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Document 32001R1326

Verordnung (EG) Nr. 1326/2001 der Kommission vom 29. Juni 2001 mit Übergangsmaßnahmen zur Erleichterung des Übergangs zur Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Bekämpfung und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) sowie zur Änderung der Anhänge VII und XI dieser Verordnung

ABl. L 177 vom 30.6.2001, p. 60–67 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/1326/oj

32001R1326

Verordnung (EG) Nr. 1326/2001 der Kommission vom 29. Juni 2001 mit Übergangsmaßnahmen zur Erleichterung des Übergangs zur Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Bekämpfung und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) sowie zur Änderung der Anhänge VII und XI dieser Verordnung

Amtsblatt Nr. L 177 vom 30/06/2001 S. 0060 - 0067


Verordnung (EG) Nr. 1326/2001 der Kommission

vom 29. Juni 2001

mit Übergangsmaßnahmen zur Erleichterung des Übergangs zur Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Bekämpfung und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) sowie zur Änderung der Anhänge VII und XI dieser Verordnung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1248/2001(2), insbesondere auf Artikel 23,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Artikel 7, 9 und 15 bis 18 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthalten Bestimmungen über Futtermittel sowie weitere Beschränkungen für aus Wiederkäuern gewonnene Erzeugnisse, das Inverkehrbringen lebender Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs. Diese Bestimmungen unterscheiden sich je nach Einordnung des BSE-Status der jeweils betroffenen Mitgliedstaaten oder Drittländer. Über die Klassifizierung zur Festlegung des BSE-Status ist entsprechend den in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 aufgeführten Kriterien zu entscheiden. Bisher wurden keine Entscheidungen über die Zuordnung eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands zu einer Kategorie entsprechend den neuen Bestimmungen gemäß Artikel 5 erlassen. Die Bestimmungen der Verordnung würden ab 1. Juli 2001 in vollem Umfang in Kraft treten, sofern nicht auf der Grundlage von Artikel 23 Übergangsmaßnahmen beschlossen wurden. Da keine Entscheidungen über die Klassifizierung vorliegen, können die Artikel 7, 9 und 15 bis 18 nicht angewendet werden, weshalb Übergangsmaßnahmen erforderlich sind.

(2) Übergangsmaßnahmen für bestimmte, auf der Klassifizierung beruhende Regelungen, nämlich der das spezifizierte Risikomaterial betreffenden Regelungen, sind bereits in Artikel 22 vorgesehen, der festlegt, dass sie mindestens bis 1. Januar 2002 gelten und unmittelbar nach dem Datum der Annahme einer Entscheidung über die Klassifizierung gemäß Artikel 5, an dem auch Artikel 8 über das spezifizierte Risikomaterial anwendbar ist, nicht mehr gelten. Im Interesse der Rechtsklarheit sollten die gleichen Regeln für den Übergang von den Übergangsmaßnahmen zu den Regelungen der Verordnung für die übrigen auf der Klassifizierung beruhenden Artikel gelten.

(3) Die mit der transmissiblen spongiformen Enzephalopathie zusammenhängenden Gemeinschaftsvorschriften betreffend Verfütterungsverbote, die unmittelbar vor der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 gelten, sind in der Entscheidung 2000/766/EG(3) über Schutzmaßnahmen in Bezug auf die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien und die Verfütterung von tierischem Protein sowie in der Entscheidung 2001/9/EG der Kommission über Kontrollmaßnahmen zur Umsetzung der Entscheidung 2000/766/EG(4), geändert durch die Entscheidung 2001/165/EG(5), festgelegt. Die Entscheidung 2000/766/EG untersagt mit wenigen Ausnahmen die Verfütterung von verarbeiteten tierischen Proteinen an Nutztiere bis zum 30. Juni 2001. Am 24. April 2001 kam der Rat zu dem Schluss, dass die Geltungsdauer der Entscheidung verlängert werden sollte. Letztere wird daher als Übergangsmaßnahme entsprechend geändert. Weitere Änderungen hängen von einer Entscheidung über die Klassifizierung der Mitgliedstaaten und der Wirksamkeit der von einzelnen Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollmaßnahmen ab.

