EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32001R0245

Verordnung (EG) Nr. 245/2001 der Kommission vom 5. Februar 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Faserflachs und -hanf

ABl. L 35 vom 6.2.2001, p. 18–27 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 26/06/2008; Aufgehoben durch 32008R0507

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/245/oj

32001R0245

Verordnung (EG) Nr. 245/2001 der Kommission vom 5. Februar 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Faserflachs und -hanf

Amtsblatt Nr. L 035 vom 06/02/2001 S. 0018 - 0027


Verordnung (EG) Nr. 245/2001 der Kommission

vom 5. Februar 2001

mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Faserflachs und -hanf

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 des Rates vom 27. Juli 2000 über die gemeinsame Marktorganisation für Faserflachs und -hanf(1), insbesondere auf Artikel 9,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2799/98 des Rates über die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro(2), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 enthält u. a. Maßnahmen für den Binnenmarkt von Faserflachs und -hanf; diese Maßnahmen umfassen die Beihilfen an die zugelassenen Erstverarbeiter von Flachs- und Hanfstroh und an Betriebsinhaber, die Stroh für eigene Rechnung verarbeiten lassen. Hierzu müssen Durchführungsbestimmungen erlassen werden.

(2) Es sind die Bedingungen für die Zulassung der Erstverarbeiter und die Verpflichtungen festzulegen, denen die Betriebsinhaber, die Stroh für eigene Rechnung verarbeiten lassen, nachkommen müssen. Es sind auch die wichtigsten Angaben in dem Kaufvertrag für Stroh, der Verarbeitungsverpflichtung und dem Lohnverarbeitungsvertrag gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 zu präzisieren.

(3) Einige Erstverarbeiter von Flachsstroh erzeugen in erster Linie lange Flachsfasern, daneben jedoch auch kurze Flachsfasern, die einen hohen Prozentsatz an Unreinheiten und Schäben enthalten. Da sie nicht über die geeigneten Geräte zur Reinigung dieser Nebenerzeugnisse verfügen, lassen sie die kurzen Fasern in Lohnarbeit durch andere Marktteilnehmer reinigen. Daher sollte die in Lohnarbeit ausgeführte Reinigung als Verarbeitungsschritt des für die Verarbeitung von Kurzfaserflachs zugelassenen Erstverarbeiters angesehen werden. Insbesondere im Hinblick auf Kontrollen sollten folglich die von den betroffenen Marktteilnehmern einzuhaltenden Bedingungen festgelegt werden.

(4) Um die Beihilfefähigkeit der betreffenden Erzeugnisse zu gewährleisten, müssen die Anbauflächen von Faserflachs und -hanf, von denen das verarbeitete Stroh stammt, anhand des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates vom 27. November 1992 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1593/2000(4), identifiziert werden können. Zu diesem Zweck muss ein Zusammenhang zwischen dem für die Verarbeitungsbeihilfe in Betracht kommenden Stroh und den Flächen hergestellt werden, für die ein Beihilfeantrag "Flächen" gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2721/2000(6), für das betreffende Wirtschaftsjahr gestellt worden ist.

(5) Um eine ordnungsgemäße Verwaltung bei gleichzeitiger Anpassung an die besonderen Bedingungen des Flachs- und Hanfmarktes zu ermöglichen, ist der Zeitraum festzusetzen, während dessen das Stroh von zur Faserherstellung bestimmtem Flachs und Hanf verarbeitet und gegebenenfalls vermarktet werden darf.

(6) Falls der Mitgliedstaat beschließt, die Beihilfe für kurze Flachsfasern oder für Hanffasern mit einem Gehalt an Unreinheiten und Schäben von mehr als 7,5 % zu gewähren, ist die Berechnungsweise anzugeben, anhand derer die erzeugte Menge auf der Grundlage eines Gehalts an Unreinheiten und Schäben von 7,5 % in eine äquivalente Menge umgerechnet wird.

(7) Um ein gutes Funktionieren des Stabilisierungsmechanismus zu ermöglichen, ist vorzusehen, dass die Fasermenge, für die die Verarbeitungsbeihilfe für ein bestimmtes Wirtschaftsjahr gewährt werden kann, auf das Ergebnis der Multiplikation der in Hektar ausgedrückten Fläche, die Gegenstand eines Vertrags oder einer Verarbeitungsverpflichtung ist, mit einer noch festzusetzenden Einheitsmenge je Hektar begrenzt wird. Diese Einheitsmenge ist vom Mitgliedstaat nach Maßgabe der festgesetzten garantierten einzelstaatlichen Mengen und der Anbauflächen festzusetzen.

(8) In Anbetracht der Schwankungen der garantierten einzelstaatlichen Mengen, die sich aus der mit Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 eingeführten Flexibilität ergeben können, sind Bestimmungen festzulegen, die es ermöglichen, diese garantierten einzelstaatlichen Mengen für jedes Wirtschaftsjahr festzusetzen, wobei den etwaigen Anpassungen Rechnung getragen wird, die sich als erforderlich erweisen könnten, um eine angemessene Aufteilung der garantierten einzelstaatlichen Mengen auf die Empfänger der Verarbeitungsbeihilfe zu ermöglichen.

(9) Die Gewährung der Verarbeitungsbeihilfe ist abhängig vom Abschluss eines der Verträge bzw. von der Verpflichtung gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000. Andererseits müssen der Austausch von garantierten einzelstaatlichen Mengen und die Einheitsmengen je Hektar vom Mitgliedstaat rechtzeitig unter Zugrundelegung der unter den Vertrag oder die Verpflichtung fallenden Flächen festgesetzt werden. Es ist vorzusehen, dass die Marktteilnehmer die einschlägigen Angaben über diese Verträge oder Verpflichtungen den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats zu Beginn der Verarbeitungsvorgänge übermitteln. Um dem Handel eine gewisse Flexibilität einzuräumen, sind begrenzte Möglichkeiten für die Übertragung der Verträge zwischen zugelassenen Erstverarbeitern vorzusehen.

(10) Damit die Regelung ordnungsgemäß verwaltet werden kann, müssen die Informationen, die die Marktteilnehmer den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats übermitteln müssen, und die von den Mitgliedstaaten vorzunehmenden Mitteilungen an die Kommission festgelegt werden.

