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Document 32002D0068

2002/68/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. Januar 2002 zur Änderung der Entscheidung 93/402/EWG der Kommission zur Festlegung der veterinärrechtlichen Bedingungen und der Veterinärzeugnisse für die Einfuhr von frischem Fleisch aus einigen südamerikanischen Ländern, insbesondere hinsichtlich Argentiniens (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 384)

ABl. L 30 vom 31.1.2002, pp. 47–49 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/04/2004; Stillschweigend aufgehoben durch 32004D0212

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/68/oj

32002D0068

2002/68/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. Januar 2002 zur Änderung der Entscheidung 93/402/EWG der Kommission zur Festlegung der veterinärrechtlichen Bedingungen und der Veterinärzeugnisse für die Einfuhr von frischem Fleisch aus einigen südamerikanischen Ländern, insbesondere hinsichtlich Argentiniens (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 384)

Amtsblatt Nr. L 030 vom 31/01/2002 S. 0047 - 0049


Entscheidung der Kommission

vom 30. Januar 2002

zur Änderung der Entscheidung 93/402/EWG der Kommission zur Festlegung der veterinärrechtlichen Bedingungen und der Veterinärzeugnisse für die Einfuhr von frischem Fleisch aus einigen südamerikanischen Ländern, insbesondere hinsichtlich Argentiniens

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 384)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2002/68/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern und Schweinen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1452/2001(2), insbesondere auf Artikel 15 und Artikel 16 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die veterinärrechtlichen Bedingungen und Veterinärzeugnisse für die Einfuhr von frischem Fleisch aus Argentinien, Brasilien, Chile, Kolumbien, Paraguay und Uruguay in die Gemeinschaft sind in der Entscheidung 93/402/EWG der Kommission vom 10. Juni 1993 zur Festlegung der veterinärrechtlichen Bedingungen und der Veterinärzeugnisse für die Einfuhr von frischem Fleisch aus einigen südamerikanischen Ländern(3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2002/45/EG(4), festgelegt.

(2) Nachdem die Entscheidung 2002/45/EG der Kommission erlassen wurde, ist in der argentinischen Provinz Córdoba ein Fall von Maul- und Klauenseuche aufgetreten, und die zuständigen Veterinärbehörden haben die Ausfuhr von entbeintem Rindfleisch aus dieser Provinz in die Gemeinschaft ausgesetzt.

(3) Der Klarheit halber ist das geltende Gemeinschaftsrecht zu ändern und die Provinz Córdoba aus dem in den Anhängen der Entscheidung 93/402/EWG der Kommission festgelegten Verzeichnis zu streichen.

(4) Die Entscheidung 93/402/EWG sollte entsprechend geändert werden.

(5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I und II der Entscheidung 93/402/EG werden durch die Anhänge der vorliegenden Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 30. Januar 2002

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 302 vom 31.12.1972, S. 28.

(2) ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 11.

(3) ABl. L 179 vom 22.7.1993, S. 11.

(4) ABl. L 20 vom 23.1.2002, S. 7.

ANHANG

"ANHANG I

Südamerikanische Gebiete, für die Veterinärzeugnisse vorzulegen sind

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

"ANHANG II

Tiergesundheitsanforderungen gemäß dem Veterinärzeugnis ((Die Buchstaben A, B, C, D, E, F, G und H in der Tabelle beziehen sich auf die Muster der Tiergesundheitszeugnisse gemäß Anhang III Teil 2 dieser Entscheidung, die gemäß Artikel 2 dieser Entscheidung je Erzeugnis und Herkunftsgebiet beizubringen sind. Ein Strich (-) bedeutet, dass die Einfuhr nicht zugelassen ist.MV: Für den menschlichen Verzehr.

FE: Für die Fleischerzeugnisindustrie (hitzebehandelte Erzeugnisse):

1= Herzen.

2= Lebern.

3= Kaumuskeln.

4= Zungen.

HF: Für die Heimtierfutterindustrie.))

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

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