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Document 32001R2500

Verordnung (EG) Nr. 2500/2001 des Rates vom 17. Dezember 2001 über die finanzielle Heranführungshilfe für die Türkei und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3906/89, (EG) Nr. 1267/1999, (EG) Nr. 1268/1999 und (EG) Nr. 555/2000

ABl. L 342 vom 27.12.2001, p. 1–5 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2006; Aufgehoben durch 32006R1085

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/2500/oj

32001R2500

Verordnung (EG) Nr. 2500/2001 des Rates vom 17. Dezember 2001 über die finanzielle Heranführungshilfe für die Türkei und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3906/89, (EG) Nr. 1267/1999, (EG) Nr. 1268/1999 und (EG) Nr. 555/2000

Amtsblatt Nr. L 342 vom 27/12/2001 S. 0001 - 0005


Verordnung (EG) Nr. 2500/2001 des Rates

vom 17. Dezember 2001

über die finanzielle Heranführungshilfe für die Türkei und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3906/89, (EG) Nr. 1267/1999, (EG) Nr. 1268/1999 und (EG) Nr. 555/2000

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Bedingungen, die von den Ländern, die der Europäischen Union beitreten möchten, erfuellt werden müssen, wurden im Juni 1993 auf der Tagung des Europäischen Rates in Kopenhagen festgelegt.

(2) Der Europäische Rat erklärte auf seiner Tagung in Helsinki im Dezember 1999, dass die Türkei ein Beitrittsland ist, das auf der Grundlage derselben Kriterien, die auch für die übrigen Beitrittsländer gelten, Mitglied der Union werden soll. Der Türkei soll wie den anderen Beitrittsländern auf der Grundlage der bestehenden Europäischen Strategie eine Heranführungsstrategie zugute kommen, die zu Reformen anregen und diese unterstützen wird.

(3) Auf seiner Tagung in Nizza im Dezember 2000 begrüßte der Europäische Rat die bei der Umsetzung der Heranführungsstrategie für die Türkei erzielten Fortschritte.

(4) Da die Türkei die politischen Kriterien von Kopenhagen noch nicht erfuellt, wurde sie von der Gemeinschaft aufgefordert, ihre demokratischen Praktiken und die Achtung der Menschenrechte zu verbessern und zu fördern und die Zivilgesellschaft enger in diesen Prozess einzubeziehen.

(5) Den Stützpfeiler der Heranführungsstrategie bildet die Beitrittspartnerschaft, die auf der Grundlage der Schlussfolgerungen früherer Tagungen des Europäischen Rates erstellt wurde und die Prioritäten enthält, auf die sich die Beitrittsvorbereitungen angesichts der politischen und wirtschaftlichen Kriterien und der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten konzentrieren müssen.

(6) Für die Türkei sind die Rechtsgrundlage für die Errichtung der Beitrittspartnerschaft und der einheitliche Rahmen für die Koordinierung der gesamten finanziellen Heranführungshilfe in der Verordnung (EG) Nr. 390/2001 des Rates vom 26. Februar 2001 über die Hilfe für die Türkei im Rahmen der Heranführungsstrategie und insbesondere über die Errichtung einer Beitrittspartnerschaft(3) festgelegt.

(7) Die Grundsätze, Prioritäten, Zwischenziele und Bedingungen der Beitrittspartnerschaft mit der Türkei sind im Beschluss 2001/235/EG(4) festgelegt. Wie bei den übrigen Beitrittsländern wird sich die Hilfe der Union für die Türkei auf die Prioritäten der Beitrittspartnerschaft konzentrieren.

(8) Die Hilfe der Gemeinschaft sollte hauptsächlich den institutionellen Aufbau und Investitionen zur Förderung der Angleichung an den gemeinschaftlichen Besitzstand betreffen.

(9) Die Gemeinschaft sollte spezifische Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung der Zivilgesellschaft in der Türkei ergreifen.

(10) Die grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen der Türkei und der Union, zwischen der Türkei und anderen Beitrittsländern und zwischen der Türkei und anderen Ländern der Region wird ebenfalls Gegenstand spezifischer Maßnahmen sein.