(11) Zur Verwaltung einer Regelung, die sich auf eine Beihilfe gründet, die nach Maßgabe der in einem Zeitraum von 22 Monaten erzeugten Fasermengen gewährt wird, ist vorzusehen, dass zu Beginn der Verarbeitungstätigkeiten eines bestimmten Wirtschaftsjahres ein Beihilfeantrag für die Fasern eingereicht wird, die künftig erzeugt werden und deren Mengen nachträglich in regelmäßigen Abständen angegeben werden.

(12) Aufgrund der möglichen Anpassungen der garantierten einzelstaatlichen Mengen und der Einheitsmengen je Hektar sind die gesamten Fasermengen, für die die Beihilfe gewährt werden kann, erst nach Abschluss der Verarbeitungsvorgänge bekannt. Daher ist vorzusehen, dass den zugelassenen Erstverarbeitern auf der Grundlage der in den einzelnen Zeiträumen gewonnenen Fasermengen Vorschüsse auf die Beihilfe gewährt werden können. Um die Zahlung der Beträge im Falle festgestellter Unregelmäßigkeiten zu gewährleisten, muss eine diesbezügliche Sicherheit geleistet werden. Diese Sicherheiten müssen einigen Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse(7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1932/1999(8), entsprechen.

(13) Die ergänzende Beihilfe gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 wird nur für die Flachsanbauflächen gewährt, deren Stroherzeugung Gegenstand einer Verarbeitungsbeihilfe für die Langfasererzeugung ist. Daher muss ein Mindestlangfaserertrag je Hektar Fläche festgesetzt werden, die Gegenstand eines Vertrags oder einer Verpflichtung ist, um feststellen zu können, wann vorgenannte Bedingung erfuellt ist.

(14) Eine Regelung der Verwaltungskontrollen und Kontrollen vor Ort ist unerlässlich, um sicherzustellen, dass die Vorgänge vorschriftsmäßig ablaufen. Es sind die Hauptelemente anzugeben, die überprüft werden müssen, und es ist die Mindestanzahl der Kontrollen vor Ort festzusetzen, die in jedem Wirtschaftsjahr durchgeführt werden müssen.

(15) Es sind die Konsequenzen der gegebenenfalls festgestellten Unregelmäßigkeiten festzulegen. Diese Konsequenzen müssen abschreckend genug sein, um jegliche widerrechtliche Verwendung der Gemeinschaftsbeihilfen zu verhüten, dürfen jedoch nicht unverhältnismäßig hart sein.

(16) Damit der Zeitpunkt der Fasergewinnung so weit wie möglich dem Tag des Eintretens des maßgeblichen Tatbestands für den Wechselkurs der Vorschüsse und der Verarbeitungsbeihilfe angenähert wird, muss der maßgebliche Tatbestand am letzten Tag jedes der Zeiträume eintreten, die für die Mitteilung der gewonnenen Fasermengen vorgesehen sind.

(17) Um einen reibungslosen Übergang zur neuen Regelung zu ermöglichen, sind im Wirtschaftsjahr 2001/02 Übergangsbestimmungen hinsichtlich der Erteilung der Zulassung an die Erstverarbeiter erforderlich. Um Missbräuche zu vermeiden, müssen die zuständigen Behörden insbesondere die genauen Mengen kennen, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Beihilferegelung auf Lager befinden. Daher ist eine besondere diesbezügliche Mitteilung der betreffenden Marktteilnehmer vorzusehen.

(18) Mit den Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 ist eine neue Marktorganisation für Flachs und Hanf zur Fasererzeugung ab dem Wirtschaftsjahr 2001/02 eingeführt und sind die Verordnungen des Rates ab dem 1. Juli 2001 aufgehoben worden, die für die gemeinsame Marktorganisation dieses Sektors bis zum Wirtschaftsjahr 2000/01 galten. Daher sind ab dem Wirtschaftsjahr 2001/02 die Verordnung (EWG) Nr. 1215/71 der Kommission vom 10. Juni 1971 zur Durchführung der Rahmenbestimmungen für Kaufverträge über Flachs- und Hanfstroh(9), die Verordnung (EWG) Nr. 1523/71 der Kommission vom 16. Juli 1971 über die Unterrichtung zwischen Mitgliedstaaten und Kommission auf dem Flachs- und Hanfsektor(10), die Verordnung (EWG) Nr. 1524/71 der Kommission vom 16. Juli 1971 zur Durchführung der Beihilfegewährung für die private Lagerhaltung von Flachs- und Hanffasern(11), die Verordnung (EWG) Nr. 1164/89 der Kommission vom 28. April 1989 zur Durchführung der Beihilferegelung für Faserflachs und Hanf(12), die Verordnung (EWG) Nr. 1784/93 der Kommission vom 30. Juni 1993 über die zum Ausgleich der Faserflachsbeihilfe festzulegenden Koeffizienten(13) und die Verordnung (EG) Nr. 452/1999 der Kommission vom 1. März 1999 zur Festsetzung des für die Gewährung der Produktionsbeihilfe für Faserflachs und Hanf zu erreichenden Mindestertrags(14) aufzuheben.

(19) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Flachs und Hanf -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden die Durchführungsbestimmungen zu der mit der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 eingeführten Marktorganisation für Faserflachs und -hanf festgelegt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung

- ist ein "gleichgestellter Verarbeiter" ein Betriebsinhaber, der gemäß Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 einen Lohnverarbeitungsvertrag mit einem zugelassenen Erstverarbeiter zur Gewinnung von Fasern aus Stroh, das sein Eigentum ist, geschlossen hat,

- verden folgende drei Faserarten definiert:

a) "lange Flachsfasern": Flachsfasern, die bei der vollständigen Trennung der Faser und der holzigen Stängelteile entstehen und aus nach dem Schwingen parallel in Bündeln, Matten oder Bändern angeordneten Strängen mit einer Mindestfaserlänge von durchschnittlich 50 cm gebildet werden;

b) "kurze Flachsfasern": andere als die unter Buchstabe a) genannten Flachsfasern, die bei einer zumindest teilweisen Trennung der Faser und der holzigen Stängelteile entstehen;

c) "Hanffasern": Hanffasern, die bei einer zumindest teilweisen Trennung der Faser und der holzigen Stängelteile entstehen.

