Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32001R1920

    Verordnung (EG) Nr. 1920/2001 der Kommission vom 28. September 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für die Behandlung der proportional zum Transaktionswert ausgedrückten Leistungsentgelte im harmonisierten Verbraucherpreisindex sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2214/96 (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 261 vom 29.9.2001, p. 46–48 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 23/08/2020; Aufgehoben durch 32020R1148

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/1920/oj

    32001R1920

    Verordnung (EG) Nr. 1920/2001 der Kommission vom 28. September 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für die Behandlung der proportional zum Transaktionswert ausgedrückten Leistungsentgelte im harmonisierten Verbraucherpreisindex sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2214/96 (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. L 261 vom 29/09/2001 S. 0046 - 0048


    Verordnung (EG) Nr. 1920/2001 der Kommission

    vom 28. September 2001

    mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für die Behandlung der proportional zum Transaktionswert ausgedrückten Leistungsentgelte im harmonisierten Verbraucherpreisindex sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2214/96

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates vom 23. Oktober 1995 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1617/1999 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 4 und Artikel 5 Absatz 3,

    nach Anhörung der Europäischen Zentralbank(3),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 hat jeder Mitgliedstaat, beginnend mit dem Index für Januar 1997, einen harmonisierten Verbraucherpreisindex (HVPI) zu erstellen.

    (2) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1749/96 der Kommission vom 9. September 1996 über anfängliche Maßnahmen zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates über harmonisierte Verbraucherpreisindizes(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1688/98 des Rates(5), werden als Erfassungsbereich des HVPI die Waren und Dienstleistungen festgelegt, die Gegenstand der Konsumausgaben der privaten Haushalte sind, wozu auch die in der COICOP/HVPI-Klasse 12.5.1 aufgeführten "Finanzdienstleistungen, a.n.g." gehören, die bis Dezember 1999 vollständig aufgenommen werden sollten, ohne dass dabei die proportional zum Transaktionswert ausgedrückten Dienstleistungsentgelte ausdrücklich ausgeschlossen wurden.

    (3) Die Verordnung (EG) Nr. 2214/96 der Kommission vom 20. November 1996 über Harmonisierte Verbraucherpreisindizes: Übermittlung und Verbreitung von Teilindizes des HVPI(6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1749/1999(7), sieht die Erstellung eines harmonisierten Teilindexes für die Ausgabenklasse 12.6.2 der COICOP/HVPI "Sonstige Finanzdienstleistungen, a.n.g." vor, schließt dabei jedoch die proportional zum Transaktionswert ausgedrückten Zinsen und Gebühren aus.

    (4) Durch den Ausschluss der proportional des Transaktionswerts ausgedrückten Dienstleistungsentgelte könnte die Vergleichbarkeit erheblich beeinträchtigt werden; für die Behandlung derartiger Entgelte ist eine harmonisierte Methodik erforderlich, damit gewährleistet wird, dass die errechneten HVPI dem Vergleichbarkeitserfordernis von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates entsprechen.

    (5) Die Behandlung der proportional zum Transaktionswert ausgedrückten Dienstleistungsentgelte sollte der Behandlung von Waren und Dienstleistungen der Sektoren Gesundheitspflege, Erziehung und Unterricht und Sozialschutz entsprechen, die in der Verordnung (EG) Nr. 2166/1999 des Rates(8) festgelegt ist.

    (6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Statistische Programm, der durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates(9) eingesetzt wurde -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Ziel

    Ziel dieser Verordnung ist die Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 2214/96 über die Teilindizes des harmonisierten Verbraucherpreisindexes - nachfolgend als HVPI bezeichnet - im Hinblick auf die Erfassung von Finanzdienstleistungen und die Festlegung von Mindeststandards für die Behandlung der proportional zum Transaktionswert erhobenen Dienstleistungsentgelte, damit gewährleistet wird, dass diese zuverlässig und sachdienlich sind und den Vergleichbarkeitserfordernissen von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 entsprechen.

    Artikel 2

    Definitionen

    (1) Zinsen und zinsähnliche Gebühren umfassen die nominalen Zinsen sowie alle Elemente, die in die Berechnung der effektiven Zinsen eingehen.

