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Document 32001R0068

Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen

ABl. L 10 vom 13.1.2001, p. 20–29 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2008: This act has been changed. Current consolidated version: 24/12/2006

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/68/oj

32001R0068

Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen

Amtsblatt Nr. L 010 vom 13/01/2001 S. 0020 - 0029


Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission

vom 12. Januar 2001

über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen(1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer iv),

nach Veröffentlichung des Entwurfs dieser Verordnung(2),

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für staatliche Beihilfen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Durch die Verordnung (EG) Nr. 994/98 wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 87 EG-Vertrag zu erklären, dass Ausbildungsbeihilfen unter bestimmten Bedingungen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind und nicht der Anmeldungspflicht nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag unterliegen.

(2) Die Kommission hat in zahlreichen Entscheidungen die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen angewandt und dabei ihre diesbezügliche Politik erläutert, zuletzt in dem Gemeinschaftsrahmen für Ausbildungsbeihilfen(3). Angesichts ihrer umfangreichen Erfahrungen mit der Anwendung dieser Artikel des EG-Vertrags auf Ausbildungsbeihilfen sollte sie im Hinblick auf eine wirksame Überwachung und der Verwaltungsvereinfachung von den ihr durch die Verordnung (EG) Nr. 994/98 verliehenen Befugnissen Gebrauch machen, ohne dabei ihre eigenen Kontrollmöglichkeiten zu schwächen.

(3) Im Interesse einer transparenten und kohärenten Politik in allen Wirtschaftssektoren sollte der Anwendungsbereich der Verordnung möglichst weit gefasst sein und auch den Agrarsektor sowie die Fischerei und die Aquakultur mit einschließen.

(4) Die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, Ausbildungsbeihilfen anzumelden, wird durch diese Verordnung nicht berührt. Die angemeldeten Regelungen werden von der Kommission in erster Linie anhand der nachstehenden Kriterien geprüft bzw. in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen der für bestimmte Wirtschaftssektoren eingeführten Gemeinschaftsrahmen und -leitlinien. Derartige Regelungen gibt es derzeit für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung der in Anhang I des Vertrages aufgeführten Waren sowie für den Seeverkehr. Der Gemeinschaftsrahmen für Ausbildungsbeihilfen sollte mit dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung abgeschafft werden, da sein Inhalt in die Verordnung übernommen wurde.

(5) Der Klarheit halber sei darauf hingewiesen, dass gemäß Artikel 51 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen(4) die Artikel 87, 88 und 89 EG-Vertrag nicht für finanzielle Beiträge der Mitgliedstaaten zu Maßnahmen gelten, zu denen die Gemeinschaft Beihilfen gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 gewährt.

(6) Der Klarheit halber sei darauf hingewiesen, dass die vorliegende Verordnung nur für Ausbildungsmaßnahmen gelten sollte, die eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen. Eine große Zahl von Maßnahmen wird gar nicht von Artikel 87 erfasst, da es sich um allgemeine Maßnahmen handelt, die unterschiedslos allen Unternehmen gleich welcher Branche offen stehen und bei denen die zuständigen Behörden kein Ermessen besitzen (z. B. Steuervergünstigungen, etwa in Form von automatisch gewährten Steuergutschriften, für alle Unternehmen, die in die Ausbildung ihrer Beschäftigten investieren). Auch Maßnahmen, die Personen direkt unabhängig von ihrem Standort zugute kommen und nicht bestimmte Unternehmen oder Wirtschaftszweige begünstigen, fallen nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag. Beispiele hierfür sind: Schulbildung und Erstausbildungsmaßnahmen (z. B. Lehre und berufsbegleitender Unterricht), Ausbildungs- oder Umschulungsmaßnahmen für Arbeitslose (einschließlich Praktika in Unternehmen), direkt für Arbeitnehmer oder auch spezifische Gruppen von Arbeitnehmern bestimmte Maßnahmen, die diesen unabhängig von dem Unternehmen oder Wirtschaftszweig, in dem sie tätig sind (z. B. im Rahmen eines "Lernkontos") Gelegenheit zur Weiterbildung gibt. Dem gegenüber werden Beiträge zu branchenspezifischen Ausbildungsfonds, sofern sie vom Staat vorgeschrieben werden, nicht als private Mittel, sondern als staatliche Mittel im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag angesehen.

