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Document 32001D0792

    2001/792/EG,Euratom: Entscheidung des Rates vom 23. Oktober 2001 über ein Gemeinschaftsverfahren zur Förderung einer verstärkten Zusammenarbeit bei Katastrophenschutzeinsätzen

    ABl. L 297 vom 15.11.2001, p. 7–11 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 12/11/2007; Aufgehoben durch 32007D0779(01)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/792/oj

    32001D0792

    2001/792/EG,Euratom: Entscheidung des Rates vom 23. Oktober 2001 über ein Gemeinschaftsverfahren zur Förderung einer verstärkten Zusammenarbeit bei Katastrophenschutzeinsätzen

    Amtsblatt Nr. L 297 vom 15/11/2001 S. 0007 - 0011


    Entscheidung des Rates

    vom 23. Oktober 2001

    über ein Gemeinschaftsverfahren zur Förderung einer verstärkten Zusammenarbeit bei Katastrophenschutzeinsätzen

    (2001/792/EG, Euratom)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308, gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 203,

    auf Vorschlag der Kommission(1),

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

    nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(4),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die Maßnahmen der Gemeinschaft zur Umsetzung der Entschließung des Rates vom 8. Juli 1991 zur Verbesserung der gegenseitigen Hilfeleistung zwischen Mitgliedstaaten bei natur- oder technologiebedingten Katastrophen(5) haben bereits zum Schutz von Menschen, Umwelt und Sachwerten beigetragen; dennoch ist es jetzt erforderlich, bei Natur- und Technologiekatastrophen, Strahlenunfällen sowie Umweltkatastrophen, einschließlich unfallbedingter Meeresverschmutzung, die sich innerhalb und außerhalb der Europäischen Union ereignen, den Schutz noch weiter zu verbessern und die Bestimmungen der Entschließung zu verschärfen.

    (2) Das Übereinkommen im Rahmen der UN-Wirtschaftskommission für Europa über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen, das Bestimmungen über Vorbeugung, Vorsorge für den Ernstfall, Unterrichtung und Beteiligung der Öffentlichkeit, Informationssysteme bei Industrieunfällen, Abhilfemaßnahmen und gegenseitige Unterstützung enthält, ist am 19. April 2000 in Kraft getreten. Das Übereinkommen wurde von der Gemeinschaft durch den Beschluss des Rates 98/685/EG(6) gebilligt.

    (3) Ein Verfahren zur Förderung einer verstärkten Zusammenarbeit bei Katastrophenschutzeinsätzen könnte das laufende gemeinschaftliche Aktionsprogramm für den Katastrophenschutz(7) ergänzen, indem es Unterstützung in schweren Notfällen, die sofortige Hilfe erfordern, verfügbar macht. Es würde je nach Bedarf die Mobilisierung von Einsatzteams, Experten und sonstigen Ressourcen über eine verstärkte gemeinschaftliche Infrastruktur für den Katastrophenschutz, die ein Beobachtungs- und Informationszentrum und ein gemeinsames Kommunikations- und Informationssystem für Notfälle umfasst, erleichtern. Es würde ferner die Möglichkeit bieten, gesicherte Daten über Katastrophen zu sammeln, diese an die Mitgliedstaaten weiterzugeben und die bei den Einsätzen gesammelten Erfahrungen auszutauschen.

    (4) Ein solches Verfahren müsste den einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren internationalen Verpflichtungen gebührend Rechnung tragen. Diese Entscheidung darf daher die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten im Rahmen bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte, die sich auf die in dieser Entscheidung behandelten Bereiche beziehen, nicht beeinträchtigen.

    (5) Die Vorbeugung ist für den Schutz vor Natur-, Technologie- und Umweltkatastrophen von großer Bedeutung; daher müssten Überlegungen über entsprechende weitere Maßnahmen angestellt werden.

