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Document 32001R0382

Verordnung (EG) Nr. 382/2001 des Rates vom 26. Februar 2001 über die Durchführung von Projekten zur Förderung der Zusammenarbeit und der Handelsbeziehungen zwischen der Europäischen Union und den Industrieländern in Nordamerika, im Fernen Osten und in Australasien und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1035/1999

ABl. L 57 vom 27.2.2001, p. 10–13 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2006; Aufgehoben durch 32006R1934

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/382/oj

32001R0382

Verordnung (EG) Nr. 382/2001 des Rates vom 26. Februar 2001 über die Durchführung von Projekten zur Förderung der Zusammenarbeit und der Handelsbeziehungen zwischen der Europäischen Union und den Industrieländern in Nordamerika, im Fernen Osten und in Australasien und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1035/1999

Amtsblatt Nr. L 057 vom 27/02/2001 S. 0010 - 0013


Verordnung (EG) Nr. 382/2001 des Rates

vom 26. Februar 2001

über die Durchführung von Projekten zur Förderung der Zusammenarbeit und der Handelsbeziehungen zwischen der Europäischen Union und den Industrieländern in Nordamerika, im Fernen Osten und in Australasien und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1035/1999

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 und Artikel 308,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Zusammenarbeit und die Handelsbeziehungen mit den Industrieländern sollten weiter gefördert werden, sofern dies im beiderseitigen Interesse der Gemeinschaft und des betreffenden Partnerlandes liegt.

(2) Das Europäische Parlament nahm 1994, 1998 und 1999 mehrere Erklärungen zu den Beziehungen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika an. Im Rahmen der Transatlantischen Erklärung von 1990, der Neuen Transatlantischen Agenda von 1995, der Transatlantischen Wirtschaftspartnerschaft von 1998 und der Bonner Erklärung von 1999 kamen die Europäische Union und die Vereinigten Staaten von Amerika überein, ihre Beziehungen zu stärken. Zur Ergänzung der gemeinsamen Handelspolitik sollten die allgemeinen Kenntnisse durch eine Intensivierung des Dialogs zwischen den Akteuren, die an den Beziehungen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika beteiligt sind, stärker verbreitet werden.

(3) Im Jahr 1996 hat das Europäische Parlament eine Entschließung und hat der Wirtschafts- und Sozialausschuss eine Stellungnahme zu den Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Kanada angenommen, in denen sie sich für eine Vertiefung dieser Beziehungen aussprachen. Die Europäische Union und Kanada unterzeichneten 1976 ein Rahmenabkommen über handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit(2) und 1990 eine Erklärung zu den Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Kanada, und sie kamen im Rahmen des Gemeinsamen Aktionsplans und der Gemeinsamen Politischen Erklärung von 1996 überein, ihre Beziehungen zu stärken. Die Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Kanada sind vielfältiger geworden, und Kanada spielt bei multilateralen Handelsfragen, Angelegenheiten im Zusammenhang mit den weltweiten Herausforderungen und der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik als Partner eine Schlüsselrolle. Diese Beziehungen müssen daher durch die Intensivierung der Konsultationen und der Zusammenarbeit in einer wachsenden Anzahl von Bereichen weiter ausgebaut werden.

(4) Die Aktivitäten, die von spezifischen Instrumenten wie den Abkommen zwischen der Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika und den Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Kanada zur Aufstellung von Kooperationsprogrammen im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung abgedeckt werden, sollen durch diese Verordnung ergänzt und nicht beeinträchtigt werden;