(4) Die mit der transmissiblen spongiformen Enzephalopathie zusammenhängenden Gemeinschaftsvorschriften über das Inverkehrbringen über das Inverkehrbringen und die Ausfuhr von lebenden Rindern und bestimmten aus Rindern gewonnenen Erzeugnissen, die unmittelbar vor der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 in Kraft sind, sind in der Entscheidung 92/290/EWG der Kommission vom 14. Mai 1992 über bestimmte Schutzmaßnahmen für Rinderembryonen gegen die spongiforme Rinderenzephalopathie im Vereinigten Königreich(6), in der Entscheidung 98/256/EG des Rates vom 16. März 1998 mit Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz gegen die spongiforme Rinderenzephalopathie sowie zur Änderung der Entscheidung 94/474/EG und zur Aufhebung der Entscheidung 96/239/EG(7) in der Entscheidung 98/351/EG der Kommission vom 29. Mai 1998 zur Festsetzung des Datums, ab dem die Versendung aus Nordirland von Rindererzeugnissen im Rahmen der Regelung zur Freigabe von Herden für die Ausfuhr (Export Certified Herds Scheme) gemäß Artikel 6 Absatz 5 der Entscheidung 98/256/EG des Rates angenommen werden darf(8), in der Entscheidung 1999/514/EG der Kommission vom 23. Juli 1999 zur Festsetzung des Datums, an dem die Versendung von Rindfleischerzeugnissen aus dem Vereinigten Königreich im Rahmen der datumsgestützten Ausfuhrregelung (Data-Based Export Scheme) gemäß Artikel 6 Absatz 5 der Entscheidung 98/256/EG des Rates aufgenommen werden darf(9), in der Entscheidung 2000/345/EG der Kommission vom 22. Mai 2000 zur Festsetzung des Tages, an dem die Versendung bestimmter Erzeugnisse von Portugal nach Deutschland zwecks Verbrennung gemäß Artikel 3 Absatz 6 der Entscheidung 98/653/EG beginnen kann(10), in der Entscheidung 2000/371/EG der Kommission vom 6. Juni 2000 zur Festsetzung des Tages, an dem die Versendung von Kampfstieren von Portugal nach Frankreich gemäß Artikel 3 Absatz 7 der Entscheidung 98/653/EG beginnen kann(11), in der Entscheidung 2000/372/EG der Kommission vom 6. Juni 2000 zur Festsetzung des Tages, an dem die Versendung von Kampfstieren von Portugal nach Spanien gemäß Artikel 3 Absatz 7 der Entscheidung 98/653/EG beginnen kann(12) und der Entscheidung 2001/376/EG der Kommission vom 18. April 2001 mit wegen des Auftretens der spongiformen Rinderenzephalopathie in Portugal notwendigen Maßnahmen und zur Einführung einer geburtsdatengestützten Ausfuhrregelung(13) festgelegt oder gemäß dieser Entscheidung angenommen worden. Diese Entscheidungen bleiben daher während der Übergangsphase in Kraft.

(5) Die mit der transmissiblen spongiformen Enzephalopathie zusammenhängenden Gemeinschaftsvorschriften über spezifiziertes Risikomaterial, die unmittelbar vor der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 in Kraft sind, sind in der Entscheidung 2000/418/EG der Kommission vom 29. Juni 2000 zur Regelung der Verwendung von bestimmtem Tiermaterial angesichts des Risikos der Übertragung von TSE-Erregern und zur Änderung der Entscheidung 94/474/EG(14), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/384/EG(15), festgelegt oder wurden auf der Grundlage dieser Entscheidung erlassen. Diese Entscheidung wurde im Hinblick auf Rinderwirbelsäulen, Separatorenfleisch und die Einfuhr aus Drittländern geändert, nachdem der Rat am 12. Februar 2001 seinen Gemeinsamen Standpunkt (EG) Nr. 8/2001 im Hinblick auf die Annahme einer Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Bekämpfung und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien(16) festgelegt hatte. Anhang XI zu dieser Verordnung enthält die Regelungen über spezifiziertes Risikomaterial, die während der Übergangsphase gelten. Abschnitt A dieses Anhangs sollte deshalb aktualisiert werden und enthält die Bestimmungen über spezifiziertes Risikomaterial, die seit der Festlegung des Gemeinsamen Standpunkts des Rates verabschiedet wurden.

(6) Bis Entscheidungen über die Klassifizierung von Drittländern erlassen sind und als Vorsichtsmaßnahme ist es angezeigt, bei allen Einfuhren von Rindern, Embryonen und Eizellen die in der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 vorgesehenen Mindestschutzmaßnahmen bei Einfuhren aus allen Drittländern zu verlangen, die nicht als BSE-frei gelten. Außerdem stellt die Entfernung von spezifiziertem Risikomaterial aus Erzeugnissen zu Ernährungs- und Fütterungszwecken die wichtigste Einzelmaßnahme zum Schutz der öffentlichen Gesundheit dar. Daher ist es angezeigt, als Übergangsmaßnahme die Liste von Erzeugnissen, die unter die Einfuhrbeschränkungen gemäß Entscheidung 2000/418/EG fallen, auf alle Erzeugnisse mit Genusstauglichkeitsbescheinigungen der Gemeinschaft zu erweitern, die Material von Rindern, Schafen oder Ziegen enthalten. Diejenigen Drittländer, für die eine Ausnahmeregelung von Entscheidung 2000/418/EG gilt, sollten auch von diesen Übergangsmaßnahmen ausgenommen werden. Zur Einhaltung internationaler Verpflichtungen im Rahmen des WTO-Übereinkommens über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen, und insbesondere der Meldeverfahren, gelten die Bestimmungen über die Einfuhr erst ab 1. Oktober 2001.