Artikel 3

Zulassung der Erstverarbeiter

(1) Der Erstverarbeiter muss der zuständigen Behörde im Hinblick auf seine Zulassung einen Antrag mit mindestens folgenden Angaben unterbreiten:

a) Beschreibung des Unternehmens und des vollständigen Sortiments von Erzeugnissen aus der Verarbeitung von Flachs- und Hanfstroh,

b) Beschreibung der Anlagen und der Maschinen und Geräte für die Verarbeitung unter genauer Angabe ihrer Standorte sowie technischen Spezifikationen betreffend

- den Energieverbrauch und die maximale Verarbeitungskapazität für Flachs- und Hanfstroh je Stunde bzw. Jahr,

- die Hoechstmengen an langen Flachsfasern, kurzen Flachsfasern und Hanffasern, die je Stunde bzw. Jahr erzeugt werden können,

- die Richtmengen an Flachs- und Hanfstroh, die zur Herstellung von je 100 kg der unter Buchstabe a) genannten Erzeugnisse benötigt werden;

c) Beschreibung der Lagervorrichtungen unter genauer Angabe des Standortes und der Lagerkapazität in Tonnen Stroh und Flachs- und Hanffasern.

Der Mitgliedstaat kann die für das Wirtschaftsjahr 2000/01 auf der Grundlage von Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 619/71 des Rates(15) zugelassenen Erstverarbeiter von der Vorlage der bereits verfügbaren Angaben befreien, sofern der betreffende Erstverarbeiter erklärt, dass keine Änderungen eingetreten sind.

(2) Mit der Einreichung des Antrags auf Zulassung verpflichtet sich der Erstverarbeiter, ab diesem Zeitpunkt

- die Bestände an Flachsstroh, Hanfstroh, langen Flachsfasern, kurzen Flachsfasern und Hanffasern für

a) sämtliche Kaufverträge und Verarbeitungsverpflichtungen,

b) jeden einzelnen mit gleichgestellten Verarbeitern abgeschlossenen Lohnverarbeitungsvertrag,

c) alle anderen Lieferanten und gegebenenfalls die Faserpartien, die aus unter Buchstabe a) fallendem, aber nicht für einen Beihilfeantrag bestimmtem Stroh gewonnen wurden,

nach Wirtschaftsjahren der Ernte des betreffenden Strohs und nach Erntemitgliedstaaten getrennt zu führen;

- die Bestandsbuchführung täglich und in regelmäßiger Verbindung die Finanzbuchhaltung, die Unterlagen, die den Vorschriften von Absatz 4 entsprechen, sowie die von den Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine Kontrolle vorgesehenen Belege zu aktualisieren;

- der zuständigen Behörde jede Änderung der in Absatz 1 genannten Angaben zu melden;

- sich allen Kontrollen zu unterziehen, die im Rahmen der Anwendung der Beihilferegelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 vorgesehen sind.

(3) Sobald die Übereinstimmung der in Absatz 1 genannten Angaben vor Ort überprüft worden ist, erteilt die zuständige Behörde dem Erstverarbeiter eine Zulassung für die Faserart, die unter Einhaltung der Bedingungen für die Beihilfefähigkeit erzeugt werden kann, und eine Zulassungsnummer.

Die Zulassung wird innerhalb von zwei Monaten nach Antragstellung erteilt.

Sollten sich eine oder mehrere der Angaben nach Absatz 1 Unterabsatz 1 ändern, so bestätigt oder berichtigt die zuständige Behörde erforderlichenfalls nach einer Kontrolle vor Ort die Zulassung innerhalb des auf die Mitteilung der Änderungen folgenden Monats. Eine Berichtigung der Faserarten, für die die Zulassung erteilt wurde, kann jedoch erst ab dem folgenden Wirtschaftsjahr in Kraft treten.

(4) Im Rahmen der Zulassung eines Erstverarbeiters von langen Flachsfasern und gleichzeitig kurzen Flachsfasern kann der Mitgliedstaat, falls die Kontrollbedingungen seiner Ansicht nach erfuellt worden sind, unter den Bedingungen dieses Absatzes eine Reinigung der kurzen Flachsfasern in Lohnarbeit zulassen, um die Hoechstgrenze an Unreinheiten und Schäben von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 einhalten zu können.

In diesem Fall gibt der Erstverarbeiter in seinem Zulassungsantrag gemäß Absatz 1 an, dass er auf die Bestimmungen des vorliegenden Absatzes zurückgreifen möchte.

Je zugelassenem Erstverarbeiter wird je Wirtschaftsjahr nur ein Betrieb für die Reinigung kurzer Flachsfasern zugelassen.

Der zugelassene Erstverarbeiter legt der zuständigen Behörde vor dem 1. Februar jedes Wirtschaftsjahrs einen Vertrag über die Reinigung seiner Fasern in Lohnarbeit vor, der mindestens folgende Elemente enthält:

a) das Datum des Abschlusses und die Angabe des Wirtschaftsjahres, in dem das Stroh geerntet wurde, von dem die Fasern stammen;

b) die Zulassungsnummer des Erstverarbeiters und, für den Betrieb, der die kurzen Flachsfasern reinigt, Name, Firmenbezeichnung, Anschrift und Standort der Anlagen;

c) den Hinweis, dass sich der Reinigungsbetrieb für kurze Flachsfasern verpflichtet,

i) die Lagerbestände an gereinigten und ungereinijten Flachsfasern nach Reinigungsvertrag getrennt zu halten;

ii) eine tägliche Bestandsbuchhaltung zu führen, in der für jeden Reinigungsvertrag in Lohnarbeit die eingegangenen Mengen ungereinigter kurzer Flachsfasern und die Mengen gereinigter kurzer Flachsfasern sowie die entsprechenden Lagerbestände getrennt aufgeführt werden;

iii) die vom Mitgliedstaat vorgesehenen Belege für Kontrollen bereitzuhalten und sich jeder im Rahmen dieser Verordnung vorgesehenen Kontrolle zu unterziehen.

