EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32001D0798

2001/798/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Dezember 2000 über die staatliche Beihilfe, die Deutschland zugunsten der SKET Walzwerkstechnik GmbH gewährt hat (C 70/97 (ex NN 123/97)) (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 4189)

ABl. L 301 vom 17.11.2001, p. 37–46 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/798/oj

32001D0798

2001/798/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Dezember 2000 über die staatliche Beihilfe, die Deutschland zugunsten der SKET Walzwerkstechnik GmbH gewährt hat (C 70/97 (ex NN 123/97)) (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 4189)

Amtsblatt Nr. L 301 vom 17/11/2001 S. 0037 - 0046


Entscheidung der Kommission

vom 13. Dezember 2000

über die staatliche Beihilfe, die Deutschland zugunsten der SKET Walzwerkstechnik GmbH gewährt hat (C 70/97 (ex NN 123/97))

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 4189)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2001/798/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a),

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Artikeln und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. VERFAHREN

(1) Mit Schreiben vom 16. November 1996 notifizierte Deutschland bei der Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 3 (jetzt Artikel 88 Absatz 3) EG-Vertrag Umstrukturierungsbeihilfen zugunsten der SKET Walzwerkstechnik GmbH, Magdeburg. Mit Schreiben vom 27. November 1996 verlangte die Kommission zusätzliche Auskünfte. Deutschland antwortete mit Schreiben vom 13. Januar 1997, 30. Januar 1997 und 7. März 1997. Am 1. Juli 1997 trafen sich Vertreter der Kommission und der deutschen Behörden, um den Fall zu erörtern. Da ein Teil der Maßnahmen bereits zur Auszahlung gekommen war, wurde der Fall unter der Nummer NN 123/97 registriert.

(2) Ausgehend von den von Deutschland übermittelten Informationen beschloss die Kommission, das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 (jetzt Artikel 88 Absatz 2) EG- Vertrag einzuleiten und Deutschland aufzufordern, alle zur Beurteilung des Falls notwendigen Informationen zu übermitteln, da sie Zweifel an der Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt hegte.

(3) Der Beschluss wurde Deutschland mit Schreiben vom 10. November 1997(1) mitgeteilt und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht(2). Die Kommission änderte die Nummer des Falls entsprechend in C 70/97. Zudem wurden andere Beteiligte aufgefordert, innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung ihre Stellungnahmen vorzulegen.

(4) Als Reaktion auf die Einleitung des Verfahrens übermittelte Deutschland am 6. Februar 1998, 27. Mai 1998, 19. Januar 1999, 1. Februar 1999, 11. März 1999, 24. Juni 1999, 19. Juli 1999, 9. September 1999, 20. Oktober 1999, 17. Januar 2000 und 20. April 2000 Informationen. Darüber hinaus fanden zwei Treffen am 26. Juli 1999 und 21. Oktober 1999 statt, um den deutschen Behörden Gelegenheit zur Erörterung des Falls zu geben.

(5) Stellungnahmen von anderen Beteiligten gingen nicht ein.

2. SACHVERHALT

(6) SKET Walzwerkstechnik GmbH (SKET WT) hat seinen Sitz in Magdeburg, Sachsen-Anhalt, Deutschland. Im Jahr 1998 beschäftigte das Unternehmen [...](3) Mitarbeiter und erwirtschaftete einen Umsatz von [...]*. Es projektiert und organisiert anschließend weltweit die Fertigung und Installation kompletter kundenorientierter Stahlwalzwerke. Das Unternehmen übernahm den Geschäftsbereich Ingenieurtechnik des aufgelösten Konglomerats SKET SMM.

(7) Im April 1998 wurde SKET WT nach einem offenen und bedingungsfreien Ausschreibungsverfahren an die Münchmeyer Petersen GmbH & Co. KG (MPC) privatisiert. Das Unternehmen kann nicht als KMU eingestuft werden, da das Kriterium der Unabhängigkeit nicht erfuellt ist(4). Die gegenwärtigen Maßnahmen sind im Zusammenhang mit der Privatisierung zu sehen und werden zur Unterstützung der Umstrukturierung von SKET WT eingesetzt.

(8) Die Region Sachsen-Anhalt ist durch eine hohe Arbeitslosigkeit gekennzeichnet. Sie ist ein Fördergebiet im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag.

(9) SKET WT gehört zur SKET-Unternehmensfamilie, die aus dem Kombinat SKET Schwermaschinenbau Magdeburg GmbH ("SKET SMM") hervorgegangen ist. Im März 1995 leitete die Kommission das förmliche Prüfverfahren betreffend die Umstrukturierungsbeihilfen für SKET SMM ein.(5) SKET SMM wurde zu keinem Zeitpunkt privatisiert und ging nach dem Fehlschlagen des Umstrukturierungsplans im Oktober 1996 in Gesamtvollstreckung. Im November 1996 und Januar 1997 unterrichtete Deutschland die Kommission von seiner Absicht, bestimmte Geschäftsfelder der in Gesamtvollstreckung befindlichen SKET SMM über neue juristische Personen fortzuführen, die gegründet wurden, um die Vermögenswerte und Geschäftsbereiche des aufgelösten Vorgängerunternehmens zu übernehmen. Am 26. Juni 1997 erließ die Kommission in Bezug auf die Beihilfen für SKET SMM die endgültige Negativentscheidung 97/765/EG(6).

