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Document 32002D0166

2002/166/EG: Entscheidung des Rates vom 18. Februar 2002 zur Ermächtigung Frankreichs, die Anwendung eines ermäßigten Verbrauchsteuersatzes auf in seinen überseeischen Departements hergestellten "traditionellen" Rum zu verlängern

ABl. L 55 vom 26.2.2002, p. 33–35 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2006; Aufgehoben durch 32007D0659

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/166(1)/oj

32002D0166

2002/166/EG: Entscheidung des Rates vom 18. Februar 2002 zur Ermächtigung Frankreichs, die Anwendung eines ermäßigten Verbrauchsteuersatzes auf in seinen überseeischen Departements hergestellten "traditionellen" Rum zu verlängern

Amtsblatt Nr. L 055 vom 26/02/2002 S. 0033 - 0035


Entscheidung des Rates

vom 18. Februar 2002

zur Ermächtigung Frankreichs, die Anwendung eines ermäßigten Verbrauchsteuersatzes auf in seinen überseeischen Departements hergestellten "traditionellen" Rum zu verlängern

(2002/166/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 299 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Frankreich ist gemäß einer Entscheidung des Rates vom 30. Oktober 1995 ermächtigt, auf in seinen überseeischen Departements hergestellten "traditionellen" Rum einen Verbrauchsteuersatz anzuwenden, der niedriger ist als der volle Verbrauchsteuersatz für Ethylalkohol.

(2) Diese Entscheidung wurde in Erwartung der Auswirkungen der bereits ergriffenen Maßnahmen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Zuckerrohr-Zucker-Rum-Wirtschaft in diesen Departements und zur Berücksichtigung der Folgen der Beseitigung der Zollkontingente für die Einfuhren von Rum mit Ursprung in den AKP-Staaten erlassen. Sie tritt am 31. Dezember 2002 außer Kraft.

(3) In seiner Mitteilung zu den Maßnahmen, die im Rahmen von Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags betreffend die Gebiete in äußerster Randlage zu ergreifen sind, vertrat Frankreich die Ansicht, dass die Aufrechterhaltung der Steuerregelung für im französischen Mutterland vermarkteten traditionellen Rum unverzichtbar sei.

(4) In Anbetracht der Revision der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker im Jahr 2001 und des Abbaus des Zollschutzes für Spirituosen im Jahr 2003 reichen die von der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Zuckerrohr-Zucker-Rum-Wirtschaft allein weiterhin nicht aus, um diese Wettbewerbsfähigkeit in einem solchen Maße zu verbessern, dass Frankreich die Steuerregelung für den in seinen überseeischen Departements hergestellten traditionellen Rum anpassen könnte.

(5) Da die überseeischen Departements selbst nur begrenzte Absatzmöglichkeiten bieten, können die dortigen Brennereien nur überleben, wenn sie ihren Marktanteil im Mutterland halten, wo sie (mit mehr als 50 %) einen wesentlichen Teil ihrer Rumproduktion absetzen. Die Konkurrenz durch nicht in der Gemeinschaft hergestellten Rum hat nämlich auf dem Gemeinschaftsmarkt zu einem deutlichen mengenmäßigen Rückgang des Absatzes von Rum aus den überseeischen Departements geführt. So erhöhte sich der Marktanteil der AKP-Staaten und der übrigen Drittstaaten bei einem Anstieg des Verbrauchs um durchschnittlich 28 % zwischen 1986 und 1999 um 64,3 % bzw. 64,5 %, während sich derjenige der überseeischen Departements um 22,4 % verringerte. 1999 verteilten sich die Marktanteile beim Verkauf von Rum in der Gemeinschaft wie folgt: 64,7 % für Rum aus den AKP-Staaten (d. h. 346084 hl Reinalkohol), 15,5 % für Rum aus den übrigen Drittstaaten (d. h. 82706 hl Reinalkohol) und 19,8 % für Rum aus den überseeischen Departements (d. h. 105950 hl Reinalkohol, davon 85000 hl für den Markt im französischen Mutterland). Dieses Wettbewerbsdefizit auf dem Gemeinschaftsmarkt ergibt sich im Wesentlichen aus den höheren Vermarktungspreisen und lässt sich auf die unterschiedlichen Selbstkostenpreise für den in den überseeischen Departements bzw. außerhalb der Gemeinschaft hergestellten Rum zurückführen. Im Falle von Rum aus den überseeischen Departements ist in diesem Zusammenhang insbesondere auf den Einkaufspreis von Zuckerrohr auf dem lokalen Markt (der 4- bis 6-mal höher ist als außerhalb der Gemeinschaft) und die Arbeitslosen (die 3- bis 3,5-mal höher sind als in Drittländern) zu verweisen. Dieses Wettbewerbsdefizit dürfte sich in Zukunft noch verstärken, da sich die Kosten, die die Rumerzeuger in den überseeischen Departements aufgrund der Anpassung an die Umweltnormen im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht tragen müssen, im Selbstkostenpreis niederschlagen werden. Die Rumwirtschaft in diesen Departements konnte ihre Existenz somit nur dank des Marktes im Mutterland sichern, wo für den Rum aus diesen Departements eine steuerliche Sonderregelung gilt, durch die der Wettbewerbnachteil infolge des höheren Selbstkostenpreises ausgeglichen werden konnte.