(7) Freigestellt werden sollten Beihilfen, die alle einschlägigen Freistellungskriterien dieser Verordnung erfuellen, sowie alle Beihilferegelungen, bei denen gewährleistet ist, dass etwaige auf der Grundlage einer solchen Regelung gewährte Beihilfen ebenfalls alle einschlägigen Freistellungskriterien dieser Verordnung erfuellen. Aus Gründen einer wirksamen Überwachung und einer nicht zu Lasten der Kontrollmöglichkeiten der Kommission gehenden Verwaltungsvereinfachung sollten Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die unabhängig von einer Beihilferegelung gewährt werden, einen ausdrücklichen Verweis auf diese Verordnung enthalten.

(8) Um Abweichungen in der Auslegung, die zu Wettbewerbsverfälschungen führen könnten, zu vermeiden, die Abstimmung der Maßnahmen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten im Bereich kleiner und mittlerer Unternehmen zu erleichtern und die Transparenz in Verfahrensfragen sowie die Rechtssicherheit zu erhöhen, sollte für die Definition kleiner und mittlerer Unternehmen im Sinne dieser Verordnung die Empfehlung 96/280/EG der Kommission vom 3. April 1996 betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen(5) maßgeblich sein.

(9) Ob eine Beihilfe nach dieser Verordnung mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, ist unter anderem von der Beihilfeintensität bzw. dem in Subventionsäquivalent ausgedrückten Beihilfebetrag abhängig. Die Berechnung des Subventionsäquivalents einer in mehreren Tranchen oder in Form eines zinsgünstigen Darlehens gewährten Beihilfe erfolgt auf der Grundlage der zum Gewährungszeitpunkt geltenden marktüblichen Zinssätze. Im Interesse einer einheitlichen, transparenten und unkomplizierten Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen sollten für die Zwecke dieser Verordnung die marktüblichen Zinssätze als Referenzzinssätze herangezogen werden (bei zinsgünstigen Darlehen muss das Darlehen durch übliche Sicherheiten abgesichert und darf nicht mit ungewöhnlich hohen Risiken behaftet sein). Als Referenzzinssätze sollten die von der Kommission in regelmäßigen Abständen anhand objektiver Kriterien ermittelten und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften sowie im Internet veröffentlichten Zinssätze gelten.

(10) Ausbildungsmaßnahmen wirken sich im Allgemeinen zum Vorteil der gesamten Gesellschaft aus, da sie das Reservoir an qualifizierten Arbeitnehmern vergrößern, aus dem wiederum andere Unternehmen schöpfen können, und dadurch die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie der Gemeinschaft stärken. Sie sind deshalb auch ein wichtiges Element der Beschäftigungsstrategie. Da die Unternehmen in der Gemeinschaft im Allgemeinen zu wenig in die Ausbildung ihrer Beschäftigten investieren, können staatliche Beihilfen dazu beitragen, diese Marktschwäche auszugleichen. Unter bestimmten Bedingungen können staatliche Beihilfen daher als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet und von der Pflicht zur vorherigen Anmeldung freigestellt werden.

(11) Um sicherzustellen, dass die Beihilfen auf das Maß beschränkt bleiben, das zur Erreichung des mit Marktkräften allein nicht zu verwirklichenden Gemeinschaftsziels notwendig ist, sollten bei der Festlegung der zulässigen Beihilfeintensitäten die Art des Ausbildungsvorhabens, die Größe und der Standort des Unternehmens berücksichtigt werden.