(7) Anhang VII zur Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält die ausführlichen Regelungen für die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn das Vorhandensein einer TSE bestätigt wird. Diese Regelungen sollten aktualisiert werden, damit den ausführlichen, von den Mitgliedstaaten angewandten technischen Tilgungsbestimmungen Rechnung getragen und die Stellungnahme des Wissenschaftlichen Lenkungsausschusses (WLA) über das Keulen von Rindern im Zusammenhang mit BSE vom 15. September 2000 berücksichtigt wird. Der WLA kommt in seiner Stellungnahme zu dem Schluss, dass "bereits die Keulung (ganzer) Herden sowohl hinsichtlich der Beseitigung ansonsten nicht identifizierter Fälle als auch hinsichtlich der Verhinderung des Auftretens weiterer Fälle wirksam ist. Dennoch ... kann weitgehend der gleiche Effekt durch die Keulung aller Tiere erzielt werden, die in derselben Herde wie ein bestätigter Fall innerhalb von etwa zwölf Monaten vor und nach dem Geburtsdatum des Indexfalles (Keulung der Geburtskohorte) geboren/gehalten wurden". Der WLA empfiehlt die Keulung von zumindest dieser Geburtskohorte, sobald ein BSE-Fall im Inland auftritt, und zwar unabhängig von der vorherrschenden epidemiologischen Lage. Daher ist es angezeigt, die ausführlichen Tilgungsbestimmungen entsprechend zu ändern, indem die Keulung der gesamten Herde je nach vorherrschender örtlicher Lage als Alternative freigestellt wird.

(8) Im Interesse der Rechtsklarheit sollten die Entscheidung 94/474/EG der Kommission vom 27. Juli 1994 über Schutzmaßnahmen gegen die spongiforme Rinderenzephalopathie und zur Aufhebung der Entscheidungen 89/469/EWG und 90/200/EWG(17), die Entscheidung 94/381/EG der Kommission vom 27. Juni 1994 über Schutzmaßnahmen in Bezug auf die spongiforme Rinderenzephalopathie und die Verfütterung von aus Säugetieren gewonnenen Futtermitteln(18) sowie die Entscheidung 2000/418/EG zur Regelung der Verwendung von bestimmtem Tiermaterial angesichts des Risikos der Übertragung von TSE-Erregern und zur Änderung der Entscheidung 94/474/EG aufgehoben werden.

(9) Der Ständige Veterinärausschuss hat keine Stellungnahme abgegeben; deshalb hat die Kommission dem Rat am 15. Juni 2001 gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 diese Maßnahmen vorgeschlagen. Der Rat muss innerhalb von drei Monaten handeln.

(10) Der Rat hat die Maßnahmen jedoch weder angenommen noch abgelehnt und kam am 19. Juni 2001 zu dem Schluss, dass er seine Haltung innerhalb dieses Zeitraums nicht ändern werde.

(11) Unter diesen Umständen, in Anbetracht der Dringlichkeit der Einführung dieser Maßnahmen, mit Kenntnis des Europäischen Parlaments gemäß den Bestimmungen des Beschlusses Nr. 1999/468/EG des Rates(19) und unbeschadet des Artikels 8 dieses Beschlusses sollten diese Maßnahmen nun von der Kommission unverzüglich angenommen werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Wege einer Übergangsmaßnahme abweichend von der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

1. gelten die in Anhang I zu der vorliegenden Verordnung genannten Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 für einen Mitgliedstaat oder ein Drittland erst ab dem Inkrafttreten der gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erlassenen Entscheidung über den BSE-Status des jeweiligen Mitgliedstaats oder Drittlands. Anhang XI Teil D ist auf den jeweiligen Mitgliedstaat oder das jeweilige Drittland bis zu diesem Datum anwendbar. Vor dem 1. Januar 2002 tritt keine derartige Entscheidung in Kraft;

2. gelten Artikel 7 Absätze 2, 3 und 4 für einen Mitgliedstaat erst, wenn die Entscheidung über seinen BSE-Status in Kraft tritt und die in Bezug auf transmissible spongiforme Enzephalopathien relevanten Gemeinschaftsbestimmungen über die Tierernährung in diesem Mitgliedstaat wirksam durchgesetzt werden. Bis Artikel 7 Absätze 2, 3 und 4 anwendbar werden, gilt für diesen Mitgliedstaat Anhang XI Teil C.

Artikel 2

(1) Artikel 4 Abschnitt 2 und 3 der Entscheidung 2000/766/EG werden hiermit gestrichen.

(2) Die Entscheidungen 94/381/EG, 94/474/EG und 2000/418/EG werden aufgehoben.

Artikel 3

Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wird wie folgt geändert:

1. Der Text in Anhang VII wird durch den Text in Anhang II zu dieser Verordnung ersetzt.

2. Der Text in Anhang XI Kapitel A wird durch den Text in Anhang III zu dieser Verordnung ersetzt.

3. Der Text in Anhang XI wird durch den Text in Anhang IV dieser Verordnung ergänzt.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2001.

Die Bestimmungen des Anhangs XI Abschnitt A Ziffer 5 vierter bis siebter, neunter und zehnter Gedankenstrich sowie Abschnitt D Ziffern 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, geändert durch die vorliegende Verordnung, gelten jedoch ab 1. Oktober 2001.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juni 2001

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.

