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Document 32001D0689

2001/689/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. August 2001 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Geschirrspüler (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 2600)

ABl. L 242 vom 12.9.2001, p. 23–28 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 28/02/2009: This act has been changed. Current consolidated version: 03/07/2007

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/689/oj

32001D0689

2001/689/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. August 2001 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Geschirrspüler (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 2600)

Amtsblatt Nr. L 242 vom 12/09/2001 S. 0023 - 0028


Entscheidung der Kommission

vom 28. August 2001

zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Geschirrspüler

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 2600)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2001/689/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens(1), insbesondere auf die Artikel 3, 4 und 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 kann das Umweltzeichen für Produkte vergeben werden, deren Eigenschaften signifikant zu Verbesserungen in wichtigen Umweltaspekten beitragen können.

(2) Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 werden spezifische Kriterien für die Vergabe des Umweltzeichens nach Produktgruppen festgelegt.

(3) Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 erfolgt die Überprüfung der Kriterien zur Vergabe des Umweltzeichens sowie der Beurteilungs- und Prüfanforderungen in Bezug auf diese Kriterien rechtzeitig vor Ende der Geltungsdauer der für jede Produktgruppe angegebenen Kriterien; im Anschluss an die Überprüfung wird ein Vorschlag zur Verlängerung, Streichung oder Änderung vorgelegt.

(4) In der Entscheidung 98/483/EG(2) legte die Kommission Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Geschirrspüler fest, deren Geltungsdauer gemäß Artikel 3 der Entscheidung, geändert durch die Entscheidung 2001/397/EG(3), am 31. Januar 2003 ausläuft.

(5) Die Produktgruppe und die Umweltkriterien der Entscheidung 98/483/EG sind neu festzulegen, um mit den Entwicklungen des Marktes Schritt zu halten.

(6) Eine neue Entscheidung der Kommission zur Festlegung von fünf Jahre lang gültigen spezifischen Umweltkriterien für diese Produktgruppe ist sinnvoll.

(7) Es ist sinnvoll, dass für einen begrenzten Zeitraum von höchstens zwölf Monaten sowohl die mit dieser Entscheidung festgelegten neuen Kriterien als auch die vorher durch die Entscheidung 98/483/EG festgelegten Kriterien gleichzeitig gelten, damit Unternehmen, an deren Produkte das Umweltzeichen vor Annahme dieser neuen Entscheidung vergeben wurde, ausreichend Zeit erhalten, diese Produkte an die neuen Kriterien anzupassen.

(8) Die Maßnahmen dieser Entscheidung wurden gemäß den Verfahren zur Festlegung der Kriterien für die Vergabe des Umweltzeichens nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 entwickelt und verabschiedet.

(9) Die Maßnahmen dieser Entscheidung stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 1980/2000 eingesetzten Ausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Produktgruppe "Geschirrspüler" (im folgenden als "die Produktgruppe" bezeichnet) umfasst: "elektrische, netzbetriebene Haushaltsgeschirrspüler, die der Öffentlichkeit zum Kauf angeboten werden; Geräte, bei denen auch andere Energiequellen wie Batterien benutzt werden können oder die keine eingebaute Heizquelle haben, fallen nicht darunter."

Artikel 2

Die Umweltfreundlichkeit der in Artikel 1 bekannten Produktgruppe wird anhand der im Anhang festgelegten spezifischen Umweltkriterien beurteilt.

Artikel 3

Die Definition der Produktgruppe und die Kriterien für die Produktgruppe gelten für einen Zeitraum von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieser Entscheidung.

Die Geltungsdauer der durch die Entscheidung 98/483/EG der Kommission festgelegten Produktgruppendefinition und Kriterien wird dahingehend geändert, dass sie zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Entscheidung ausläuft.

Artikel 4

Zu verwaltungstechnischen Zwecken erhält die Produktgruppe den Produktgruppenschlüssel "002".

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 28. August 2001

Für die Kommission

Margot Wallström

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 237 vom 21.9.2000, S. 1.

(2) ABl. L 216 vom 4.8.1998, S. 12.

(3) ABl. L 139 vom 23.5.2001, S. 21.

ANHANG

RAHMENBESTIMMUNGEN

Um für das Umweltzeichen in Frage zu kommen, muss ein Geschirrspüler (im Folgenden als "das Produkt" bezeichnet) unter die in Artikel 1 definierte Produktgruppe fallen und den Kriterien dieses Anhangs genügen, wobei die Prüfungen bei Antragstellung, wie unter den Umweltkriterien angegeben, durchgeführt werden. Gegebenenfalls können andere Prüfmethoden angewandt werden, wenn die den Antrag prüfende zuständige Stelle sie für gleichwertig erachtet. Werden keine Prüfungen erwähnt oder sind sie zu Prüfungs- oder Überwachungszwecken angegeben, so sollten sich die zuständigen Stellen gegebenenfalls auf Erklärungen und Unterlagen des Antragstellers und/oder auf unabhängige Prüfungen stützen.