(11) Die Kommission sollte für die Koordinierung der Heranführungshilfe mit den bilateralen Operationen der Mitgliedstaaten, den Finanzhilfen der Europäischen Investitionsbank, anderen Finanzinstrumenten der grenzübergreifenden Zusammenarbeit (PHARE, MEDA, TACIS, CARDS, Interreg) und anderen internationalen Finanzinstituten sorgen.

(12) Die Gemeinschaft sollte die Beteiligung der Türkei an Gemeinschaftsprogrammen und Gemeinschaftsagenturen kofinanzieren.

(13) Voraussetzung für die Hilfe der Gemeinschaft sollte die Einhaltung der in den Abkommen EG-Türkei enthaltenen Verpflichtungen und der Bedingungen sein, die in der Verordnung (EG) Nr. 390/2001, in dem Beschluss 2001/235/EG und in der vorliegenden Verordnung festgelegt sind.

(14) Die Kommission sollte die Hilfe im Einklang mit der für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften geltenden Haushaltsordnung(5) erbringen.

(15) Die zur Durchführung dieser Verordnung notwendigen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(6) erlassen werden.

(16) Neben natürlichen und juristischen Personen aus den Mitgliedstaaten und der Türkei sollte die Beteiligung an Ausschreibungen auch natürlichen und juristischen Personen aus den übrigen Beitrittsländern und aus Ländern offen stehen, die in den Genuss der finanziellen und technischen Maßnahmen zur Begleitung der Reform der wirtschaftlichen und sozialen Strukturen im Rahmen der Partnerschaft Europa-Mittelmeer (MEDA)(7) oder der Hilfe für Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, die Bundesrepublik Jugoslawien und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (CARDS)(8) kommen, sowie in Fällen, in denen spezifisches Sachwissen erforderlich ist, auch aus den Ländern Osteuropas und Mittelasiens im Rahmen der Unterstützung der Partnerstaaten in diesen Regionen(9). Aus Gründen der Symmetrie sind in die Hilfeprogramme für die übrigen Beitrittsländer ähnliche Bestimmungen aufzunehmen.

(17) Die Verwaltung der Heranführungshilfe sollte schrittweise dezentralisiert, d. h. der Türkei unter Berücksichtigung ihrer Verwaltungs- und Finanzkontrollkapazitäten übertragen werden, damit sie enger in den Heranführungshilfeprozess einbezogen werden kann, sofern eine Ex-post-Kontrolle der Hilfe erfolgt und die türkischen Behörden sich verpflichten, die gleichen Kontrollen durchzuführen und die gleichen Garantien zu gewähren, wie sie in den einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften vorgesehen sind.

(18) Es sollten Jahresberichte über die Durchführung des Hilfeprogramms erstellt sowie ein Evaluierungsbericht vorgelegt werden.

(19) In der Finanziellen Vorausschau für den Zeitraum 2000-2006 wurde die Höhe der Heranführungshilfe für die Beitrittsländer verdoppelt. Im Licht der Tagung des Europäischen Rates von Helsinki sollte vorbehaltlich der üblichen Haushaltsverfahren, das Ziel darin bestehen, dass dieser Grundsatz auf die Türkei angewendet und für den verbleibenden Zeitraum dieser Finanziellen Vorausschau beibehalten wird.

(20) Der Vertrag enthält Befugnisse für die Annahme dieser Verordnung nur in Artikel 308 -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Gemeinschaft gewährt der Türkei eine finanzielle Heranführungshilfe, um die Umsetzung der in der Beitrittspartnerschaft mit diesem Land genannten Prioritäten zu unterstützen.

Artikel 2

Die Hilfe

- wird in Form von Zuschüssen gewährt;

- wird durch Finanzierungsprogramme oder -projekte umgesetzt, die auf die Erfuellung der Beitrittskriterien abzielen und mit den Leitlinien für die Programmierung und Durchführung im Einklang stehen, die die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 9 Absatz 2 festlegt;

- kann in Form von Dienstleistungen, Lieferungen und Bauarbeiten erbracht werden;

- darf, soweit sie Investitionen betrifft, nicht den Erwerb von Grundstücken oder Gebäuden abdecken.