    (6) Bei schweren Notfällen in der Gemeinschaft oder unmittelbar drohenden Notfällen, die grenzüberschreitende Auswirkungen haben bzw. haben können oder die zu Hilfeersuchen von einem oder mehreren Mitgliedstaaten führen können, müssen entsprechende Mitteilungen gegebenenfalls über ein funktionsfähiges und zuverlässiges gemeinsames Kommunikations- und Informationssystem für Notfälle weitergeleitet werden.

    (7) Auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft müssen Vorkehrungen getroffen werden mit dem Ziel, im Ernstfall Einsatzteams rasch zu mobilisieren und mit der gebotenen Flexibilität zu koordinieren, wie auch durch ein Ausbildungsprogramm gegebenenfalls bei Evaluierungs- und/oder Koordinierungsteams, Einsatzteams und sonstigen Ressourcen die wirksame Reaktionsfähigkeit sowie Komplementarität zu gewährleisten. Zu den weiteren Vorkehrungen würde die Sammlung von Informationen über die erforderlichen medizinischen Ressourcen und die Förderung der Nutzung neuer Technologien zählen.

    (8) In Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip würde ein Gemeinschaftsverfahren zusätzlichen Nutzen bieten, indem es die Strategien der einzelnen Mitgliedstaaten im Bereich der gegenseitigen Unterstützung im Katastrophenschutz stärkt und ergänzt. Wenn der Stand der Katastrophenvorsorge des ersuchenden Mitgliedstaats nicht ausreichend ist, um bei einem schweren Notfall mit den zur Verfügung stehenden Ressourcen angemessen zu reagieren, könnte dieser Staat ein solches Gemeinschaftsverfahren in Anspruch nehmen, um sein Instrumentarium der Katastrophenvorsorge zu ergänzen.

    (9) Durch ein Verfahren sollte es ermöglicht werden, Hilfseinsätze so zu organisieren und zu koordinieren, dass ein besserer Schutz vor allem der Menschen, aber auch der Umwelt und von Sachwerten, einschließlich von Kulturgütern, gewährleistet wird und dadurch Verluste von Menschenleben, Verletzungen, sowie materielle, wirtschaftliche und ökologische Schäden möglichst gering zu halten und zur Erreichung der Ziele des sozialen Zusammenhalts und der Solidarität beizutragen.

    (10) Die abgelegenen Gebiete und die Regionen in äußerster Randlage sowie einige andere Gebiete der Gemeinschaft weisen aufgrund ihrer geografischen, geländespezifischen, sozialen und wirtschaftlichen Merkmale oft besondere Gegebenheiten auf und haben oft besondere Bedürfnisse. Diese wirken sich ungünstig aus, erschweren die Hilfeleistung und die Bereitstellung von Einsatzmitteln, d. h. die Bereitstellung von Hilfe und Hilfsmitteln, und bedingen in einem ernstlich drohenden Katastrophenfall einen besonderen Bedarf an Hilfe. Durch ein solches Gemeinschaftsverfahren wäre es auch möglich, angemessener auf diese Gegebenheiten und Bedürfnisse einzugehen.

    (11) Bei Katastrophenschutzeinsätzen außerhalb der Gemeinschaft könnte ein Verfahren angewandt werden, das die von der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten getroffenen Maßnahmen erleichtert und unterstützt.

    (12) Ein solches Gemeinschaftsverfahren könnte außerdem unter noch festzulegenden Bedingungen ein Instrument zur Erleichterung und Unterstützung der Krisenbewältigung im Sinne des Titels V des Vertrags über die Europäische Union sein.

    (13) Die Hilfseinsätze würden entweder eigenständig oder als Beitrag zu einem Einsatz unter Führung einer internationalen Organisation durchgeführt; hierfür sollte die Gemeinschaft ihre Beziehungen zu den einschlägigen, global und regional tätigen internationalen Organisationen ausbauen.

