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Document 32001R1452

Verordnung (EG) Nr. 1452/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der französischen überseeischen Departements, zur Änderung der Richtlinie 72/462/EWG sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 525/77 und (EWG) Nr. 3763/91 (Poseidom)

ABl. L 198 vom 21.7.2001, p. 11–25 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 14/02/2006; Aufgehoben durch 32006R0247

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/1452/oj

32001R1452

Verordnung (EG) Nr. 1452/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der französischen überseeischen Departements, zur Änderung der Richtlinie 72/462/EWG sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 525/77 und (EWG) Nr. 3763/91 (Poseidom)

Amtsblatt Nr. L 198 vom 21/07/2001 S. 0011 - 0025


Verordnung (EG) Nr. 1452/2001 des Rates

vom 28. Juni 2001

zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der französischen überseeischen Departements, zur Änderung der Richtlinie 72/462/EWG sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 525/77 und (EWG) Nr. 3763/91 (Poseidom)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 36, Artikel 37 und Artikel 299 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat mit dem Beschluss 89/687/EWG(2) ein Programm zur Lösung der spezifisch auf die Abgelegenheit und Insellage der französischen überseeischen Departements zurückzuführenden Probleme (Poseidom) angenommen, das sich in die Gemeinschaftspolitik zugunsten der Regionen in äußerster Randlage einfügt. Mit diesem Programm soll die wirtschaftliche und soziale Entwicklung dieser Regionen gefördert und ihnen ermöglicht werden, in den Genuss der Vorteile des Binnenmarktes zu kommen, dem sie angehören, obwohl objektive Faktoren sie geografisch und wirtschaftlich absondern. Dieses Programm lehnt sich an die Anwendung der GAP in diesen Regionen an und sieht den Erlass von spezifischen Maßnahmen vor. Es umfasst unter anderem Maßnahmen zur Verbesserung der Produktions- und Vermarktungsbedingungen für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse der überseeischen Departements sowie zur Abschwächung der Auswirkungen ihrer außergewöhnlichen geografischen Lage und ihrer Sachzwänge, die inzwischen in Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags anerkannt worden sind.

(2) Die außergewöhnliche geografische Lage der französischen überseeischen Departements hinsichtlich der Lieferquellen für die zur Verarbeitung und als Betriebsstoffe benötigten landwirtschaftlichen Erzeugnisse führt in diesen Regionen zu einer Verteuerung der Lieferungen. Außerdem verursachen objektive, mit der Insellage und der extremen Randlage zusammenhängende Faktoren den Marktteilnehmern und Erzeugern der Departements zusätzliche Nachteile, die ihre Tätigkeiten erheblich erschweren. Dies gilt insbesondere für die Versorgung mit Getreide, das dort praktisch nicht angebaut wird und auch nicht in großem Maßstab angebaut werden kann, so dass Einfuhrabhängigkeit besteht. Diese Nachteile lassen sich durch eine Senkung der Preise für die benötigten Erzeugnisse überwinden. Um die Versorgung dieser Departements aus der örtlichen Erzeugung sicherzustellen und die durch die Entfernung, die Insellage und die extreme Randlage bedingten Mehrkosten auszugleichen, empfiehlt es sich deshalb, eine besondere Versorgungsregelung einzuführen.

(3) Zu diesem Zweck sind abweichend von Artikel 23 des Vertrags die Einfuhren der betreffenden Erzeugnisse aus Drittländern von den geltenden Einfuhrzöllen zu befreien.

(4) Um das Ziel einer Preissenkung in den französischen überseeischen Departements und eines Ausgleichs der durch die Abgelegenheit, die Insellage und die extreme Randlage bedingten Mehrkosten möglichst effizient zu erreichen und gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit der Gemeinschaftserzeugnisse zu erhalten, sind Beihilfen für die Belieferung dieser Departements mit Gemeinschaftserzeugnissen zu gewähren. Dabei wird den Mehrkosten für die Verbringung in die überseeischen Departements, den bei der Ausfuhr nach Drittländern angewandten Preisen und, wenn es sich um landwirtschaftliche Betriebsstoffe oder zur Verarbeitung bestimmte Erzeugnisse handelt, den Mehrkosten infolge der Insellage und extremen Randlage Rechnung getragen.

(5) Da die Mengen, die Gegenstand der besonderen Versorgungsregelung sind, auf den Versorgungsbedarf der überseeischen Departements beschränkt sind, tut diese Regelung dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarktes keinen Abbruch. Die wirtschaftlichen Vorteile der besonderen Versorgungsregelung sollten im Übrigen nicht zu Verkehrsverlagerungen bei den betreffenden Erzeugnissen führen. Daher muss der Weiterversand oder die Wiederausfuhr dieser Erzeugnisse aus den französischen überseeischen Departements verboten werden. Die Handelsströme zwischen den Departements fallen jedoch nicht unter dieses Verbot. Im Falle der Verarbeitung gilt dieses Verbot unter bestimmten Bedingungen auch nicht für Ausfuhren in Drittländer zur Förderung eines regionalen Handelsaustauschs und für die traditionellen Versendungen in die übrige Gemeinschaft.

(6) Die wirtschaftlichen Vorteile der besonderen Versorgungsregelung sollten sich auf die Produktionskosten bis zur Stufe des Endverbrauchers auswirken. Daher ist ihre Anwendung davon abhängig zu machen, dass die Vorteile tatsächlich weitergegeben werden; hierfür sind geeignete Kontrollen vorzusehen.

(7) In Guayana ist in Anbetracht der Entwicklungen in der Landwirtschaft mit der Verordnung (EWG) Nr. 3763/91(3) eine Maßnahme zur Förderung des Reisanbaus eingeführt worden. Da diese Maßnahme am Ende des Wirtschaftsjahres 1996 ausgelaufen ist und der betreffende Mitgliedstaat keine Verlängerung beantragt hat, wird sie endgültig abgeschafft. Es gibt eine Maßnahme für den Vertrieb und die Vermarktung eines Teils der örtlichen Erzeugung auf Guadeloupe, Martinique und in der übrigen Gemeinschaft. Da die Gesamtheit der örtlichen Erzeugung nicht vor Ort verbraucht werden kann und die Lagermöglichkeiten vor Ort sehr begrenzt sind, ist diese Maßnahme, die für das Gleichgewicht des örtlichen Wirtschaftszweigs lebenswichtig ist, unter denselben Bedingungen wie bisher fortzusetzen.

(8) Die traditionelle Viehzucht sollte gefördert werden, um den örtlichen Bedarf der überseeischen Departements decken zu können. Zu diesem Zweck ist von bestimmten Vorschriften der gemeinsamen Marktorganisationen zur Beschränkung der Erzeugung abzuweichen, um dem Entwicklungsstand und den besonderen örtlichen Produktionsbedingungen Rechnung zu tragen, die sich von denen in der übrigen Gemeinschaft grundlegend unterscheiden. Dieses Ziel kann ergänzend auch durch die Finanzierung von Programmen zur genetischen Verbesserung einschließlich des Ankaufs reinrassiger Zuchttiere, durch den Ankauf von Handelsrassen, die besser an die örtlichen Bedingungen angepasst sind, durch die Gewährung von Zuschlägen zu den Mutterkuh- und Schlachtprämien, sowie dadurch, dass bei Bedarf unter bestimmten Bedingungen männliche Mastrinder aus Drittländern eingeführt werden dürfen, erreicht werden; ferner sollte von der Anwendung der Einfuhrbedingungen für Tiere und Lebensmittel abgewichen werden.