(10) Die Kommission hat 1998 und 1999 Beihilfen für vier ausgegliederte Unternehmen von SKET, die so genannten "Baby-SKETs" genehmigt(7). Zu diesem Zweck hatte die Kommission in all diesen "Baby-SKET"-Fällen akzeptiert, dass die Nachfolgeunternehmen von SKET SMM neue, klar von dem aufgelösten SKET SMM getrennte Unternehmen sind. Deshalb stand nicht die Frage, sie für Beihilfen zugunsten von SKET SMM haftbar zu machen. Dies gilt auch für SKET WT.

2.1. Der Investor

(11) Im Rahmen des Privatisierungsvertrags vom April 1998 übertrug die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) die Anteile von SKET WT auf die MPC. Dieses Unternehmen ist weltweit auf unterschiedlichen Märkten tätig, [...]*. Es besitzt keine Fertigungskapazitäten und erzielt mit weltweit [...]* Mitarbeitern (ohne SKET WT) einen Umsatz von annähernd [...]* DEM.

2.2. Die Privatisierung

(12) Zum Zeitpunkt der Privatisierung von SKET WT wurde der Investor nach einem internationalen Ausschreibungsverfahrens ausgewählt. Zuständig für die Suche nach einem Investor war die West Merchant Bank, ein Tochterunternehmen der Westdeutschen Landesbank. Im Verlauf mehrerer Monate trat die Bank mit etwa 350 Interessenten in Verbindung und nahm mit drei von ihnen Verhandlungen auf.

(13) Erfolgreich waren schließlich die Verhandlungen mit der MPC, und im April 1998 wurde SKET WT an die MPC privatisiert, weil das Unternehmen das beste Know-how und das überzeugendste Konzept im Hinblick auf Investitions- und Arbeitsplatzgarantien vorlegte. Im Einzelnen gab die MPC eine Beschäftigungsgarantie für 100 Mitarbeiter von SKET WT bis zum 31. Dezember 2002 sowie eine Investitionszusage von 12,2 Mio. DEM aus eigenen Mitteln, ebenfalls bis zum 31. Dezember 2002. Die Pönalen betragen bei der Beschäftigungsgarantie 5000 DEM/Person und bei der Investitionszusage 100 % des nicht investierten Betrags. Der Privatisierungsvertrag verhindert zudem, dass sich der Investor vor dem 31. Dezember 2001 vom Standort zurückziehen kann. Bei Nichterfuellung der Zusage droht eine Pönale in Höhe von 3000 DEM/Person. Darüber hinaus hat sich der Investor verpflichtet, vor 2003 keine Gewinne aus der SKET WT zu entnehmen. Außerdem war die MPC das einzige Unternehmen, das zusagte, "Altaufträge", die von SKET SMM übernommen wurden, für die Summe von 48,4 Mio. DEM abzuwickeln. Die anderen Interessenten hatten einen höheren Beitrag der BvS gefordert.

(14) Im Zusammenhang mit der Privatisierung zahlte die MPC einen Kaufpreis von [...]* DEM und stellte ein Darlehen über [...]* DEM bereit. Ferner verpflichtete sich die MPC zu einem Liquiditätsbeitrag in Höhe von [...]* DEM zur Finanzierung der Investitionen und übernahm zudem eine Bankbürgschaft über einen Betrag von [...]* DEM. Hinzu kommen noch [...]* DEM zur Finanzierung der Kosten für die Kapazitätsreduzierung. Im Ergebnis dieser Eigenkapitalzufuhr wird sich der anfängliche Beitrag des Investors auf 36,2 Mio. DEM belaufen. Es ist anzumerken, dass die MPC zusätzlich zu dieser Summe vom Staat stufenweise die Verantwortung für die Finanzbürgschaften bis 2003 in einer Gesamthöhe von 55 Mio. DEM übernehmen wird.

(15) Die BvS hat sich verpflichtet, auf ein Darlehen in Höhe von 26,5 Mio. DEM zu verzichten und einen Zuschuss in Höhe von 25 Mio. DEM bereitzustellen. Daneben gewährte sie dem Konkursverwalter 8,1 Mio. DEM, damit er den Walzwerkbereich innerhalb von SKET SMM vor der Ausgliederung und Übertragung an SKET WT aufrechterhalten konnte. Zusätzlich stellte sie Darlehen in einer Gesamthöhe von 35 Mio. DEM bereit. Dazu kommt noch ein Überbrückungsdarlehen über 25 Mio. DEM zur Vorfinanzierung von Finanzmaßnahmen des Landes auf der Grundlage der Rahmenrichtlinie des Landes Sachsen-Anhalt(8). SKET WT erhält ferner 48,4 Mio. DEM zur Abwicklung von "Altaufträgen", die von der SKET SMM übernommen wurden. In diesen hatte die BvS gegenüber Dritten die Erfuellung der SKET SMM-Verträge zusichert.