Die Verpflichtung des Reinigungsbetriebs gemäß Buchstabe c) wird als eine Verpflichtung des Erstverarbeiters im Rahmen seiner Zulassung angesehen.

(5) Die Bestandsbuchführung der zugelassenen Erstverarbeiter enthält für jeden Tag und jede Stroh- und Faserkategorie, für die eine getrennte Lagerung erfolgt, folgende Angaben:

a) die in dem Unternehmen im Rahmen jedes der Verträge oder der Verpflichtung gemäß Artikel 5 eingegangenen Mengen und gegebenenfalls andere Lieferungen;

b) die Menge an verarbeitetem Stroh und die Menge an daraus gewonnenen Fasern;

c) eine Schätzung und Begründung der Verluste und der vernichteten Mengen;

d) die Mengen, die das Unternehmen verlassen haben, aufgeschlüsselt nach Empfängern;

e) die Bestände nach Lagereinrichtungen.

Für Stroh- und Fasereingänge und -ausgänge des Unternehmens, die nicht einem Vertrag oder einer Verpflichtung gemäß Antikel 5 entsprechen, muss der zugelassene Erstverarbeiter für jede Partie über eine Liefer- oder Übernahmebescheinigung des Lieferanten bzw. des Empfängers oder einen anderen gleichwertigen Beleg verfügen, der von dem betreffenden Mitgliedstaat akzeptiert wird. Der zugelassene Erstverarbeiter nimmt eine Registrierung von Name, Firmenname und Anschrift jedes Lieferanten bzw. Empfängers vor.

Artikel 4

Verpflichtungen des gleichgestellten Verarbeiters

Der gleichgestellte Verarbeiter muss

a) über einen Lohnverarbeitungsvertrag mit dem zugelassenen Erstverarbeiter über lange Flachsfasern, kurze Flachsfasern und/oder Hanffasern verfügen;

b) ein Register führen, das ab Beginn des betreffenden Wirtschaftsjahres für jeden Tag folgende Angaben enthält:

- für jeden Lohnverarbeitungsvertrag die erhaltenen und die gelieferten Flachs- oder Hanfstrohmengen, die für die Erzeugung von Fasern bestimmt sind;

- die erhaltenen Mengen an langen Flachsfasern, kurzen Flachsfasern und/oder Hanffasern;

- die verkauften oder abgegebenen Mengen an langen Flachsfasern, kurzen Flachsfasern und/oder Hanffasern unter Angabe des Namens und der Anschrift des Empfängers;

c) die von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehenen Belege im Hinblick auf Kontrollen verfügbar halten und

d) sich verpflichten, sich allen im Rahmen der Anwendung dieser Beihilferegelung vorgesehenen Kontrollen zu unterziehen.

Artikel 5

Verträge

(1) Der Kaufvertrag für Stroh, die Verarbeitungsverpflichtung und der Lohnverarbeitungsvertrag gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

a) Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und Angabe des betreffenden Wirtschaftsjahres der Ernte;

b) Name, Anschrift und Zulassungsnummer des Erstverarbeiters bzw. Kennnummer des Betriebsinhabers gemäß dem integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92;

c) Verzeichnis der betreffenden landwirtschaftlichen Parzellen entsprechend dem System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen gemäß dem integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem;

d) Anbauflächen für Faserflachs einerseits und Faserhanf andererseits.

(2) Vor dem 1. Januar des betreffenden Wirtschaftsjahres kann der Kaufvertrag für Stroh oder der Lohnverarbeitungsvertrag an einen anderen zugelassenen Verarbeiter übertragen werden als denjenigen, der ihn ursprünglich abgeschlossen hat, sofern der Landwirt und der ursprüngliche und der übernehmende zugelassene Verarbeiter ihre schriftliche Einwilligung dazu geben.

Nach dem 1. Januar des betreffenden Wirtschaftsjahres können die Verträge gemäß Unterabsatz 1 nur im Falle ausreichend gerechtfertigter außergewöhnlicher Umstände und nach Genehmigung des Mitgliedstaats übertragen werden.

Artikel 6

Von den Marktteilnehmern vorzulegende Informationen

(1) Die zugelassenen Erstverarbeiter und die gleichgestellten Verarbeiter legen der zuständigen Behörde vor dem vom Mitgliedstaat festgesetzten Datum und spätestens am 20. September nach Beginn des betreffenden Wirtschaftsjahres Folgendes vor:

- für das genannte Wirtschaftsjahr, getrennt nach Flachs und Hanf, die Liste der Kaufverträge, Verarbeitungsverpflichtungen und Lohnverarbeitungsverträge gemäß Artikel 5 mit jeweiliger Angabe der Kennnummer des Landwirts gemäß dem integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem sowie die betreffenden Parzellen und

- eine Meldung der gesamten Flachs- und Hanfanbauflächen, für die es Kaufverträge, Verarbeitungsverpflichtungen und Lohnverarbeitungsverträge gibt.

Der Mitgliedstaat kann jedoch anstelle der im ersten Gedankenstrich genannten Liste eine Kopie aller betreffenden Unterlagen verlangen.

Beziehen sich Verträge oder Verarbeitungsverpflichtungen auf Flächen in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem der Erstverarbeiter zugelassen ist, so muss Letzterer die in Unterabsatz 1 vorgesehenen Flächenangaben auch dem Erntemitgliedstaat übermitteln.

(2) Für die ersten sechs Monate des Wirtschaftsjahres und anschließend für jeden Viermonatszeitraum teilen die zugelassenen Erstverarbeiter und die gleichgestellten Verarbeiter der zuständigen Behörde für jede Kategorie, die getrennt gelagert wird, vor Ablauf des folgenden Monats Folgendes mit:

a) die erzeugten Fasermengen, für die eine Beihilfe beantragt wird,

b) die anderen erzeugten Fasermengen,

c) die Gesamtmenge des dem Betrieb angelieferten Strohs,

d) den Lagerbestand,

e) gegebenenfalls eine gemäß Absatz 1 erster Gedankenstrich erstellte Liste der Kaufverträge für Stroh, die gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 übertragen worden sind unter Angabe des Namens des Übertragenden und des Übernehmers.

