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Document 32001D0824

2001/824/EG,Euratom: Beschluss des Rates vom 16. November 2001 über einen weiteren Beitrag der Europäischen Gemeinschaft an die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung zu dem Fonds für die Ummantelung des Tschernobyl-Reaktors

ABl. L 308 vom 27.11.2001, p. 25–27 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2006; Aufgehoben durch 32007R0300

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/824/oj

32001D0824

2001/824/EG,Euratom: Beschluss des Rates vom 16. November 2001 über einen weiteren Beitrag der Europäischen Gemeinschaft an die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung zu dem Fonds für die Ummantelung des Tschernobyl-Reaktors

Amtsblatt Nr. L 308 vom 27/11/2001 S. 0025 - 0027


Beschluss des Rates

vom 16. November 2001

über einen weiteren Beitrag der Europäischen Gemeinschaft an die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung zu dem Fonds für die Ummantelung des Tschernobyl-Reaktors

(2001/824/EG, Euratom)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 203,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Gemeinschaft verfolgt eine konsequente Politik zur Unterstützung der Ukraine bei ihren Bemühungen, die Folgen des Nuklearunfalls vom 26. April 1986 im Kernkraftwerk Tschernobyl zu beseitigen, und leistete bereits in den Jahren 1999-2000 gemäß dem Beschluss 98/381/EG, Euratom des Rates(3) einen Beitrag in Höhe von 90,5 Mio. EUR zum Fonds für die Ummantelung des Tschernobyl-Reaktors, der bei der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) errichtet wurde.

(2) Als Verwalter des Fonds für die Ummantelung des Tschernobyl-Reaktors bestätigte die EBWE im Vorfeld der Geberkonferenz vom 5. Juli 2000 in Berlin, dass der ursprüngliche Fälligkeitsplan für Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen weiterhin Gültigkeit besitzt, und wies daher auf die Notwendigkeit einer Auffuellung des Fonds bis 2000/2001 hin. Auf dieser Konferenz sagte die Gemeinschaft dann auch einen weiteren Beitrag in Höhe von 100 Mio. EUR für die Jahre 2001-2004 zu.

(3) Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 99/2000 des Rates vom 29. Dezember 1999 über die Unterstützung der Partnerstaaten in Osteuropa und Mittelasien(4) weist in Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe c) den "Beitrag zu einschlägigen, von der EU unterstützten Initiativen wie der G7/EU-Initiative zur Stilllegung von Tschernobyl" als Priorität im Bereich der nuklearen Sicherheit aus.

(4) Gemäß der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 6. September 2000 sollte die finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft für die nukleare Sicherheit in den Neuen Unabhängigen Staaten und den mittel- und osteuropäischen Ländern aus vorhandenen Tacis-Mitteln finanziert werden oder zulasten einer neuen Haushaltslinie für die Hilfe an diese Partnerländer gehen.

(5) Bei Zuschüssen aus dem Fonds für die Ummantelung des Tschernobyl-Reaktors gelten die Auftragsvergabevorschriften der EBWE, wobei die Auftragsvergabe sich grundsätzlich auf Dienstleistungen und Waren aus den Ländern der Beitragszahler bzw. aus Ländern, in denen die EBWE tätig ist, beschränken sollte. Diese Vorschriften stimmen nicht in vollem Umfang mit denjenigen überein, die bei der direkten Finanzierung im Rahmen von Tacis zur Anwendung gelangen; letztere können daher nicht für den Beitrag, der Gegenstand dieses Beschlusses ist, gelten.

(6) Es ist allerdings angebracht, dass im Hinblick auf die Auftragsvergabe gemäß der Satzung des Fonds für die Ummantelung des Tschernobyl-Reaktors bei der EBWE keine Diskriminierung zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten stattfindet, und zwar unabhängig davon, ob sie jeweils eine Zuschuss-vereinbarung mit der EBWE geschlossen haben oder nicht.

(7) Die zum Erlass dieses Beschlusses erforderlichen Befugnisse sind nur in Artikel 308 EG-Vertrag und Artikel 203 Euratom-Vertrag vorgesehen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Gemeinschaft leistet an die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) zu dem Fonds für die Ummantelung des Tschernobyl-Reaktors einen Beitrag von 100 Mio. EUR für die Jahre 2001 bis 2004.

Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen der Finanziellen Vorausschau bewilligt.

Artikel 2

(1) Die Kommission verwaltet den Beitrag zu dem Fonds für die Ummantelung des Tschernobyl-Reaktors nach Maßgabe der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften und insbesondere nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen und effizienten Haushaltsführung.