2.3. Der Umstrukturierungsplan

(16) Die Probleme von SKET WT resultieren aus dem Walzwerkbereich von SKET SMM, von dem SKET WT seine Mitarbeiter, das Anlagevermögen und den größten Teil des Auftragsbestandes erhalten hat. Die Probleme des Walzwerkbereichs von SKET SMM bestanden in erster Linie in einem schlechten Management und Personalüberhängen. Darüber hinaus war das Unternehmen abhängig von instabilen und rückläufigen geographischen Märkten und vernachlässigte gewerbliche Eigentumsrechte und Know-how.

(17) Das Umstrukturierungskonzept stammt von 1997, wurde aber zum Zeitpunkt der Privatisierung im April 1998 überarbeitet. Es betraf die Privatisierung und sieht eine Reihe von Maßnahmen zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit von SKET WT auf dem Markt vor:

a) die Ausgliederung des Walzwerksbereichs aus SKET SMM und dessen Betrieb als reines ingenieurtechnisches Unternehmen. Darüber hinaus soll das Unternehmen mit Eigenkapital- und Finanzressourcen für Handelsaktivitäten ausgestattet werden;

b) die Finanzierung der Entwicklung von gewerblichem Eigentum und Know-how;

c) die Senkung von Materialkosten durch das Angebot von Produkten auf Modulbasis;

d) die Senkung von Personalkosten durch den kontinuierlichen Abbau der Mitarbeiterzahl auf 95 bis zum Abschluss der Umstrukturierung;

e) die Nutzung der durch die MPC eingebrachte Finanzkraft und Verbindungen, so dass SKET WT auf neue und stabilere geographische Märkte vordringen kann. Die Handelstätigkeit der MPC in verbundenen Produktmarktsegmenten [...]* bedeutet, dass SKET WT, auch wenn das Unternehmen auf instabilen Märkten bleibt, "Kompensationsgeschäfte" abschließen kann;

f) die Lösung der Qualitätsprobleme, mit denen das Unternehmen zu kämpfen hatte;

g) den Ausbau der Verkaufsabteilung, um die Vermarktungsfähigkeit des Unternehmens zu verbessern;

h) die Verstärkung der Abteilung Forschung und Entwicklung (FuE) und die Neuorganisation der Abteilung Datenverarbeitung;

i) die Anschaffung neuer Maschinen;

j) die Verbesserung des Kundendienstes.

(18) Die Umstrukturierung erstreckt sich über den Zeitraum 1997-2003. Als unmittelbares Ergebnis der Durchführung des Umstrukturierungsplans sollten folgende Synergieeffekte genutzt werden:

a) bessere Einkaufsbedingungen wegen der Einbindung von SKET WT in die MPC-Gruppe und der sich daraus ergebenden besseren Finanzierungs- und Versicherungsbedingungen;

b) gemeinsames Kundendienstnetz mit der MPC;

c) gemeinsame Vermarktung mit der MPC;

d) Erweiterung der Produktpalette der Gruppe;

e) Anhebung des Qualitätsniveaus der Produkte des Unternehmens.

2.4. Finanzmaßnahmen

(19) Die BvS und das Land Sachsen-Anhalt werden im Zusammenhang mit der Privatisierung folgende Finanzmaßnahmen treffen:

Tabelle: Finanzmaßnahmen der öffentlichen Hand zugunsten von SKET WT

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(20) Der Investor verpflichtete sich zu folgenden Finanzmaßnahmen im Zusammenhang mit der Privatisierung:

Tabelle: Finanzmaßnahmen aus privater Hand zugunsten von SKET WT

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(21) Dazu kommen noch 12,2 Mio. DEM Cashflow von SKET WT, die ebenfalls als Teil der Umstrukturierungskosten zu berücksichtigen sind. Damit belaufen sich diese Kosten auf insgesamt 191,9 Mio. DEM(9).

Tabelle: Gesamtkosten der Umstrukturierung

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(22) SKET WT soll außerdem von der BvS 48,4 Mio. DEM für die Abwicklung von Aufträgen erhalten, die SKET WT von SKET SMM übernommen hat ("Altaufträge") (in der vorstehenden Tabelle bereits enthalten). SKET SMM schloss Liefer- und Leistungsverträge mit mehreren Drittparteien. Die Abwicklung dieser SKET SMM-Verträge war mit Bürgschaften besichert, die von der BvS diesen Drittparteien gewährt wurden.