Für jeden der betreffenden Zeiträume legt der gleichgestellte Verarbeiter zusammen mit der Meldung gemäß dem vorstehenden Unterabsatz die Belege für das Inverkehrbringen der Fasern vor, für die die Beihilfe beantragt wird. Diese Belege werden von dem Mitgliedstaat festgelegt und umfassen mindestens die Kopien von Verkaufsrechnungen für die Flachs- und Hanffasern sowie eine Bescheinigung des zugelassenen Erstverarbeiters über Menge und Art der von ihm verarbeiteten Fasern.

Sind die Eingänge, Ausgänge und Verarbeitungen für ein bestimmtes Wirtschaftsjahr endgültig abgeschlossen, so können der zugelassene Erstverarbeiter und der gleichgestellte Verarbeiter die Mitteilung der in diesem Absatz genannten Erklärungen nach Unterrichtung des Mitgliedstaats einstellen.

(3) Vor dem 1. Mai nach dem betreffenden Wirtschaftsjahr teilen die zugelassenen Erstverarbeiter der zuständigen Behörde die wichtigsten Verwendungszwecke für die Fasern und anderen gewonnenen Erzeugnisse mit.

Artikel 7

Beihilfeanspruch

(1) Die Verarbeitungsbeihilfe für Flachs- und Hanfstroh gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 wird nur für Flachs- oder Hanffasern gewährt, die

- aus Stroh hergestellt sind, das Gegenstand eines Kaufvertrags, einer Verarbeitungsverpflichtung oder eines Lohnverarbeitungsvertrags gemäß Artikel 5 ist und auf Parzellen erzeugt wurde, die mit zur Faserherstellung bestimmtem Flachs und Hanf bestellt wurden und für die ein Beihifeantrag "Flächen" gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 für das betreffende Wirtschaftsjahr gestellt worden ist, und

- vor dem 1. Mai nach Ablauf des betreffenden Wirtschaftsjahres von einem zugelassenen Erstverarbeiter gewonnen und im Falle eines gleichgestellten Verarbeiters vor diesem Datum in Verkehr gebracht wurden.

(2) Falls der Mitgliedstaat beschließt, die Beihilfe für kurze Flachsfasern oder für Hanffasern mit einem Gehalt an Unreinheiten und Schäben von mehr als 7,5 % gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 zu gewähren, wird die Menge "M", für die die Beihilfe gewährt wird, nach der Formel:

>PIC FILE= "L_2001035DE.002301.EPS">

berechnet, wobei "P" der gewonnenen beihilfefähigen Fasermenge mit einem Gehalt an Unreinheiten und Schäben unter den zulässigen "x %" entspricht.

Artikel 8

Garantierte einzelstaatliche Mengen

(1) Die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 vorgesehene Aufteilung von 5000 t kurzen Flachsfasern und Hanffasern in Form von garantierten einzelstaatlichen Mengen erfolgt vor dem 16. November für das laufende Wirtschaftsjahr unter Zugrundelegung der nachstehenden Informationen, die die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission vor dem 16. Oktober übermitteln:

- Flächen, die Gegenstand eines Kaufvertrags, einer Verarbeitungsverpflichtung oder eines Lohnverarbeitungsvertrags sind, welche gemäß Artikel 6 vorgelegt wurden, sowie

- eine Schätzung der Erträge an Stroh sowie Flachs- und Hanffasern.

(2) Zur Festsetzung der einzelstaatlichen Mengen, für die in einem Wirtschaftsjahr eine Verarbeitungsbeihilfe gewährt werden kann, bestimmen die Mitgliedstaaten vor dem 1. Januar des betreffenden Wirtschaftsjahres den gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 vorgenommenen Austausch garantierter einzelstaatlicher Mengen.

Für die Anwendung von Absatz 4 dieses Artikels kann der Mitgliedstaat die ausgetauschten Mengen jedoch vor dem 1. August, der auf den Termin gemäß Artikel 7 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich folgt, anpassen.

(3) Für die Anwendung von Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 ist die Menge an langen Flachsfasern, kurzen Flachsfasern und Hanffasern, für die die Verarbeitungsbeihilfe für ein bestimmtes Wirtschaftsjahr einem zugelassenen Erstverarbeiter oder einem gleichgestellten Verarbeiter gewährt werden kann, auf die in Hektar ausgedrückte Fläche der Parzellen begrenzt, die Gegenstand eines Kaufvertrags, einer Verarbeitungsverpflichtung oder gegebenenfalls eines Lohnverarbeitungsvertrags sind, multipliziert mit einer noch festzusetzenden Einheitsmenge.

Der betreffende Mitgliedstaat setzt die in Unterabsatz 1 genannte Einheitsmenge vor dem 1. Januar des laufenden Wirtschaftsjahres für sein gesamtes Hoheitsgebiet und jede der drei betreffenden Faserkategorien fest.

(4) Liegen die beihilfefähigen Fasermengen für bestimmte zugelassene Erstverarbeiter oder gleichgestellte Verarbeiter unter den Obergrenzen gemäß Absatz 3, so kann der Mitgliedstaat nach Eingang sämtlicher Erklärungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a) für das betreffende Wirtschaftsjahr die in Absatz 3 genannten Einheitsmengen so erhöhen, dass die noch verfügbaren Mengen auf die anderen zugelassenen Erstverarbeiter oder gleichgestellten Verarbeiter aufgeteilt werden, deren beihilfefähigen Mengen ihre eigenen Grenzen überschreiten.

(5) Die Kommission veröffentlicht die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 15 mitgeteilten Informationen zu den Mengen gemäß Absatz 2 sowie die Einheitsmengen gemäß den Absätzen 3 und 4 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C.

Artikel 9

Beihilfeantrag

(1) Um die Verarbeitungsbeihilfe für Stroh zu erhalten, reicht der zugelassene Erstverarbeiter bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Gewährung der Beihilfe für die langen Flachsfasern, kurzen Flachsfasern und Hanffasern ein, die vor dem Termin gemäß Artikel 7 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich aus dem in dem betreffenden Wirtschaftsjahr geernteten Stroh gewonnen werden. Der Antrag ist spätestens zu dem in Artikel 6 Absatz 1 vorgesehenen Zeitpunkt zu stellen.