(9) Es ist angebracht, Maßnahmen gegen die schlechte Versorgung des Marktes der überseeischen Departements mit frischen Milcherzeugnissen zu treffen, der derzeit vorwiegend durch eingeführte Erzeugnisse versorgt werden muss. Dies kann einerseits dadurch geschehen, dass die Beihilfe zur Förderung der Erzeugung von Kuhmilch für den örtlichen Bedarf, der regelmäßig anhand einer Versorgungsbilanz zu ermitteln ist, weitergezahlt wird; andererseits kann dieses Ziel durch Nichterhebung der in der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92(4) für Kuhmilcherzeuger vorgesehenen Zusatzabgabe erreicht werden. Die schlechten Versorgungsbedingungen, die für diese weitabgelegenen Regionen kennzeichnend sind und die sich von denen in der übrigen Gemeinschaft grundlegend unterscheiden, wie auch die Notwendigkeit, einen Anstoß für die örtlichen Produktion zu geben, rechtfertigen diese Abweichung.

(10) Für den Zeitraum 1996-2000 ist eine zeitweilige gemeinschaftliche Beteiligung an der Finanzierung regionaler Programme auf Martinique und Réunion zugunsten der Erzeugung und Vermarktung örtlicher Tierzucht- und Milcherzeugnisse eingeführt worden. In den betreffenden Sektoren wird der örtliche Bedarf erst zu einem geringen Prozentsatz durch örtliche Erzeugnisse gedeckt. Die Unterstützung durch die Gemeinschaft kann nur wirksam eingesetzt werden, wenn die Wirtschaftszweige fähig sind, den örtlichen Gegebenheiten angepasste Strategien für die wirtschaftliche Entwicklung, die räumliche Planung der Erzeugung und die Berufsbildung der Beteiligten auszuarbeiten und einzuführen. Diese Unterstützung ist zeitweilig beizubehalten, um eine starke Produktionssteigerung in einem modernen und qualitätsbewussten Sektor zu erreichen. Diese Maßnahme wird grundsätzlich auf Guayana und Guadeloupe ausgedehnt, sofern örtliche Branchenverbände gegründet werden.

(11) In den Sektoren Obst und Gemüse sowie Pflanzen und Blumen sind im Hinblick auf die örtliche Vermarktung dieser Erzeugnisse, ihre Verarbeitung und ihre externe Vermarktung Maßnahmen zur Verbesserung der Produktivität der Betriebe und der Erzeugnisqualität, zur Strukturierung der Wirtschaftszweige, zur Entwicklung örtlicher Verarbeitungserzeugnisse und zur Beibehaltung bestimmter traditioneller Erzeugungen (Vanille, ätherische Öle) eingeführt worden. Mit diesen Maßnahmen wurde der Grundstein dafür gelegt, dass die Wettbewerbsfähigkeit der örtlichen Erzeugung gegenüber der externen Konkurrenz auf den rentablen Märkten verstärkt, und den Erwartungen der Verbraucher und den neuen Vertriebswegen besser entsprochen werden konnte. Ferner konnte die Valorisierung dieser Erzeugnisse in der übrigen Gemeinschaft verstärkt werden. Diese Bemühungen sind fortzusetzen.

(12) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 525/77(5) ist eine Beihilferegelung zur Erzeugung von Ananaskonserven eingeführt worden, die nur auf Martinique angewendet wurde. Aufgrund der Besonderheiten dieser Regelung und des Produktionsgebiets empfiehlt es sich in dem Bemühen um eine Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die Regelung in die vorliegende Verordnung aufzunehmen und die Verordnung (EWG) Nr. 525/77 aufzuheben. Der Fortbestand des Wirtschaftszweigs Ananas kann nur durch den Einsatz aller daran Beteiligten gewährleistet werden. Die Ananaserzeugung ist aus wirtschaftlicher und sozialer Sicht eine besonders wichtige Kultur für Martinique. Die Produktionskosten für diese Erzeugung sind hoch und die Verarbeitungserzeugnisse leiden unter der Konkurrenz aus Drittländern. Es empfiehlt sich weiterhin, die Verarbeitung zu unterstützen, den Fortbestand der kleinen Unternehmen zu gewährleisten, die Versorgung des Industrieinstruments zu sichern und die Rolle der Erzeugerorganisationen zu verstärken, wobei die Erzeugung mittelfristig auf eine bessere Valorisierung und gegebenenfalls auf den Frischerzeugnismarkt ausgerichtet werden soll.

(13) Der Wirtschaftszweig Zuckerrohr ist von entscheidender Bedeutung für die Wirtschaft der französischen überseeischen Departements. Die Nachteile für die französischen überseeischen Departements sind weiterhin erheblich (Abgelegenheit, Insellage, extreme Randlage, schwierige, bergige Oberflächenstruktur, geringe Größe und weit verstreute Betriebe, hohe örtliche Transportkosten, auf dem Landweg nur schwer zugänglich, usw.) und führen zu Mehrkosten. Es gibt auch besondere Nachteile im Vergleich zum Zuckerrübenanbau im Mutterland, insbesondere bei der Zuckerrohrsammlung. Um eine ordnungsgemäße Entwicklung des Sektors zu gewährleisten und diesen Schwierigkeiten zu begegnen, sind Maßnahmen zu treffen, um die Mehrkosten beim Transport des Zuckerrohrs von den Feldern zu den Sammelzentren teilweise auszugleichen.

(14) Rum ist ein Erzeugnis von entscheidender wirtschaftlicher Bedeutung für die französischen überseeischen Departements. Der schrittweise Abbau der gegenwärtig für diese Produktion gewährten Vergünstigungen würde für das Einkommensniveau der Rumerzeuger schwerwiegende Konsequenzen haben. Insbesondere müssen Stützungsmaßnahmen für den Zuckerrohranbau und die direkte Verarbeitung dieses Zuckerrohrs zu landwirtschaftlichem Rum und Zuckersirup getroffen werden, sofern diese Maßnahmen positive Auswirkungen auf das Weiterbestehen der an die Brennereien gelieferten Zuckerrohrerzeugung haben, so dass diese Brennereien die Investitionen in ihre Produktionsmittel vorhersehen und sie rationalisieren können. Die Maßnahmen sollten auch Einfluss auf die Erlöse des Pflanzers haben und ihm einen Anreiz dafür bieten, sein Produktionsmittel zu verbessern, um den Ertrag und die Qualität des gelieferten Zuckerrohrs zu gewährleisten.

(15) In den französischen überseeischen Departements sollten die Erzeugung von Qualitätsprodukten und ihre Vermarktung gefördert werden. Zu diesem Zweck kann die Verwendung des von der Gemeinschaft eingeführten Bildzeichens nützlich sein.