(23) In ihrer Negativentscheidung 97/765/EG betreffend SKET SMM stellte die Kommission fest, dass dem Unternehmen unzulässige Beihilfen gewährt worden waren und sie zudem ermittelt hatte, dass eine Reihe der SKET SMM-Verträge den Wettbewerb verfälschten. Nachdem SKET SMM in die Gesamtvollstreckung gegangen war, verblieben den Drittparteien unerledigte SKET SMM-Aufträge, und die BvS blieb mit den Verbindlichkeiten aus den Bürgschaftsverträgen belastet.

(24) Das potenzielle Risiko für die BvS aus den Bürgschaftsverträgen belief sich auf 135,5 Mio. DEM. Mit Zustimmung der Drittparteien und des Konkursverwalters, die sämtlich daran interessiert waren, ihre Verluste nach dem Zusammenbruch von SKET SMM möglichst gering zu halten, und um der Zahlung der vollen Summe aus den Bürgschaftsverträgen zu entgehen, erklärte sich die BvS einverstanden, an SKET WT 48,4 Mio. DEM für die Abwicklung unerledigter SKET SMM-Aufträge zu zahlen.

(25) Der Argumentation der deutschen Behörden zufolge war dies billiger als andere Dritte mit der Abwicklung der SKET SMM-Aufträge zu beauftragen. Sie machten geltend, dass die Erfuellung der Bürgschaftsverträge, die von der BvS im Namen von SKET SMM gegenüber Dritten gewährt wurden, mit denen die Drittparteien gegen eine Nichterfuellung der Verträge SKET SMM abgesichert werden sollten, zu höheren Ausgaben geführt hätte als die Zahlung an SKET WT für die Erledigung dieser Aufträge. Die BvS-Zahlung an SKET WT für die Abwicklung der Restaufträge war die billigstmögliche Alternative. Im Januar 2000 legte Deutschland ein Sachverständigengutachten vor, um die Angabe zu stützen, dass diese Summe die Kosten von SKET WT für die Abwicklung von Altaufträgen abdeckt. Den deutschen Behörden zufolge habe sich die BvS daher wie ein privater Investor verhalten und die Zahlungen an SKET WT seien nicht als Beihilfe einzustufen.

3. BESCHLUSS DER KOMMISSION ZUR EINLEITUNG DES VERFAHRENS NACH ARTIKEL 88 ABSATZ 2 EG-VERTRAG

(26) In ihrem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 (jetzt Artikel 88 Absatz 2) EG-Vertrag äußerte die Kommission Zweifel an der Vereinbarkeit derjenigen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt, die nicht notifiziert worden waren und unrechtmäßig ausgezahlt wurden, bevor sie eine Entscheidung getroffen hatte. Sie forderte Deutschland auf, der Kommission alle zur Beurteilung des Falles notwendigen Informationen zu übermitteln.

(27) Der Hauptgrund für die Einleitung des Verfahrens war das Fehlen von Informationen und der unzureichende Beitrag des privaten Investors. Außerdem hegte die Kommission Zweifel bezüglich der langfristigen Rentabilität des Unternehmens. Zudem legte Deutschland ungenaue Informationen über die Beihilfemaßnahmen vor, weshalb sich die Kommission außerstande sah zu beurteilen, ob die Beihilfen im Verhältnis zu den Kosten und Nutzen der Umstrukturierung standen und in welchem Umfang die Beihilfen zugunsten von SKET WT eine Verfälschung des Wettbewerbs zur Folge hätten. Darüber hinaus wurde Deutschland ersucht, die Übernahme der Abwicklung von Altverträgen von SKET SMM durch SKET WT zu erläutern.

4. STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN

(28) Die Kommission hat keine Stellungnahmen von Beteiligten zur Einleitung des Verfahrens erhalten.

5. BEMERKUNGEN DEUTSCHLANDS

(29) In mehreren Antworten als Reaktion auf das Verfahren vom 21. Oktober 1997 übermittelten die deutschen Behörden Auskünfte zur langfristigen Rentabilität von SKET WT und zur möglichen Verfälschung des Wettbewerbs sowie Erläuterungen zum Beitrag des Investors. Darüber hinaus nahmen sie zur Abwicklung der Altaufträge Stellung.

6. WÜRDIGUNG

(30) SKET WT projektiert und organisiert die Produktion von Stahlwalzwerken durch Dritte. SKET WT ist vorwiegend auf dem europäischen und internationalen Markt tätig, [...]*. Die wichtigsten Märkte für SKET WT sind [...]*. Auf diesen Märkten besteht eine Tendenz zu größeren Investitionen in neue oder aufgerüstete Maschinen. Überkapazitäten bestehen offenbar nicht. Die unmittelbaren Konkurrenten von SKET WT sind vier große Gruppen und 12 bis 15 kleine Unternehmen, die sich auf Nischenprodukte spezialisiert haben. Andererseits stellte die Kommission bei der Einleitung des Verfahrens nicht fest, dass es auf dem Markt einen Kapazitätsüberschuss gab. Es besteht kein Anlass anzunehmen, dass sich daran etwas geändert hat(10).