Werden die Fasern teilweise aus Stroh gewonnen, das in einem anderen Mitgliedstaat als dem des zugelassenen Erstverarbeiters geerntet worden ist, so muss die genannte Beihilfe bei der zuständigen Stelle des Erntemitgliedstaats beantragt und dem Mitgliedstaat des zugelassenen Erstverarbeiters eine Kopie dieses Antrags übermittelt werden.

(2) Um die Verarbeitungsbeihilfe für Stroh zu erhalten, reicht der gleichgestellte Verarbeiter bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Gewährung der Beihilfe für die langen Flachsfasern, kurzen Flachsfasern und Hanffasern ein, die vor dem Termin gemäß Artikel 7 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich aus dem in dem betreffenden Wirtschaftsjahr geernteten Stroh gewonnen und vermarktet werden. Der Antrag ist spätestens an dem in Artikel 6 Absatz 1 vorgesehenen Zeitpunkt zu stellen.

(3) Der Beihilfeantrag enthält zumindest folgende Angaben:

- Name, Anschrift und Unterschrift des Antragstellers und die Zulassungsnummer des Erstverarbeiters bzw. die dem gleichgestellten Verarbeiter im Rahmen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems zugeteilte Kennnummer;

- den Vermerk, dass die Mengen an langen Flachsfasern, kurzen Flachsfasern und an Hanffasern, für die die Beihilfe beantragt wird, Gegenstand der Erklärungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a) sein werden.

Die Erklärungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a) sind ein integraler Bestandteil des Beihilfeantrages.

Artikel 10

Beihilfevorschuss

(1) Wird der Meldung der erzeugten Fasern gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a) ein Vorschussantrag beigefügt, so wird der Vorschuss dem zugelassenen Erstverarbeiter vor Ablauf des Monats nach dem Monat der Vorlage der Meldung gewährt, sofern ein Beihilfeantrag gemäß Artikel 9 gestellt worden ist. Unbeschadet der Obergrenze nach Artikel 8 Absatz 3 entspricht der Vorschuss 80 % der Beihilfe, die den angegebenen Fasermengen entspricht.

(2) Der Vorschuss wird nur gezahlt, wenn im Rahmen der Kontrollen gemäß Artikel 13 beim Antragsteller keine Unregelmäßigkeiten für das betreffende Wirtschaftsjahr festgestellt wurden und eine Sicherheit in Höhe von 110 % des betreffenden Vorschusses geleistet wurde.

Die Sicherheit wird

- zu 75 % sechs Monate nach Zahlung des Vorschusses und

- vollständig zwischen dem ersten und dem zehnten Tag nach Beihilfegewährung freigegeben.

Es gilt jedoch Folgendes:

- bei Reinigung kurzer Flachsfasern in Lohnarbeit wird die entsprechende Sicherheit zwischen dem ersten und dem zehnten Tag nach der Beihilfegewährung nach Maßgabe der Mengen freigegeben, für die der Mitgliedstaat die Verarbeitungsbeihilfe gewährt hat;

- werden Unregelmäßigkeiten festgestellt, so werden alle verfügbaren Sicherheiten, die sich auf den zugelassenen Erstverarbeiter und das betreffende Wirtschaftsjahr beziehen, zwischen dem ersten und dem zehnten Tag nach Gewährung der Beihilfe nach Maßgabe der Gesamtmengen freigegeben, für die der Mitgliedstaat die Verarbeitungsbeihilfe gewährt hat.

(3) Artikel 3 sowie die Titel II, III und VI der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 finden auf die in diesem Artikel genannten Sicherheiten Anwendung.

Artikel 11

Ergänzende Beihilfe

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 genannte ergänzende Beihilfe wird dem zugelassenen Erstverarbeiter langer Flachsfasern für Flächen gewährt, die in den im Anhang derselben Verordnung angeführten Gebieten liegen, für die gemäß Artikel 6 Absatz 1 Kaufverträge geschlossen sind und Verarbeitungsverpflichtungen gelten.

Die Fläche, für die die ergänzende Beihilfe gewährt wird, ist jedoch auf eine Hoechstfläche begrenzt, die der Menge langer Flachsfasern entspricht, die unter Einhaltung der Bedingungen für die Inanspruchnahme der Verarbeitungsbeihilfe in dem betreffenden Wirtschaftsjahr gewonnen wurde, geteilt durch einen Ertrag von 680 kg langer Flachsfasern pro Hektar.

Artikel 12

Beihilfezahlung

(1) Die Verarbeitungs- und gegebenenfalls die ergänzende Beihilfe werden nach Durchführung aller vorgesehenen Kontrollen gewährt, sobald die definitiven Mengen der in Betracht kommenden Fasern für das betreffende Wirtschaftsjahr bestimmt worden sind.

(2) Die Verarbeitungs- und gegebenenfalls die ergänzende Beihilfe werden vor dem 1. August, der auf den Termin gemäß Artikel 7 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich folgt, von dem Mitgliedstaat gezahlt, in dem das Flachs- bzw. Hanfstroh geerntet worden ist.

Artikel 13

Kontrollen

(1) Die Kontrollen werden durchgeführt, um die Einhaltung der die Beihilfegewährung betreffenden Bedingungen sicherzustellen. Sie umfassen insbesondere:

- Überprüfung der Einhaltung der die Zulassung des Erstverarbeiters betreffenden Bedingungen und der Verpflichtungen der gleichgestellten Verarbeiter;

- Vergleich der Angaben zu den in den Kaufverträgen, Verarbeitungsverpflichtungen und Lohnverarbeitungsverträgen angegebenen landwirtschaftlichen Parzellen mit denjenigen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999;

- Überprüfung der Belege für die Mengen, für die die zugelassenen Erstverarbeiter und die gleichgestellten Verarbeiter die Beihilfe beantragen.

Die von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats bei zugelassenen Erstverarbeitern durchzuführenden Kontrollen erstrecken sich auf die Verarbeitung des in der Gemeinschaft geernteten Flachs- und Hanfstrohs zur Fasererzeugung insgesamt.