(6) Angesichts des Umsatzes und der Zahl der betroffenen Arbeitsplätze ist der Fortbestand der Zuckerrohr-Zucker-Rum-Wirtschaft in den überseeischen Departements zur Wahrung des dortigen wirtschaftlichen und sozialen Gleichgewichts unerlässlich. In den drei am stärksten betroffenen Departements, d. h. Réunion, Guadeloupe und Martinique, erzielt diese Branche einen Jahresumsatz von mehr als 228673526 EUR und sichert rund 40000 Arbeitsplätze (davon 22000 direkt).

(7) Damit die Entwicklung der französischen überseeischen Departements nicht gefährdet wird, ist es daher notwendig und gerechtfertigt, dass Frankreich in Abweichung von Artikel 90 des Vertrags einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz auf in diesen Departements hergestellten "traditionellen" Rum aufrechterhält.

(8) Zur Wahrung der Integrität des Binnenmarktes dürfen die für diese Maßnahme in Frage kommenden Mengen an Rum mit Ursprung in den überseeischen Departements wie bisher das Volumen der traditionellen Handelsströme der letzten Jahre nicht übersteigen.

(9) Damit die Wirtschaftsbeteiligten in der Zuckerrohr-Zucker-Rum-Wirtschaft über die erforderliche Rechtssicherheit verfügen und den Abschreibungszeiträumen für Anlagen und Gebäude Rechnung getragen wird, sollte die Ausnahmeregelung für sieben Jahre zugestanden werden.

(10) Diese Geltungsdauer ist jedoch an die Verpflichtung geknüpft, einen Zwischenbericht vorzulegen, damit die Kommission prüfen kann, ob die Gründe für die Ausnahmeregelung weiterhin gegeben sind.

(11) Diese Entscheidung berührt nicht die etwaige Anwendung der Artikel 87 und 88 des Vertrags -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Abweichung von Artikel 90 des Vertrags wird Frankreich ermächtigt, auf in seinen überseeischen Departements hergestellten "traditionellen" Rum im Gebiet des Mutterlandes weiterhin einen Verbrauchsteuersatz anzuwenden, der niedriger ist als der in Artikel 3 der Richtlinie 92/84/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Annäherung der Verbrauchsteuersätze auf Alkohol und alkoholischen Getränke(3) festgelegte volle Verbrauchsteuersatz für Alkohol.

Artikel 2

Die Abweichung nach Artikel 1 gilt nur für Rum im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen(4), der in den französischen überseeischen Departements aus am Herstellungsort geerntetem Zuckerrohr hergestellt wird und einen Gehalt an anderen fluechtigen Bestandteilen als Ethylalkohol und Methanol von mindestens 225 g/hl Reinalkohol sowie einen Alkoholgehalt von mindestens 40 % vol aufweist.

Artikel 3

(1) Der ermäßigte Verbrauchsteuersatz für das in Artikel 2 genannte Erzeugnis gilt nur für ein Jahreskontingent von 90000 hl Reinalkohol.

(2) Der ermäßigte Steuersatz kann niedriger sein als der Mindestverbrauchsteuersatz für Alkohol gemäß der Richtlinie 92/84/EWG, darf jedoch den normalen nationalen Verbrauchsteuersatz für Alkohol um nicht mehr als 50 % unterschreiten.

Artikel 4

Frankreich legt der Kommission bis zum 30. Juni 2006 einen Bericht vor, damit diese prüfen kann, ob die Gründe für die Steuerermäßigung weiterhin gegeben sind.

Artikel 5

Diese Entscheidung gilt vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2009.

Artikel 6

Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 18. Februar 2002.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. Piqué i Camps

(1) ABl. C 270 E vom 25.9.2001, S. 148.

(2) Stellungnahme vom 7. Februar 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 29.

(4) ABl. L 160 vom 12.6.1989, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3378/94 (ABl. L 366 vom 31.12.1994, S. 1).

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