    (2) Wenn Dienstleistungsentgelte proportional zum Transaktionswert definiert werden, werden die Anschaffungspreise als der prozentuale Anteil selbst, multipliziert mit dem Wert einer repräsentativen Einzeltransaktion im Basis- oder Referenzzeitraum, definiert.

    Artikel 3

    Behandlung von Dienstleistungsentgelten

    (1) Die betreffenden HVPI-Teilindizes werden anhand einer Formel berechnet, die der für andere Teilindizes verwendeten Laspeyres-Formel entspricht. Sie sollten die Preisänderung widerspiegeln, die den geänderten Kosten bei einer Beibehaltung der Konsumgewohnheiten der Haushalte und der Zusammensetzung der Verbraucherpopulation im Basis- oder Referenzzeitraum entspricht.

    a) Die im HVPI zu verwendenden Anschaffungspreise der Dienstleistungen sind die dem Verbraucher als Gegenleistung für die erbrachte Dienstleistung tatsächlich und unmittelbar in Rechnung gestellten Entgelte. Der HVPI erfasst Dienstleistungsentgelte, die in Form einer pauschalen Gebühr oder eines pauschalen Satzes ausgedrückt werden.

    b) Änderungen der Anschaffungspreise, die geänderte Regeln zur Bestimmung dieser Preise widerspiegeln, werden im HVPI als Preisänderungen erfasst.

    c) Änderungen der Anschaffungspreise, die sich aus Änderungen der Werte der repräsentativen Einzeltransaktionen ergeben, werden im HVPI als Preisänderungen erfasst.

    d) Die repräsentativen Einzeltransaktionen werden physisch ausgedrückt. Ist dies nicht geeignet oder nicht möglich, werden sie in der Währung des Mitgliedstaats ausgedrückt.

    e) Änderungen der Werte der repräsentativen Einzeltransaktionen können anhand der Änderungen eines für die Darstellung der betreffenden Einzeltransaktionen geeigneten Preisindexes geschätzt werden. Wenn HVPI-Teilindizes oder aggregierte Indizes vorhanden sind, gelten sie als für diesen Zweck geeignet.

    (2) Bei Spezifikationsänderungen sollten die Preise gemäß den für Spezifikationsänderungen geltenden Bestimmungen, insbesondere gemäß den Bestimmungen zur Qualitätsanpassung nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1749/96, behandelt werden.

    (3) Wenn für Dienstleistungen, die den Verbrauchern zunächst unentgeltlich bereitgestellt wurden, später ein tatsächlicher Preis in Rechnung gestellt wird, ist diese Änderung vom Nullpreis in den tatsächlichen Preis und umgekehrt im HVPI zu erfassen.

    (4) Wenn Dienstleistungen, die zusammen mit anderen Waren und Dienstleistungen bereitgestellt werden und die den Verbrauchern zunächst unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurden, später separat in Rechnung gestellt werden, ist diese Änderung im HVPI zu erfassen.

    (5) Gegebenenfalls ist das Verfahren gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2646/98 der Kommission(10) über Tarife entsprechend anzuwenden.

    Artikel 4

    Finanzdienstleistungen, a.n.g.

    Der Inhalt der Klasse 12.6.2 "Sonstige Finanzdienstleistungen, a.n.g. (D)" im Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2214/96 über die Teilindizes des Harmonisierten Verbraucherpreisindexes wird durch folgenden Inhalt ersetzt: "12.6.2. Sonstige Finanzdienstleistungen, a.n.g. (D)

    - tatsächliche Ausgaben für Finanzdienstleistungen von Banken, Postämtern, Sparkassen, Wechselstuben und ähnlichen Finanzinstitutionen

    - Gebühren und Leistungsentgelte für Börsenmakler, Anlageberater, Steuerberater usw.

    Ausgeschlossen sind:

    Zinsen und zinsähnliche Gebühren jeglicher Art und Verwaltungsgebühren für private Pensionsfonds und dergleichen."

    Artikel 5

    Sonstige Dienstleistungen, a.n.g.