Artikel 3

Begünstigte der Heranführungshilfe sind nicht nur der türkische Staat, sondern auch Gebietskörperschaften, Organisationen und Einrichtungen zur Unterstützung von Unternehmen, die Genossenschaften und die Zivilgesellschaft, insbesondere die Organisationen, die die Sozialpartner vertreten, Vereinigungen, Stiftungen, gemeinnützige und nichtstaatliche Organisationen.

Artikel 4

(1) Von den Begünstigten kann ein finanzieller Beitrag zu jedem Programm oder Projekt verlangt werden. Der Beitrag hängt von der Art des Programms oder Projekts ab. In Ausnahmefällen kann der Beitrag bei Programmen oder Projekten, die auf die Förderung der Zivilgesellschaft abzielen, als Sachleistung erbracht werden.

(2) Mit der Hilfe werden Ausgaben in den Bereichen Unterstützung bei der Programmierung, Kommunikations- und Informationsmaßnahmen sowie Monitoring, Kontrolle, Rechnungsprüfung und Evaluierung von Programmen und Projekten gedeckt.

(3) Die Kommission legt detaillierte Bestimmungen zur Information und Veröffentlichung fest, um das finanzielle Engagement der Gemeinschaft bei den durch diese Verordnung finanzierten Aktionen sichtbar zu machen.

(4) Die Hilfe kann entweder unabhängig oder in Form einer Kofinanzierung mit den Mitgliedstaaten, der Europäischen Investitionsbank, Drittländern oder multilateralen Organisationen erbracht werden.

(5) Möglichkeiten der Kofinanzierung mit anderen Geldgebern, insbesondere den Mitgliedstaaten, können angestrebt werden.

(6) Die Gemeinschaft kann sich an den Kosten im Zusammenhang mit den Verwaltungsstrukturen für die Hilfe beteiligen.

(7) Die Kommission sorgt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten für eine gute Koordinierung mit den übrigen Geldgebern, insbesondere der Europäischen Investitionsbank.

Artikel 5

Voraussetzung für die Finanzierung der Programme und Projekte ist die Einhaltung der Verpflichtungen, die im Assoziationsabkommen EG-Türkei, im Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrates EG-Türkei vom 22. Dezember 1995 über die Durchführung der Endphase der Zollunion(10) und in allen anderen Abkommen und Beschlüssen enthalten sind, sowie der Bedingungen, die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 390/2001, in der Beitrittspartnerschaft mit der Türkei und in der vorliegenden Verordnung festgelegt sind.

Artikel 6

(1) Die Kommission erbringt die Gemeinschaftshilfe im Einklang mit der Haushaltsordnung, insbesondere gemäß Artikel 114.

(2) Bei der vorherigen Beurteilung der Programme und Projekte werden unter anderem folgende Faktoren berücksichtigt:

a) ihre Effizienz und zeitnahe Durchführbarkeit;

b) kulturelle, soziale, geschlechts- und umweltspezifische Aspekte;

c) Erhaltung und Schutz der Umwelt unter Berücksichtigung der Grundsätze einer nachhaltigen Entwicklung;

d) für die Verwirklichung der Ziele der Programme und Projekte erforderlicher institutioneller Aufbau;

e) bisherige Erfahrungen mit gleichartigen Programmen und Projekten.

Artikel 7

(1) Die Projektauswahl, die Ausschreibung und die Auftragsvergabe durch die Türkei unterliegen der vorherigen Genehmigung durch die Kommission.