(12) Durch allgemeine Ausbildungsmaßnahmen werden übertragbare Qualifikationen erworben, die die Vermittelbarkeit des betreffenden Arbeitnehmers deutlich erhöhen. Da Beihilfen zu dieser Art von Ausbildung den Wettbewerb weniger stark verfälschen, können hier höhere Intensitäten als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen und von der Pflicht zur vorherigen Anmeldung freigestellt werden. Spezifische Ausbildungsmaßnahmen hingegen kommen in erster Linie dem ausbildenden Unternehmen zugute, wodurch sich die Gefahr einer Wettbewerbsverfälschung erhöht; hier muss die zulässige und von der Anmeldungspflicht befreite Beihilfeintensität daher geringer ausfallen.

(13) Für die generell benachteiligten KMU, die, wollen sie in die Ausbildung ihrer Beschäftigten investieren, relativ gesehen höhere Kosten zu tragen haben, sollte die nach dieser Verordnung freigestellte Hoechstintensität der Ausbildungsbeihilfe heraufgesetzt werden.

(14) In Fördergebieten im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a) und c) EG-Vertrag haben Ausbildungsmaßnahmen wegen des dort herrschenden beträchtlichen Ausbildungsdefizits und der höheren Arbeitslosenquote größere externe Effekte. Deshalb sollte für diese Gebiete die nach dieser Verordnung freigestellte Hoechstintensität der Ausbildungsbeihilfe heraufgesetzt werden.

(15) Die Besonderheiten der Ausbildung im Bereich des Seeverkehrs rechtfertigen eine gesonderte Behandlung dieses Bereiches.

(16) Ausbildungsbeihilfen in größerer Höhe sollten von der Kommission vor ihrer Durchführung einzeln geprüft werden. Auf Beihilfen, die einen bestimmten Betrag (1 Mio. EUR) übersteigen, ist die vorliegende Gruppenfreistellungsverordnung daher nicht anwendbar, sondern es gilt das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 3.

(17) Mit anderen Beihilfen (gleich, ob vom Staat, der Region oder der Gemeinde gewährt) oder mit Gemeinschaftsmitteln kumulierte Ausbildungsbeihilfen sollten in Bezug auf dieselben förderfähigen Kosten nur bis zu den in dieser Verordnung angegebenen Hoechstgrenzen freigestellt werden.

(18) Zum Zwecke der Transparenz und einer wirksamen Überwachung im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 sollte ein Standardvordruck für die der Kommission von den Mitgliedstaaten in Kurzform zu übermittelnden Informationen bei Einführung einer Beihilferegelung oder Gewährung einer Einzelbeihilfe unabhängig von einer Beihilferegelung, die aufgrund dieser Verordnung freigestellt ist, entworfen werden. Die betreffenden Angaben sollten anschließend im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden. Aus denselben Gründen sollten den Mitgliedstaaten auch Vorgaben in Bezug auf die von ihnen zu speichernden Angaben betreffend die nach dieser Verordnung freigestellten Ausbildungsbeihilfen gemacht werden. Für den von den Mitgliedstaaten jährlich vorzulegenden Bericht sollte die Kommission Kriterien festlegen, nach denen der Bericht zu erstellen ist, darunter die Vorlage in EDV-gestützter Form, da die entsprechende Technologie inzwischen nahezu überall vorhanden ist.

(19) Aufgrund der bisherigen Erfahrungen der Kommission und der Tatsache, dass die Politik im Bereich der staatlichen Beihilfen im Allgemeinen in regelmäßigen Abständen neu überdacht werden muss, soll die Geltungsdauer dieser Verordnung beschränkt werden. Für den Fall, dass die Verordnung nach Ablauf dieses Zeitraums nicht verlängert wird, sollten nach dieser Verordnung bereits freigestellte Beihilferegelungen für weitere sechs Monate freigestellt bleiben -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für Ausbildungsbeihilfen in allen Wirtschaftsbereichen einschließlich der Tätigkeiten, die die Herstellung, Verarbeitung oder Vermarktung von in Anhang I des Vertrages aufgeführten Waren zum Gegenstand haben.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a) "Beihilfe": alle Maßnahmen, die die Voraussetzungen des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag erfuellen;