(2) ABl. L 173 vom 27.6.2001, S. 12.

(3) ABl. L 306 vom 7.12.2000, S. 32.

(4) ABl. L 2 vom 5.1.2001, S. 32.

(5) ABl. L 58 vom 28.2.2001, S. 43.

(6) ABl. L 152 vom 4.6.1992, S. 37.

(7) ABl. L 113 vom 15.4.1998, S. 32.

(8) ABl. L 157 vom 30.5.1998, S. 110.

(9) ABl. L 195 vom 28.7.1999, S. 42.

(10) ABl. L 121 vom 23.5.2000, S. 9.

(11) ABl. L 134 vom 7.6.2000, S. 34.

(12) ABl. L 134 vom 7.6.2000, S. 35.

(13) ABl. L 132 vom 15.5.2001, S. 17.

(14) ABl. L 158 vom 30.6.2000, S. 76.

(15) ABl. L 137 vom 19.5.2001, S. 29.

(16) ABl. C 88 vom 19.3.2001, S. 1.

(17) ABl. L 194 vom 29.7.1994, S. 96.

(18) ABl. L 172 vom 7.7.1994, S. 23.

(19) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

ANHANG I

- Artikel 9 über bestimmte, aus Wiederkäuern gewonnene Erzeugnisse

- Artikel 15 Absatz 1 über das Inverkehrbringen lebender Tiere, ihrer Samen, Embryonen und Eizellen

- Artikel 16 Absatz 2, 3, 4 und 6 über das Inverkehrbringen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs

- Artikel 17 über die Genusstauglichkeitsbescheinigungen oder Handelsdokumente

- Artikel 18 über die Genusstauglichkeitsbescheinigungen für Einfuhren

- Anhang VIII Kapitel A Abschnitt II über das Inverkehrbringen lebender Rinder innerhalb der Gemeinschaften

- Anhang VIII Kapitel C über das Inverkehrbringen von aus lebenden Rindern gewonnenen Erzeugnissen innerhalb der Gemeinschaften

- Anhang IX Kapitel A, B, C, D, F und G über die Einfuhr lebender Rinder, aus Rindern gewonnener Erzeugnisse, Rinderembryonen und -eizellen sowie anderer aus Wiederkäuern gewonnener Erzeugnisse.

ANHANG II

"ANHANG VII

TILGUNG TRANSMISSIBLER SPONGIFORMER ENZEPHALOPATHIEN

1. Bei den Ermittlungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b) muss Folgendes identifziert werden:

a) im Fall von Rindern:

- alle übrigen Wiederkäuer im Haltungsbetrieb des Tieres, bei dem sich die Krankheit bestätigt hat;

- sofern sich die Krankheit bei einem weiblichen Tier bestätigt hat, alle seine Embryonen, Eizellen und Nachkommen, die innerhalb von zwei Jahren vor oder nach dem klinischen Einsetzen der Krankheit entnommen bzw. geboren wurden;

- alle Tiere der Kohorte, in der sich die Krankheit bestätigt hat;

- der mögliche Ursprung der Krankheit;

- sonstige Tiere, Embryonen oder Eizellen im Haltungsbetrieb des Tieres, bei dem sich die Krankheit bestätigt hat, oder in anderen Haltungsbetrieben, die möglicherweise mit TSE-Erregern infiziert wurden oder die gleichen Futtermittel aufgenommen haben oder mit derselben Kontaminationsquelle in Berührung gekommen sind;

- die Verbringung potenziell verunreinigter Futtermittel, sonstigen Materials oder etwaiger anderer Infektionsquellen, über die der TSE-Erreger möglicherweise aus dem oder in den betreffenden Betrieben übertragen wurde;

b) im Fall von Schafen und Ziegen:

- alle anderen Wiederkäuer als Ziegen und Schafe im Haltungsbetrieb des Tieres, bei dem sich die Krankheit bestätigt hat;

- soweit sie ermittelt werden können, die Elterntiere, alle Embryonen und Eizellen und die letzten Nachkommen des Tieres, bei dem sich die Krankheit bestätigt hat;

- alle Tiere der nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 zu bestimmenden Kohorte des Tieres, bei dem sich die Krankheit bestätigt hat;

- alle anderen Schafe und Ziege im Haltungsbetrieb des Tieres, bei dem sich die Krankheit bestätigt hat, zusätzlich zu den unter dem zweiten und dritten Gedankenstrich genannten Tieren;

- die etwaige Krankheitsursache und andere Betriebe, in denen Tiere, Embryonen oder Eizellen gehalten oder aufbewahrt werden, die möglicherweise mit dem TSE-Erreger infiziert sind oder die dasselbe Futter aufgenommen haben oder mit derselben Kontaminationsquelle in Berührng gekommen sind;

- die Verbringung potenziell verunreinigter Futtermittel, sonstigen Materials oder etwaiger anderer Infektionsquellen, über die der TSE-Erreger möglicherweise aus dem oder in den betreffenden Betrieb übertragen wurde.