(2) Die Kommission kann allerdings auf der Grundlage einer Einzelanalyse der jeweiligen Verwaltungskapazitäten für die nationalen und sektorbezogenen Programme/Projekte sowie der Verfahren und Strukturen für die Kontrolle der öffentlichen Finanzen auf das Erfordernis der vorherigen Genehmigung gemäß Absatz 1 verzichten und Durchführungsstellen in der Türkei mit der dezentralen Verwaltung der Hilfe beauftragen. Dieser Verzicht setzt voraus, dass Folgendes eingehalten wird:

a) die Mindestkriterien für die Bewertung der Fähigkeit der Durchführungsstellen in der Türkei zur Verwaltung der Hilfe und die für diese Stellen geltenden Mindestvoraussetzungen gemäß dem Anhang;

b) besondere Vorschriften unter anderem über die Ausschreibung der Aufträge, die Prüfung und Bewertung der Angebote, die Vergabe der Aufträge und die Anwendung der Gemeinschaftsrichtlinien über das öffentliche Beschaffungswesen, die in den Finanzierungsabkommen mit der Türkei niedergelegt werden.

Artikel 8

(1) Zuschüsse von mehr als 2 Mio. EUR werden auf der Grundlage von Finanzierungsbeschlüssen bereitgestellt, die die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 10 Absatz 2 fasst. Zu diesem Zweck legt die Kommission dem in Artikel 10 genannten Ausschuss einen Finanzierungsvorschlag mit einer Beschreibung der durchzuführenden Programme und/oder Projekte vor.

Die Kommission unterrichtet den in Artikel 10 genannten Ausschuss mindestens eine Woche im Voraus über die Finanzierungsbeschlüsse, die sie für Programme und Projekte mit einem Wert von weniger als 2 Mio. EUR zu fassen beabsichtigt.

(2) Die Kommission kann ohne die Stellungnahme des in Artikel 10 genannten Ausschusses zusätzliche Mittel für die Deckung von zu erwartenden oder tatsächlichen Überschreitungen der Kosten dieser Programme oder Projekte genehmigen, solange die Überschreitung höchstens 20 % der in dem Finanzierungsbeschluss festgelegten ursprünglichen Mittel beträgt.

(3) Sämtliche Finanzierungsabkommen oder Verträge, die im Rahmen dieser Verordnung geschlossen werden, sehen vor, dass die Kommission und der Rechnungshof vor Ort Kontrollen im Einklang mit den Verfahren durchführen können, die die Kommission gemäß den geltenden Vorschriften, insbesondere gemäß der Haushaltsordnung, festgelegt hat.

(4) Um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft zu gewährleisten, kann die Kommission Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemäß der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten(11) durchführen.

(5) Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2222/2000 der Kommission vom 7. Juni 2000 mit finanziellen Durchführungsbestimmungen für die Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während eines Heranführungszeitraums(12) findet Anwendung, und zwar einschließlich der Mitteilung einzelner Unregelmäßigkeiten und der Errichtung eines einschlägigen Informationssystems.

(6) Werden für die Programme und Projekte Finanzierungsabkommen zwischen der Gemeinschaft und der Türkei geschlossen, so sehen diese vor, dass Steuern, Gebühren und sonstige Abgaben nicht durch die Hilfe finanziert werden.

(7) Die Beteiligung an Ausschreibungen und Aufträgen steht zu gleichen Bedingungen allen natürlichen und juristischen Personen aus den Mitgliedstaaten, den Beitrittsländern und aus Ländern offen, die Begünstigte der Verordnung (EG) Nr. 1488/96 und der Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 sind.

Die Beteiligung von Ländern, die Begünstigte der Verordnung (EG) Nr. 99/2000 sind, kann von der Kommission auf Einzelfallbasis ebenfalls gestattet werden, wenn die betreffenden Programme oder Projekte ein bestimmtes Sachwissen erfordern, das speziell in diesen Ländern verfügbar ist.

Im Fall von Kofinanzierungen kann die Kommission auf Einzelfallbasis die Beteiligung von Unternehmen aus Drittländern an Ausschreibungen und Aufträgen gestatten.

(8) Absatz 7 gilt für den Ursprung von Lieferungen.

Artikel 9

Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der durch die Finanzielle Vorausschau gesetzten Grenzen bewilligt.