(31) Daher lässt sich feststellen, dass der innergemeinschaftliche Handel im betreffenden Sektor einen erheblichen Umfang hat und sich Beihilfemaßnahmen aller Wahrscheinlichkeit nach auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten auswirken.

(32) Demnach sind die einzelnen Maßnahmen nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag zu prüfen, da die Mittel aus staatlichen Quellen stammen und deshalb drohen, den Wettbewerb zu verfälschen, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und den Investoren, die nicht für diese Ausgaben aufkommen müssen, die sie ansonsten selbst zu tragen hätten, einen Vorteil zu verschaffen.

(33) SKET WT soll insgesamt 143,5 Mio. DEM aus staatlichen Mitteln erhalten. Folgende Finanzmaßnahmen sind von Programmen abgedeckt:

(34) Ein Überbrückungsdarlehen über 25 Mio. DEM im Rahmen des Bürgschaftsprogramms des Landes Sachsen-Anhalt(11). Die Beihilfemaßnahmen erfuellen die Bedingungen dieser Regelungen und sind daher abgedeckt. Auch wenn die vorstehenden Maßnahmen nicht erneut von der Kommission geprüft werden, finden ihre Beträge bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Beihilfemaßnahmen Berücksichtigung (siehe Erwägungsgründe 51 bis 57).

(35) Folgende Finanzmaßnahmen waren nicht von Programmen abgedeckt:

(36) 48,4 Mio. DEM im Zusammenhang mit Altaufträgen, die dem früheren SKET SMM zugebilligt worden waren. Diese Summe ist in voller Höhe als Beihilfe anzusehen, da sie SKET WT von der BvS für die Finanzierung der Abwicklung mehrerer Aufträge von SKET SMM erhalten hat. Der Argumentation Deutschlands, die BvS habe sich wie ein privater Investor verhalten, weil die Zahlung an SKET WT zur Abwicklung der Restaufträge die billigstmögliche Variante gewesen sei, kann nicht gefolgt werden. Alle diese Verträge wurden zu unrealistischen Preisen geschlossen. SKET SMM war ein Unternehmen in Schwierigkeiten und hatte in großem Umfang staatliche Mittel zur Finanzierung dieser Aufträge erhalten. Ohne Beihilfen an SKET SMM, dessen Existenz allein aufgrund staatlicher Hilfen ermöglicht worden war, hätte es diese Verträge nicht gegeben. Aus diesem Grund haben alle Verträge von SKET SMM den Wettbewerb verfälscht. Sie wirken auch jetzt noch verfälschend, da andere Akteure auf diesem Markt, Wettbewerber von SKET WT, höhere Preise für die Ausführung dieser Aufträge verlangt hätten. Folglich ist die Zahlung von 48,4 Mio. DEM an SKET WT als Beihilfe anzusehen und in die Würdigung aufzunehmen, auch wenn der Weg, diese Aufträge zur Fertigstellung an SKET WT zu übertragen, für die BvS der billigste war. Allerdings kann die Beihilfe für diese Aufträge als Teil des Umstrukturierungskonzepts akzeptiert werden.

(37) Dieser Betrag und die Restsumme von 70,1 Mio. DEM sind als Ad-hoc-Umstrukturierungsbeihilfen zu beurteilen.

(38) Demnach kommt der Empfänger in den Genuss von Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit der Privatisierung in einer Gesamthöhe von 143,5 Mio. DEM(12), die von der BvS und dem Land Sachsen-Anhalt gewährt wurden und wovon 118, 5 Mio. DEM(13) Gegenstand der vorliegenden Würdigung durch die Kommission sind.

Es ist zu prüfen, ob die Beihilfemaßnahmen unter die Ausnahmebestimmung von Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag fallen.

(39) Die von der BvS und vom Land Sachsen-Anhalt bereitgestellten Beihilfemaßnahmen wurden als Umstrukturierungsbeihilfen notifiziert, die ausgereicht wurden, um die Wiederherstellung der Rentabilität eines Unternehmens in Schwierigkeiten abzusichern. Daher zieht die Kommission insbesondere die Ausnahmeregelung von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag in Betracht: "Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft", da das oberste Ziel der Beihilfen die Umstrukturierung eines Unternehmens in Schwierigkeiten ist. Solche Beihilfen können als vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt angesehen werden, sofern die Kriterien der Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten(14) (Leitlinien) erfuellt sind. Die Kommission berücksichtigt ferner, dass die neuen Bundesländer in Deutschland zu den Fördergebieten im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag gehören, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht(15).

(40) Umstrukturierungsbeihilfen erfordern vor allem die Umsetzung eines soliden Umstrukturierungsplans. Die Umstrukturierung muss zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität der betroffenen Unternehmen führen. Unzumutbare Wettbewerbsverfälschungen sind zu vermeiden. Das Umstrukturierungsprogramm sollte zur umfassenden Verbesserung der Marktlage beitragen und ein ausreichendes Gegengewicht zur wettbewerbsverfälschenden Wirkung der gewährten Beihilfen bilden. Höhe und Intensität der Beihilfe müssen sich auf das für die Umstrukturierung notwendige Mindestmaß beschränken, und die Kosten der Beihilfe dürfen den daraus zu erwartenden Nutzen nicht übersteigen.

