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Document 32001E0443

Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 11. Juni 2001 zum Internationalen Strafgerichtshof

ABl. L 155 vom 12.6.2001, p. 19–20 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 15/06/2003; Aufgehoben und ersetzt durch 32003E0444

ELI: http://data.europa.eu/eli/compos/2001/443/oj

32001E0443

Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 11. Juni 2001 zum Internationalen Strafgerichtshof

Amtsblatt Nr. L 155 vom 12/06/2001 S. 0019 - 0020


Gemeinsamer Standpunkt des Rates

vom 11. Juni 2001

zum Internationalen Strafgerichtshof

(2001/443/GASP)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Festigung der Rechtsstaatlichkeit und die Achtung der Menschenrechte sowie die Wahrung des Friedens und die Stärkung der internationalen Sicherheit entsprechend der Charta der Vereinten Nationen und im Einklang mit Artikel 11 des EU-Vertrags sind für die Union von grundlegender und vorrangiger Bedeutung.

(2) Das von der Bevollmächtigtenkonferenz in Rom angenommene Statut des Internationalen Strafgerichtshofs haben 139 Staaten unterzeichnet und 32 Staaten ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten; es tritt in Kraft, sobald die 60. Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt worden ist.

(3) Die Grundsätze des Römischen Statuts sowie die Grundregeln für die Arbeitsweise des Internationalen Gerichtshofs entsprechen voll und ganz den Grundsätzen und Zielen der Union.

(4) Die schweren Straftaten, für die der Gerichtshof zuständig ist, gehen alle Mitgliedstaaten an und sie sind entschlossen, zusammenzuarbeiten, um diese Straftaten zu verhüten und dem Umstand, dass Täter straffrei ausgehen, ein Ende zu setzen.

(5) Die Union ist davon überzeugt, dass die Einhaltung der Regeln des humanitären Völkerrechts und der Menschenrechte für die Wahrung des Friedens und die Festigung der Rechtsstaatlichkeit notwendig ist.

(6) Deshalb ist zu wünschen, dass das Statut bald in Kraft tritt, und die Union wird sich mit aller Entschlossenheit dafür einsetzen, dass die erforderliche Anzahl von Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden erreicht wird, und zur vollständigen Anwendung des Römischen Statuts beitragen.

(7) Am 19. November 1998, 6. Mai 1999 und 18. Januar 2001 hat das Europäische Parlament Entschließungen zur Ratifizierung des Vertrags von Rom zur Einsetzung des ständigen Internationalen Strafgerichtshofs angenommen; die Kommission hat dem Europäischen Parlament und dem Rat am 8. Mai 2000 eine Mitteilung über die Rolle der Europäischen Union bei der Förderung der Menschenrechte und der Demokratisierung in Drittländern übermittelt.

(8) In der Schlussakte der Konferenz von Rom wurde eine Vorbereitungskommission eingesetzt, die Vorschläge - unter anderem für Übereinkünfte, die für die praktische Arbeit des Gerichtshofs erforderlich sind - ausarbeiten soll, damit sie auf der Vertragsstaatenkonferenz angenommen werden können.

(9) Mit der Übereinkunft über das Römische Statut ist es gelungen, ein sorgfältig austariertes Gleichgewicht zwischen unterschiedlichen Rechtssystemen und Interessen herzustellen, und unter voller Wahrung der Integrität des Statuts, der alle Mitgliedstaaten verpflichtet sind, konnten vor dem 30. Juni 2000 die ersten Entwürfe für Übereinkünfte über die Straftatbestandsmerkmale und über die Verfahrensordnung und Beweisregeln fertig gestellt werden.

(10) Die Union stellt fest, dass die im Römischen Statut verankerten Grundsätze und Bestimmungen des internationalen Strafrechts in anderen internationalen Übereinkünften zu berücksichtigen sind.