(16) Aufgrund der besonderen Klimaverhältnisse und der unzureichenden Mittel, die bisher in den französischen überseeischen Departements zur Schädlingsbekämpfung eingesetzt wurden, ergeben sich für die landwirtschaftliche Erzeugung besondere Probleme in Bezug auf die Pflanzengesundheit. Es müssen daher Programme zur Bekämpfung der Schadorganismen, unter anderem mit biologischen Methoden, durchgeführt werden. Dabei ist festzulegen, inwieweit sich die Gemeinschaft finanziell an der Durchführung dieser Programme beteiligt.

(17) In der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999(6) sind die Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, für die eine gemeinschaftliche Förderung gewährt werden kann, sowie die Bedingungen für eine solche Förderung festgelegt.

(18) Die vorliegende Verordnung soll den Nachteilen abhelfen, die mit der Abgelegenheit und der Insellage der überseeischen Departements verbunden sind, und die Bedingungen für die Erzeugung und Vermarktung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse dieser Departements verbessern.

(19) Manche landwirtschaftlichen Betriebe oder Verarbeitungs- und Vermarktungsunternehmen in den überseeischen Departements weisen gravierende strukturelle Mängel auf und haben mit besonderen Schwierigkeiten zu kämpfen. Deshalb empfiehlt es sich, für einige Investitionsarten von den Vorschriften abzuweichen, die die Gewährung bestimmter Strukturbeihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 einschränken oder verbieten.

(20) Nach Artikel 29 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 dürfen Beihilfen für die Forstwirtschaft nur für Wälder und bewaldete Flächen gewährt werden, die privaten Eigentümern oder deren Vereinigungen oder Gemeinden oder Gemeindeverbänden gehören. Ein Teil der Wälder und bewaldeten Flächen in den überseeischen Departements gehört jedoch anderen Gebietskörperschaften als den Gemeinden. Unter diesen Gegebenheiten sollten die Bestimmungen des genannten Artikels 29 gelockert werden.

(21) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft kann sich für drei der in Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 genannten flankierenden Maßnahmen in den Gebieten in äußerster Randlage auf bis zu 85 % der zuschussfähigen Gesamtkosten belaufen. Demgegenüber ist die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft für die Agrarumweltmaßnahmen, die die vierte flankierende Maßnahme bilden, gemäß Artikel 47 Absatz 2 dritter Gedankenstrich der genannten Verordnung in allen Gebieten, die unter Ziel 1 fallen, auf 75 % begrenzt. Angesichts der Bedeutung, die dem Umweltschutz in der Landwirtschaft im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums zugewiesen wird, sollte der Satz der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft für alle flankierenden Maßnahmen in den Gebieten in äußerster Randlage harmonisiert werden.

(22) Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999(7) gelten die Pläne, gemeinschaftlichen Förderkonzepte, operationellen Programme und Einheitlichen Programmplanungsdokumente für einen Zeitraum von sieben Jahren und beginnt der Programmplanungszeitraum am 1. Januar 2000. Zur Wahrung der Kohärenz und zur Vermeidung einer unterschiedlichen Behandlung von Begünstigten ein und desselben Programms ist zu gewährleisten, dass die in dieser Verordnung vorgesehenen Abweichungen ausnahmsweise während des gesamten Programmplanungszeitraums angewendet werden können.

(23) Von der ständigen Politik der Gemeinschaft, keine staatlichen Betriebsbeihilfen für die Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von unter Anhang I des Vertrags fallenden landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu genehmigen, kann abgewichen werden, um den spezifischen Sachzwängen der Agrarerzeugung in den französischen überseeischen Departements abzuhelfen, die sich aus der Abgelegenheit, der Insellage, der extremen Randlage, der geringen Größe, den schwierigen Relief- und Klimabedingungen sowie der wirtschaftlichen Abhängigkeit von einigen wenigen Erzeugnissen ergeben.

(24) Es ist die Möglichkeit des Erlasses von Übergangsvorschriften zu schaffen, um die Umstellung von den Regelungen der Verordnung (EWG) Nr. 3763/91 sowie der Verordnung (EWG) Nr. 525/77 auf die neue Regelung nach der vorliegenden Verordnung zu erleichtern, und es ist dafür zu sorgen, dass im Falle der Verlängerung bestehender Regelungen keine Unterbrechungen eintreten.

(25) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(8) erlassen werden.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Mit dieser Verordnung werden Sondermaßnahmen zugunsten der französischen überseeischen Departements, nachstehend "überseeische Departements" genannt, erlassen, um den sich aus der Abgelegenheit, der extremen Randlage und der Insellage ergebenden Problemen bei bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen abzuhelfen.

TITEL I

BESONDERE VERSORGUNGSREGELUNG

Artikel 2

(1) Es wird eine besondere Versorgungsregelung für die in Anhang I aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse eingeführt, die in den überseeischen Departements zum Verzehr, zur Verarbeitung und als landwirtschaftliche Betriebsstoffe benötigt werden.

(2) Für jedes Jahr wird eine Vorausschätzung des Bedarfs an den in Anhang I aufgeführten Erzeugnissen erstellt. Für den Bedarf der Verarbeitungs- und Verpackungsindustrie an Erzeugnissen, die für den örtlichen Markt bestimmt sind, unter bestimmten Bedingungen in Drittländer ausgeführt oder traditionell nach der übrigen Gemeinschaft versandt werden, erfolgt eine getrennte Vorausschätzung.

Artikel 3

(1) Bei der Direkteinfuhr der Erzeugnisse, die unter die besondere Versorgungsregelung fallen und aus Drittländern stammen, in die überseeischen Departements werden im Rahmen der in der Bedarfsvorausschätzung bestimmten Mengen keine Einfuhrzölle erhoben.

(2) Um den nach Artikel 2 ermittelten Bedarf sowohl mengenmäßig als auch nach Preis und Qualität zu decken und dafür zu sorgen, dass der Anteil der Versorgung aus der Gemeinschaft gewahrt bleibt, wird für die Versorgung der überseeischen Departements mit gemeinschaftlichen Erzeugnissen aus öffentlichen Interventionsbeständen oder durch auf dem Gemeinschaftsmarkt befindliche Erzeugnisse eine Beihilfe gewährt.

Der Beihilfebetrag wird unter Berücksichtigung der Mehrkosten für die Verbringung nach den Märkten der überseeischen Departements und der Preise bei der Ausfuhr nach Drittländern sowie, wenn es sich um zur Verarbeitung bestimmte Erzeugnisse oder landwirtschaftliche Betriebsstoffe handelt, der durch die Insellage und die extreme Randlage bedingten Mehrkosten festgesetzt.

(3) Die besondere Versorgungsregelung wird so angewendet, dass insbesondere Folgendem Rechnung getragen wird:

- den besonderen Bedürfnissen der überseeischen Departements und, wenn es sich um zur Verarbeitung bestimmte Erzeugnisse oder landwirtschaftliche Betriebsstoffe handelt, den genauen Qualitätsanforderungen,

- den Handelsströmen mit der übrigen Gemeinschaft

- und dem wirtschaftlichen Aspekt der geplanten Beihilfen.