6.1. Umstrukturierungsplan

(41) Unbedingte Voraussetzung jedes Umstrukturierungsplans muss sein, dass er die langfristige Rentabilität und Lebensfähigkeit des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitraums auf der Grundlage realistischer Annahmen hinsichtlich seiner künftigen Betriebsbedingungen wiederherstellt. Grundsätzlich dürfen keine wiederholten Beihilfen gewährt werden(16).

(42) Im Umstrukturierungskonzept des Investors ist vorgesehen, den Zusammenbruch [...]* durch den Eintritt auf neue Märkte (Mittel- und Südamerika) auszugleichen, um die langfristige Rentabilität von SKET WT sicherzustellen. In den Angaben zu den projizierten finanziellen Ergebnissen für das umstrukturierte SKET WT wird mit einer Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität ohne staatliche Förderung im Jahr 2003 gerechnet.

Tabelle: Die Finanzlage von SKET WT wird sich nach folgenden Plan verbessern ((Diese Aufstellung beinhaltet lediglich eine Auswahl von Schlüsseldaten, und die Spalten sind rechnerisch nicht vollständig.))

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Die Entwicklung dieser Zahlen stimmt mit der erwarteten Abwicklung der Altaufträge überein. [...]*.

(43) Im Umstrukturierungsplan sind eine Reihe interner Maßnahmen vorgesehen. Zuallererst dürfte die Ausgliederung des Walzwerkbereichs aus SKET SMM und seine Organisation als reines ingenieurtechnisches Unternehmen SKET WT von Lasten aus der Vergangenheit befreien. Da das Unternehmen nunmehr in der Lage sein wird, frei unter verschiedenen Anbietern zu wählen und nicht wie bisher gezwungen ist, auf SKET SMM als Anbieter zurückzugreifen, wird es auf dem Markt wesentlich flexibler agieren können.

(44) Zusätzlich wird durch die Ausstattung des Unternehmens mit Eigenkapital- und Finanzmitteln eine Handelstätigkeit unter Ausnutzung der von der MPC eingebrachten Finanzstärke und Verbindungen ermöglicht. Diese Verbindungen werden es SKET WT auch erlauben, auf neue und stabilere geographische Märkte vorzudringen.

(45) Der Ausbau der FuE-Abteilung wird durch die Entwicklung von gewerblichem Eigentum und Know-how von SKET WT unterstützt.

(46) SKET WT hat zudem wirksame Maßnahmen zur Steigerung der Qualität seiner Erzeugnisse ergriffen. Der Plan beinhaltet ebenfalls die Verstärkung der Verkaufsabteilung und die Anschaffung neuer Maschinen. Daneben wird die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens durch seine vollständige Neuorganisation bei gleichzeitiger Reduzierung von Material- und Personalkosten verbessert. All diese im Umstrukturierungsplan vorgesehenen Maßnahmen werden die Präsenz des Unternehmens auf dem Markt verstärken.

6.2. Nachteilige Auswirkungen auf Konkurrenten

(47) Eine weitere Voraussetzung für Umstrukturierungsbeihilfen besteht darin, dass Maßnahmen ergriffen werden, um nachteilige Auswirkungen auf Konkurrenten nach Möglichkeit auszugleichen. Die Beihilfen würden nämlich sonst dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufen und könnten nicht gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag freigestellt werden.

(48) SKET WT hält am europäischen und internationalen Markt einen kleinen Anteil von etwa [...]*. Entsprechend den Leitlinien muss ein Unternehmen, das in einem Sektor tätig ist, in dem Überkapazitäten bestehen, seine Kapazitäten in diesem Sektor reduzieren. Der Marktanalyse zufolge bestehen in diesem Sektor offenbar keine Überkapazitäten. Allerdings baut SKET WT als ingenieurtechnisches Unternehmen seine Kapazitäten bis 2003 im Rahmen der Umstrukturierung um etwa [...]* (in Arbeitsstunden) ab. Folglich ist davon auszugehen, dass die von der Beihilfe ausgehende unzumutbare Wettbewerbsverfälschung ausgeglichen wird.

(49) Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass SKET WT ein vergleichsweise kleiner Akteur auf dem Markt bleiben wird. Außerdem plant das Unternehmen nicht, seinen Umsatz im Verlauf der Umstrukturierung wesentlich zu steigern.

(50) Die Bedingung der Leitlinien in Bezug auf den weitestgehenden Ausgleich etwaiger nachteiliger Auswirkungen auf Konkurrenten scheint daher erfuellt.