    (14) Ein solches Verfahren stuende den Bewerberländern zur Beteiligung offen.

    (15) Die Transparenz muss verbessert werden, und es müssen die verschiedenen bereits bestehenden Maßnahmen im Katastrophenschutz im Zuge der Verwirklichung der Ziele des Vertrags konsolidiert und gestärkt werden.

    (16) Die Maßnahmen zur Durchführung dieser Entscheidung sollten gemäß der Entscheidung 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(8) verabschiedet werden.

    (17) Der Einsatz ein und desselben Ausschusses für das hier vorgeschlagene Verfahren und für das bestehende Aktionsprogramm der Gemeinschaft für den Katastrophenschutz sollte Kohärenz und Komplementarität bei der Anwendung des Verfahrens gewährleisten.

    (18) Im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und im Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft sind Befugnisse für die Verabschiedung dieser Entscheidung lediglich in Artikel 308 bzw. Artikel 203 vorgesehen -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Mit dieser Entscheidung wird ein Gemeinschaftsverfahren (nachstehend "das Verfahren") zur Förderung einer verstärkten Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten bei Katastrophenschutzeinsätzen in schweren Notfällen oder unmittelbar drohenden schweren Notfällen, die möglicherweise sofortige Hilfe erfordern, eingeführt.

    (2) Das Verfahren soll bei schweren Notfällen wie Natur- und Technologiekatastrophen, Strahlenunfällen und Umweltkatastrophen, einschließlich unfallbedingter Meeresverschmutzung im Sinne der Entscheidung Nr. 2850/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2000 über einen gemeinschaftlichen Rahmen für die Zusammenarbeit im Bereich der unfallbedingten oder vorsätzlichen Meeresverschmutzung(9), die sich innerhalb oder außerhalb der Europäischen Union ereignen, einen Beitrag zu einem besseren Schutz vor allem der Menschen, aber auch der Umwelt und von Sachwerten einschließlich Kulturgütern leisten.

    Das Verfahren berührt nicht die Verpflichtungen, die sich aus den geltenden einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Atomgemeinschaft oder der geltenden internationalen Übereinkünfte ergeben.

    Der allgemeine Zweck des Verfahrens besteht darin, in solchen Notfällen auf ein entsprechendes Ersuchen hin Unterstützung bereitzustellen und eine bessere Koordinierung der Hilfseinsätze der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft zu unterstützen, wobei die besonderen Erfordernisse der abgelegenen Gebiete, der Regionen in äußerster Randlage und sonstiger Regionen oder Inseln der Gemeinschaft berücksichtigt werden.

    (3) Das Verfahren umfasst eine Reihe von Komponenten und Maßnahmen, zu denen insbesondere Folgende gehören:

    - Ermittlung der in den Mitgliedstaaten für Hilfseinsätze bei Notfällen verfügbaren Einsatzteams und sonstigen Unterstützung;

    - Entwicklung und Durchführung eines Ausbildungsprogramms für die Einsatzteams und für sonstiges Unterstützungspersonal und für die Experten der Evaluierungs- und/oder Koordinierungsteams;

    - Workshops, Seminare und Pilotprojekte zu wichtigen Einsatzaspekten;

    - Aufstellung und nötigenfalls Entsendung von Evaluierungs- und/oder Koordinierungsteams;

    - Schaffung und Verwaltung eines Beobachtungs- und Informationszentrums;

    - Einrichtung und Verwaltung eines gemeinsamen Kommunikations- und Informationssystems für Notfälle;

    - weitere Unterstützungsmaßnahmen, wie beispielsweise Maßnahmen zur Erleichterung der Beförderung der Ressourcen für Hilfseinsätze.