(4) Die besondere Versorgungsregelung wird nur angewandt, wenn dem Endverbraucher tatsächlich die wirtschaftlichen Vorteile zugute kommen, die sich aus der Befreiung vom Einfuhrzoll oder aus der gemeinschaftlichen Beihilfe für Lieferungen aus der übrigen Gemeinschaft ergeben.

(5) Die Erzeugnisse, denen die besondere Versorgungsregelung zugute kommt, können nicht wieder nach Drittländern ausgeführt oder in die übrige Gemeinschaft weiterversandt werden. Das Verbot gemäß diesem Absatz gilt nicht für die Handelsströme zwischen den überseeischen Departements.

Werden diese Erzeugnisse in den überseeischen Departements verarbeitet, so gilt das vorstehende Verbot unter Einhaltung der Bedingungen, die von der Kommission nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt worden sind, nicht für die traditionellen Ausfuhren in Drittländer oder die traditionellen Versendungen der gewonnenen Verarbeitungserzeugnisse nach der übrigen Gemeinschaft.

Es wird keine Ausfuhrerstattung gewährt.

(6) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Titel werden nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen. Sie betreffen unter anderem

- die Festsetzung der Beihilfen für die Versorgung aus der Gemeinschaft,

- die Maßnahmen, die sicherstellen sollen, dass die gewährten Vorteile dem Endverbraucher tatsächlich zugute kommen,

- erforderlichenfalls ein System von Einfuhr- oder Lieferbescheinigungen.

Die Kommission erstellt die Versorgungsbilanzen nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Verfahren; nach demselben Verfahren kann sie diese Bilanzen sowie die Liste der in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse nach Maßgabe der Entwicklung der Bedürfnisse der überseeischen Departements überprüfen.

Artikel 4

Die gemäß den Artikeln 10 und 11 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92(9) festgelegte Abschöpfung findet bis zu einer jährlichen Menge von 8000 Tonnen keine Anwendung auf Einfuhren von Weizenkleie des KN-Codes 2302 30 mit Ursprung in den AKP-Staaten nach Réunion.

TITEL II

MASSNAHMEN ZUGUNSTEN DER ÖRTLICHEN ERZEUGUNG

KAPITEL I

REIS

Artikel 5

(1) Bis zu einer jährlichen Hoechstmenge von 12000 Tonnen in Äquivalent vollständig geschliffenem Reis wird eine Gemeinschaftsbeihilfe für in Guayana erzeugten Reis gewährt, der Gegenstand von Saisonverträgen für den Vertrieb und die Vermarktung auf Guadeloupe und Martinique sowie in der übrigen Gemeinschaft ist. Bei Vertrieb und Vermarktung in der übrigen Gemeinschaft wird die Beihilfe jedoch nur bis zu einer Hoechstmenge von 4000 Tonnen gewährt.

Die Verträge werden zwischen Erzeugern in Guayana einerseits und in Guadeloupe oder Martinique bzw. der übrigen Gemeinschaft ansässigen natürlichen oder juristischen Personen andererseits geschlossen.

Die Beihilfe beläuft sich auf 10 % des Wertes der in Guadeloupe oder Martinique bzw. der in der übrigen Gemeinschaft verkauften Erzeugung frei erster Entladehafen. Sie erhöht sich auf 13 %, wenn der Vertragspartner auf der Erzeugerseite eine Vereinigung oder ein Verband ist.

Die Beihilfe wird an den Käufer gezahlt, der die Erzeugnisse im Rahmen der Saisonverträge vermarktet.

(2) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Titel werden nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen. Nach dem gleichen Verfahren kann die Kommission die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannte jährliche Hoechstmenge von 12000 Tonnen neu festsetzen.

KAPITEL II

TIERHALTUNG UND MILCHERZEUGNISSE

Artikel 6

(1) Im Sektor Tierhaltung werden Beihilfen für die Lieferung von reinrassigen Tieren oder Tieren von Handelsrassen oder Erzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft in die überseeischen Departements gewährt.

(2) Für die Gewährung der Beihilfen werden insbesondere der Versorgungsbedarf der überseeischen Departements während der Anlaufphase in dem jeweiligen Wirtschaftszweig, die genetische Verbesserung der Tierbestände und die an die örtlichen Bedingungen am besten angepassten Rassen berücksichtigt. Die Beihilfen werden für die Lieferung von Waren gezahlt, die den Gemeinschaftsvorschriften entsprechen.

(3) Bei der Festsetzung der Beihilfen werden folgende Faktoren berücksichtigt:

- die sich aus der geografischen Lage ergebenden Versorgungsbedingungen und insbesondere die entsprechenden Versorgungskosten der überseeischen Departements,

- die Preise der Waren auf dem Gemeinschafts- und dem Weltmarkt,

- gegebenenfalls die Nichterhebung der Zölle bei der Einfuhr aus Drittländern,

- der wirtschaftliche Aspekt der geplanten Beihilfen.

(4) Artikel 3 Absätze 4 und 5 findet auf die Waren Anwendung, für die Beihilfen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels gewährt werden.

(5) Die Liste der Erzeugnisse und die Beihilfebeträge gemäß Absatz 1 sowie die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt bzw. erlassen.

Artikel 7

(1) Solange der örtliche Bestand an männlichen Jungrindern nicht ein Niveau erreicht hat, mit dem die Entwicklung der örtlichen Fleischerzeugung sichergestellt ist, dürfen in dem gemäß Artikel 9 vorgesehenen Rahmen aus Drittländern stammende Rinder, die zur Mast und zum Verbrauch in den überseeischen Departements bestimmt sind, eingeführt werden, ohne dass die in Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999(10) genannten Zölle erhoben werden.

Artikel 3 Absätze 4 und 5 findet auf die Tiere Anwendung, für die die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannte Freistellung gilt.

(2) Die Mengen der Tiere, für die die in Absatz 1 genannte Freistellung gilt, werden festgelegt, wenn unter Berücksichtigung der Entwicklung der örtlichen Erzeugung ein gerechtfertigter Einfuhrbedarf gegeben ist. Diese Mengen und die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, die namentlich die Angabe der Mindestmastdauer einschließen, werden nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt. Diese Tiere sind vorrangig für Erzeuger bestimmt, bei denen mindestens 50 % der Masttiere aus der örtlichen Erzeugung stammen.

Artikel 8

In die Richtlinie 72/462/EWG(11) wird folgender Artikel eingefügt: "Artikel 31a

Im Falle der Einfuhren in die französischen überseeischen Departements kann die Kommission unbeschadet des Artikels 13 der Richtlinie 91/496/EWG(12) und des Artikels 18 der Richtlinie 97/78/EG(13) nach dem Verfahren des Artikels 29 der vorliegenden Richtlinie von deren Bestimmungen abweichen.

Werden Beschlüsse entsprechend Unterabsatz 1 gefasst, so werden die nach der Einfuhr geltenden Vorschriften nach dem gleichen Verfahren festgelegt."