b) "kleine und mittlere Unternehmen": Unternehmen im Sinne von Anhang I;

c) "Großunternehmen": Unternehmen, auf die die in Anhang I gegebene Definition von KMU nicht zutrifft;

d) "spezifische Ausbildungsmaßnahmen": Ausbildungsmaßnahmen, die vom Inhalt her in erster Linie unmittelbar an dem gegenwärtigen oder zukünftigen Arbeitsplatz des Beschäftigten in dem begünstigten Unternehmen verwendbar sind und mit denen Qualifikationen vermittelt werden, die nicht oder nur in begrenztem Umfang auf andere Unternehmen oder Arbeitsbereiche übertragbar sind;

e) "allgemeine Ausbildungsmaßnahmen": Ausbildungsmaßnahmen, die vom Inhalt her nicht ausschließlich oder hauptsächlich an dem gegenwärtigen oder zukünftigen Arbeitsplatz des Beschäftigten in dem begünstigten Unternehmen verwendbar sind, sondern mittels derer auf andere Unternehmen und Arbeitsfelder übertragbare Qualifikationen erworben werden, durch die sich die Vermittelbarkeit des Arbeitnehmers deutlich verbessert. Eine allgemeine Ausbildungsmaßnahme liegt z. B. vor,

- wenn sie von mehreren unabhängigen Firmen gemeinsam organisiert ist oder von den Beschäftigten verschiedener Betriebe in Anspruch genommen werden kann oder

- wenn sie von einer Behörde oder einer öffentlichen Einrichtung oder sonstigen Organen oder Gremien, die hierzu von einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft ermächtigt wurden, anerkannt, bescheinigt oder validiert wurde;

f) "Beihilfeintensität": in Prozent der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens ausgedrückte Höhe der Bruttobeihilfe. Alle eingesetzten Beträge sind Beträge vor Abzug der direkten Steuern. Wird die Beihilfe nicht als Zuschuss, sondern in anderer Form gewährt, bestimmt sich die Höhe der Beihilfe nach ihrem Subventionsäquivalent. In mehreren Tranchen gezahlte Beihilfen werden zum Zeitpunkt ihrer Gewährung abgezinst. Der Zinssatz, der für die Abzinsung und die Berechnung der Beihilfeintensität bei einem zinsgünstigen Darlehen anzusetzen ist, ist der zum Zeitpunkt der Gewährung geltende Referenzsatz;

g) "benachteiligte Arbeitnehmer":

- Jugendliche unter 25 Jahren, die bisher noch keine reguläre bezahlte Erstanstellung gefunden haben, während der ersten sechs Monate nach der Einstellung,

- Personen mit schweren körperlichen, geistigen oder psychologischen Beeinträchtigungen, die dennoch auf dem Arbeitsmarkt verwendbar sind,

- Wanderarbeitnehmer, die zwecks Aufnahme einer Tätigkeit ihren Aufenthaltsort in einen anderen Mitgliedstaat verlegen oder verlegt haben oder sich in der Gemeinschaft niederlassen und berufsbildenden und/oder Fremdsprachenunterricht benötigen,

- Personen über 45 Jahre ohne Abitur oder einen vergleichbaren Abschluss;

- Personen, die nach mindestens dreijähriger Unterbrechung wieder in das Erwerbsleben eintreten wollen, vor allem solche, die ihre Tätigkeit wegen der Unvereinbarkeit von Beruf und Familie aufgegeben haben, während der ersten sechs Monate nach der Einstellung,

- Langzeitarbeitslose, d. h. Personen, die während zwölf aufeinanderfolgenden Monaten erwerbslos waren, während der ersten sechs Monate nach der Einstellung.