    Artikel 2

    (1) Bei schweren Notfällen in der Gemeinschaft oder unmittelbar drohenden schweren Notfällen, die grenzüberschreitende Auswirkungen haben bzw. haben können oder die zu Hilfeersuchen von einem oder mehreren Mitgliedstaaten führen können, unterrichtet der Mitgliedstaat, in dem der Notfall eingetreten ist, unverzüglich

    a) die Mitgliedstaaten, auf die der Notfall möglicherweise Auswirkungen hat, sofern dieser Pflicht zur Unterrichtung nicht bereits im Rahmen der einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Atomgemeinschaft oder der geltenden internationalen Übereinkünfte nachgekommen wurde, und

    b) wenn mit einem möglichen Hilfeersuchen über das Beobachtungs- und Informationszentrum zu rechnen ist, die Kommission, damit diese gegebenenfalls die übrigen Mitgliedstaaten unterrichten und ihre zuständigen Dienststellen mobilisieren kann.

    (2) Diese Unterrichtung erfolgt gegebenenfalls über das Kommunikations- und Informationssystem.

    Artikel 3

    Um in schweren Notfällen wirksam intervenieren zu können, ergreifen die Mitgliedstaaten folgende Maßnahmen:

    a) Sie ermitteln vorab in ihren zuständigen Diensten, insbesondere in ihren Katastrophenschutzdiensten oder anderen Notfalldiensten die Einsatzteams, die für diese Einsätze verfügbar sein oder sehr kurzfristig zusammengestellt werden könnten, um im Allgemeinen binnen zwölf Stunden nach dem Hilfeersuchen entsandt zu werden; dabei berücksichtigen sie, dass die Zusammensetzung des Teams an den jeweiligen Notfall und seine besonderen Erfordernisse anzupassen ist.

    b) Sie benennen Experten, die bei Notfällen in einem Evaluierungs- und/oder Koordinierungsteam an Ort und Stelle eingesetzt werden können.

    c) Sie übermitteln binnen sechs Monaten nach Annahme dieser Entscheidung die entsprechenden allgemeinen Informationen über diese Teams und Experten sowie über die in Artikel 4 Buchstabe e) vorgesehenen medizinischen Ressourcen und teilen etwaige Aktualisierungen unverzüglich mit.

    d) Sie prüfen die Möglichkeit, gegebenenfalls sonstige, in den zuständigen Diensten möglicherweise verfügbare Unterstützung, z. B. Fachpersonal und spezielle Ausrüstung für besondere Notfälle, bereitzustellen sowie etwaige Ressourcen von Nichtregierungsorganisationen und anderen einschlägigen Einrichtungen heranzuziehen.

    e) Zum Zwecke der Durchführung dieser Entscheidung benennen sie die zuständigen Behörden, bestimmen die Kontaktstellen und unterrichten die Kommission darüber.

    Artikel 4

    Zur Erreichung der Ziele und Durchführung der Maßnahmen nach Artikel 1 trifft die Kommission folgende Maßnahmen:

    a) Sie richtet ein rund um die Uhr besetztes und unmittelbar reaktionsfähiges Beobachtungs- und Informationszentrum ein, das den Mitgliedstaaten und der Kommission für die Zwecke des Verfahrens zur Verfügung steht, und verwaltet es.

    b) Sie richtet ein zuverlässiges gemeinsames Kommunikations- und Informationssystem für Notfälle ein und verwaltet es, um die Kommunikation und den Informationsaustausch zwischen dem Beobachtungs- und Informationszentrum und den von den Mitgliedstaaten dafür benannten Kontaktstellen zu ermöglichen.

    c) Sie sorgt dafür, dass schnellstmöglich kleine Expertenteams zusammengestellt und entsandt werden können, deren Mitglieder den Auftrag haben,

    - für die Mitgliedstaaten, das Beobachtungs- und Informationszentrum und den hilfeersuchenden Staat die Lage zu beurteilen und

    - bei Bedarf die Koordinierung der Hilfseinsätze vor Ort zu fördern und, sofern dies zweckmäßig und erforderlich ist, die Verbindung mit den zuständigen Behörden des hilfeersuchenden Landes herzustellen.