(2) Die Überprüfungen, die vor Ort für Zwecke der in Absatz 1 beschriebenen Kontrollen vorzunehmen sind, werden von der zuständigen Behörde insbesondere nach Maßgabe der Ergebnisse einer Risikoanalyse so vorgeschrieben, dass je Wirtschaftsjahr mindestens 75 % der zugelassenen Erstverarbeiter und 10 % der gleichgestellten Verarbeiter kontrolliert werden. In keinem Fall darf jedoch die Gesamtzahl der Kontrollen vor Ort in einem Mitgliedstaat das Ergebnis der Teilung der in Hektar gemeldeten Flachs- und Hanffläche insgesamt in dem betreffenden Mitgliedstaat durch 750 unterschreiten.

Die Kontrollen vor Ort betreffen auch alle Reiniger von kurzen Flachsfasern, die mit den zugelassenen Erstverarbeitern Verträge für die Reinigung in Lohnarbeit abgeschlossen haben.

(3) Die Kontrollen vor Ort umfassen insbesondere die Prüfung

- der Anlagen, Bestände und erzeugten Fasern,

- der Bestands- und Finanzbuchhaltung,

- des Energieverbrauchs der verschiedenen Produktionsmittel und der Unterlagen über die eingesetzten Arbeitskräfte sowie

- der für die Kontrolle relevanten Geschäftsunterlagen.

Besteht ein Zweifel an der Beihilfefähigkeit der Fasern, insbesondere hinsichtlich des Gehalts an Unreinheiten der kurzen Flachsfasern oder der Hanffasern, so wird aus den betreffenden Partien eine repräsentative Probe entnommen und werden die betreffenden Merkmale genau bestimmt. Gegebenenfalls bestimmt der Mitgliedstaat nach Maßgabe der Situation, welche der Mengen, für die die Beihilfe beantragt wurde, nicht beihilfefähig sind.

In dem in Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 genannten Fall teilt der Kontrollmitgliedstaat dem die Beihilfe gewährenden Mitgliedstaat die Ergebnisse der betreffenden Kontrolle unverzüglich mit.

Artikel 14

Sanktionen

(1) Ergibt die Kontrolle, dass die mit dem Zulassungsantrag eingegangenen Verpflichtungen nicht eingehalten werden, so wird die Zulassung unverzüglich und in Abweichung von Artikel 3 Absatz 3 widerrufen; einem Erstverarbeiter, dessen Zulassung widerrufen worden ist, darf vor Beginn des zweiten Wirtschaftsjahres nach der Kontrolle oder der Feststellung der Nichteinhaltung der genannten Verpflichtungen keine Neuzulassung erteilt werden.

(2) Im Fall einer absichtlichen oder grob fahrlässigen Falscherklärung oder wenn der Erstverarbeiter Kaufverträge für Stroh bzw. Verarbeitungsverpflichtungen für eine Fläche abgeschlossen hat bzw. eingegangen ist, die unter normalen Umständen eine Erzeugung ergeben würde, die über derjenigen liegt, die gemäß den technischen Spezifikationen der Zulassung verarbeitet werden kann, wird der zugelassene Erstverarbeiter oder der gleichgestellte Verarbeiter von der Gewährung der Verarbeitungsbeihilfe und gegebenenfalls der ergänzenden Beihilfe gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 für das betreffende und das folgende Wirtschaftsjahr ausgeschlossen.

(3) Wird für einen der in Artikel 6 Absatz 2 genannten Zeiträume festgestellt, dass die Mengen langer Flachsfasern, kurzer Flachsfasern oder Hanffasern, für die die Beihilfe beantragt wird, die Mengen überschreiten, die unter Einhaltung der Bedingungen für die Inanspruchnahme der Beihilfe tatsächlich erzeugt worden sind, so wird die je Faserkategorie zu gewährende Beihilfe unbeschadet von Artikel 8 Absatz 3 unter Zugrundelegung der Mengen berechnet, die für das betreffende Wirtschaftsjahr tatsächlich beihilfefähig sind, gekürzt um das Zweifache der festgestellten Überschussmenge.

(4) Außer im Falle höherer Gewalt wird die Beihilfe bei verspäteter Einreichung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 9 oder Vorlage oder Erklärung der in Artikel 6 genannten Angaben pro Arbeitstag um 1 % der Beihilfe gekürzt, auf die sich der Antrag bezieht und auf die der Antragsteller bei fristgerechter Einreichung, Vorlage oder Erklärung Anspruch hätte. Im Falle einer Verspätung von mehr als 25 Tagen können der Beihilfeantrag und die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Angaben nicht berücksichtigt werden.

(5) Die in Artikel 11 genannte ergänzende Beihilfe wird gegebenenfalls um den Prozentsatz gekürzt, der auf den Gesamtbetrag der für das betreffende Wirtschaftsjahr gewährten Verarbeitungsbeihilfe angewendet wird.

Artikel 15

Mitteilungen

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission während des zweiten Monats nach Ablauf jedes der in Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Zeiträume Folgendes mit:

a) die Gesamtmengen an langen Flachsfasern, kurzen Flachsfasern und Hanffasern, gegebenenfalls angepasst gemäß Artikel 7 Absatz 2, die für den betreffenden Zeitraum Gegenstand eines Beihilfeantrags gewesen sind;

b) die monatlich verkauften Mengen und die entsprechenden Preise der wichtigsten Märkte auf Produktionsstufe, die für die auf dem Markt repräsentativsten Faserqualitäten mit Ursprung in der Gemeinschaft festgestellt werden;

c) die am Ende des betreffenden Zeitraums eingelagerten Mengen an langen Flachsfasern, kurzen Flachsfasern und Hanffasern, die aus Stroh mit Ursprung in der Gemeinschaft gewonnen wurden, aufgeschlüsselt nach Wirtschaftsjahren.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 31. Januar für das laufende Wirtschaftsjahr Folgendes mit:

a) den Austausch garantierter einzelstaatlicher Mengen gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 sowie die garantierten einzelstaatlichen Mengen, die sich bei diesem Austausch ergeben;

b) die zur Faserherstellung bestimmten Flachs- und Hanfflächen, die Gegenstand von Verträgen bzw. der Verpflichtung gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 waren;

c) die gemäß Artikel 8 Absatz 3 festgesetzten Einheitsmengen;

d) die geschätzte Erzeugung von Stroh und von Flachs- und Hanffasern;

e) die Zahl der zugelassenen Verarbeitungsbetriebe sowie die gesamten Verarbeitungskapazitäten, die den einzelnen Faserarten für das laufende Wirtschaftsjahr entsprechen;

f) gegebenenfalls die Zahl der Betriebe, die kurze Flachsfasern in Lohnarbeit reinigen.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 30. September für das vorletzte Wirtschaftsjahr Folgendes mit:

a) die Gesamtmengen an langen Flachsfasern, kurzen Flachsfasern und Hanffasern, die Gegenstand eines Beihilfeantrags waren und für die