Artikel 3

Freistellungsvoraussetzungen

(1) Außerhalb von Beihilferegelungen gewährte Einzelbeihilfen, die alle Voraussetzungen dieser Verordnung erfuellen, sind im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und unterliegen nicht der Anmeldungspflicht nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag, wenn darin ausdrücklich auf diese Verordnung verwiesen und der Titel der Verordnung sowie die Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften angegeben wird.

(2) Beihilferegelungen, die alle Voraussetzungen der Verordnung erfuellen, sind im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und unterliegen nicht der Anmeldungspflicht nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag, wenn sie folgenden Anforderungen entsprechen:

a) Die Beihilfen, die nach der fraglichen Regelung gewährt werden können, erfuellen sämtliche Freistellungsvoraussetzungen dieser Verordnung.

b) In der Regelung wird ausdrücklich auf diese Verordnung verwiesen und der Titel der Verordnung sowie die Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften angegeben.

(3) Auf der Grundlage der in Absatz 2 genannten Regelungen gewährte Beihilfen sind im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und unterliegen nicht der Anmeldungspflicht nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag, wenn sie alle Voraussetzungen dieser Verordnung unmittelbar erfuellen.

Artikel 4

Freigestellte Ausbildungsbeihilfen

(1) Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen für Ausbildungszwecke müssen die in den Absätzen 2 bis 7 genannten Voraussetzungen erfuellen.

(2) Die Intensität von Beihilfen für spezifische Ausbildungsmaßnahmen darf bei Großunternehmen 25 % und bei kleinen und mittleren Unternehmen 35 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.

Für Unternehmen in Fördergebieten im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag ist ein Aufschlag von 5 Prozentpunkten und für Unternehmen in Fördergebieten im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag von 10 Prozentpunkten zulässig.

(3) Die Intensität von Beihilfen für allgemeine Ausbildungsmaßnahmen darf bei Großunternehmen 50 % und bei kleinen und mittleren Unternehmen 70 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.

Für Unternehmen in Fördergebieten im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) des Vertrages ist ein Aufschlag von 5 Prozentpunkten und für Unternehmen in Fördergebieten im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag von 10 Prozentpunkten zulässig.

(4) Bei Ausbildungsmaßnahmen zugunsten von benachteiligten Arbeitnehmern erhöhen sich die in den Absätzen 2 und 3 genannten Beihilfehöchstintensitäten um 10 Prozentpunkte.

(5) Soll die Beihilfe für eine Ausbildungsmaßnahme gewährt werden, die sowohl spezifische als auch allgemein verwertbare Qualifikationen vermittelt, und ist eine gesonderte Berechnung nach Ausbildungsbausteinen nicht möglich, bestimmt sich die Ausbildungsintensität nach Absatz 2. Dies gilt auch für den Fall, dass sich nicht genau bestimmen lässt, ob es sich bei dem Vorhaben um eine spezifische oder eine allgemeine Ausbildungsmaßnahme handelt.

(6) Im Bereich des Seeverkehrs dürfen Beihilfen unabhängig davon, ob sie für allgemeine oder spezifische Ausbildungsmaßnahmen bestimmt sind, bis zu einer Intensität von 100 % gewährt werden, wenn folgende Bedingungen erfuellt sind:

a) der Auszubildende darf kein aktives, sondern muss ein zusätzliches Besatzungsmitglied sein;

b) die Ausbildung muss an Bord von Schiffen, die im Gemeinschaftsregister eingetragen sind, durchgeführt werden.

(7) Folgende Kosten eines Ausbildungsvorhabens sind beihilfefähig:

a) Personalkosten für die Ausbilder,

b) Reisespesen der Ausbilder und der Auszubildenden,

c) sonstige laufende Aufwendungen wie Materialien und Ausstattung,

d) Abschreibung von Werkzeugen und Ausrüstungsgegenständen gemäß dem Anteil ihrer ausschließlichen Verwendung für das Ausbildungsvorhaben,

e) Kosten für Beratungsdienste, betreffend die Ausbildungsmaßnahme,

f) Personalkosten für Ausbildungsteilnehmer bis zur Höhe der Gesamtsumme der unter den Buchstaben a) bis e) genannten beihilfefähigen Kosten. Hierbei sind nur die tatsächlichen abgeleisteten Ausbildungsstunden nach Abzug aller produktiven Stunden oder deren Äquivalent zu berücksichtigen.