6.3. Begrenzung der Beihilfe auf das notwendige Minimum

(51) Höhe und Intensität der Beihilfe müssen sich auf das für die Umstrukturierung notwendige Mindestmaß beschränken und in einem Verhältnis zu dem aus Gemeinschaftssicht erwarteten Nutzen stehen. Deswegen wird von den Beihilfeempfängern normalerweise ein erheblicher Beitrag zum Umstrukturierungsplan aus eigenen Mitteln verlangt.

(52) Wie aus den Tabellen ersichtlich, erhält SKET WT im Zusammenhang mit der Privatisierung Beihilfen in Höhe von 118,5 Mio. DEM (ohne Beihilfen aus genehmigten Programmen). Ebenfalls einzubeziehen sind die 25 Mio. DEM an Beihilfen auf der Grundlage des Bürgschaftsprogramms des Landes Sachsen-Anhalt(17). Alles in allem sind für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit 143,5 Mio. DEM(18) zu berücksichtigen.

(53) Der Beitrag des Investors beläuft sich auf 36,2 Mio. DEM aus eigenen Mitteln für die Umstrukturierung von SKET WT und damit auf annähernd 19 % der gesamten Umstrukturierungskosten von 191,9 Mio. DEM(19). Damit trägt der Investor einen wesentlichen Teil der Investitionsaufwendungen der Umstrukturierung. Dies belegt deutlich sein Engagement und die Tatsache, dass er nicht nur willens ist, sich zu beteiligen, sondern auch das Risiko der Umstrukturierung zu tragen. Dieses Engagement wird auch durch die Beschäftigungs- und Investitionszusagen des Investors unterstrichen. Wie die Analyse der Beihilfemaßnahmen zeigt, stehen sie im Verhältnis zu den Kosten und Nutzen der Umstrukturierung. Angesichts des speziellen Zwecks des Betrags und der Beschränkung der Beihilfe auf den praktischen Bedarf des Unternehmens wird die Beihilfe nicht in einer solchen Form gewährt, dass dem Unternehmen überschüssige Liquidität zufließt, die es zu einer aggressiven Preispolitik auf dem Markt verwenden könnte. Die Gesamthöhe der Beihilfen ist auf das für die Umstrukturierung und die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens notwendige Minimum beschränkt.

(54) Wie die deutschen Behörden versicherten, wird die Finanzierung der Abwicklung der "Altaufträge" durch einen unabhängigen Prüfer überwacht, damit nur die damit verbundenen Kosten abgedeckt werden. Auf diese Weise wird ebenfalls sichergestellt, dass sämtliche diesbezüglichen Zahlungen der BvS nur zu diesem Zweck verwendet werden.

(55) Ferner sei angemerkt, dass der Beitrag des Investors graduell ansteigen wird. Zum Abschluss der Umstrukturierung im Jahr 2003 wird MPC zusätzliche Finanzmaßnahmen (Bürgschaften) in einer Gesamthöhe von 55 Mio. DEM von der BvS übernommen haben.

(56) Ausgehend von dem Vorstehenden kann die Kommission allerdings den Schluss ziehen, dass die Voraussetzung hinsichtlich der Beschränkung der Beihilfe auf das notwendige Mindestmaß offenbar erfuellt ist.

(57) Nach Aussage Deutschlands sollte auch der für den Zeitraum [...]* erwartete Cashflow von 12,2 Mio. DEM als Teil des Beitrags des Investors angesehen werden. Da dieser Cashflow jedoch hauptsächlich durch Beihilfemaßnahmen in der Vergangenheit realisiert wird und noch nicht erwirtschaftet wurde, ist er noch unter Vorbehalt zu sehen. Auch wenn der erwartete Cashflow den Finanzierungsbedarf für die Umstrukturierung des Unternehmens verringern wird, kann die Kommission "Cashflow" nicht als Teil des Investorenbeitrags berücksichtigen.

7. SCHLUSSFOLGERUNG

(58) Es sei darauf hingewiesen, dass Deutschland die Beihilfe C 70/97 unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag vor der Genehmigung durch die Kommission gewährt hat. Gleichwohl trägt die Kommission dem Umstand Rechnung, dass die Maßnahmen zugunsten von SKET WT der Wiederherstellung der Rentabilität des Empfängers dienen und den Wettbewerb nicht unzumutbar verfälschen. Außerdem kann auch die Voraussetzung eines ausreichenden Beitrags des Investors als erfuellt angesehen werden. Zudem hat das Unternehmen seinen Standort in einem beihilfefähigen Gebiet im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag.