Artikel 9

(1) Zur Förderung der traditionellen Tätigkeiten und zur Verbesserung der Qualität der Rindfleischerzeugung werden im Rahmen der Mengen, die anhand der regelmäßig zu erstellenden Bilanz des Verbraucherbedarfs in den überseeischen Departements ermittelt wurden, die Beihilfen gemäß Unterabsatz 2 Buchstaben a und b gewährt.

Bei der Bilanz werden auch die gemäß Artikel 6 und 7 gelieferten Tiere berücksichtigt.

a) Dem Rindfleischerzeuger wird ein Zuschlag zu der Mutterkuhprämie gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 gezahlt. Dieser Zuschlag beläuft sich auf 50 EUR je Mutterkuh, die der Erzeuger am Tag der Antragstellung hält.

b) Dem Rindfleischerzeuger wird ein Zuschlag zu der Schlachtprämie gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 gezahlt. Dieser Zuschlag beläuft sich auf 25 EUR je Tier.

(2) Die Bestimmungen über

a) die regionale Hoechstgrenze gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 bezüglich der Sonderprämie,

b) die individuelle Hoechstgrenze für die im Betrieb gehaltenen Kühe gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 bezüglich der Grund-Mutterkuhprämie,

c) die nationale Hoechstgrenze gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 bezüglich der Grund-Schlachtprämie,

d) den Besatzdichtefaktor für die im Betrieb gehaltenen Tiere gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999

werden in den überseeischen Departements weder auf die Sonderprämie noch auf die Grund-Mutterkuhprämie noch auf die Grund-Schlachtprämie noch auf die Prämienzuschläge gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels angewandt.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Grundprämien und Prämienzuschläge werden jährlich für höchstens 10000 männliche Rinder, 35000 Mutterkühe und 20000 Schlachttiere gewährt.

(4) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen. Sie umfassen die Erstellung der Bilanzen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels und ihre etwaigen Überprüfungen nach Maßgabe der Entwicklung der Bedürfnisse sowie

a) in Bezug auf die Sonderprämie für männliche Rinder:

- das "Einfrieren" der Anzahl der Tiere, für die die Sonderprämie in den überseeischen Departements für das Jahr 1994 gewährt wurde, im Rahmen der in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 festgesetzten regionalen Hoechstgrenze,

- die Gewährung der Prämien für höchstens 90 Tiere je Altersgruppe, je Kalenderjahr und je Betrieb;

b) in Bezug auf die Mutterkuhprämie:

- Bestimmungen, mit denen die Ansprüche der Erzeuger, denen eine Prämie gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 gewährt wurde, soweit erforderlich, garantiert werden sollen,

- gegebenenfalls unter Berücksichtigung der in der Viehwirtschaft verfolgten Ziele die Schaffung einer Sonderreserve für die überseeischen Departements und die Festlegung von Sonderbedingungen für die Zuteilung oder Neuzuteilung der Ansprüche; der Umfang dieser Reserve wird entsprechend der Hoechstgrenze gemäß Absatz 3 und der Anzahl der für das Jahr 1994 gewährten Prämien festgesetzt;

c) in Bezug auf die Schlachtprämie:

- das "Einfrieren" der Anzahl der Tiere, für die die Schlachtprämie für das Jahr 2000 gewährt wurde, im Rahmen der in Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 der Kommission(14) festgesetzten nationalen Hoechstgrenze.

In den Durchführungsbestimmungen können zusätzliche Bedingungen für die Gewährung der Prämienzuschläge vorgesehen werden.

Die Kommission kann die in Absatz 3 genannten Hoechstgrenzen nach demselben Verfahren neu festsetzen.

Artikel 10

(1) Es wird eine Beihilfe zur Förderung der Kuhmilcherzeugung in den überseeischen Departements gewährt, die auf den örtlichen Verbrauch an Milcherzeugnissen zum Verzehr begrenzt ist, wobei dieser Bedarf anhand einer regelmäßigen Bilanz je Wirtschaftsjahr ermittelt wird. Für Milch, aus der zur Fütterung bestimmte Magermilch hergestellt wird, wird keine Beihilfe gewährt.

Die Beihilfe wird den Erzeugern und Erzeugergemeinschaften für die an die Molkereien gelieferten Mengen gewährt. Sie wird durch die Molkereien ausgezahlt.

Die Beihilfe beträgt 8,45 EUR je 100 kg Vollmilch.

Die Beihilfe wird jährlich bis zu einer Hoechstmenge von 40000 Tonnen Milch gewährt.

(2) Die Zusatzabgabenregelung zulasten der Kuhmilcherzeuger gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 gilt in den überseeischen Departements nicht.

(3) Die Kommission legt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel und die Bilanz gemäß Absatz 1 nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Verfahren fest.

Nach demselben Verfahren kann die Kommission die Hoechstmenge gemäß Absatz 1 Unterabsatz 4 neu festsetzen.

Artikel 11

(1) Für den Zeitraum 2001 bis 2006 wird eine Beihilfe zur Durchführung globaler Förderprogramme in den überseeischen Departements Martinique und Réunion gewährt, um die Erzeugung und Vermarktung von Erzeugnissen der örtlichen Vieh- und Milchwirtschaft zu fördern. 2001 wird die Beihilfe für Übergangsjahresprogramme gewährt. Die Laufzeit der globalen Programme beträgt fünf Jahre, von 2002 bis 2006.

Diese Programme können Maßnahmen umfassen, mit denen die Verbesserung von Qualität und Hygiene, die Vermarktung, die Organisation der verschiedenen Stufen der Produktions- und Vermarktungskette, die Rationalisierung der Produktions- und Vermarktungsstrukturen sowie die technische Hilfeleistung gefördert werden sollen. Sie dürfen nicht zur Folge haben, dass über die aufgrund der Artikel 9 und 10 gewährten Prämien hinaus zusätzliche Beihilfen gewährt werden.

Diese Programme werden in enger Zusammenarbeit zwischen den von dem Mitgliedstaat benannten zuständigen Behörden und den repräsentativsten bestehenden Branchenverbänden der betreffenden Sektoren ausgearbeitet und durchgeführt.

(2) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen. Die Entwürfe des Programms mit einer Hoechstlaufzeit von fünf Jahren werden der Kommission von den zuständigen Behörden zugeleitet. Die Kommission genehmigt sie nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Verfahren. Nach demselben Verfahren kann die Kommission den Anwendungsbereich dieses Artikels auf die Departements Guadeloupe und Guayana ausdehnen, sofern dort Branchenverbände gegründet werden.

(3) Die französischen Behörden legen jedes Jahr einen Bericht über die Durchführung der Programme vor. Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat vor Ende 2005 einen Evaluierungsbericht über die Durchführung der in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahme, den sie gegebenenfalls mit geeigneten Vorschlägen versieht.