(11) Die Union ist davon überzeugt, dass im Interesse der uneingeschränkten Wirksamkeit des Internationalen Strafgerichtshofs zu wünschen ist, dass alle Länder dem Römischen Statut beitreten, und ist deshalb der Auffassung, dass Initiativen zugunsten der Annahme des Statuts gefördert werden sollten, sofern sie dem Geist und dem Buchstaben des Statuts entsprechen.

(12) Die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten sollten die praktischen Maßnahmen, die für die Errichtung des Gerichtshofs und die Anwendung des Statuts erforderlich sind, uneingeschränkt unterstützen -

HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT ANGENOMMEN:

Artikel 1

(1) Die Errichtung des Internationalen Strafgerichtshofs zum Zwecke der Verhütung und Eindämmung der schweren Straftaten, die in seine Zuständigkeit fallen, stellt ein wichtiges Mittel zur Förderung der Achtung des humanitären Völkerrechts und der Menschenrechte dar, das somit gemäß den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen zu Freiheit, Sicherheit, Gerechtigkeit und Rechtsstaatlichkeit sowie zur Wahrung des Friedens und zur Stärkung der internationalen Sicherheit beiträgt.

(2) Ziel dieses Gemeinsamen Standpunkts ist es, ein baldiges Inkrafttreten des Römischen Statuts und die Errichtung des Gerichtshofs weiterhin anzustreben und zu unterstützen.

Artikel 2

(1) Als Beitrag zu dem Ziel eines baldigen Inkrafttretens des Statuts setzen die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten alles daran, um diesen Prozess voranzutreiben, indem sie bei Verhandlungen oder politischen Dialogen mit Drittstaaten, Staatengruppen oder einschlägigen regionalen Organisationen, wann immer dies angebracht ist, zur Sprache bringen, dass möglichst viele Staaten das Römische Statut ratifizieren, annehmen, genehmigen oder ihm beitreten sollten und dass dieses Statut angewandt werden muss.

(2) Die Union und ihre Mitgliedstaaten wirken auch mit anderen Mitteln auf ein baldiges Inkrafttreten und eine baldige Anwendung des Statuts hin, beispielsweise durch die Annahme von Initiativen für die Verbreitung der Werte, Grundsätze und Bestimmungen des Römischen Statuts und der dazugehörenden Übereinkünfte.

(3) Die Mitgliedstaaten geben ihre eigenen Erfahrungen in Bezug auf Fragen der Anwendung des Statuts an alle interessierten Staaten weiter und fördern das genannte Ziel gegebenenfalls auch in anderer Form.

Artikel 3

Die Union und ihre Mitgliedstaaten unterstützen, auch mit praktischen Maßnahmen, die baldige Errichtung und das ordnungsgemäße Funktionieren des Gerichtshofs. Sie unterstützen die baldige Einführung eines geeigneten Planungsverfahrens, damit die konkrete Errichtung des Gerichtshofs vorbereitet werden kann.

Artikel 4

Der Rat koordiniert gegebenenfalls die Maßnahmen, die die Europäische Union und die Mitgliedstaaten zur Anwendung der Artikel 2 und 3 treffen.

Artikel 5

Der Rat stellt fest, dass die Kommission beabsichtigt, ihre Tätigkeit auf die Erreichung der Ziele und Prioritäten dieses Gemeinsamen Standpunkts auszurichten, gegebenenfalls durch einschlägige Gemeinschaftsmaßnahmen.

Artikel 6

In den Verhandlungen über die Übereinkünfte nach Entschließung F der Schlussakte der Bevollmächtigtenkonferenz von Rom und bei der Ausführung der darin vorgesehenen Arbeiten tragen die Mitgliedstaaten zur baldigen Fertigstellung dieser Übereinkünfte bei und unterstützen Lösungen, die dem Geist und Buchstaben des Römischen Statuts entsprechen, wobei sie berücksichtigen, dass für größtmögliche Beteiligung daran gesorgt werden muss.

Artikel 7

Der Rat überprüft diesen Gemeinsamen Standpunkt alle sechs Monate.

Artikel 8

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Artikel 9

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt veröffentlicht.

Geschehen zu Luxemburg am 11. Juni 2001.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. Lindh

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