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Document 32001L0100

    Richtlinie 2001/100/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Dezember 2001 zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 16 vom 18.1.2002, p. 32–34 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/01/2013; Aufgehoben durch 32007R0715

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2001/100/oj

    32001L0100

    Richtlinie 2001/100/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Dezember 2001 zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. L 016 vom 18/01/2002 S. 0032 - 0034


    Richtlinie 2001/100/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

    vom 7. Dezember 2001

    zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

    auf Vorschlag der Kommission(1),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

    gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Bei der Richtlinie 70/220/EWG des Rates(4) handelt es sich um eine der Einzelrichtlinien des durch die Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger(5) eingeführten Typgenehmigungsverfahrens.

    (2) Mit der Richtlinie 98/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG des Rates(6) wurden besondere Emissionsgrenzwerte für Kohlenmonoxid und Kohlenwasserstoffe sowie eine neue Prüfung zur Messung dieser Emissionen bei niedrigen Temperaturen eingeführt, um das Verhalten der emissionsmindernden Einrichtungen von Fahrzeugen der Klasse M1 und der Klasse N1, Typ I, mit Fremdzündungsmotor an die in der Praxis angetroffenen Umgebungsbedingungen anzupassen.

    (3) Die Kommission hat für Fahrzeuge der Klasse N1, Typen II und III, mit Fremdzündungsmotor geeignete Niedrigtemperatur-Emissionsgrenzwerte festgelegt. Es sollten nunmehr auch Fahrzeuge der Klasse M1 mit Fremdzündungsmotor mit mehr als sechs Sitzplätzen und Fahrzeuge der Klasse M1 mit Fremdzündungsmotor mit einer Hoechstmasse von über 2500 kg, die bisher ausgeschlossen waren, in den Geltungsbereich der Niedrigtemperaturprüfung aufgenommen werden.

    (4) Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotor, die nur mit gasförmigem Kraftstoff (LPG oder NG) angetrieben werden, sollten aufgrund ihrer Emissionsmerkmale von der Niedrigtemperaturprüfung befreit werden. Fahrzeuge, bei denen das Benzinantriebssystem nur für Notfälle oder zum Starten eingebaut ist und der Kraftstofftank nicht mehr als 15 Liter Benzin fasst, sollten als Fahrzeuge angesehen werden, die nur mit einem gasförmigen Kraftstoff angetrieben werden können.

    (5) Die Niedrigtemperatur-Emissionsprüfung sollte an die Emissionsprüfung bei normaler Umgebungstemperatur angeglichen werden. Die Niedrigtemperaturprüfung ist daher auf Fahrzeuge der Klassen M und N mit einer Hoechstmasse von bis zu 3500 kg beschränkt.

    (6) Die Richtlinie 70/220/EWG sollte entsprechend geändert werden -

    HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Anhänge I und VII der Richtlinie 70/220/EWG werden entsprechend dem Anhang dieser Richtlinie geändert.

    Artikel 2

    (1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens neun Monate nach ihrem Inkrafttreten nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

    Wenn die Mitgliedstaaten solche Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

    (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

    Artikel 3

    Diese Richtlinie tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Artikel 4

    Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 2001.

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Die Präsidentin

    N. Fontaine

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    I. Durant

    (1) ABl. C 365 E vom 19.12.2000, S. 268.

    (2) ABl. C 139 vom 11.5.2001, S. 1.

    (3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 15. Mai 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 16. Oktober 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 14. November 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (4) ABl. L 76 vom 6.4.1970, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 35 vom 6.2.2001, S. 34).

    (5) ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 203 vom 10.8.2000, S. 9).

    (6) ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 1.

    ANHANG

    ÄNDERUNGEN DES ANHANGS I DER RICHTLINIE 70/220/EWG

    1. In der Tabelle I.5.2 erhält die Zeile "Typ VI" folgende Fassung:

    ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

    2. Abschnitt 5.3.5 wird wie folgt geändert:

    Der Verweis auf die Fußnote 1 und die Fußnote 1 entfallen.

    3. Abschnitt 5.3.5.1 erhält folgende Fassung: "5.3.5.1. Diese Prüfung ist an allen Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 mit Fremdzündungsmotor, außer an Fahrzeugen, die nur mit einem gasförmigen Kraftstoff (LPG oder NG) angetrieben werden, durchzuführen. Fahrzeuge, die sowohl mit Benzin als auch mit einem gasförmigen Kraftstoff angetrieben werden können, bei denen das Benzinantriebssystem jedoch nur für Notfälle oder zum Starten eingebaut ist und der Kraftstofftank nicht mehr als 15 Liter Benzin fasst, werden in Bezug auf die Prüfung Typ VI als Fahrzeuge angesehen, die nur mit einem gasförmigen Kraftstoff angetrieben werden können.

    Fahrzeuge, die sowohl mit Benzin als auch mit LPG oder NG angetrieben werden können, werden bei der Prüfung des Typs VI nur mit Benzin geprüft.

    Dieser Abschnitt gilt für neue Typen von Fahrzeugen der Klasse M1 und der Klasse N1, Typ I, mit Ausnahme von Fahrzeugen mit mehr als sechs Sitzplätzen und Fahrzeugen mit einer Hoechstmasse von über 2500 kg(1).

    Ab dem 1. Januar 2003 gilt dieser Abschnitt für neue Typen von Fahrzeugen der Klasse N1, Typen II und III, neue Typen von Fahrzeugen der Klasse M1 mit mehr als sechs Sitzplätzen und neue Typen von Fahrzeugen der Klasse M1 mit einer Hoechstmasse von über 2500 kg bis zu einschließlich 3500 kg."

    4. Die Tabelle in Abschnitt 5.3.5.2 erhält folgende Fassung:

    ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

    ÄNDERUNGEN DES ANHANGS VII DER RICHTLINIE 70/220/EWG

    5. Der erste Satz des Abschnitts 1 erhält folgende Fassung: "1. Dieser Anhang gilt nur für Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotor im Sinne des Abschnitts 5.3.5 des Anhangs I."

    6. Der erste Satz des Abschnitts 2.1.1 erhält folgende Fassung: "2.1.1. Dieses Kapitel betrifft die erforderliche Ausrüstung für Niedrigtemperatur-Emissionsprüfungen an Fahrzeugen mit Fremdzündungsmotor im Sinne des Abschnitts 5.3.5 des Anhangs I."

    7. In Abschnitt 4.3.3 entfallen der Verweis auf die Fußnote 1 und die Fußnote 1.

    (1) Dieser Abschnitt gilt für neue Typen ab 1. Januar 2002.

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