Die beihilfefähigen Kosten müssen belegbar, transparent und nach Posten aufgeschlüsselt sein.

Artikel 5

Einzelbeihilfen größeren Umfangs

Die Freistellung gilt nicht für Beihilfen, deren Höhe für ein einzelnes Ausbildungsvorhaben eines Unternehmens 1 Mio. EUR übersteigt.

Artikel 6

Kumulierung

(1) Die in Artikel 4 und 5 genannten Beihilfeobergrenzen gelten unabhängig davon, ob das Vorhaben ganz aus staatlichen Mitteln oder teilweise aus Gemeinschaftsmitteln finanziert wird.

(2) In Bezug auf dieselben förderfähigen Kosten dürfen nach dieser Verordnung freigestellte Beihilfen nicht mit sonstigen Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag oder anderen Gemeinschaftsmitteln kumuliert werden, wenn die nach dieser Verordnung zulässige maximale Beihilfeintensität dadurch überschritten wird.

Artikel 7

Transparenz und Überwachung

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission binnen 20 Arbeitstagen nach Erlass einer Beihilferegelung oder Gewährung einer nicht unter eine Beihilferegelung fallenden Einzelbeihilfe auf der Grundlage dieser Freistellungsverordnung eine Kurzbeschreibung der Maßnahme nach dem in Anhang II beschriebenen Muster, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird.

(2) Die Mitgliedstaaten halten ausführliche Aufzeichnungen über die nach dieser Verordnung freigestellten Beihilferegelungen und darunter fallende Einzelbeihilfen sowie über die nach dieser Verordnung freigestellten Einzelbeihilfen, die unabhängig von einer bestehenden Beihilferegelung gewährt wurden, zur Verfügung. Aus den Aufzeichnungen muss zu entnehmen sein, ob die in dieser Verordnung genannten Freistellungsvoraussetzungen erfuellt sind. Die Aufzeichnungen über Einzelbeihilfen sind während zehn Jahren vom Zeitpunkt ihrer Gewährung an gerechnet zur Verfügung zu halten; bei Beihilferegelungen beträgt diese Frist zehn Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem zum letzten Mal eine Einzelbeihilfe nach der fraglichen Regelung gewährt wurde. Die Kommission kann von dem betreffenden Mitgliedstaat schriftlich alle Informationen anfordern, die ihrer Ansicht nach nötig sind, um zu beurteilen, ob die Freistellungsvoraussetzungen erfuellt sind. Die Informationen sind der Kommission binnen zwanzig Arbeitstagen zu übermitteln, sofern die Frist in dem Auskunftsverlangen nicht verlängert wurde.

(3) Die Mitgliedstaaten erstellen in der in Anhang III vorgegebenen Form einen Jahresbericht über die Anwendung dieser Verordnung unabhängig davon, ob sich die Anwendung über ein ganzes Kalenderjahr oder nur Teile hiervon erstreckt. Der Bericht sollte auch in EDV-gestützter Form vorgelegt werden. Er ist der Kommission spätestens drei Monate nach Ablauf des Berichtszeitraums zu übermitteln.

Artikel 8

Inkrafttreten und Geltungsdauer

(1) Die Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt bis zum 31. Dezember 2006.

(2) Nach Ablauf der Geltungsdauer dieser Verordnung bleiben die danach freigestellten Beihilferegelungen noch während einer Anpassungsfrist von sechs Monaten freigestellt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Januar 2001

Für die Kommission

Mario Monti

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 142 vom 14.5.1998, S. 1.

