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Document 32001R0908

Verordnung (EG) Nr. 908/2001 der Kommission vom 8. Mai 2001 zur zweiten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 23/2001 mit Sondervorschriften zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 800/1999, der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88, der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 und der Verordnung (EWG) Nr. 1964/82 in Bezug auf den Rindfleischsektor

ABl. L 127 vom 9.5.2001, p. 33–34 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/12/2004

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/908/oj

32001R0908

Verordnung (EG) Nr. 908/2001 der Kommission vom 8. Mai 2001 zur zweiten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 23/2001 mit Sondervorschriften zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 800/1999, der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88, der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 und der Verordnung (EWG) Nr. 1964/82 in Bezug auf den Rindfleischsektor

Amtsblatt Nr. L 127 vom 09/05/2001 S. 0033 - 0034


Verordnung (EG) Nr. 908/2001 der Kommission

vom 8. Mai 2001

zur zweiten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 23/2001 mit Sondervorschriften zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 800/1999, der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88, der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 und der Verordnung (EWG) Nr. 1964/82 in Bezug auf den Rindfleischsektor

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch(1), insbesondere auf Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a), Artikel 33 Absatz 12 und Artikel 41,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die tierseuchenrechtlichen Maßnahmen, die von den Behörden bestimmter Drittländer aufgrund der BSE-Fälle gegenüber den Ausfuhren von Rindern und Rindfleisch aus der Gemeinschaft getroffen wurden, haben den wirtschaftlichen Interessen der Gemeinschaftsausführer sehr geschadet.

(2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 23/2001 der Kommission(2), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 652/2001(3), wurden Maßnahmen getroffen, um bestimmte Folgen dieser Maßnahmen abzumildern.

(3) Aufgrund von Ausbrüchen der Maul- und Klauenseuche in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union wurden bestimmte Schutzmaßnahmen getroffen, die sich auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt(4), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG(5), insbesondere auf Artikel 10, sowie auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnemarkt(6), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG, insbesondere auf Artikel 9, stützen.

(4) Die tierseuchenrechtlichen Maßnahmen der Behörden bestimmter Drittländer gegenüber den Ausfuhren von Rindern und Rindfleisch aus der Gemeinschaft kommen nach wie vor zur Anwendung und wurden in einigen Fällen sogar noch verschärft.

(5) Um die negativen Folgen abzumildern, die sich durch die Maul- und Klauenseuche für die Gemeinschaftsausführer ergeben, sollte diese Krankheit in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 23/2001 einbezogen werden, damit die Sondervorschriften angewendet und bestimmte Fristen verlängert werden können.

(6) Angesichts der Entwicklung der Lage sollte diese Verordnung unverzüglich in Kraft treten.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Artikel 1, 2, 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 23/2001 erhalten folgende Fassung: "Artikel 1

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999.

(2) Diese Verordnung findet nur Anwendung, wenn der betreffende Ausführer zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden nachweist, dass er aus folgenden Gründen nicht in der Lage war, seine Ausfuhrgeschäfte abzuwickeln:

a) wegen der tierseuchenrechtlichen Maßnahmen, die von den Behörden der Bestimmungsdrittländer angesichts der aufgetretenen BSE-Fälle getroffen wurden.

b) wegen der Maßnahmen, die angesichts der in der Gemeinschaft aufgetretenen Fälle von Maul- und Klauenseuche in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft getroffen wurden, bzw. wegen der tierseuchenrechtlichen Maßnahmen, die deshalb von den Behörden der Bestimmungsdrittländer getroffen wurden.

Bei der Prüfung der Nachweise stützen sich die zuständigen Behörden insbesondere auf die Geschäftsunterlagen gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89.

Artikel 2

(1) Auf Antrag des Lizenzinhabers werden Ausfuhrlizenzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1445/95, die spätestens am 30. März 2001 beantragt wurden, annulliert, wobei die hinterlegte Sicherheit freigegeben wird; dies gilt nicht für Lizenzen, deren Gültigkeit vor dem 1. November 2000 abgelaufen ist.

(2) Auf Antrag des Ausführers und für Erzeugnisse, für die spätestens am 30. März 2001

- die Ausfuhrzollförmlichkeiten erfuellt waren oder die einer der Zollregelungen gemäß Artikel 4 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 unterworfen waren, wird die in Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer i) der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 sowie in Artikel 7 Absatz 1 und in Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 vorgesehene 60-Tage-Frist für das Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft auf 210 Tage verlängert. Diese Verlängerung ist jedoch bis zum 31. Dezember 2001 befristet;

- die Ausfuhrzollförmlichkeiten erfuellt waren, die jedoch das Zollgebiet der Gemeinschaft noch nicht verlassen hatten oder einer der Zollregelungen gemäß Artikel 4 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 unterworfen waren, zahlt der Ausführer die im Voraus gezahlte Erstattung zurück, wobei die entsprechenden Sicherheiten freigegeben werden;

- die Ausfuhrzollförmlichkeiten erfuellt waren und die das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hatten, besteht die Möglichkeit der Wiedereinfuhr und der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft. In diesem Falle zahlt der Ausführer die im Voraus gezahlte Erstattung zurück, wobei die entsprechenden Sicherheiten freigegeben werden;

- die Ausfuhrzollförmlichkeiten erfuellt waren und die das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hatten, besteht die Möglichkeit der Wiedereinfuhr in die Gemeinschaft, wo sie vor der Weiterbeförderung zum Bestimmungsort im Rahmen eines Nichterhebungsverfahrens höchstens 210 Tage in einer Freizone, einem Freilager oder einem Zolllager gelagert werden können, ohne dass die Zahlung der Ausfuhrerstattung für die tatsächliche Bestimmung oder die Lizenzsicherheit berührt werden.

Artikel 3

Auf Antrag des Ausführers und abweichend von Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1964/82 behält der Ausführer, wenn die Ausfuhrzollförmlichkeiten oder die Förmlichkeiten für die Inanspruchnahme einer der Zollregelungen gemäß Artikel 4 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 am 30. März 2001 nicht für die gesamte, in der vor dem 30. März 2001 augestellten Bescheinigung gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1964/82 angegebene Fleischmenge erfuellt waren, den Anspruch auf die Sondererstattung für die Mengen, die tatsächlich ausgeführt und in einem Drittland zum freien Verkehr abgefertigt wurden. Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1964/82 findet in diesen Fällen keine Anwendung.

Dasselbe gilt, wenn in Anwendung von Artikel 2 Absatz 2 zweiter und dritter Gedankenstrich dieser Verordnung ein Teil der auf der Bescheinigung gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1964/82 angegebenen Menge nicht in einem Drittland zum freien Verkehr abgefertigt wurde.

Artikel 4

(1) Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe a), die Verringerung um 20 % gemäß Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich und die Erhöhungen um 10 % bzw. 15 % gemäß Artikel 25 Absatz 1 bzw. Artikel 35 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 gelten nicht für Ausfuhren im Rahmen von Lizenzen, die bis spätestens 30. März 2001 beantragt wurden.

(2) Geht der Erstattungsanspruch verloren, so findet die Sanktion gemäß Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 keine Anwendung."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Mai 2001

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21.

(2) ABl. L 3 vom 6.1.2001, S. 7.

(3) ABl. L 91 vom 31.3.2001, S. 60.

(4) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(5) ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49.

(6) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

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