Den zuständigen Stellen wird empfohlen, die Umsetzung anerkannter Umweltmanagementsysteme wie EMAS und ISO 14001 zu berücksichtigen, wenn sie Anträge prüfen oder die Einhaltung der in diesem Anhang festgelegten Kriterien überwachen. (Anmerkung: Es besteht keine Pflicht zur Umsetzung solcher Konzepte.)

Mit diesen Kriterien werden insbesondere folgende Ziele verfolgt:

- Reduzierung der mit dem Energieverbrauch verbundenen Umweltschäden und -risiken (Erwärmung der Erdatmosphäre, Versauerung, Verbrauch nicht erneuerbarer Ressourcen) durch Verringerung des Energieverbrauchs;

- Reduzierung der mit dem Verbrauch natürlicher Ressourcen verbundenen Umweltschäden durch Verringerung des Wasserverbrauchs.

Die Kriterien fördern die Anwendung vorbildlicher Verfahren (optimale Nutzung der Umweltressourcen) und tragen zur Bewusstseinsbildung bei den Verbrauchern bei. Ferner wird durch Kennzeichnung der Kunststoffteile die Wiederverwertung des Gerätes gefördert.

Die Kriterien sind so festgelegt, dass die Kennzeichnung von Geschirrspülern gefördert wird, die die Umwelt vor allem bei ihrer Benutzung weniger schädigen.

UMWELTKRITERIEN

1. Energieeffizienz

a) Geschirrspüler für zehn oder mehr Gedecke müssen einen Energieeffizienzindex von weniger als 0,58 haben, wie er im Anhang IV der Richtlinie 97/17/EG der Kommission vom 16. April 1997 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Haushaltsgeschirrspüler(1) definiert ist, wobei die Prüfung nach dem in der Norm EN 50242 festgelegten Verfahren und mit dem gleichen Programm, das für die Richtlinie 97/17/EG gewählt wurde, durchzuführen ist.

Geschirrspüler für weniger als zehn aber mehr als fünf Gedecke müssen einen Energieeffizienzindex, wie er im Anhang IV der Richtlinie 97/17/EG der Kommission definiert ist, von weniger als 0,64 haben, wobei die Prüfung nach dem in der Norm EN 50242 festgelegten Verfahren und mit dem gleichen Programm, das für die Richtlinie 97/17/EG der Kommission gewählt wurde, durchzuführen ist.

Geschirrspüler für fünf oder weniger Gedecke müssen einen Energieeffizienzindex, wie er im Anhang IV der Richtlinie 97/17/EG der Kommission definiert ist, von weniger als 0,76 haben, wobei die Prüfung nach dem in der Norm EN 50242 festgelegten Verfahren und mit dem gleichen Programm, das für die Richtlinie 97/17/EG der Kommission gewählt wurde, durchzuführen ist.

Der Antragsteller muss ein Exemplar der in Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 97/17/EG genannten technischen Dokumentation vorlegen. Die Dokumentation muss Berichte über mindestens drei Energieverbrauchsmessungen nach EN 50242 enthalten, wobei die Prüfung mit dem gleichen Programm, das für die Richtlinie 97/17/EG der Kommission gewählt wurde, durchzuführen ist. Das arithmetische Mittel aus diesen Messungen darf den obengenannten Wert nicht überschreiten. Der auf dem Energieetikett angegebene Wert muss diesem Mittelwert entsprechen.

Bei einer Überprüfung, die bei Antragstellung nicht erforderlich ist, berücksichtigen die zuständigen Stellen die Toleranzen und Prüfverfahren von EN 50242.

b) Der Geschirrspüler muss einen Warmwasseranschluss besitzen.

Der Antragsteller muss erklären, dass sein Gerät dieser Anforderung entspricht.

2. Wasserverbrauch

Der Wasserverbrauch des Geschirrspülers (angegeben als W(gemessen)), darf den in der nachstehenden Ungleichung genannten Wert nicht überschreiten, wobei die Prüfung nach dem in der Norm EN 50242 festgelegten Verfahren und mit dem gleichen Programm, das für die Richtlinie 97/17/EG der Kommission gewählt wurde, durchzuführen ist:

W(gemessen) <= (0,625 × M) + 9,25,

wobei

W(gemessen)= der bei einem Programm gemessene Wasserverbrauch des Geschirrspülers in Litern, auf eine Dezimalstelle gerundet, und

M= die Zahl der in den Geschirrspüler passenden Maßgedecke ist.

