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Document 32001D0796

2001/796/GASP: Beschluss des Rates vom 15. November 2001 zur Verlängerung und zur Änderung des Beschlusses 1999/730/GASP über einen Beitrag der Europäischen Union zur Bekämpfung der destabilisierenden Anhäufung und Verbreitung von Kleinwaffen und leichten Waffen in Kambodscha

ABl. L 301 vom 17.11.2001, p. 1–2 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 15/11/2002; Siehe Art. 1 und 31999D0730 und Stillschweigend aufgehoben durch 32002D0904

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/796/oj

32001D0796

2001/796/GASP: Beschluss des Rates vom 15. November 2001 zur Verlängerung und zur Änderung des Beschlusses 1999/730/GASP über einen Beitrag der Europäischen Union zur Bekämpfung der destabilisierenden Anhäufung und Verbreitung von Kleinwaffen und leichten Waffen in Kambodscha

Amtsblatt Nr. L 301 vom 17/11/2001 S. 0001 - 0002


Beschluss des Rates

vom 15. November 2001

zur Verlängerung und zur Änderung des Beschlusses 1999/730/GASP über einen Beitrag der Europäischen Union zur Bekämpfung der destabilisierenden Anhäufung und Verbreitung von Kleinwaffen und leichten Waffen in Kambodscha

(2001/796/GASP)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 23 Absatz 2,

gestützt auf die Gemeinsame Aktion 1999/34/GASP vom 17. Dezember 1998 betreffend den Beitrag der Europäischen Union zur Bekämpfung der destabilisierenden Anhäufung und Verbreitung von Kleinwaffen und leichten Waffen(1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 15. November 1999 den Beschluss 1999/730/GASP über einen Beitrag der Europäischen Union zur Bekämpfung der destabilisierenden Anhäufung und Verbreitung von Kleinwaffen und leichten Waffen in Kambodscha(2) angenommen, durch den die Gemeinsame Aktion 1999/34/GASP umgesetzt werden soll.

(2) Einige Ziele konnten bis zum 15. November 2001, dem Zeitpunkt, zu dem die Geltungsdauer des Beschlusses 1999/730/GASP endet, nicht erreicht werden, während andere Ziele nach diesem Datum weiter gefestigt und ausgeweitet werden sollten.

(3) Die Fortführung des Beitrags der Europäischen Union erfolgt im Rahmen der Verlängerung des von der einschlägigen internationalen Konferenz der Vereinten Nationen (vom 9.-20. Juli 2001 in New York) angenommenen Aktionsprogramms zur Verhütung, Bekämpfung und Unterbindung des illegalen Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen seinen Aspekten. Damit dürften weitere Geldgeber ermutigt werden, die Bemühungen zum Abbau und zur Kontrolle von Kleinwaffen und leichten Waffen zu unterstützen und gegebenenfalls die Durchführung gemeinsamer Projekte mit anderen Geldgebern zu fördern.

(4) Der Beschluss 1999/730/GASP sollte daher verlängert und geändert werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Beschluss 1999/730/GASP wird wie folgt geändert:

a) In Artikel 3 Absatz 1 wird der Betrag des finanziellen Bezugsrahmens durch die Angabe "1768200 EUR" ersetzt;

b) in Artikel 4 Absatz 2 wird das Datum "15. November 2001" durch "15. November 2002" ersetzt;

c) der Anhang wird durch den Anhang dieses Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am 16. November 2001 wirksam.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 15. November 2001.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. Aelvoet

(1) ABl. L 9 vom 15.1.1999, S. 1.

(2) ABl. L 294 vom 16.11.1999, S. 5. Beschluss verlängert und geändert durch den Beschluss 2000/724/GASP (ABl. L 292 vom 21.11.2000. S. 3).

ANHANG

MANDAT DES PROJEKTLEITERS

1. Für die Zwecke des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe a) wirkt der Projektleiter mit Unterstützung entsprechender Sachverständiger weiterhin auf die Ausarbeitung geeigneter Rechts- und Verwaltungsvorschriften hin. Zu diesem Zweck unterstützt der Projektleiter die Regierung und das Parlament bei den Vorarbeiten im Hinblick auf die Annahme des diesbezüglichen Gesetzesentwurfs und leistet Hilfe bei dessen Anwendung und zwar insbesondere durch die Ausarbeitung der nachgeordneten Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Ferner wird er bei Programmen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit und zur Schärfung des Problembewusstseins in Bezug auf dieses Gesetz Unterstützung gewähren.