1. der Anspruch auf die Verarbeitungsbeihilfe gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 anerkannt wurde;

2. der Anspruch auf die Verarbeitungsbeihilfe nicht anerkannt wurde, mit Angabe der Mengen, für die die Beihilfe nicht gewährt wurde, weil die garantierten einzelstaatlichen Mengen, die sich aus den Bestimmungen von Artikel 8 ergeben, überschritten wurden;

3. die Sicherheit gemäß Artikel 10 einbehalten wurde;

b) die Gesamtmengen der von den zugelassenen Verarbeitern und gleichgestellten Verarbeitern gewonnenen kurzen Flachsfasern oder Hanffasern, die nicht beihilfefähig sind, weil der Prozentsatz Unreinheiten den Grenzwert von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 überschreitet;

c) die Flächen, die sich in den Gebieten I und II im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 befinden und für die die ergänzende Beihilfe gemäß Artikel 4 derselben Verordnung gewährt wurde;

d) gegebenenfalls die garantierten einzelstaatlichen Mengen und die Einheitsmengen, die sich aus den Anpassungen gemäß Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Artikel 8 Absatz 4 ergeben;

e) die Zahl der Sanktionen gemäß Artikel 14 Absätze 1 bis 3, die beschlossen wurden und derjenigen, die noch geprüft werden;

f) gegebenenfalls einen Bericht über die Umsetzung der Bestimmungen gemäß Artikel 3 Absatz 4 sowie über die betreffenden Kontrollen und Mengen.

(4) Beschließt der Mitgliedstaat gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b) Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000, die Beihilfe für kurze Flachsfasern oder Hanffasern mit einem Gehalt an Unreinheiten und Schäben von mehr als 7,5 % zu gewähren, so teilt er dies der Kommission spätestens am 31. Januar des laufenden Wirtschaftsjahres unter Angabe der jeweiligen traditionellen Absatzmöglichkeiten mit.

In diesem Fall fügt der Mitgliedstaat zu den Angaben gemäß Absatz 1 Buchstabe a) die Aufschlüsselung der tatsächlichen, nicht angepassten Mengen kurzer Flachsfasern und Hanffasern mit einem Gehalt an Unreinheiten und Schäben von mehr als 7,5 % hinzu, für die ein Beihilfeantrag gestellt wurde.

Artikel 16

Maßgeblicher Tatbestand

Für jeden der Zeiträume gemäß Artikel 6 Absatz 2 tritt der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs, der zur Umrechnung des Vorschusses und der Verarbeitungsbeihilfe für die betreffende Menge in Euro angewendet wird, am letzten Tag des vorgenannten Zeitraums ein.

Artikel 17

Übergangsmaßnahmen

(1) Die Übergangsmaßnahmen gemäß diesem Artikel gelten für das Wirtschaftsjahr 2001/02.

(2) Der Mitgliedstaat kann die Zulassung Erstverarbeitern im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 für die Flachs- oder Hanffasern erteilen, die unter Einhaltung der Bedingungen für die Beihilfefähigkeit erzeugt werden, wenn

- sie während des Wirtschaftsjahres 2000/01 auf der Grundlage von Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 619/71 zugelassen waren;

- in den Wirtschaftsjahren 1999/2000 und 2000/01 keine Unregelmäßigkeit bei ihnen festgestellt wurde und

- sie vor dem 30. Juni 2001 einen Zulassungsantrag gemäß Artikel 3 dieser Verordnung eingereicht haben.

(3) Um in den Genuss der Stützungsregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 gelangen zu können, melden die zugelassenen Erstverarbeiter und die gleichgestellten Verarbeiter spätestens bis zum 31. Juli 2001 die Bestände an Flachsstroh, Hanfstroh, langen Flachsfasern, kurzen Flachsfasern und Hanffasern, über die sie am 30. Juni 2001 verfügen und die den Ernten vor dem Wirtschaftsjahr 2001/02 entsprechen.

Artikel 18

Aufhebung von Verordnungen

Die Verordnungen (EWG) Nr. 1215/71, (EWG) Nr. 1523/71, (EWG) Nr. 1524/71, (EWG) Nr. 1164/89, (EWG) Nr. 1784/93 und (EG) Nr. 452/1999 werden ab dem 1. Juli 2001 aufgehoben.

Artikel 19

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab dem Wirtschaftsjahr 2001/02.

Die Verordnung (EWG) Nr. 1164/89 gilt weiterhin für die Wirtschaftsjahre 1998/99, 1999/2000 und 2000/01.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Februar 2001

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 16.

(2) ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 1.

(3) ABl. L 355 vom 5.12.1992, S. 1.

(4) ABl. L 182 vom 21.7.2000, S. 4.

(5) ABl. L 391 vom 31.12.1992, S. 36.

(6) ABl. L 314 vom 14.12.2000, S. 8.

(7) ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5.

(8) ABl. L 240 vom 10.9.1999, S. 11.

(9) ABl. L 127 vom 11.6.1971, S. 22.

(10) ABl. L 160 vom 17.7.1971, S. 14.

(11) ABl. L 160 vom 17.7.1971, S. 16.

(12) ABl. L 121 vom 29.4.1989, S. 4.

(13) ABl. L 163 vom 6.7.1993, S. 7.

(14) ABl. L 54 vom 2.3.1999, S. 11.

(15) ABl. L 72 vom 26.3.1971, S. 2.

Top