(5) In der Gemeinsamen Erklärung von 1991 kamen die Europäische Union und Japan überein, ihren Dialog zu intensivieren und ihre Zusammenarbeit und Partnerschaft zu vertiefen. Das Europäische Parlament nahm eine Entschließung zu der Mitteilung der Kommission an den Rat mit dem Titel "Europa und Japan: die nächsten Schritte"(3) an. Der Rat erkannte in seinen Schlussfolgerungen zu der Mitteilung der Kommission über Japan an, dass in diesem Land spezifische Marktzugangsprobleme bestehen. Der Rat vertrat die Auffassung, dass die Verbesserung des Zugangs zum japanischen Markt Priorität haben sollte. Vor diesem Hintergrund erließ der Rat die Verordnung (EG) Nr. 1035/1999 vom 11. Mai 1999 über die Durchführung eines Programms besonderer Maßnahmen und Aktionen durch die Kommission zur Verbesserung des Marktzugangs für Waren und grenzüberschreitende Dienstleistungen der Europäischen Union in Japan(4). Jene Verordnung wird am 31. Dezember 2001 außer Kraft treten. Die Ergebnisse einer Evaluierung des vorgenannten Programms der Kommission ergeben, dass das Programm nützlich und wirksam ist. Daher sollten die in der genannten Verordnung beschriebenen Maßnahmen der Kommission fortgeführt werden. Die vorliegende Verordnung berührt nicht den Beschluss 92/278/EWG des Rates vom 18. Mai 1992 zur Bestätigung der Konsolidierung des EG-Japan-Zentrums für Industrielle Zusammenarbeit(5), der unverändert gilt. Die Verordnung (EG) Nr. 1035/1999 sollte aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden.

(6) Im Einklang mit den Grundsätzen des Rahmenabkommens über den Handel und die Zusammenarbeit mit Korea, der Stellungnahme des Europäischen Parlaments und den Schlussfolgerungen des Rates zur koreanischen Halbinsel sollte die bilaterale Zusammenarbeit mit der Republik Korea in der Wirtschaft und in anderen Bereichen intensiviert werden. Die Europäische Union sollte die Anwendung marktwirtschaftlicher Grundsätze in Korea unterstützen und die Beseitigung der bestehenden Handels- und Investitionshemmnisse fördern.

(7) In der Gemeinsamen Erklärung von 1997 kamen die Europäische Union und Australien überein, ihre Beziehungen zu vertiefen und in den vielen Bereichen zusammenzuarbeiten, in denen sie gemeinsame Interessen haben. Zum weiteren Ausbau dieser Beziehungen müssen die Konsultationen und die Zusammenarbeit in einer wachsenden Zahl bilateraler und internationaler Fragen intensiviert werden.

(8) In der Gemeinsamen Erklärung von 1999 kamen die Europäische Union und Neuseeland überein, ihre Beziehungen und ihre Zusammenarbeit auf der Grundlage eines weitgehend gemeinsamen Interesses zum Wohle beider Völker auszubauen und ihren beiderseitigen Beziehungen eine langfristige Perspektive zu geben.

(9) Die verschiedenen Aktionen der Gemeinschaft zur Förderung der Zusammenarbeit und der Handelsbeziehungen mit den in dieser Verordnung genannten Industrieländern werden derzeit aus einer Vielzahl kleiner Haushaltslinien finanziert. Die bei diesen Haushaltslinien eingesetzten Mittel wurden teilweise zur Finanzierung von Pilotvorhaben und vorbereitenden Aktionen bereitgestellt. Nach den Erfahrungen der letzten zwei Jahre mit diesen Pilotvorhaben und vorbereitenden Aktionen haben sich die durchgeführten Maßnahmen als nützlich erwiesen und müssen nunmehr auf einer regulären Grundlage fortgeführt werden. Die Gemeinschaft muss über die erforderlichen regulären Mittel verfügen, um solche Maßnahmen künftig durchführen zu können. Im Interesse der Effizienz, Rationalisierung und Fortführung der Programme erscheint es daher notwendig, eine einzige Haushaltslinie zur Finanzierung der in dieser Verordnung genannten Tätigkeiten einzurichten. Hierdurch darf jedoch die für die Überwachungsverfahren des Europäischen Parlaments erforderliche Transparenz der Verwendung dieser Haushaltslinien nicht beeinträchtigt werden.

(10) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse erlassen werden(6).

(11) Für den Entwurf und die Durchführung der Programme von Maßnahmen und Aktionen zur Unterstützung der Anstrengungen, die die Ausführer zum Aufbau einer kommerziellen Präsenz auf Auslandsmärkten unternehmen, sind in erster Linie die Mitgliedstaaten zuständig.

(12) Die Tätigkeiten der Mitgliedstaaten zur Förderung ihrer Ausfuhr von Waren und grenzüberschreitenden Dienstleistungen in Drittlandmärkte sollten von dieser Verordnung nicht berührt werden.

