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Document 32001D0441

    2001/441/EG: Entscheidung der Kommission vom 29. Mai 2001 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, für zum Anpflanzen bestimmte Erdbeerpflanzen (Fragaria L.), außer Samen, mit Ursprung in Argentinien Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG vorzusehen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1485)

    ABl. L 155 vom 12.6.2001, p. 15–17 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/441/oj

    32001D0441

    2001/441/EG: Entscheidung der Kommission vom 29. Mai 2001 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, für zum Anpflanzen bestimmte Erdbeerpflanzen (Fragaria L.), außer Samen, mit Ursprung in Argentinien Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG vorzusehen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1485)

    Amtsblatt Nr. L 155 vom 12/06/2001 S. 0015 - 0017


    Entscheidung der Kommission

    vom 29. Mai 2001

    zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, für zum Anpflanzen bestimmte Erdbeerpflanzen (Fragaria L.), außer Samen, mit Ursprung in Argentinien Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG vorzusehen

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1485)

    (2001/441/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse(1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,

    auf Antrag Frankreichs, Italiens und Spaniens,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Nach den Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG dürfen zum Anpflanzen bestimmte Erdbeerpflanzen (Fragaria L.), außer Samen, mit Ursprung in außereuropäischen Ländern grundsätzlich nicht in die Gemeinschaft verbracht werden; davon ausgenommen sind die Mittelmeerländer, Australien, Neuseeland, Kanada und die festländischen Bundesstaaten der USA.

    (2) Es ist gängige Praxis, Erdbeerpflanzen (Fragaria L.) mit Abstammung von durch einen Mitgliedstaat gelieferten Pflanzen zur Verlängerung der Vegetationsperiode in Argentinien anzuziehen. Diese Pflanzen können anschließend wieder in die Gemeinschaft ausgeführt werden, um für die Fruchterzeugung angepflanzt zu werden.

    (3) Mit den Entscheidungen 93/411/EWG(2), 95/53/EG(3), 96/403/EG(4), 97/353/EG(5), und 1999/181/EG(6) der Kommission wurden für solche Pflanzen unter bestimmten technischen Bedingungen Ausnahmen von den Anforderungen der Richtlinie 2000/29/EG und der vorangegangenen Richtlinie 77/93/EWG des Rates(7) für die Anbauzeiten 1993-2000 zugelassen.

    (4) In der Anbausaison 2000 hat Italien die Kommission über die Entdeckung des Schadorganismus Xanthomonas fragariae Kennedy & King bei im Rahmen der genannten Ausnahmeregelung eingeführten Pflanzen unterrichtet. Der Schadorganismus wurde zum Zeitpunkt der Einfuhr entdeckt und die Pflanzen somit bei der Einfuhrstelle vernichtet.

    (5) Anhand der zusätzlichen, von Argentinien in Zusammenhang mit der genannten Feststellung übermittelten Angaben war es nicht möglich, den Ursprung des Schadorganismus zu bestätigen. Argentinien hat jedoch zugesichert, dass die administrativen und technischen Maßnahmen bei allen künftigen Versendungen von Erdbeerpflanzgut in die EU verschärft werden. Die Voraussetzungen für die vorherigen Ermächtigungen sind nach wie vor erfuellt.

    (6) Es empfiehlt sich daher, für den begrenzten Zeitraum vom 1. Juni 2001 bis 30. September 2002 eine ähnliche Ausnahme wie in den vorangegangenen Jahren mit ähnlich strengen Anforderungen für die Einfuhr argentinischer Erdbeerpflanzen zuzulassen.

    (7) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, für zum Anpflanzen bestimmte Erdbeerpflanzen (Fragaria L.), außer Samen, mit Ursprung in Argentinien, Ausnahmen von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG im Hinblick auf die Anforderungen des Anhangs III Teil A Nummer 18 gemäß den Absätzen 2 und 3 zuzulassen.