2. Die Maßnahmen nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c) umfassen mindestens:

a) im Fall eines bestätigten BSE-Fundes bei Rindern die Tötung und vollständige Beseitigung der Rinder und die Beseitigung der Rinderembryonen und -eizellen, die bei den Ermittlungen nach Ziffer 1 Buchstabe a) erster bis dritter Gedankenstrich identifziert wurden. Je nach epidemiologicher Lage und Rückverfolgbarkeit der Tiere in dem Haltungsbetrieb des Tieres, bei dem sich die Krankheit bestätigt hat, kann der Mitgliedstaat beschließen, nicht gemäß Ziffer 1 Buchstabe a) erster Gedankenstrich alle anderen Rinder dieses Haltungsbetriebes zu töten und zu vernichten;

b) im Fall eines bestätigten BSE-Befundes bei Schafen und Ziegen die Tötung und vollständige Beseitigung der Tiere, Embryonen und Eizellen, die bei den Ermittlungen nach Ziffer 1 Buchstabe b) zweiter bis sechster Gedankenstrich identifziert wurden."

ANHANG III

"ANHANG XI

A. Entfernung von spezifiziertem Risikomaterial

1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nachfolgend bezeichneten spezifizierten Risikomaterialien gemäß den Ziffern 7 bis 11 entfernt und beseitigt werden.

a) Folgende Gewebe gelten als spezifizierte Risikomaterialien:

i) Schädel, einschließlich Hirn und Augen, Tonsillen, Wirbelsäule ausschließlich der Schwanzwirbel, aber einschließlich der Spinalganglien und des Rückenmarks von über zwölf Monate alten Rindern sowie der Darm von Duodenum bis Rektum der Rinder jeden Alters;

ii) Schädel, einschließlich Gehirn und Augen, Tonsillen und Rückenmark von Schafen und Ziegen, die über 12 Monate alt sind oder bei denen ein bleibender Schneidezahn das Zahnfleisch durchbrochen hat, und Milz von Schafen und Ziegen aller Altersklassen.

Angesichts der auf der Grundlage der Ergebnisse der BSE-Überwachung unter besonderer Berücksichtigung der Testung von Rindern ermittelten statistischen Wahrscheinlichkeit des Auftretens von BSE in der entsprechenden Altersgruppe der Rinderpopulation der Gemeinschaft, wie in Anhang III dargelegt, kann gemäß dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren insbesondere hinsichtlich der Anpassung des Alters zur Entfernung der Rinderwirbelsäule entschieden werden.

b) Neben den unter Ziffer 1 Buchstabe a) genannten spezifizierten Risikomaterialien sind die nachfolgend genannten Gewebe im Vereinigten Königreich sowie in Portugal - mit Ausnahme der Autonomen Region der Azoren - als spezifizierte Risikomaterialien auszuweisen:

- der gesamte Kopf mit Ausnahme der Zunge, einschließlich Gehirn, Augen, Trigeminalganglien und Tonsillen; Thymus, Milz und Wirbelsäule von über sechs Monate alten Rindern.

2. Spezifizierte Risikomaterialien oder daraus durch Verarbeitung gewonnene Materialien dürfen lediglich zum Zweck ihrer etwaigen Verbrennung gemäß Ziffer 11 oder gegebenenfalls Ziffer 7 Buchstabe b) verbracht werden.

3. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Knochen von Rindern, Schafen und Ziegen nicht für die Herstellung von Separatorenfleisch verwendet werden.

4. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass auf ihrem Hoheitsgebiet bei Rindern, Schafen oder Ziegen, deren Fleisch zum Verzehr durch Menschen oder zur Verfütterung bestimmt ist, keine Zerstörung von zentralem Nervengewebe nach dem Betäuben durch Einführung eines konischen Stahlstabes in die Schädelhöhle vorgenommen wird.

5. Das unter Ziffer 1 Buchstabe a) aufgeführte spezifizierte Risikomaterial darf nach dem 31. März 2001 nicht in die Gemeinschaft eingeführt werden.

Für die nachfolgend aufgeführten tierischen Erzeugnisse gelten Beschränkungen für die Einfuhr in die Gemeinschaft:

- frisches Fleisch: Fleisch im Sinne der Richtlinie 64/433/EWG;

- Hackfleisch/Faschiertes(1) und Fleischzubereitungen: Hackfleisch/Faschiertes und Fleischzubereitungen im Sinne der Richtlinie 94/65/EG(2);

- Fleischerzeugnisse: Fleischerzeugnisse im Sinne der Richtlinie 77/99/EWG(3);

- andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs: andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs im Sinne der Richtlinie 77/99/EWG;

- ausgelassene Fette im Sinne der Richtlinie 92/118/EWG;

- Gelatine im Sinne der Richtlinie 92/118/EWG;

- Heimtierfutter im Sinne der Richtlinie 92/118/EWG;

- verarbeitetes tierisches Eiweiß im Sinne der Richtlinie 92/118/EWG;