    d) Sie erstellt ein Ausbildungsprogramm zur Verbesserung der Koordinierung der Katastrophenschutzeinsätze, indem sie für die Kompatibilität und Komplementarität der Einsatzteams im Sinne des Artikels 3 Buchstabe a) oder gegebenenfalls sonstiger Unterstützung im Sinne des Artikels 3 Buchstabe b) und eine Verbesserung der Kompetenz der mit der Evaluierung betrauten Experten sorgt. Das Programm sollte gemeinsame Kurse und Übungen sowie ein Austauschsystem einschließen, in dessen Rahmen Teammitglieder zu Teams in anderen Mitgliedstaaten entsandt werden können.

    e) Sie trägt Angaben über die Kapazitäten der Mitgliedstaaten zur Aufrechterhaltung einer Serum- und Impfstoffproduktion oder anderer erforderlicher medizinischer Ressourcen sowie über die entsprechenden Reserven zusammen, die bei einem schweren Notfall bereitgestellt werden können, und nimmt diese Angaben in das Informationssystem auf.

    f) Sie erstellt ein Programm zur Auswertung der bei den Einsätzen im Rahmen dieses Verfahrens gesammelten Erfahrungen und verbreitet die entsprechenden Erkenntnisse über das Informationssystem.

    g) Für das Verfahren empfiehlt und fördert sie die Einführung und den Einsatz neuer Technologien, die auch Melde- und Alarmsysteme sowie Systeme für Informationsaustausch, Einsatz von Satellitentechnologie und Entscheidungshilfen bei der Handhabung von Notfallsituationen umfassen.

    h) Sie ergreift Maßnahmen, um die Beförderung der Ressourcen für Hilfseinsätze und weitere Unterstützungsmaßnahmen zu erleichtern.

    Artikel 5

    (1) Bei einem Notfall in der Gemeinschaft kann ein Mitgliedstaat ein Hilfeersuchen, dass so konkret wie möglich sein sollte,

    a) über das Informations- und Beobachtungszentrum an die anderen Mitgliedstaaten richten; in diesem Fall ist es nach Eingang des Ersuchens Aufgabe der Kommission, je nach Lage unverzüglich

    - das Ersuchen an die Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten weiterzuleiten;

    - die Bereitstellung von Teams, Experten und sonstigen Einsatzmitteln zu erleichtern;

    - gesicherte Informationen über die Notfalllage zu sammeln und an die Mitgliedstaaten weiterzuleiten,

    b) oder auf direktem Wege an die anderen Mitgliedstaaten richten.

    (2) Jeder Mitgliedstaat, an den ein Hilfeersuchen gerichtet wird, stellt umgehend fest, ob er die angeforderte Hilfe leisten kann, und teilt dem hilfeersuchenden Staat dies entweder über das Informations- und Beobachtungszentrum oder auf direktem Wege mit; danach informiert er je nach Lage auch das Zentrum darüber, in welchem Umfang und unter welchen Bedingungen er Hilfe leisten kann.

    (3) Der ersuchende Mitgliedstaat ist für die Leitung der Hilfseinsätze zuständig. Die Behörden des ersuchenden Mitgliedstaats legen die Leitlinien fest und stecken erforderlichenfalls den Rahmen der den Einsatzteams übertragenen Aufgaben ab, ohne jedoch Einzelheiten für deren Ausführung vorzuschreiben, deren Wahl dem vom hilfeleistenden Mitgliedstaat benannten Verantwortlichen überlassen bleibt.

    (4) Der ersuchende Mitgliedstaat kann die Einsatzteams bitten, den Einsatz in seinem Namen zu leiten; in diesem Falle bemühen sich die von den Mitgliedstaaten und von der Gemeinschaft entsandten Teams, ihre Einsätze untereinander zu koordinieren.