(13) Die Kommission sollte mit den Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um ein spezifisches, kohärentes und gezieltes Programm von Maßnahmen und Aktionen durchzuführen, die die Anstrengungen der Mitgliedstaaten auf dem japanischen Markt ergänzen und diesbezüglich einen zusätzlichen Vorteil bringen.

(14) Die Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, sind zum Teil von Artikel 133 des Vertrags abgedeckt. Für die übrigen Tätigkeiten enthält der Vertrag Befugnisse nur in Artikel 308.

(15) Diese Verordnung gilt bis zum 31. Dezember 2005 -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Gemeinschaft führt weiterhin Aktionen zur Förderung der Zusammenarbeit und der Handelsbeziehungen zwischen der Gemeinschaft und den Industrieländern in Nordamerika, im Fernen Osten und in Australasien durch.

Industrieländer in Nordamerika, im Fernen Osten und in Australasien im Sinne dieser Verordnung sind die Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada, Japan, die Republik Korea (im Folgenden "Korea" genannt), Australien und Neuseeland, im Folgenden "Partnerländer" genannt.

Artikel 2

Die Haushaltsbehörde legt jährlich die Gemeinschaftsmittel fest, die für die Durchführung der in dieser Verordnung genannten Aktionen für notwendig erachtet werden.

Artikel 3

Zusammenarbeit

Die Aktionen zur Förderung der Zusammenarbeit werden zur Unterstützung der Ziele der einschlägigen bilateralen Instrumente der Europäischen Union und der Partnerländer eingesetzt, um ein günstigeres Umfeld für die Entfaltung und den Ausbau der Beziehungen zwischen der Europäischen Union und den Partnerländern zu schaffen.

Artikel 4

Im Bereich der Zusammenarbeit finanziert die Gemeinschaft insbesondere folgende Arten von Tätigkeiten:

a) Aufklärung und Information der Öffentlichkeit über die bilateralen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und den Partnerländern unter besonderer Berücksichtigung der Entscheidungsträger, Meinungsbildner und sonstiger Multiplikatoren;

b) Ausbau der kulturellen, akademischen und direkten menschlichen Kontakte;

c) Förderung des Dialogs zwischen den Partnern auf politischem, wirtschaftlichem und sozialem Gebiet sowie den Nichtregierungsorganisationen (NRO) in verschiedenen relevanten Bereichen;

d) Forschungstätigkeiten und Studien zur Gewinnung von Erkenntnissen für die Arbeit der Kommission im Hinblick auf den weiteren Ausbau der bilateralen Beziehungen;

e) Kooperationsprojekte in den Bereichen Wissenschaft und Technik, Energie, Verkehr und Umwelt;

f) Ausbau der Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und den Partnerländern im Zollwesen;

g) Stärkung des öffentlichen Profils der Europäischen Union in den Partnerländern;

h) Pilotvorhaben, auf die neue und reguläre zu finanzierende Tätigkeiten folgen könnten.

Artikel 5

Die Kooperationsprojekte werden entweder in voller Höhe aus dem Gemeinschaftshaushalt oder in der Form der Kofinanzierung mit anderen Quellen in den Partnerländern und/oder der Europäischen Union finanziert. Bei der Durchführung des Artikels 4 gewährleistet die Kommission, dass die Kooperationsprojekte rechtlich und inhaltlich mit den Tätigkeiten im Einklang stehen, die im Rahmen anderer einschlägiger Politiken der Gemeinschaft finanziert werden.

Artikel 6

Handelsbeziehungen

(1) Die Gemeinschaft führt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, die in erster Linie für den Entwurf und die Durchführung der Programme und Aktionen zur Förderung der Ausfuhr von Waren und grenzüberschreitenden Dienstleistungen der Gemeinschaft auf Drittlandmärkten zuständig sind, ein spezifisches, kohärentes und gezieltes Programm von Maßnahmen und Aktionen durch, die die diesbezüglichen Anstrengungen der Mitgliedstaaten und anderer öffentlicher Einrichtungen der Europäischen Union auf dem japanischen Markt ergänzen und einen zusätzlichen Vorteil bringen.

Die Tätigkeiten der Mitgliedstaaten zur Entwicklung und Durchführung von Politiken, Programmen und Regelungen für die Förderung ihrer Ausfuhr von Waren und grenzüberschreitenden Dienstleistungen in Drittlandmärkte werden von dieser Verordnung nicht berührt.

