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Document 32001D0656

2001/656/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. August 2001 mit vorläufigen Maßnahmen für die Einfuhr von Sonderpräferenz-Rohrrohzucker nach Portugal und Finnland zur Raffination zu Beginn des Wirtschaftsjahres 2001/02 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 2479)

ABl. L 231 vom 29.8.2001, p. 11–12 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/09/2001

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/656/oj

32001D0656

2001/656/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. August 2001 mit vorläufigen Maßnahmen für die Einfuhr von Sonderpräferenz-Rohrrohzucker nach Portugal und Finnland zur Raffination zu Beginn des Wirtschaftsjahres 2001/02 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 2479)

Amtsblatt Nr. L 231 vom 29/08/2001 S. 0011 - 0012


Entscheidung der Kommission

vom 3. August 2001

mit vorläufigen Maßnahmen für die Einfuhr von Sonderpräferenz-Rohrrohzucker nach Portugal und Finnland zur Raffination zu Beginn des Wirtschaftsjahres 2001/02

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 2479)

(Nur der portugiesische, der finnische und der schwedische Text sind verbindlich)

(2001/656/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates von 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker(1), insbesondere auf Artikel 39 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 wird zur Versorgung der Raffinerien in der Gemeinschaft roher Rohrzucker gemäß den mit bestimmten Lieferländern geschlossenen Abkommen und unter den Voraussetzungen dieser Abkommen zum ermäßigten Zollsatz eingeführt ("Sonderpräferenzzucker").

(2) Die unter diesen Voraussetzungen eingeführten Mengen dienen der Deckung des in dem genannten Artikel 39 Absatz 2 veranschlagten Hoechstbedarfs der Mitgliedstaaten, soweit sonst nicht genügend Rohzuckermengen für die Raffination verfügbar sind.

(3) Nach der Vorbilanz der Rohzuckerversorgung ist im Wirtschaftsjahr 2001/2002 dieser Bedarf der Raffinerien nicht gedeckt. Das Versorgungsdefizit ist besonders spürbar in den im genannten Artikel 39 Absatz 2 aufgeführten Mitgliedstaaten, in denen der Raffinationsbetrieb weitgehend auf die Einfuhr von Sonderpräferenzzucker angewiesen ist. Wegen der zeitlichen Verteilung des sonstigen Zuckerangebots und seiner vertraglichen Fixierung ist eine andere Versorgung nicht möglich. Da das Abkommen mit den AKP-Staaten abgelaufen ist, steht eine Unterbrechung der Rohzuckerversorgung in den betreffenden Mitgliedstaaten bevor.

(4) Die Abkommen über die Einfuhr von Sonderpräferenzzucker in den Wirtschaftsjahren 1995/96 bis 2000/2001 sind am 30. Juni 2001 abgelaufen. Über die Abkommen für die Wirtschaftsjahre 2001/2002 bis 2005/2006 konnten bisher keine Verhandlungen geführt werden. Damit die Versorgung der Raffinerien nicht unterbrochen wird, ist auf Ersuchen des Rates und nach Konsultation mit den betreffenden Lieferländern die Einfuhr von Rohrzucker zu den bis 30. Juni 2001 geltenden Bedingungen in die Gebiete der Gemeinschaft zuzulassen, in denen nach der Vorbilanz ein entsprechender Versorgungsbedarf vorhanden ist. Dies gilt für einen Bedarf von drei Monaten in Portugal und in Finnland. Um den genannten Verhandlungen nicht vorzugreifen, ist zum jetzigen Zeitpunkt nur die Belieferung mit AKP-Zucker vorzusehen.

(5) Zur Festsetzung des Einfuhrzolls und des Mindestankaufspreises im Rahmen der in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahme ist die Verordnung (EG) Nr. 407/2001 der Kommission vom 28. Februar 2001 zur Eröffnung eines präferenziellen Zollkontingents für die Einfuhr von Rohrrohzucker mit Ursprung in den AKP-Staaten zur Versorgung der gemeinschaftlichen Raffinerien im Zeitraum 1. März bis 30. Juni 2001(2) anzuwenden.

(6) Auf das mit dieser Entscheidung eröffnete Zollkontingent sollten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1916/95 der Kommission vom 2. August 1995 mit Durchführungsvorschriften für die Einfuhr von zur Raffination bestimmtem Rohrrohzucker, für den im Rahmen von Präferenzabkommen Zollkontingente eröffnet wurden(3) Anwendung finden.

(7) Die mit dieser Entscheidung getroffene Maßnahme gilt unbeschadet der späteren Beschlüsse des Rates über die Abkommen für den Zeitraum 2001-2006 einschließlich etwaiger mit Wirkung vom 1. Juli 2001 anzuwendender Anpassungen.

(8) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Portugal und Finnland werden ermächtigt, in den ersten drei Monaten des Wirtschaftsjahres 2001/2002 eine Menge von 60000 bzw. 30000 Tonnen Rohrrohzucker mit Ursprung in den im Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1260/2000 genannten AKP-Staaten einzuführen.

Dieses Zollkontingent erhält die laufende Nummer 09.4097.

(2) Im Rahmen des Zollkontingents nach Absatz 1 gelten der Einfuhrzoll und der Mindestankaufspreis, die durch die Verordnung (EG) Nr. 407/2001 festgesetzt sind. Die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1916/95 finden sinngemäß Anwendung.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Portugiesische Republik und an die Republik Finnland gerichtet.

Brüssel, den 3. August 2001

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1.

(2) ABl. L 60 vom 1.3.2001, S. 22.

(3) ABl. L 184 vom 3.8.1995, S. 18.

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