(59) Aufgrund der von Deutschland erteilten Auskünfte kann die Kommission nun feststellen, dass die wichtigsten Fragen, derentwegen das Verfahren eingeleitet wurde, offenbar beantwortet sind. Was die Rentabilität des Unternehmens anbelangt, so ist davon auszugehen, dass die langfristige Rentabilität des Unternehmens mit der Durchführung der im Umstrukturierungsplan vorgesehenen Maßnahmen wieder hergestellt wird. Darüber hinaus ist die Verfälschung des Wettbewerbs begrenzt, da auf dem relevanten Markt (Walzwerke) offenbar keine Überkapazitäten bestehen und der Empfänger Kapazitäten abbaut. Ferner hat die Kommission zur Kenntnis genommen, dass der Investor seinen Beitrag wesentlich erhöht hat und damit sein Engagement für die Umstrukturierung des Unternehmens und seine Bereitschaft, das unternehmerische Risiko einzugehen, unter Beweis gestellt hat. Die Kommission kann ebenfalls der Argumentation Deutschlands folgen, dass die Abwicklung der Altaufträge von SKET SMM durch SKET WT für den Staat die wirtschaftlichste Lösung war, betrachtet die diesbezüglichen Maßnahmen jedoch als Beihilfen.

(60) Infolgedessen sind die Probleme, aufgrund derer das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag eingeleitet wurde, als gelöst anzusehen. Daraus kann die Kommission nunmehr schließen, dass die Beihilfemaßnahmen zugunsten von SKET WT im Einklang mit den Leitlinien stehen, unter der Bedingung, dass der Umstrukturierungsplan vollständig durchgeführt wird. Die Durchführung des Plans wird anhand eines der Kommission jährlich von Deutschland vorzulegenden Berichts kontrolliert.

(61) Mithin können die Beihilfen gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c) EWR-Abkommen freigestellt werden -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die staatlichen Beihilfen, die Deutschland in Höhe von 70 Mio. EUR (= 143,5 Mio. DEM) zugunsten der SKET Walzwerkstechnik GmbH, Magdeburg gewährt hat, sind vorbehaltlich der Erfuellung der in Artikel 2 genannten Bedingungen und Auflagen gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

Artikel 2

(1) Der Umstrukturierungsplan muss vollständig durchgeführt werden. Es werden alle erdenklichen Maßnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass der Plan umgesetzt wird.

(2) Deutschland legt der Kommission jährlich einen Bericht über die Durchführung des Umstrukturierungsplans vor.

(3) Werden die in den Absätzen 1 und 2 genannten Bedingungen und Auflagen nicht erfuellt, kann die Freistellung zurückgezogen werden.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 13. Dezember 2000

Für die Kommission

Mario Monti

Mitglied der Kommission

(1) Schreiben D(97)/9271 der Kommission.

(2) ABl. C 118 vom 17.4.1998, S. 5.

(3) Geschäftsgeheimnis.

(4) Da MPC ein größeres Unternehmen ist und somit kein KMU, ist es nicht als KMU im Sinne des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen einzustufen (siehe Empfehlung der Kommission vom 3. April 1996, ABl. L 107 vom 30.4.1996 S. 4).

(5) ABl. C 215 vom 19.8.1995, S. 8, und ABl. C 298 vom 9.10.1996, S. 2.

(6) ABl. L 314 vom 8.11.1997, S. 20.

(7) SKET Maschinenbau-EDV GmbH (NN/126/97) Positiventscheidung vom Mai 1998; SKET Verseilmaschinenbau GmbH (C 72/97) Positiventscheidung vom September 1998; Cimbria SKET GmbH (NN 125/97) Positiventscheidung vom Mai 1999; SKET Maschinen- und Anlagenbau GmbH (C 69/97) Positiventscheidung vom Juli 1999.

(8) Vergleiche von der Kommission genehmigtes Programm mit der Nummer N 413/91, geändert 1994 durch Beschluss E 5/94, mit dem die Regelung an die Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung angepasst wurde.

(9) 143,5 Mio. DEM + 36,2 Mio. DEM Beitrag des Investors + 12,2 Mio. DEM Cashflow des Unternehmens.

(10) Siehe Panorama für die Europäische Industrie 1999, in dem für die kommenden Jahre ein moderates Wachstum prognostiziert wird.

(11) Vergleiche von der Kommission genehmigtes Programm mit der Nummer N 413/91, geändert 1994 durch Beschluss E 5/94, mit dem die Regelung an die Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung angepasst wurde.

(12) 48,4 Mio. DEM + 70,1 Mio. DEM + 25 Mio. DEM.

(13) 48,4 Mio. DEM + 70,1 Mio. DEM.

(14) ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 12.

(15) N 464/93, Schreiben vom 22. April 1994 SG (94) D/5633; N 613/96, Schreiben vom 23. Januar 1997 SG (97) D/488.

(16) Abschnitt 3.2 der Leitlinien (von 1994). Diese Leitlinien sind gemäß Randnummer 101 der Leitlinien der Gemeinschaft für Staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (Mitteilung an die Mitgliedstaaten mit Vorschlag zweckdienlicher Maßnahmen), (ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2) weiterhin auf diesen Fall anwendbar.

(17) Vergleiche von der Kommission genehmigtes Programm mit der Nummer N 413/91, geändert 1994 durch Beschluss E 5/94, mit dem die Regelung an die Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung angepasst wurde.

(18) 25 Mio. DEM + 118,5 Mio. DEM.

(19) Siehe Tabelle in Erwägungsgrund 21.

Top