Der Antragsteller muss ein Exemplar der in Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 97/17/EG genannten technischen Dokumentation vorlegen. Die Dokumentation muss Berichte über mindestens drei Wasserverbrauchsmessungen nach EN 50242 enthalten, wobei die Prüfung mit dem gleichen Programm, das für die Richtlinie 97/17/EG gewählt wurde, durchzuführen ist. Das arithmetische Mittel aus diesen Messungen darf den obengenannten Wert nicht überschreiten. Der auf dem Energieetikett angegebene Wert darf nicht kleiner sein als dieser Mittelwert.

Bei einer Überprüfung, die bei Antragstellung nicht erforderlich ist, berücksichtigen die zuständigen Stellen die Toleranzen und Prüfverfahren von EN 50242.

3. Vermeidung übermäßigen Spülmittelverbrauchs

Im Spülmittelbehälter müssen deutlich erkennbare Volumenmarken angebracht sein, die es dem Benutzer gestatten, das Spülmittel nach Art und Menge der Beladung sowie nach Verschmutzungsgrad zu dosieren.

Der Antragsteller muss erklären, dass ein Gerät dieser Anforderung entspricht.

4. Geräuscheentwicklung

a) Der vom Gerät erzeugte Luftschall, gemessen als Schallleistung, darf bei freistehenden Modellen nicht mehr als 53 dB (A) und bei eingebauten Modellen nicht mehr als 50 dB (A) betragen. Die Geräuschemissionen sind nach EN 50242/EN 60704-2-3/EN 60704-3 zu messen, wobei die Prüfung nach dem gleichen Verfahren und mit dem gleichen Programm, das für die Richtlinie 97/17/EG gewählt wurde, durchzuführen ist.

b) Der Schallpegel des Geräts ist für den Verbraucher deutlich sichtbar anzugeben. Dies hat durch eine entsprechende Angabe auf dem Energieetikett für Geschirrspüler zu geschehen.

Der Antragsteller muss ein Exemplar der in Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 97/17/EG genannten technischen Dokumentation vorlegen. Die Dokumentation muss Berichte über mindestens drei Schallpegelmessungen nach EN 50242 enthalten, wobei die Prüfung mit dem gleichen Programm, das für die Richtlinie 97/17/EG gewählt wurde, durchzuführen ist. Der Schallpegel ist nach den in EN 50242 genannten Normen aus diesen Messungen zu errechnen und auf dem Energieetikett anzugeben.

Bei einer Überprüfung, die bei Antragstellung nicht erforderlich ist, berücksichtigen die zuständigen Stellen die Toleranzen und Prüfverfahren von EN 50242.

5. Rücknahme und Wiederverwertung

a) Der Hersteller muss das Gerät und von ihm oder autorisierten Stellen ausgetauschte Teile des Gerätes kostenlos zurücknehmen. Keine Rücknahmepflicht besteht für Geräte, die Fremdteile enthalten.

b) Kunststoffteile von mehr als 50 g Gewicht müssen mit einer dauerhaften Werkstoffkennzeichnung nach ISO 11469 versehen sein. Davon ausgenommen sind extrudierte Kunststoffteile.

c) Kunststoffteile von mehr als 25 g Gewicht dürfen keines der folgenden Flammschutzmittel enthalten:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

d) Kunststoffteile von mehr als 25 g Gewicht dürfen keine Flammschutzmittel oder Zubereitungen mit Stoffen enthalten, denen eine oder mehrere der folgenden in der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe(2) und ihren späteren Änderungen aufgeführten Gefahrenkennzeichnungen (R-Sätze) zugeordnet wurde oder zugeordnet werden kann: R45 (kann Krebs erzeugen), R46 (kann das Erbgut schädigen), R50 (sehr giftig für Wasserorganismen), R51 (giftig für Wasserorganismen), R52 (schädlich für Wasserorganismen), R53 (kann in Gewässern langfristige schädliche Wirkungen haben), R60 (kann die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen) und R61 (kann das Kind im Mutterleib schädigen).