KAPITEL III

OBST, GEMÜSE, PFLANZEN UND BLUMEN

Artikel 12

(1) Für Obst, Gemüse, Blumen und lebende Pflanzen der Kapitel 6, 7 und 8 der Kombinierten Nomenklatur, für Pfeffer und Früchte der Gattung "Pimenta" des KN-Codes 0904 sowie für Gewürze des KN-Codes 0910, die in den überseeischen Departements geerntet werden und zu deren ausschließlicher Versorgung bestimmt sind, wird eine Beihilfe gewährt. In den Departements Martinique und Guadeloupe wird diese Beihilfe nicht für andere Bananen als Mehlbananen des KN-Codes 0803 00 11 gewährt.

Diese Beihilfe wird für Erzeugnisse gewährt, die den in den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften festgelegten gemeinsamen Normen oder, falls es keine solchen gibt, in den Lieferverträgen genannten Anforderungen entsprechen.

Die Gewährung der Beihilfe ist an den Abschluss von Lieferverträgen mit einer Laufzeit von einem oder mehreren Wirtschaftsjahren gebunden, die zwischen Einzelerzeugern, zusammengeschlossenen Erzeugern oder Erzeugerorganisationen gemäß den Artikeln 11, 13 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96(15) einerseits und Wirtschaftsbeteiligten des Handels oder der Gastronomie bzw. bestimmten Körperschaften andererseits geschlossen werden.

Die Beihilfe wird den vorgenannten Einzelerzeugern, zusammengeschlossenen Erzeugern oder Erzeugerorganisationen bis zu den für die einzelnen Erzeugniskategorien festgesetzten Jahresmengen gewährt.

Der Beihilfebetrag wird für die noch zu bestimmenden Erzeugniskategorien nach Maßgabe des mittleren Werts der jeweiligen Erzeugnisse pauschal festgesetzt. Er wird danach differenziert, ob es sich bei dem Beihilfeempfänger um eine Erzeugerorganisation gemäß den Artikeln 11, 13 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 handelt oder nicht.

(2) Eine Beihilfe in Höhe von 6,04 EUR je kg wird für die Erzeugung von grüner Vanille des KN-Codes ex 0905 00 00 gewährt, die zu getrockneter Vanille (schwarz) oder Vanilleauszügen verarbeitet wird.

Diese Beihilfe wird jährlich für höchstens 75 Tonnen gewährt.

(3) Eine Beihilfe in Höhe von 44,68 EUR/kg wird für die Erzeugung von ätherischen Ölen aus Geranien und Vetiver der KN-Codes 3301 21 bzw. 3301 26 gewährt.

Diese Beihilfe wird jährlich für höchstens 30 Tonnen Geraniumöl und für 5 Tonnen Vetiveröl gewährt.

(4) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen. Nach demselben Verfahren werden die Erzeugniskategorien und die Beihilfebeträge gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegt sowie gegebenenfalls die Hoechstmengen gemäß den Absätzen 2 und 3 überprüft.

Artikel 13

(1) Für die Herstellung von Verarbeitungserzeugnissen aus in den überseeischen Departements geerntetem Obst und Gemüse wird eine Beihilfe gewährt.

Die Produktionsbeihilfe wird dem Verarbeiter gewährt, der dem Erzeuger für den Grundstoff einen Preis gezahlt hat, der mindestens dem Mindestpreis nach Maßgabe der Verträge entspricht, die zwischen den Erzeugern oder ihren anerkannten Organisationen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 einerseits und den Verarbeitern oder ihren rechtsgültig gebildeten Vereinigungen oder Verbänden andererseits geschlossen wurden. Der Mitgliedstaat setzt einen Mindestpreis für den Grundstoff fest, der sich nach den jeweiligen Erzeugungskosten richtet.

(2) Der Beihilfebetrag wird für jede der noch zu bestimmenden Erzeugniskategorien auf der Grundlage der örtlichen Preise für den verwendeten Grundstoff und auf der Grundlage der Einfuhrpreise für diesen Grundstoff pauschal festgesetzt.

(3) Die Beihilfe wird bis zu der für die einzelnen Erzeugniskategorien festgelegten Jahresmenge gewährt.

(4) Das Verzeichnis der Verarbeitungserzeugnisse, für die die Beihilfe gewährt wird, sowie die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt. Nach demselben Verfahren werden die Erzeugniskategorien und die Beihilfebeträge gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels sowie die Hoechstmengen gemäß Absatz 3 festgelegt.

Artikel 14

(1) Die französischen Behörden legen der Kommission ein Programm zur Unterstützung des Wirtschaftszweigs der auf Martinique erzeugten Ananas vor.

Dieses Programm umfasst Maßnahmen mit Anreizen zur Verbesserung der Produktions-, Vermarktungs- und Verarbeitungsbedingungen für Ananas sowie Maßnahmen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit dieses Wirtschaftszweiges, zu seiner Umstrukturierung und zum Fortbestand der kleinen Unternehmen. Auf Martinique erzeugte Ananas kommen nicht in den Genuss der gemäß Artikel 13 gewährten Beihilfen.

(2) Die Vorhaben des Programms mit einer Hoechstlaufzeit von fünf Jahren werden der Kommission von den französischen Behörden zusammen mit einer Bilanz der Durchführung des vorhergehenden Programms vorgelegt und nach dem Verfahren des Artikels 23 Absatz 2 genehmigt.

Artikel 15

(1) Eine Beihilfe wird für Saisonverträge gewährt, die den Vertrieb und die Vermarktung der Erzeugnisse gemäß Artikel 12 Absatz 1 zum Gegenstand haben. Diese Beihilfe wird bis zu einem jährlichen Handelsvolumen von 3000 Tonnen je Erzeugnis je Departement gezahlt.

Die Verträge werden zwischen Erzeugern oder Erzeugerorganisationen gemäß den Artikeln 11, 13 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 einerseits und in der übrigen Gemeinschaft ansässigen natürlichen oder juristischen Personen andererseits geschlossen.

(2) Die Beihilfe beläuft sich auf 10 % des Wertes der frei Bestimmungsgebiet verkauften Erzeugung.

(3) Die Beihilfe wird Käufern gewährt, die sich im Rahmen der in Absatz 1 genannten Verträge verpflichten, die Erzeugnisse der überseeischen Departements zu vermarkten.

(4) Werden die in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen von Gemeinschaftsunternehmen durchgeführt, zu denen sich Erzeuger oder Erzeugerorganisationen der überseeischen Departements und in der übrigen Gemeinschaft ansässige natürliche oder juristische Personen in der Absicht zusammengeschlossen haben, die in diesen überseeischen Departements geernteten Erzeugnisse zu vermarkten, und verpflichten sich die Vertragspartner für eine Mindestdauer von drei Jahren, gemeinsam mit ihren Kenntnissen und ihrem Fachwissen zur Verwirklichung des Unternehmensziels beizutragen, so erhöht sich der Beihilfebetrag gemäß Absatz 2 auf 13 % des Wertes der jährlich von ihnen gemeinsam vermarkteten Erzeugung.