(2) ABl. C 89 vom 28.3.2000, S. 8.

(3) ABl. C 343 vom 11.11.1998, S. 10.

(4) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80.

(5) ABl. L 107 vom 30.4.1996, S. 4.

ANHANG I

Definition kleiner und mittlerer Unternehmen

(Auszug aus der Empfehlung 96/280/EG der Kommission vom 3. April 1996 betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 107 vom 30.4.1996, S. 4))

"Artikel 1

(1) Die kleinen und mittleren Unternehmen, nachstehend 'KMU' genannt, werden definiert als Unternehmen, die

- weniger als 250 Personen beschäftigen und

- einen Jahresumsatz

- von höchstens 40 Mio. EUR oder eine Jahresbilanzsumme

- von höchstens 27 Mio. EUR haben und

- die das in Absatz 3 definierte Unabhängigkeitskriterium erfuellen.

(2) Für den Fall, dass eine Unterscheidung zwischen kleinen und mittleren Unternehmen erforderlich ist, werden die 'kleinen' definiert als Unternehmen, die

- weniger als 50 Personen beschäftigen und

- einen Jahresumsatz

- von höchstens 7 Mio. EUR oder eine Jahresbilanzsumme

- von höchstens 5 Mio. EUR haben und

- die das in Absatz 3 definierte Unabhängigkeitskriterium erfuellen.

(3) Als unabhängig gelten Unternehmen, die nicht zu 25 % oder mehr des Kapitals oder der Stimmenanteile im Besitz von einem oder von mehreren Unternehmen gemeinsam stehen, welche die Definition der KMU bzw. der kleinen Unternehmen nicht erfuellen. Dieser Schwellenwert kann in zwei Fällen überschritten werden:

- wenn das Unternehmen im Besitz von öffentlichen Beteiligungsgesellschaften, Risikogesellschaften oder institutionellen Anlegern steht und diese weder einzeln noch gemeinsam Kontrolle über das Unternehmen ausüben;

- wenn aufgrund der Kapitalstreuung nicht ermittelt werden kann, wer die Anteile hält, und das Unternehmen erklärt, dass es nach bestem Wissen davon ausgehen kann, dass es nicht zu 25 % oder mehr seines Kapitals im Besitz von einem oder von mehreren Unternehmen gemeinsam steht, die die Definition der KMU bzw. der kleinen Unternehmen nicht erfuellen.

(4) Zur Berechnung der in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Schwellenwerte müssen die Zahlen des jeweiligen Unternehmens sowie alle Unternehmen, von denen es direkt oder indirekt 25 % oder mehr des Kapitals oder der Stimmenanteile hält, addiert werden.

(5) Soweit es erforderlich ist, zwischen Kleinstunternehmen und anderen mittelständischen Unternehmen zu unterscheiden, werden diese als Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten definiert.

(6) Über- oder unterschreitet ein Unternehmen an einem Bilanzstichtag die genannten Schwellenwerte für die Beschäftigtenzahl, den Umsatz oder die Bilanzsumme, so verliert oder erwirbt es dadurch den Status eines KMU, eines mittleren Unternehmens, eines kleinen Unternehmens oder eines Kleinstunternehmens erst dann, wenn sich die Über- oder Unterschreitung in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren wiederholt.

(7) Die Beschäftigtenzahl entspricht der Zahl der Jahresarbeitseinheiten (JAE), d. h. der Anzahl der während eines Jahres beschäftigten Vollzeitarbeitnehmer. Teilzeitbeschäftigte und Saisonarbeitnehmer werden nur entsprechend ihres Anteils an den JAE berücksichtigt. Grundlage für die Berechnung ist der letzte durchgeführte Jahresabschluss.

(8) Die Schwellenwerte für den Umsatz und die Bilanzsumme beziehen sich ebenfalls auf den letzten durchgeführten Jahresabschluss. Bei einem neugegründeten Unternehmen, das noch keinen Abschluss für einen vollständigen Rechnungszeitraum vorlegen kann, werden die entsprechenden Werte im laufenden Geschäftsjahr nach Treu und Glauben geschätzt."