Die Kommission stellt der Haushaltsbehörde und dem Rechnungshof alle einschlägigen Informationen zur Verfügung und holt auf deren Wunsch bei der EBWE alle zusätzlichen Informationen über die Verwaltung des Fonds für die Ummantelung des Tschernobyl-Reaktors ein, soweit sie den Beitrag der Gemeinschaft betreffen.

(2) Die Kommission trägt dafür Sorge, dass es bei der Auftragsvergabe im Zusammenhang mit Zuschüssen aus dem Fonds zu keiner Diskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten kommt.

Artikel 3

Der Beitrag der Gemeinschaft ist gemäß Artikel II Abschnitt 2.02 der Satzung des Fonds für die Ummantelung des Tschernobyl-Reaktors Gegenstand einer Vereinbarung in Form eines Briefwechsels zwischen der Kommission und der EBWE.

Die Briefe entsprechen den im Anhang aufgeführten Mustern.

Artikel 4

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen jährlichen Bericht über die Fortschritte bei der Durchführung des Fonds für die Ummantelung des Tschernobyl-Reaktors vor.

Geschehen zu Brüssel am 16. November 2001.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. Verwilghen

(1) ABl. L 240 E vom 28.8.2001, S. 157.

(2) Stellungnahme vom 24. Oktober 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. L 171 vom 17.6.1998, S. 31.

(4) ABl. L 12 vom 18.1.2000, S. 1.

ANHANG

Entwurf einer Beitragsvereinbarung zwischen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) in Form eines Briefwechsels

Schreiben des ermächtigten Mitglieds der Kommission an den Präsidenten der EBWE

Sehr geehrter Herr Präsident,

ich freue mich, im Namen der Kommission bestätigen zu können, dass die Europäische Gemeinschaft einen erneuten Beitrag in Höhe von 100 Mio. EUR zu dem Fonds für die Ummantelung des Tschernobyl-Reaktors gemäß Artikel II Abschnitt 2.02 der Satzung des Fonds leisten wird.

Dieser erneute Beitrag wird - vorbehaltlich der erforderlichen Ermächtigungen der Haushaltsbehörde - in Form von vier Jahresbeiträgen über den Zeitraum 2001-2004 geleistet.

Wie bei der ersten Beitragsvereinbarung bereits der Fall war, ersuche ich die EBWE um ihre Zustimmung zu den folgenden Bestimmungen, die Teil dieser Beitragsvereinbarung sind:

1. Die Kommission stellt ihrer Haushaltsbehörde und dem Rechnungshof alle einschlägigen Informationen zur Verfügung und holt auf deren Wunsch bei der EBWE alle zusätzlichen Informationen über die Verwaltung des Fonds für die Ummantelung des Tschernobyl-Reaktors ein, soweit sie den Beitrag der Gemeinschaft betreffen.

2. Dem Rechnungshof kann darüber hinaus die Möglichkeit eingeräumt werden, Kontrollmissionen bei der EBWE durchzuführen, um einschlägige Informationen, soweit sie den Beitrag der Gemeinschaft betreffen, im Einklang mit der im Rahmen des Fonds für nukleare Sicherheit ("Nuclear Safety Account") üblichen Praxis zu prüfen.

3. Im Hinblick auf die Auftragsvergabe gemäß der Satzung des Fonds kommen die Kommission und die EBWE überein, dass nach Abschluss der Beitragsvereinbarung bei der Auftragsvergabe für Waren und Dienstleistungen im Rahmen der Durchführung des Fonds für die Ummantelung des Tschernobyl-Reaktors keine Diskriminierung zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft stattfinden wird, und zwar unabhängig davon, ob diese jeweils eine Beitragsvereinbarung mit der EBWE geschlossen haben oder nicht.

Ich bestätige hiermit, dass die in diesem Schreiben verwendeten Begriffe die Bedeutung haben, die ihnen in der Satzung des Fonds zugewiesen wird. Ich gehe davon aus, dass dieses Schreiben und die Bestätigung der EBWE eine Beitragsvereinbarung nach Maßgabe der Satzung des Fonds bilden.

Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Antwortschreiben des Präsidenten der EBWE

Sehr geehrtes Kommissionsmitglied,

für Ihr Schreiben vom ... 2001 bezüglich des Beitrags der Europäischen Gemeinschaft in Höhe von 100 Mio. EUR zu dem Fonds für die Ummantelung des Tschernobyl-Reaktors danke ich Ihnen recht herzlich.

Hiermit wird bestätigt, dass die EBWE diesen Beitrag mit Befriedigung entgegennimmt und ihn gemäß der Satzung des Fonds in den Fonds aufnehmen wird.

Die EBWE bestätigt ferner, dass sie mit allen in Ihrem Schreiben dargelegten Bestimmungen einverstanden ist, die damit Teil dieser Beitragsvereinbarung sind.

Präsident der EBWE

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