(2) Die Gemeinschaft finanziert in diesem Bereich insbesondere die Anwerbung, Ausbildung, Vorbereitung und Teilnahme von Gruppen von Führungskräften aus der europäischen Wirtschaft, insbesondere aus kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), an Aktionen in Japan, die auf die Verbesserung ihrer kommerziellen Präsenz auf dem japanischen Markt ("Gateway to Japan"-Kampagne) abzielen.

(3) Zusätzlich zu der in Absatz 2 genannten Maßnahme können gegebenenfalls folgende Aktionen und Maßnahmen unterstützt werden:

a) Einholung von Informationen und strategische Beratung in handelsbezogenen Fragen in Zusammenhang mit Japan;

b) Konferenzen und Seminare zur Förderung der Handels- und Investitionsbeziehungen zwischen der Europäischen Union und Japan;

c) hochrangige Wirtschaftsmissionen zur Behandlung bestimmter Fragen des Marktzugangs in Japan;

d) Sonderaktionen, die Unternehmen der Gemeinschaft, insbesondere KMU, den Zugang zum japanischen Markt erleichtern.

(4) Bei der Durchführung von Absatz 3 stellt die Kommission sicher, dass die jeweiligen Aktionen in vollem Umfang mit der Politik der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten vereinbar sind.

Artikel 7

Die Gemeinschaft finanziert weiterhin Ausbildungsprogramme zum Aufbau von Pools europäischer Führungskräfte, die im japanischen und koreanischen Wirtschaftsumfeld kommunizieren und agieren können ("Executive Training"-Programme).

Artikel 8

Die zur Durchführung der Artikel 6 und 7 erforderlichen Maßnahmen werden nach dem Beratungsverfahren des Artikels 9 erlassen.

Artikel 9

Durchführungsverfahren

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(4) Das Europäische Parlament wird von der Kommission regelmäßig über die Arbeiten des Ausschusses unterrichtet. Zu diesem Zweck erhält es die Tagesordnungen für die Sitzungen des Ausschusses, die dem Ausschuss vorgelegten Entwürfe für Maßnahmen zur Durchführung der Projekte, die Abstimmungsergebnisse und die Zusammenfassung der Beratungsergebnisse.

Artikel 10

(1) Die Kommission stellt auf Antrag jedes Beteiligten in der Gemeinschaft und in den Partnerländern umfassende Dokumentationen und alle erforderlichen Informationen über Programme und über die Teilnahmebedingungen zur Verfügung.

(2) Die Ergebnisse von Ausschreibungen einschließlich Angaben über die Anzahl der eingegangenen Angebote, der Zeitpunkt der Auftragsvergabe, die Namen und die Anschriften der erfolgreichen Bieter werden im Internet veröffentlicht. Sie werden auch regelmäßig dem Europäischen Parlament mitgeteilt.

Artikel 11

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat alle zwei Jahre einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor. In diesem Bericht werden die Ergebnisse der Durchführung des Haushaltsplans und die im abgelaufenen Jahr finanzierten Aktionen und Programme dargelegt.

Ferner bewertet die Kommission die im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Aktionen und Programme, um festzustellen, ob deren Ziele erreicht wurden. Diese Bewertung wird binnen drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung durchgeführt. Die Bewertungsberichte tragen gegebenenfalls auch den vertraglichen Verpflichtungen und den Grundsätzen eines effizienten Managements Rechnung und enthalten die Ergebnisse einer Kosten-Nutzen-Analyse.

Ein begrenzter Anteil der jährlichen Mittelausstattung wird zur Finanzierung von Studien zur Bewertung der im Rahmen dieser Verordnung durchgeführten Aktionen und Programme verwendet.

Artikel 12

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1035/1999 wird aufgehoben.

(2) Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 13

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt bis zum 31. Dezember 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 26. Februar 2001.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. Lindh

(1) Stellungnahme vom 31. Januar 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2) ABl. L 260 vom 24.9.1976, S. 2.

(3) ABl. C 304 vom 6.10.1997, S. 119.

(4) ABl. L 127 vom 21.5.1999, S. 1.

(5) ABl. L 144 vom 26.5.1992, S. 19.

(6) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 3.

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