(5) Die in diesem Artikel vorgesehene Beihilfe wird nach Maßgabe der Absätze 1 bis 4 auch für die nachfolgenden Erzeugnisse gewährt, die Gegenstand eines Saisonvertrags über ihren Vertrieb und ihre Vermarktung sind:

- Verarbeitungserzeugnisse aus in den überseeischen Departements geerntetem Obst und Gemüse,

- ätherisches Geranium- und Vetiveröl der KN-Codes 3301 21 bzw. 3301 26,

- getrocknete Vanille (schwarz) des KN-Codes ex 0905 00 00 sowie Vanilleauszüge des KN-Codes 3301 90 90.

(6) Bei Melonen des KN-Codes ex 0807 19 00 und Ananas des KN-Codes ex 0804 30 00 kann die Beihilfe jedoch in einem Departement für eine Menge von mehr als 3000 Tonnen gewährt werden, sofern die Gesamtmenge, die für die Beihilfe für sämtliche überseeische Departements in Betracht kommt, nicht überschritten wird.

(7) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

KAPITEL IV

ZUCKER UND WIRTSCHAFTSZWEIG ZUCKERROHR-ZUCKER-RUM

Artikel 16

(1) Für den Transport des Zuckerrohrs von den Feldern, auf denen es geerntet wird, bis zu den Sammelzentren wird den Erzeugern, denen die vom Mitgliedstaat zu benennenden zuständigen Behörden einen Lieferschein für Lieferungen an die Verarbeitungsindustrie ausgestellt haben, eine Beihilfe gewährt.

(2) Der Beihilfebetrag wird nach Maßgabe des Weges und anderer objektiver Transportkriterien festgesetzt; er darf die Hälfte der Transportkosten je Tonne nicht überschreiten, die von den französischen Behörden in jedem Departement pauschal festgesetzt worden sind.

Artikel 17

(1) Für die direkte Verarbeitung von in den überseeischen Departements erzeugtem Zuckerrohr zu Zuckersirup oder landwirtschaftlichem Rum im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 Buchstabe a) Nummer 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89(16) wird eine Beihilfe gewährt.

Die Beihilfe wird entweder an den Zuckersiruphersteller oder an die Brennerei gezahlt, sofern dem Zuckerrohrerzeuger ein noch festzusetzender Mindestpreis gezahlt wird.

(2) Die Beihilfe wird gewährt:

- für Zuckersirup bis zu einer Jahresmenge von 250 Tonnen,

- für landwirtschaftlichen Rum bis zu einer Gesamtmenge von 75600 Hektolitern r. A.

Artikel 18

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Kapitel, die Beihilfebeträge und der Mindestpreis nach Artikel 17 Absatz 1 werden nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen bzw. festgesetzt.

KAPITEL V

BILDZEICHEN

Artikel 19

(1) Die Bedingungen für die Verwendung des Bildzeichens, mit dem der Bekanntheitsgrad und der Absatz unbearbeiteter oder verarbeiteter landwirtschaftlicher Qualitätserzeugnisse aus den überseeischen Departements, die zu den Regionen in äußerster Randlage gehören, gesteigert werden soll, werden von den Berufsverbänden vorgeschlagen. Die französischen Behörden legen der Kommission diese mit ihrer Stellungnahme versehenen Vorschläge zur Genehmigung vor.

Die Verwendung des Bildzeichens wird von einer Behörde oder einer von den zuständigen französischen Behörden anerkannten Einrichtung überwacht.

(2) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden erforderlichenfalls nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

TITEL III

PFLANZENSCHUTZRECHTLICHE MASSNAHMEN

Artikel 20

(1) Die französischen Behörden übermitteln der Kommission Programme zur Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen. In den Programmen sind insbesondere die Zielvorgaben, die durchzuführenden Maßnahmen, ihre Laufzeit und ihre Kosten festgelegt. Die nach Maßgabe dieses Artikels vorgelegten Programme betreffen nicht den Schutz von Bananen.

(2) Auf der Grundlage einer entsprechenden Sachprüfung der regionalen Lage beteiligt sich die Gemeinschaft an der Finanzierung dieser Programme.

(3) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft und der Beihilfebetrag werden nach dem Verfahren des Artikels 23 Absatz 2 festgesetzt. Nach demselben Verfahren wird bestimmt, welche Maßnahmen für eine Finanzierung durch die Gemeinschaft in Betracht kommen.

(4) Die finanzielle Beteiligung kann bis zu 60 % der zuschussfähigen Ausgaben ausmachen. Die Zahlung erfolgt auf der Grundlage der von den französischen Behörden gelieferten Unterlagen. Falls nötig, kann die Kommission Untersuchungen einleiten und von den Sachverständigen im Sinne des Artikels 21 der Richtlinie 2000/29/EG(17) vornehmen lassen.

TITEL IV

AUSNAHMEREGELUNGEN IM STRUKTURELLEN BEREICH

Artikel 21

(1) Für Investitionen, die in erster Linie der Förderung der Diversifizierung, der Umstrukturierung oder der Ausrichtung auf die nachhaltige Landwirtschaft dienen und die in Betrieben von geringer Größe getätigt werden, die in der Ergänzung zur Programmplanung gemäß Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 festzulegen sind, ist abweichend von Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 der Gesamtwert der Beihilfe, ausgedrückt als Vomhundertsatz des förderungsfähigen Investitionsvolumens, auf maximal 75 v.H. begrenzt.

(2) Für Investitionen in Unternehmen, die landwirtschaftliche Erzeugnisse aus überwiegend lokaler Produktion und aus Sektoren, die in der Ergänzung zur Programmplanung gemäß Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 festzulegen sind, verarbeiten und vermarkten, ist abweichend von Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 der Gesamtwert der Beihilfe, ausgedrückt als Vomhundertsatz des förderungsfähigen Investitionsvolumens auf maximal 65 v.H. begrenzt. Bei den kleineren und mittleren Unternehmen ist der Gesamtwert der Beihilfe unter denselben Bedingungen auf maximal 75 v.H. begrenzt.

(3) Die Einschränkung gemäß Artikel 29 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 gilt nicht für tropische Wälder und bewaldete Flächen auf dem Gebiet der französischen überseeischen Departements.

(4) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den in den Artikeln 22, 23 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 vorgesehenen Agrarumweltmaßnahmen beläuft sich abweichend von Artikel 47 Absatz 2 Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich jener Verordnung auf 85 v.H.

(5) Die gemäß diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen werden im Rahmen der für die überseeischen Departements aufgestellten einheitlichen Programmplanungsdokumente gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 kurz gefasst beschrieben.

TITEL V

ALLGEMEINE SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 22

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen werden nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren erlassen.

Artikel 23

(1) Die Kommission wird vom Verwaltungsausschuss für Getreide, der mit Artikel 22 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 eingesetzt worden ist, oder von den Verwaltungsausschüssen unterstützt, die mit den Verordnungen über die gemeinsamen Marktorganisationen für die betreffenden Erzeugnisse eingesetzt worden sind.

Für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 827/68(18) fallen, sowie für Erzeugnisse, die keiner gemeinsamen Marktorganisation angehören, wird die Kommission vom Verwaltungsausschuss für Hopfen unterstützt, der mit Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71(19) eingesetzt worden ist.