ANHANG II

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ANHANG III

Form des der Kommission zu übermittelnden periodischen Berichts

Standardangaben für den Jahresbericht über Beihilferegelungen, die unter die gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates erlassenen Gruppenfreistellungsverordnungen fallen

Die Berichte, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß der aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates erlassenen Gruppenfreistellungsverordnungen zu übermitteln haben, sind unter Verwendung nachstehender Standardangaben zu erstellen.

Nach Möglichkeit sind die Berichte zudem auf einem Datenträger zu übermitteln.

Erforderliche Angaben für alle Beihilferegelungen, die unter die aufgrund von Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates erlassenen Freistellungsverordnungen fallen

1. Bezeichnung der Beihilferegelung

2. Anwendbare Freistellungverordnung der Kommission

3. Ausgaben:

Die Ausgaben sind für alle in der Regelung angewandten Beihilfeelemente (z. B. Zuschuss, zinsgünstiges Darlehen, Bürgschaft) getrennt auszuweisen und in Euro bzw. gegebenenfalls in der jeweiligen Landeswährung anzugeben. Bei Steuervergünstigungen sind die jährlichen Einnahmeausfälle anzugeben. In Ermangelung genauer Zahlen kann es sich auch um Schätzwerte handeln.

Die Zahlen betreffend die Ausgaben sollten auf folgender Grundlage geliefert werden:

Für das jeweilige Berichtsjahr aufgeschlüsselt nach den in der Regelung angewandten Beihilfeelementen (z. B. Zuschuss, zinsgünstiges Darlehen, Bürgschaft).

3.1. Mittelbindungen, (geschätzter) Steuerausfall oder sonstige Einnahmeausfälle, Bürgschaftsleistungen usw. für alle neuen Förderprojekte. Bei Bürgschaftsregelungen ist die Gesamtsumme der neu ausgereichten Bürgschaften anzugeben.

3.2. Tatsächliche Zahlungen, (geschätzter) Steuerausfall oder sonstige Einnahmeausfälle, Bürgschaftsleistungen usw. für alle neuen und laufenden Förderprojekte. Bei Bürgschaftsregelungen ist Folgendes anzugeben: Gesamtgarantiesumme, Einnahmen aus Gebühren, Einnahmen aufgrund des Erlöschens der Bürgschaft, fällige Zahlungen infolge des Eintritts des Garantiefalls, laufendes Betriebsergebnis.

3.3. Zahl der neu geförderten Projekte.

3.4. Geschätzte Anzahl der durch die Projekte neu geschaffenen oder erhaltenen Arbeitsplätze (sofern zutreffend).

3.5. Geschätzter Gesamtumfang neu geförderter Investitionsvorhaben.

3.6. Regionale Aufschlüsselung der unter 3.1 aufgeführten Ausgaben entweder nach Regionen der NUTS-Ebene 2(1) oder darunter oder nach Fördergebieten gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a), Buchstabe c) und Nicht-Fördergebieten.

3.7. Sektorale Aufschlüsselung der unter 3.1 aufgeführten Ausgaben nach Wirtschaftszweigen (ist mehr als nur ein Wirtschaftszweig betroffen, sind die Ausgaben anteilig auszuweisen):

- Landwirtschaft

- Fischerei und/oder Aquakultur

- Bergbau

- Verarbeitende Industrie:

Stahl

Schiffbau

Kunstfaserindustrie

Kfz-Industrie

Sonstige (bitte angeben)

- Dienstleistungen

Seeverkehr

Sonstige Beförderungsleistungen

Finanzdienstleistungen

Sonstige Dienstleistungen (bitte angeben)

- Sonstige Wirtschaftszweige (bitte angeben)

4. Sonstige zweckdienliche Auskünfte und Bemerkungen

(1) NUTS-Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik in der EG.

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