Dieses Erfordernis gilt nicht, wenn sich die chemische Beschaffenheit des Flammschutzmittels bei der Anwendung so verändert, dass es nicht mehr gerechtfertigt ist, ihm einen der obengenannten R-Sätze zuzuordnen, und wenn weniger als 0,1 % des Flammschutzmittels in der ursprünglichen Form in dem behandelten Teil verbleiben.

e) Der Hersteller muss die Zerlegung schon beim Entwurf berücksichtigen, die Zerlegung des Geschirrspülers prüfen und einen Zerlegungsbericht bereithalten, der auf Anfrage Dritten zur Verfügung zu stellen ist. Aus diesem Bericht muss u. a. hervorgehen, dass

- Verbindungen sich leicht auffinden lassen und zugänglich sind,

- elektronische Baugruppen sich leicht auffinden und entfernen lassen,

- das Gerät sich mit gängigen Werkzeugen leicht zerlegen lässt,

- inkompatible und gefährliche Stoffe ausgesondert werden können.

Der Antragsteller muss erklären, dass ein Gerät diesen Anforderungen entspricht. Der Antragsteller legt der für die Prüfung seines Antrags zuständigen Stelle ein Exemplar des Zerlegungsberichts vor. Der Antragsteller oder sein(e) Zulieferer müssen der zuständigen Stelle angeben, welch Flammschutzmittel in oder auf Kunststoffteilen von mehr als 25 g Gewicht verwendet worden sind.

6. Verlängerung der Lebensdauer

a) Der Hersteller muss die Funktionsfähigkeit des Gerätes für mindestens zwei Jahre garantieren. Diese Garantie läuft ab dem Tag der Auslieferung an den Kunden.

b) Die Versorgung mit Ersatzteilen ist für einen Zeitraum von 12 Jahren nach Einstellung der Produktion des Gerätes zu garantieren.

Der Antragsteller muss erklären, dass sein Gerät diesen Anforderungen entspricht.

7. Äußere Gestaltung des Gerätes

a) Der Benutzer muss zum Spülen einer Standardmenge ein Programm wählen können, bei dem das Spülmittel seine volle Wirkung bei einer Temperatur von weniger als 65 °C entfaltet.

b) Auf dem Gerät muss die Einstellung der einzelnen Programme (z. B. normal, niedrigere Temperatur, halbe Beladung, leichte oder starke Verschmutzung usw.) deutlich angegeben sein.

c) Das Gerät sollte möglichst eine Dosierung des Regeneriersalzes nach der Wasserhärte gestatten und über eine Salznachfuellanzeige verfügen.

Der Antragsteller muss erklären, dass sein Gerät diesen Anforderungen entspricht.

8. Reinigungswirkung

Der Geschirrspüler muss einen Reinigungswirkungsindex, wie er im Anhang IV der Richtlinie 97/17/EG der Kommission definiert ist, von mehr als 1,00 haben, wobei die Prüfung nach dem in der Norm EN 50242 festgelegten Verfahren und mit dem gleichen Programm, das für die Richtlinie 97/17/EG gewählt wurde, durchzuführen ist. Wenn der Geschirrspüler diese Voraussetzung erfuellt, kann er in die Reinigungswirkungsklasse A oder B gemäß Anhang IV der Richtlinie 97/17/EG eingestuft werden.

Der Antragsteller muss ein Exemplar der in Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 97/17/EG genannten technischen Dokumentation vorlegen. Die Dokumentation muss Berichte über mindestens drei Messungen des Reinigungswirkungsindexes nach EN 50242 enthalten, wobei die Prüfung mit dem gleichen Programm, das für die Richtlinie 97/17/EG gewählt wurde, durchzuführen ist. Das arithmetische Mittel aus diesen Messungen muss über dem oben genannten Wert liegen. Die auf dem Energieetikett angegebene Reinigungswirkungsklasse muss diesem Mittelwert entsprechen.

Bei einer Überprüfung, die bei Antragstellung nicht erforderlich ist, berücksichtigen die zuständigen Stellen die Toleranzen und Prüfverfahren von EN 50242.

9. Trockenwirkung

Der Geschirrspüler muss einen Trockenwirkungsindex, wie er im Anhang IV der Richtlinie 97/17/EG der Kommission definiert ist, von mehr als 0,93 haben, wobei die Prüfung nach dem in der Norm EN 50242 festgelegten Verfahren und mit dem gleichen Programm, das für die Richtlinie 97/17/EG gewählt wurde, durchzuführen ist. Wenn der Geschirrspüler diese Voraussetzung erfuellt, kann er in die Trockenwirkungsklasse A oder B gemäß Anhang IV der Richtlinie 97/17/EG eingestuft werden.

Der Antragsteller muss ein Exemplar der in Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 97/17/EG genannten technischen Dokumentation vorlegen. Die Dokumentation muss Berichte über mindestens drei Messungen des Trockenwirkungsindexes nach EN 50242 enthalten, wobei die Prüfung mit dem gleichen Programm, das für die Richtlinie 97/17/EG gewählt wurde, durchzuführen ist. Das arithmetische Mittel aus diesen Messungen muss über dem obengenannten Wert liegen. Die auf dem Energieetikett angegebene Trockenwirkungsklasse muss diesem Mittelwert entsprechen.