Artikel 10

(1) Die Kommission wird durch den gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 des Rates vom 18. Dezember 1989 über Wirtschaftshilfe für bestimmte Länder in Mittel- und Osteuropa(13) eingesetzten Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 4 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 11

Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuss jedes Jahr einen Bericht über die Umsetzung der Hilfe. Dieser Bericht enthält detaillierte Angaben zu den im Laufe des Jahres finanzierten Programmen und Projekten, zur Programmplanung des folgenden Haushaltsjahres sowie zu den Ergebnissen der Monitoring- und Evaluierungsmaßnahmen, gegebenenfalls begleitet von Vorschlägen für Änderungen bei der Verwaltung der Hilfe, um ein Maximum an Wirksamkeit zu gewährleisten. Diese Angaben könnten in den in Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 genannten Bericht aufgenommen werden. Der Bericht ist bis zum 30. September des jeweiligen Folgejahres vorzulegen.

Artikel 12

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 3906/89 wird wie folgt geändert:

- in Artikel 7 Absatz 1 werden nach dem Wort "Länder" die Worte "und der Türkei, Zyperns und Maltas" eingefügt.

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 555/2000 des Rates vom 13. März 2000 über die Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der Heranführungsstrategie für die Republik Zypern und die Republik Malta(14) wird wie folgt geändert:

- in Artikel 7 Absatz 9 werden nach dem Wort "Maltas" die Worte "und der übrigen Beitrittsländer" eingefügt,

- in Artikel 7 Absatz 10 werden nach dem Wort "Malta" die Worte "oder in einem anderen Beitrittsland" eingefügt.

(3) In Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1267/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über ein strukturpolitisches Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt(15) wird folgender Absatz angefügt: "(8) Natürliche und juristische Personen Zyperns, Maltas und der Türkei können sich an Ausschreibungen und Aufträgen zu den gleichen Bedingungen beteiligen, wie sie für die natürlichen und juristischen Personen der Mitgliedstaaten und der begünstigten Länder gelten."

(4) In Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während des Heranführungszeitraums(16) wird folgender Absatz angefügt: "(3) Natürliche und juristische Personen Zyperns, Maltas und der Türkei können sich an Ausschreibungen und Aufträgen zu den gleichen Bedingungen beteiligen, wie sie für die natürlichen und juristischen Personen der Mitgliedstaaten und der begünstigten Länder gelten."

Artikel 13

Der Rat wird diese Verordnung vor dem 1. Januar 2006 überprüfen. Zu diesem Zweck übermittelt die Kommission dem Rat bis zum 1. Juli 2005 einen Evaluierungsbericht über die Verordnung und gegebenenfalls einen Änderungsvorschlag.

Artikel 14

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 2001.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. Neyts-Uyttebroeck

(1) ABl. C 240 E vom 28.8.2001, S. 115.

(2) Stellungnahme vom 25. Oktober 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. L 58 vom 28.2.2001, S. 1.

(4) ABl. L 85 vom 24.3.2001, S. 13.

(5) ABl. L 356 vom 31.12.1977, S. 1. Gesamthaushaltsplan zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 762/2001 (ABl. L 111 vom 20.4.2001, S. 1).

(6) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(7) Verordnung (EG) Nr. 1488/96 (ABl. L 189 vom 30.7.1996, S. 1). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2698/2000 (ABl. L 311 vom 12.12.2000, S. 1).

(8) Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 (ABl. L 306 vom 7.12.2000, S. 1).

(9) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 99/2000 (ABl. L 12 vom 18.1.2000, S. 1).

(10) ABl. L 35 vom 13.2.1996, S. 1. Beschluss geändert durch den Beschluss Nr. 2/1999 des Assoziationsrates EG-Türkei (ABl. L 72 vom 18.3.1999, S. 36).

(11) ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

(12) ABl. L 253 vom 7.10.2000, S. 5.

(13) ABl. L 375 vom 23.12.1989, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2666/2000.

(14) ABl. L 68 vom 16.3.2000, S. 3.

(15) ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 73.

(16) ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 87.

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