07/2002 S. 0057 - 0059


Entscheidung der Kommission

vom 15. Juli 2002

zur Änderung der Entscheidungen 95/467/EG, 96/577/EG, 96/578/EG und 98/598/EG über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates, jeweils betreffend Gipsprodukte, ortsfeste Brandbekämpfungssysteme, Sanitäreinrichtungen und Zuschläge

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2586)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2002/592/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte(1), geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG(2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Kommission hat bereits eine Reihe von Entscheidungen zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten nach Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates erlassen.

(2) Es kann notwendig werden, diese Entscheidungen an den technischen Fortschritt anzupassen.

(3) Das ist der Fall bei den Entscheidungen 95/467/EG(3), 96/577/EG(4), 96/578/EG(5) und 98/598/EG(6) der Kommission.

(4) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 95/467/EG wird wie folgt geändert:

1. In Anhang 3 wird in der Tabelle für die Produktfamilie GIPSPRODUKTE (1/4) nach dem Wort "Jutegipstafeln" das Wort "Fasergipsputz" eingefügt.

2. In Anhang 3 wir in der Tabelle für die Produktfamilie GIPSPRODUKTE (2/4) nach dem Wort "Gips" das Wort "Fasergipsputz" eingefügt.

3. In Anhang 3 wird in der Tabelle für die Produktfamilie GIPSPRODUKTE (4/4) nach den Worten "Deckenelemente und Gips" das Wort "Fasergipsputz" eingefügt.

Artikel 2

Die Entscheidung 96/577/EG wird wie folgt geändert:

1. In Anhang I fünfter Gedankenstrich werden hinter den Worten "Strahlrohre/Sprinkler/Auslässe" folgende Worte angefügt: "Hochdruckbehälter-Ventilbaugruppen und ihre Betätigungsgeräte, Umschaltventile und ihre Betätigungsgeräte, nichtelektrische Abschaltvorrichtungen, flexible Anschlüsse, Druckmessgeräte und Druckregelungsschalter, mechanische Wiegevorrichtungen, Sperrventile und Rückschlagventile."

2. In Anhang II wird in der Tabelle für die Produktfamilie FEUERALARM/FEUERERKENNUNGSSYSTEME, ORTSFESTE LÖSCHANLAGEN, FEUER- UND RAUCHSCHUTZSYSTEME UND EXPLOSIONSSCHUTZPRODUKTE (1/1) nach der Zeile Ortsfeste automatische Feuerlöschanlagen folgende Zeile eingefügt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Artikel 3

Die Entscheidung 96/578/EG wird wie folgt geändert:

1. In Anhang III wird in der Tabelle für die Produktfamilie SANITÄREINRICHTUNGEN (1/1) in der ersten Zeile das Wort "Ausgussbecken" gestrichen, so dass der Absatz mit den Worten "Waschbecken und Reihenwaschanlagen ..." beginnt.

2. In Anhang III wird in der Tabelle für die Produktfamilie SANITÄREINRICHTUNGEN (1/1) nach der ersten Zeile folgende Zeile eingefügt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Artikel 4

Die Entscheidung 98/598/EG wird wie folgt geändert:

1. In Anhang III wird in der Tabelle für die Produktfamilie ZUSCHLAEGE OHNE HOHE SICHERHEITSTECHNISCHE ANFORDERUNGEN (1/2) in der ersten und in der vierten Zeile der Gedankenstrich "Beton, Mörtel und Einpressmörtel" gestrichen.

2. In Anhang III werden an die Tabelle für die Produktfamilie ZUSCHLAEGE OHNE HOHE SICHERHEITSTECHNISCHE ANFORDERUNGEN (1/2) folgende Zeilen angefügt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

3. In Anhang III wird in der Tabelle für die Produktfamilie ZUSCHLAEGE MIT HOHEN SICHERHEITSTECHNISCHEN ANFORDERUNGEN (2/2) in der ersten und in der vierten Zeile der Gedankenstrich "Beton, Mörtel und Einpressmörtel" gestrichen.

4. In Anhang III werden an die Tabelle für die Produktfamilie ZUSCHLAEGE MIT HOHEN SICHERHEITSTECHNISCHEN ANFORDERUNGEN (2/2) folgende Zeilen angefügt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 15. Juli 2002

Für die Kommission

Erkki Liikanen

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 12.

(2) ABl. L 220 vom 30.8.1993, S. 1.

(3) ABl. L 268 vom 10.11.1995, S. 29.

(4) ABl. L 254 vom 8.10.1996, S. 44.

(5) ABl. L 254 vom 8.10.1996, S. 49.

(6) ABl. L 287 vom 24.10.1998, S. 25.

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