Bei einer Überprüfung, die bei Antragstellung nicht erforderlich ist, berücksichtigen die zuständigen Stellen die Toleranzen und Prüfverfahren von EN 50242.

10. Gebrauchsanleitung

Dem Gerät muss beim Verkauf eine Gebrauchsanleitung beiliegen, die unter anderem Ratschläge für die umweltschonende Benutzung enthält, insbesondere Empfehlungen für die optimale Nutzung von Energie, Wasser und Zusatzstoffen (Spülmittel, Salz usw.) Die Anleitung muss im Einzelnen enthalten:

a) Auf der Titelseite oder der ersten Seite folgenden (oder einen gleichwertigen) Text: "Dieses Produkt hat des EU-Umweltzeichen erhalten. Diese Anleitung enthält Hinweise, wie Sie seine Auswirkungen auf die Umwelt möglichst gering halten können.";

b) Hinweise für die geräuschmindernde Aufstellung des Gerätes;

c) den Hinweis, dass die Verwendung des Warmwasserzulaufes Energie sparen und Emissionen senken kann, wenn das Wasser mit Solarenergie, Fernwärme, in modernen Gas- oder Ölheizkesseln oder mit Erdgas-Durchlauferhitzern erwärmt wird. Der Benutzer ist darauf hinzuweisen, dass die Leitung zwischen dem Warmwasseranschluss und dem Gerät gut isoliert und möglichst kurz sein soll;

d) gegebenenfalls Empfehlung, die Salzdosierung dem Härtegrad des Wassers anzupassen;

e) Empfehlung, das Gerät wann immer möglich nur voll beladen laufen zu lassen;

f) Empfehlung, das Geschirr vor dem Einordnen in den Geschirrspüler nicht abzuspülen;

g) Empfehlung für eine optimale Nutzung des Vorspülprogramms und der Stop-Taste, falls vorhanden;

h) Empfehlung von Spülmitteln, die bei Temperaturen unter 65 °C ihre volle Wirkung entfalten und zur Energieeinsparung beitragen können;

i) die Empfehlung, das Spülmittel nach Art und Menge der Beladung sowie nach Verschmutzungsgrad zu dosieren (so ist bei halber Beladung weniger Spülmittel erforderlich); dabei ist auf die Markierungen im Waschmittelbehälter zu verweisen;

j) Angaben über den Energie- und Wasserverbrauch des Geschirrspülers bei den einzelnen Programmen, so dass der Verbraucher ein geeignetes Programm wählen kann, das möglichst wenig Energie und Wasser verbraucht, sowie über den Verbrauch im Stand-by-Betrieb;

k) Empfehlung, den Geschirrspüler nach Ablauf des Programms auszuschalten, um mögliche Energieverluste zu vermeiden, und Angabe der Dauer der einzelnen Programme;

l) Angaben über den Energieverbrauch im ausgeschalteten Zustand, im Zeitschalterbetrieb (Programmierung) und nach Programmende;

m) Hinweise zur Wartung des Geräts, einschließlich der regelmäßigen Reinigung der Filter, und Angaben zur Verfügbarkeit von Ersatzteilen

n) Hinweis, dass die Nichtbeachtung vorstehender Empfehlungen zu einem höheren Energie-, Wasser- und/oder Spülmittelverbrauch, höheren Betriebskosten und schlechterer Wirkung führen kann;

o) Angaben darüber, wie der Verbraucher das Rücknahmeverfahren des Herstellers nutzen kann;

p) Mitteilung, dass das Produkt das EU-Umweltzeichen erhalten hat, mit kurzer Erklärung der Bedeutung dieses Zeichens und dem Hinweis, dass weitere Informationen über das Umweltzeichen unter der Internet-Adresse http://europa.eu.int/ecolabel zu finden sind und dass es auch Geschirrspülmittel mit Umweltzeichen gibt.

Der Antragsteller muss erklären, dass sein Gerät diesen Anforderungen entspricht und der für die Prüfung seines Antrags zuständigen Stelle ein Exemplar der Gebrauchsanleitung vorlegen.

11. Für das Umweltzeichen vorgeschriebene Angaben

Kästchen 2 des Umweltzeichens muss folgenden Text enthalten:

- sehr geringer Energieverbrauch,

- niedriger Wasserverbrauch,

- leichter wiederverwertbar.

(1) ABl. L 118 vom 7.5.1997, S. 1.

(2) ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1.

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