- Knochen und Knochenerzeugnisse im Sinne der Richtlinie 92/118/EWG;

- Rohstoffe zur Herstellung von Futtermitteln im Sinne der Richtlinie 92/118/EWG;

- Rinderdärme im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b) Ziffer v) der Richtlinie 77/99/EWG.

a) Werden die oben genannten tierischen Erzeugnisse, die aus Rindern, Schafen oder Ziegen gewonnenes Material enthalten, aus Drittländern oder Gebieten dieser Länder in die Gemeinschaft eingeführt, ist der erforderlichen Genusstauglichkeitsbescheinigung eine von der zuständigen Behörde des Erzeugerlandes unterzeichnete Erklärung folgenden Wortlauts beizufügen:

"Das Erzeugnis tierischen Ursprungs enthält kein spezifiziertes Risikomaterial im Sinne des Anhangs XI Abschnitt A der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien, das nach dem 31. März 2001 gewonnen wurde, ist nicht aus solchem Material hergestellt worden und enthält kein Separatorenfleisch von Schädelknochen oder von Wirbelsäulen von Rindern, Schafen oder Ziegen, das nach dem 31. März 2001 gewonnen wurde. Nach dem 31. März 2001 sind die Tiere weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet noch nach demselben Verfahren getötet worden und sind nicht nach Betäubung unmittelbar durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe durch Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet worden.

Schlachtkörper, -hälften und -viertel können bei der Einfuhr die Wirbelsäule enthalten.";

b) Jeder Verweis in diesem Artikel auf "tierische Erzeugnisse" bezeichnet die unter dieser Nummer genannten tierischen Erzeugnisse und betrifft nicht andere tierische Erzeugnisse, die diese tierischen Erzeugnisse enthalten oder aus diesen Erzeugnissen gewonnen worden sind.

6. Ziffer 5 gilt nicht für Einfuhren aus:

Australien

Argentinien

Botsuana

Brasilien

Chile

Costä Rica

Namibia

Neuseeland

Nicaragua

Paraguay

Uruguay

Singapur

Swasiland.

7. Die Mitgliedstaaten führen insbesondere in Schlachthöfen, Zerlegungsbetrieben, Verarbeitungsbetrieben für tierische Abfälle, Verarbeitungsbetrieben oder -anlagen für gefährliche Stoffe, die gemäß Artikel 7 der Richtlinie 90/667/EWG von den Mitgliedstaaten zugelassen sind, in Einzelhandelsverkaufsstellen, Deponien und anderen Einrichtungen zur Lagerung oder Verbrennung häufig amtliche Kontrollen durch, um sich zu vergewissern, dass dieser Abschnitt korrekt angewandt wird, und stellen sicher, dass Maßnahmen zur Verhütung von Kontaminationen erlassen werden. Die Mitgliedstaaten führen insbesondere eine Regelung ein, nach der gewährleistet und überprüft wird, dass

a) spezifizierte Risikomaterialien, die zur Herstellung der in Artikel 1 Absatz 2 aufgeführten Erzeugnisse verwendet werden, nur für den zugelassenen Zweck verwendet werden;

b) spezifizierte Risikomaterialien, insbesondere im Fall der Beseitigung in anderen Betrieben oder Räumlichkeiten als Schlachthöfen, vollständig von anderem, nicht zur Verbrennung bestimmtem Material getrennt werden, getrennt gesammelt werden und gemäß den Ziffern 1 sowie 8-11 beseitigt werden. Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Verbringung von spezifizierte Risikomaterialien enthaltenden Köpfen und Schlachtkörpern in einen anderen Mitgliedstaat zuzulassen, nachdem dieser Mitgliedstaat seine Bereitschaft bekundet hat, die Materialien entgegenzunehmen, und die für solche Verbringungen geltenden spezifischen Bedingungen akzeptiert hat.

Allerdings können Schlachtkörper, -hälften und -viertel, die außer einer Wirbelsäule einschließlich Spinalganglien kein anderes spezifiziertes Risikomaterial enthalten, in einen anderen Mitgliedstaat eingeführt oder ohne dessen vorherige Zustimmung dorthin versandt werden.

8. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass spezifizierte Risikomaterialien beseitigt werden

a) in Schlachthöfen;

b) in Zerlegungsbetrieben und Verarbeitungsbetrieben oder -anlagen für gefährliche Stoffe oder Räumlichkeiten im Sinne der Artikel 3 und 7 der Richtlinie 90/667/EWG, und zwar unter Überwachung durch eine von der zuständigen Behörde ernannte Person. Diese Betriebe müssen von der zuständigen Behörde für diesen Zweck zugelassen werden.

Die Mitgliedstaaten können jedoch dafür sorgen, dass die Wirbelsäule in Einzelhandelsverkaufsstellen entfernt wird.

Werden spezifizierte Risikomaterialien von Tieren, die nicht zum menschlichen Verzehr geschlachtet wurden, nicht entfernt, so sind die Tierkörperteile, die die spezifizierten Risikomaterialien enthalten, oder der gesamte Tierkörper als spezifizierte Risikomaterialien zu behandeln.

9. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass sämtliche spezifizierten Risikomaterialien sofort bei ihrer Entfernung eingefärbt und gegebenenfalls mit einer Markierung gekennzeichnet und auf folgende Weise vollständig beseitigt werden:

a) durch Verbrennen ohne Vorbehandlung oder,

b) soweit die Farbe oder die Markierung nach der Vorbehandlung noch erkennbar ist:

i) nach den Verfahren gemäß Kapitel I bis IV, VI und VII des Anhangs der Entscheidung 92/562/EG:

- durch Verbrennen,

- durch Mitverbrennen;

ii) durch Vergraben in einer zugelassenen Deponie, wobei mindestens die Anforderungen des Anhangs I der Entscheidung 1999/534/EG zu erfuellen sind.

10. Die Mitgliedstaaten können in Abweichung von den Ziffern 8 und 9 das Verbrennen oder Vergraben von spezifizierten Risikomaterialien oder von ganzen Tierkörpern nach Maßgabe von Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 90/667/EWG ohne vorheriges Einfärben oder ohne Entfernen der spezifizierten Risikomaterialien nach einem anderen Verfahren zulassen, das jegliches Risiko der Übertragung einer TSE ausschließt und von der zuständigen Behörde zugelassen ist und beaufsichtigt wird; dies gilt insbesondere, wenn die Tiere verendet oder im Rahmen der Seuchenbekämpfung getötet worden sind.

11. Die Mitgliedstaaten können spezifizierte Risikomaterialien oder daraus gewonnene verarbeitete Materialien im Hinblick auf ihre Verbrennung unter den Bedingungen von Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung 97/735/EG gegebenenfalls in andere Mitgliedstaaten versenden.

Diese Bestimmung kann auf Antrag eines Mitgliedstaats im Hinblick auf die Zulassung der Ausfuhr von spezifizierten Risikomaterialien oder daraus gewonnenen verarbeiteten Materialien in Drittländer geändert werden, wobei entsprechende Bedingungen zu erlassen sind.

12. Im Wege einer Ausnahmeregelung zu Ziffer 1 Buchstabe a) Ziffer i) kann in Übereinstimmung mit dem in Artikel 24 Absatz 2 angeführten Verfahren die Verwendung von Wirbelsäulen und Spinalganglien von Rindern genehmigt werden,

a) die in Mitgliedstaaten geboren, dort ununterbrochen aufgezogen und dort geschlachtet wurden, in denen anhand einer wissenschaftlichen Evaluierung festgestellt wurde, dass das Auftreten von BSE bei einheimischen Rindern höchst unwahrscheinlich oder unwahrscheinlich, jedoch nicht ausgeschlossen ist, oder

b) die nach dem Datum der effektiven Durchsetzung des Verbots der Verfütterung von Säugetierprotein an Wiederkäuer in Mitgliedstaaten geboren wurden, in denen BSE bei einheimischen Tieren gemeldet oder in denen anhand einer wissenschaftlichen Evaluierung festgestellt wurde, dass das Auftreten von BSE bei einheimischen Rindern wahrscheinlich ist.

Das Vereinigte Königreich, Portugal, Finnland, Schweden und Österreich können auf der Grundlage bereits vorgelegter und evaluierter Nachweise in den Genuss dieser Ausnahmeregelung kommen. Andere Mitgliedstaaten können einen Antrag stellen, indem sie zu Ziffer 6 Buchstabe a) bzw. gegebenenfalls Buchstabe b) der Kommission schlüssige Nachweise vorlegen.

Mitgliedstaaten, die in den Genuss dieser Ausnahmeregelung kommen, müssen zusätzlich zu der Erfuellung der in Anhang III Kapitel A Abschnitt I niedergelegten Anforderungen sicherstellen, dass alle über 30 Monate alten Rinder gemäß einem der in Anhang X Kapitel C Ziffer 4 aufgeführten genehmigten Schnelltests untersucht worden sind,

a) die im Betrieb oder während des Transports verendet sind, aber nicht zum Zwecke des menschlichen Verzehrs geschlachtet wurden, mit Ausnahme solcher verendeter Tiere in abgelegenen Gebieten mit niedriger Besatzdichte in Mitgliedstaaten, in denen das Auftreten von BSE unwahrscheinlich ist;

b) die für normale Schlachtungen für den menschlichen Verzehr vorgesehen sind.

Diese Ausnahmeregelung wird nicht gewährt, um die Verwendung von Wirbelsäulen und Spinalganglien von über 30 Monate alten Rindern aus dem Vereinigten Königreich sowie Portugal mit Ausnahme der Autonomen Region Azoren zuzulassen.

Sachverständige der Kommission können vor Ort Kontrollen durchführen, um die vorgelegten Nachweise entsprechend Artikel 21 zu überprüfen.

(1) Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.