2. Für die Zwecke des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe b) setzt der Projektleiter in Zusammenarbeit mit den kambodschanischen Streitkräften die Bemühungen im Zusammenhang mit der Registrierung, Verwaltung und Sicherheit von Waffenbeständen und mit der Entwicklung von Politiken, Leitlinien und Praktiken in diesem Bereich fort. Der Projektleiter gewährleistet in diesem Zusammenhang die Begleitung des in der Provinz Kampong Cham (Militärbezirk 1) laufenden Projekts, wird ein Projekt in einem weiteren Militärbezirk organisieren und führt auf nationaler Ebene die Bemühungen betreffend die Ausbildung, die Entwicklung von Systemen und die Registrierung von Waffen fort. Er trägt für die enge Einbindung der betreffenden Behörden bei der Definition und der Durchführung des neuen Projektes Sorge.

Für die gleichen Zwecke erstellt der Projektleiter für die Polizeikräfte mit Unterstützung eines entsprechenden Sachverständigen eine Durchführbarkeitsstudie über die Registrierung, Verwaltung und Sicherheit von Waffenbeständen. Zu diesem Projekt wird die Entwicklung von Systemen, die Ausbildung sowie das Führen von Registern gehören.

3. Für die Zwecke des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe c) unterstützt und fördert der Projektleiter mit Hilfe entsprechender Sachverständiger weiterhin das nationale Regierungsprogramm zur Zerstörung eingesammelter Waffen - und gegebenenfalls überschüssiger Waffenbestände der Armee sowie der Polizei- und Sicherheitskräfte - (vor allem im Rahmen der Demobilisierungs- und Wiedereingliederungsprogramme) bei öffentlichen Zerstörungszeremonien. Gegebenenfalls kann der Projektleiter in begrenztem Umfang Unterstützung beim Ausbau der Kapazitäten der Nationalen Kommission für die Reform und Verwaltung der Waffenbestände ("National Commission for Weapons Reform and Management") leisten. Der Projektleiter gewährleistet weiterhin die Überwachung und die weiteren Maßnahmen im Anschluss an die Durchführung des Pilotprojekts "Waffen gegen Entwicklungshilfe" in Kracheh und Pursat. Er kann diese Projekte auf Gemeinden in den Nachbarbezirken ausdehnen und eine Machbarkeitsstudie betreffend die sichere Lagerung und die Registrierung von Waffenbeständen der Polizei durchführen, wobei er gleichzeitig untersucht, ob sich das Einsammeln und Zerstören von Waffen mit der Durchführung von Entwicklungsprogrammen bi- und multilateraler Entwicklungsinstitutionen verbinden lässt.

4. Für die Zwecke des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe d) vergibt der Projektleiter eine Finanzhilfe zur Unterstützung der Tätigkeiten von Nichtregierungsorganisationen in Kambodscha, - einschließlich der Tätigkeiten der von der Arbeitsgruppe für den Abbau der Waffenbestände in Kambodscha ("Working Group for Weapons Reduction in Cambodia") gebildeten Koalition -, zu denen unter anderem die Schärfung des Problembewusstseins, die Weitergabe von Informationen sowie Bildungs- und Ausbildungsprogramme gehören. Diese Maßnahmen können nach Vereinbarung zwischen dem Projektleiter und den entsprechenden Organisationen in ausgewählten Regionen Kambodschas durchgeführt werden. Besonderes Augenmerk wird dabei einer verstärkten finanziellen Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen diesen Organisationen gewidmet werden.

5. Der Projektleiter trägt dafür Sorge, dass geeignete Verfahren für die wirksame Überwachung und Evaluierung der Maßnahmen geschaffen werden. Hierzu bemüht er sich um die volle Mitwirkung der Regierung Kambodschas und der Polizei- und Sicherheitskräfte.

6. Der Projektleiter ermuntert weitere Geldgeber, die Bemühungen zum Abbau und zur Kontrolle von Kleinwaffen und leichten Waffen zu unterstützen, und leistet ihnen dabei Unterstützung; er erklärt sich gegebenenfalls bereit, im Rahmen der ihm mit diesem Mandat eingeräumten Befugnisse Projekte gemeinsam mit anderen Geldgebern durchzuführen. Eingedenk der Vorreiterrolle der Europäischen Union auf diesem Gebiet wird er bedacht sein, eine zentrale Rolle im Rahmen der internationalen Bemühungen zu übernehmen, und gegebenenfalls bei der Verwaltung und Ausführung von Projekten mitzuwirken, die von anderen Geldgebern unterstützt werden.

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