    Der Inhalt der Klasse 12.7.0 "Sonstige Finanzdienstleistungen, a.n.g. (D)" im Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2214/96 über die Teilindizes des Harmonisierten Verbraucherpreisindexes wird durch folgenden Inhalt ersetzt: "12.7.0. Sonstige Dienstleistungen, a.n.g. (D)

    - Gebühren für Rechtsberatung, Stellenvermittlung usw.

    - Ausgaben für Beerdigungsdienstleistungen

    - Ausgaben für die Dienstleistungen von Wohnungsmaklern, Auktionären, Verkaufsraumbetreibern und anderen Vermittlern

    - Ausgaben für Fotokopien und andere Reproduktionen von Dokumenten

    - Gebühren für die Ausstellung von Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden und anderen amtlichen Dokumenten

    - Ausgaben für Zeitungsanzeigen und -werbung

    - Ausgaben für die Dienstleistungen von Grafologen, Astrologen, Privatdetektiven, Leibwächtern, Heiratsvermittlern und Eheberatern, anderen Beratern, freien Schriftstellern, sowie verschiedene Gebühren (Sitzplätze, Toiletten, Garderoben usw.)

    Eingeschlossen sind:

    Ausgaben für die Dienstleistungen von Immobilienmaklern im Zusammenhang mit Vermietungen.

    Ausgeschlossen sind:

    Nach dem ESVG 1995 sind Beitragszahlungen an Berufsverbände, Kirchen, soziale und kulturelle Vereine, Freizeitclubs und Sportvereine (ESVG 1995, Ziffer 3.77e) sowie Honorare an Immobilienmakler im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von Sachvermögen ('Bruttoanlageinvestitionen' ESVG 1995, Ziffern 3.102, 3.105a), 3.111, 3.115) nicht enthalten."

    Artikel 6

    Basisdaten

    (1) Basisdaten sind alle Anschaffungspreise und Gewichte, die für die Berechnung der HVPI-Teilindizes gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung erforderlich sind.

    (2) Die statistischen Einheiten, die von den Mitgliedstaaten zur Zusammenarbeit bei der Erhebung oder Bereitstellung von Basisdaten aufgerufen werden, sind verpflichtet, ehrliche und umfassende Auskünfte zu erteilen, wenn sie darum ersucht werden, und den für die Erstellung der amtlichen Statistiken zuständigen Organisationen und Einrichtungen auf Verlangen zu gestatten, Informationen in so detaillierter Weise einzuholen, dass die Beachtung der Vergleichbarkeitserfordernisse und die Qualität der HVPI-Teilindizes bewertet werden können.

    Artikel 7

    Vergleichbarkeit

    Als vergleichbar gelten HVPI, die nach den Bestimmungen dieser Verordnung erstellt wurden, sowie nach anderen Verfahren erstellte HVPI, sofern aus ihnen nicht ein Index hervorgeht, dessen systematische Abweichung von einem nach den Bestimmungen dieser Verordnung erstellten Index im Durchschnitt mehr als einen zehntel Prozentpunkt pro Jahr beträgt.

    Artikel 8

    Qualitätskontrolle

    Bevor die Mitgliedstaaten zur Behandlung der proportional zum Transaktionswert ausgedrückten Dienstleistungsentgelte andere als die in Artikel 3 dieser Verordnung beschriebenen Verfahren anwenden, übermitteln sie der Kommission (Eurostat) diesbezügliche Informationen.

    Artikel 9

    Anwendung

    Die Bestimmungen dieser Verordnung werden von den Mitgliedstaaten im Dezember 2001 angewendet und sind mit dem Index für Januar 2002 wirksam.

    Artikel 10

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 28. September 2001

    Für die Kommission

    Pedro Solbes Mira

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 257 vom 27.10.1995, S. 1.

    (2) ABl. L 192 vom 24.7.1999, S. 9.

    (3) ABl. C 244 vom 1.9.2001, S. 5.

    (4) ABl. L 229 vom 10.9.1996, S. 3.

    (5) ABl. L 214 vom 31.7.1998, S. 23.

    (6) ABl. L 296 vom 21.11.1996, S. 8.

    (7) ABl. L 214 vom 13.8.1999, S. 1.

    (8) ABl. L 266 vom 14.10.1999, S. 1.

    (9) ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.

    (10) ABl. L 335 vom 10.12.1998, S. 30.

    Top