    (5) Das Evaluierungs- und/oder Koordinierungsteam soll die Koordinierung zwischen den Einsatzteams erleichtern und erforderlichenfalls und je nach Lage die Verbindung mit den zuständigen Behörden des ersuchenden Mitgliedstaats herstellen.

    Artikel 6

    Artikel 5 kann auf Ersuchen auch bei Hilfseinsätzen außerhalb der Gemeinschaft Anwendung finden. Solche Einsätze können entweder als eigenständiger Hilfseinsatz oder als Beitrag zu einem Einsatz unter Leitung einer internationalen Organisation erfolgen.

    Für die Koordinierung von Katastrophenschutz-Hilfseinsätzen, die im Rahmen dieses Verfahrens außerhalb der Gemeinschaft erfolgen, sorgt der Mitgliedstaat, der im Rat der Europäischen Union den Vorsitz innehat.

    Artikel 7

    Das Verfahren steht folgenden Ländern offen:

    - den mittel- und osteuropäischen Beitrittsländern nach Maßgabe der Bestimmungen in den Europa-Abkommen und deren Zusatzprotokollen sowie nach Maßgabe der Entscheidungen der entsprechenden Assoziationsräte;

    - Zypern, Malta und der Türkei auf der Grundlage von mit diesen Ländern zu schließenden bilateralen Abkommen.

    Artikel 8

    (1) Die Kommission führt die Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Verfahren nach den in Artikel 9 Absatz 2 genannten Verfahren durch.

    (2) Die Kommission legt ferner nach den Verfahren gemäß Artikel 9 Absatz 3 gemeinsame Regeln, insbesondere für folgende Bereiche, fest:

    a) die für Hilfseinsätze verfügbaren Ressourcen gemäß Artikel 3;

    b) das Informations- und Beobachtungszentrum gemäß Artikel 4 Buchstabe a);

    c) das gemeinsame Kommunikations- und Informationssystem für Notfälle gemäß Artikel 4 Buchstabe b);

    d) die Evaluierungs- und/oder Koordinierungsteams gemäß Artikel 4 Buchstabe c), einschließlich der Kriterien für die Auswahl der Experten;

    e) das Ausbildungsprogramm gemäß Artikel 4 Buchstabe d);

    f) Informationen über medizinische Ressourcen gemäß Artikel 4 Buchstabe e);

    g) die Einsätze innerhalb der Gemeinschaft auf der Grundlage der Entschließung vom 8. Juli 1991 sowie die Einsätze außerhalb der Gemeinschaft gemäß Artikel 6.

    Artikel 9

    (1) Die Kommission wird von dem mit Artikel 4 Absatz 1 der Entscheidung 1999/847/EG eingesetzten Ausschuss unterstützt.

    (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

    Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

    (3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

    Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

    (4) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

    Artikel 10

    Die Kommission bewertet die Umsetzung dieser Entscheidung nach dem Inkrafttreten der Entscheidung alle drei Jahre und unterbreitet dem Rat und dem Europäischen Parlament die Ergebnisse dieser Bewertung sowie etwaige Vorschläge für Änderungen dieser Entscheidung.

    Artikel 11

    Diese Entscheidung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

    Artikel 12

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Luxemburg am 23. Oktober 2001.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    A. Neyts-Uyttebroeck

    (1) ABl. C 29 E vom 30.1.2001, S. 287.

    (2) Am 14. Juni 2001 abgegeben (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (3) ABl. C 139 vom 11.5.2001, S. 27.

    (4) ABl. C 253 vom 12.9.2001, S. 17.

    (5) ABl. C 198 vom 27.7.1991, S. 1.

    (6) ABl. L 326 vom 3.12.1998, S. 1.

    (7) Entscheidung 1999/847/EG des Rates vom 9. Dezember 1999 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft für den Katastrophenschutz, ABl. L 327 vom 21.12.1999, S. 53.

    (8) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

    (9) ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 1.

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