Hinsichtlich des Bildzeichens und in den anderen in dieser Verordnung vorgesehenen Fällen wird die Kommission vom Verwaltungsausschuss für frisches Obst und Gemüse unterstützt, der mit der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 eingesetzt worden ist.

Bei der Durchführung von Titel III wird die Kommission vom Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz unterstützt, der mit dem Beschluss 76/894/EWG(20) eingesetzt worden ist.

Bei der Durchführung von Titel IV wird die Kommission vom Ausschuss für die Entwicklung und Umstellung der Regionen und vom Ausschuss für Agrarstrukturen und Entwicklung des ländlichen Raums unterstützt, die mit Artikel 48 bzw. mit Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 eingesetzt worden sind.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Bei Titel III ist jedoch das Verfahren des Artikels 18 der Richtlinie 2000/29/EG anzuwenden.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(3) Die Ausschüsse geben sich Geschäftsordnungen.

Artikel 24

Für die unter Anhang I des Vertrags fallenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse, auf die die Artikel 87 bis 89 des Vertrags anwendbar sind, kann die Kommission im Sektor Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung Betriebsbeihilfen genehmigen, mit denen den durch die Abgelegenheit, die Insellage und die extreme Randlage bedingten spezifischen Sachzwängen für die Agrarerzeugung in den überseeischen Departements abgeholfen werden soll.

Artikel 25

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen mit Ausnahme des Artikels 21 dem Begriff der Intervention zur Regulierung der Agrarmärkte im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999(21).

Artikel 26

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung dieser Verordnung, insbesondere hinsichtlich der Kontrollmaßnahmen und Verwaltungssanktionen, zu gewährleisten und unterrichten die Kommission darüber.

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

Artikel 27

(1) Frankreich legt der Kommission einen jährlichen Bericht über die Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen vor.

(2) Spätestens am Ende des fünften Jahres der Anwendung der Regelung legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen allgemeinen Bericht - gegebenenfalls zusammen mit geeigneten Vorschlägen - vor, in dem die Wirkung der aufgrund dieser Verordnung durchgeführten Maßnahmen dargelegt wird.

Artikel 28

Die Verordnung (EWG) Nr. 3763/91 wird aufgehoben. Bezugnahmen auf die Verordnung (EWG) Nr. 3763/91 gelten als Bezugnahmen auf diese Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Die Verordnung (EWG) Nr. 525/77 wird aufgehoben ab dem Wirtschaftsjahr 2002/2003.

Die Kommission kann nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Verfahren die Übergangsmaßnahmen erlassen, die für den reibungslosen Übergang von der im Jahre 2000 bzw. im Wirtschaftsjahr 2000/2001 geltenden Regelung zu der mit dieser Verordnung eingeführten Regelung erforderlich sind. Im Falle der Verlängerung der laufenden Maßnahmen trägt sie dafür Sorge, dass die erforderliche Kontinuität gewährleistet ist.

Artikel 29

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens. Jedoch:

- gilt Artikel 10 mit Wirkung vom 1. Januar 2001;

- gilt Artikel 11 mit Wirkung vom 1. Januar 2001;

- gilt Artikel 16 für ab dem Wirtschaftsjahr 2001/2002 geerntetes Zuckerrohr;

- gilt Artikel 21 mit Wirkung vom 1. Januar 2000.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 28. Juni 2001.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. Rosengren

(1) Stellungnahme vom 14. Juni 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2) ABl. L 399 vom 30.12.1989, S. 39.

(3) Verordnung (EWG) Nr. 3763/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 mit Sondermaßnahmen für bestimmte Agrarerzeugnisse zugunsten der französischen überseeischen Departements (ABl. L 356 vom 24.12.1991, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 (ABl. L 328 vom 23.12.2000, S. 2).

(4) Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor (ABl. L 405 vom 31.12.1992, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1256/1999 der Kommission (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 73).

(5) Verordnung (EWG) Nr. 525/77 des Rates vom 14. März 1977 zur Einführung einer Beihilferegelung zur Erzeugung von Ananaskonserven (ABl. L 73 vom 21.3.1977, S. 46). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1699/85 (ABl. L 163 vom 22.6.1985, S. 12).

(6) Verordnung (EG) Nr. 1257/99 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80).

(7) Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1).

(8) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(9) Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die Gemeinsame Marktorganisation für Getreide (ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 21). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1666/2000 (ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 1).

(10) Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21).

(11) Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern und Schweinen und von frischem Fleisch aus Drittländern (ABl. L 302 vom 31.12.1972, S. 28). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/79/EG (ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 31).

(12) Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/43/EG (ABl. L 162 vom 1.7.1996, S. 1).

(13) Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9).

(14) Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 der Kommission vom 28. Oktober 1999 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates über die Gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch hinsichtlich der Prämienregelung (ABl. L 281 vom 4.11.1999, S. 30). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 192/2001 der Kommission (ABl. L 29 vom 31.1.2001, S. 7).

(15) Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die Gemeinsame Marktorganisation für Gemüse (ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 der Kommission (ABl. L 328 vom 23.12.2000, S. 2).

(16) Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen (ABl. L 160 vom 12.6.1989, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3378/94 (ABl. L 366 vom 31.12.1994, S. 1).

(17) Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/33/EG der Kommission (ABl. L 127 vom 9.5.2001, S. 42).

(18) Verordnung (EWG) Nr. 827/68 des Rates vom 28. Juni 1968 über die Gemeinsame Marktorganisation für bestimmte in Anhang II des Vertrags aufgeführten Erzeugnisse (ABl. L 151 vom 30.6.1968, S. 16). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 (ABl. L 349 vom 31.12.1994, S. 105).

(19) Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 des Rates vom 26. Juli 1971 über die Gemeinsame Marktorganisation für Hopfen (ABl. L 175 vom 4.8.1971, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 191/2000 (ABl. L 23 vom 28.1.2000, S. 4).

(20) Beschluss 76/894/EWG des Rates vom 23. November 1976 zur Einsetzung eines Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz (ABl. L 340 vom 9.12.1976, S. 25).

(21) Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103).

ANHANG I

Unter die besondere Versorgungsregelung gemäß den Artikeln 2 und 3 fallende Erzeugnisse:

- Getreide und Getreideerzeugnisse für die tierische und die menschliche Ernährung

- Hopfen

- Kartoffelpflanzgut

- Pflanzliche Öle für die Verarbeitungsindustrie

- Zur Verarbeitung bestimmte Fruchtpülpen, Fruchtmuse und konzentrierte Fruchtsäfte, ausgenommen die unter die Beihilferegelung gemäß Artikel 13 fallenden Erzeugnisse

- Futtermittelzubereitungen der KN-Codes NC 2309 90 31, 2309 90 33, 2309 90 41, 2309 90 43, 2309 90 51 und 2309 90 53 (1)

(1) Nur für das Departement Guayana ist die Befreiung von den Einfuhrzöllen bei den eingeführten Erzeugnissen bis zur tatsächlichen Inbetriebnahme der Herstellungsanlagen auf die gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1766/92 festgesetzten Einfuhrzölle beschränkt.

ANHANG II

Entsprechungstabelle

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