(2) Richtlinie 94/65/EG des Rates vom 14. Dezember 1994 zur Festlegung von Vorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von Hackfleisch/Faschiertem und Fleischzubereitungen (ABI. L 368 vom 31.12.1994, S. 10).

(3) Richtlinie 77/99/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen (ABl. L 26 vom 31.1.1977, S. 85). Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/76/EG (ABl. L 10 vom 16.1.1998, S. 25)."

ANHANG IV

"C. Verfütterungsverbot

Die Entscheidung 2000/766/EG des Rates über Schutzmaßnahmen in Bezug auf die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien und die Verfütterung von tierischem Protein sowie die Entscheidung 2001/9/EG der Kommission über Kontrollmaßnahmen zur Umsetzung der Entscheidung 2000/766/EG des Rates bleiben in Kraft.

Angesichts der Ergebnisse der von der Kommission durchgeführten Kontrollen und der auf der Grundlage der Ergebnisse der BSE-Überwachung unter besonderer Berücksichtigung der Testung von Rindern ermittelten Inzidenz von BSE, wie in Anhang III festgelegt, kann eine Entscheidung gemäß dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren zur Anpassung der Entscheidungen 2000/766/EG an die Lage in den einzelnen Mitgliedstaaten getroffen werden.

D. Inverkehrbringen und Ausfuhr

1. Folgende Bestimmungen bleiben als Übergangsmaßnahme in Kraft:

Entscheidung 92/290/EWG der Kommission vom 14. Mai 1992 über bestimmte Schutzmaßnahmen für Rinderembryonen gegen die spongiforme Rinderenzephalopathie im Vereinigten Königreich.

Entscheidung 98/256/EG des Rates vom 16. März 1998 mit Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz gegen die spongiforme Rinderenzephalopathie sowie zur Änderung der Entscheidung 94/474/EG und zur Aufhebung der Entscheidung 96/239/EG.

Entscheidung 98/351/EG der Kommission vom 29. Mai 1998 zur Festsetzung des Datums, ab dem die Versendung aus Nordirland von Rindererzeugnissen im Rahmen der Regelung zur Freigabe von Herden für die Ausfuhr (Export Certified Herds Scheme) gemäß Artikel 6 Absatz 5 der Entscheidung 98/256/EG des Rates angenommen werden darf.

Entscheidung 1999/514/EG der Kommission vom 23. Juli 1999 zur Festsetzung des Datums, an dem die Versendung von Rindfleischerzeugnissen aus dem Vereinigten Königreich im Rahmen der datumsgestützten Ausfuhrregelung (Data-Based Export Scheme) gemäß Artikel 6 Absatz 5 der Entscheidung 98/256/EG des Rates aufgenommen werden darf.

Entscheidung 2000/345/EG der Kommission vom 22. Mai 2000 zur Festsetzung des Tages, an dem die Versendung bestimmter Erzeugnisse von Portugal nach Deutschland zwecks Verbrennung gemäß Artikel 3 Absatz 6 der Entscheidung 98/653/EG beginnen kann.

Entscheidung 2000/371/EG der Kommission vom 6. Juni 2000 zur Festsetzung des Tages, an dem die Versendung von Kampfstieren von Portugal nach Frankreich gemäß Artikel 3 Absatz 7 der Entscheidung 98/653/EG beginnen kann.

Entscheidung 2000/372/EG der Kommission vom 6. Juni 2000 zur Festsetzung des Tages, an dem die Versendung von Kampfstieren von Portugal nach Spanien gemäß Artikel 3 Absatz 7 der Entscheidung 98/653/EG beginnen kann.

Entscheidung 2001/376/EG vom 18. April 2001 mit wegen des Auftretens der spongiformen Rinderenzephalopathie in Portugal notwendigen Maßnahmen und zur Einführung einer geburtsdatengestützten Ausfuhrregelung.

2. Bei diesen Einfuhren ist eine internationale Tiergesundheitsbescheinigung vorzulegen, aus der Folgendes hervorgeht:

a) Die Verfütterung von aus Säugetieren gewonnenen Proteinen an Wiederkäuer ist verboten worden, und dieses Verbot wird wirksam durchgesetzt.

b) Bei den für die Ausfuhr in die Gemeinschaft bestimmten Rindern handelt es sich um Rinder, die mit Hilfe eines dauerhaften Kennzeichnungssystems, mit dem das Muttertier und der Herkunftsbestand ermittelt werden können, identifiziert werden und nicht von Kühen geboren wurden, bei denen BSE-Verdacht bestand.

3. Bei Einfuhren von Rinderembryonen und -eizellen ist eine internationale Tiergesundheitsbescheinigung vorzulegen, in der bestätigt wird, dass die Verfütterung von aus Säugetieren gewonnenen Proteinen an Wiederkäuer verboten ist und das Verbot wirksam durchgesetzt wurde.

4. Die Ziffern 2 und 3 gelten nicht für Einfuhren aus:

Australien

Argentinien

Botsuana

Brasilien

Chile

Costa Rica

Namibia

Neuseeland

Nicaragua

Paraguay

Uruguay

Singapur

Swasiland."

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