    (2) Zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Teil A der Anhänge I, II und IV der Richtlinie 2000/29/EG müssen in Bezug auf Erdbeerpflanzen folgende Bedingungen erfuellt sein:

    a) Die Pflanzen müssen für die Fruchterzeugung in der Gemeinschaft bestimmt sein und:

    i) ausschließlich von Mutterpflanzen abstammen, die im Rahmen eines Zertifizierungsverfahrens amtlich anerkannt und aus einem Mitgliedstaat eingeführt wurden;

    ii) auf Flächen angezogen worden sein, die:

    - in einem Gebiet liegen, das von der gewerbsmäßigen Erdbeererzeugung isoliert ist,

    - in einer Entfernung von mindestens 1 km vom nächstgelegenen Bestand von Erdbeerpflanzen liegen, die zur Frucht- oder Ausläufererzeugung bestimmt sind und den Bedingungen dieser Entscheidung nicht entsprechen,

    - in einer Entfernung von mindestens 200 m von allen anderen Pflanzen der Gattung Fragaria liegen, die den Bedingungen dieser Entscheidung nicht entsprechen, und

    - vor dem Anpflanzen und nach dem Räumen der Anbaufläche von der Vorfrucht mit geeigneten Methoden untersucht oder behandelt wurden, um zu gewährleisten, dass sie frei von bodenverseuchenden Schadorganismen sind;

    iii) vom argentinischen Pflanzenschutzdienst mindestens dreimal während der Vegetationsperiode sowie vor der Ausfuhr nochmals amtlich auf die in Teil A der Anhänge I und II der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten und alle anderen Schadorganismen untersucht werden, von denen nicht bekannt ist, dass sie in der Gemeinschaft vorkommen, und bei jeder Untersuchung als frei von den genannten Schadorganismen anerkannt werden;

    iv) vor der Ausfuhr:

    - von Erde oder einem anderen Kultursubstrat durch Abschütteln befreit worden sein,

    - gereinigt (z. B. von Pflanzenresten) und frei von Blüten und Früchten sein;

    b) mit einem Pflanzengesundheitszeugnis versehen sein, das in Argentinien gemäß den Artikeln 7 und 13 der Richtlinie 2000/29/EG auf der Grundlage der darin festgelegten Untersuchungen ausgestellt wurde.

    Das Pflanzengesundheitszeugnis muss folgende Angaben enthalten:

    - unter der Rubrik "Behandlung zur Entseuchung und/oder Desinfektion" die Angabe der vor der Ausfuhr zuletzt durchgeführten Behandlung(en),

    - unter der Rubrik "Zusätzliche Erklärung" den Vermerk "Diese Sendung erfuellt die Bedingungen der Entscheidung 2001/441/EG" und den Sortennamen sowie das Zertifizierungsverfahren des Mitgliedstaats, nach dem die Mutterpflanzen zertifiziert wurden.

    (3) a) Das zum Anpflanzen bestimmte Pflanzgut wird über die von dem Mitgliedstaat, der von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch macht, für diese Ausnahme bestimmten Eingangszollstellen in die Gemeinschaft eingeführt. Diese Eingangszollstellen sowie Name und Anschrift der für die jeweilige Eingangszollstelle zuständigen amtlichen Stelle gemäß der Richtlinie 2000/29/EG ist der Kommission von den Mitgliedstaaten rechtzeitig im Voraus mitzuteilen und auf Anfrage der anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung zu stellen. Erfolgt die Einfuhr in die Gemeinschaft über einen anderen Mitgliedstaat als denjenigen, der von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch macht, so unterrichten die betreffenden amtlichen Stellen des Einfuhrmitgliedstaats die betreffenden amtlichen Stellen des Mitgliedstaats, der von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch macht, und arbeiten mit ihm zusammen, damit sichergestellt ist, dass die Bestimmungen dieser Entscheidung befolgt werden;

    b) vor der Einfuhr in die Gemeinschaft wird der Einführer über die Bedingungen von Absatz 2 Buchstaben a) und b) und Absatz 3 Buchstaben a), b), c) und d) amtlich unterrichtet. Er meldet folgende Einzelheiten jeder Verbringung in die Gemeinschaft rechtzeitig den zuständigen amtlichen Stellen des Einfuhrmitgliedstaats:

    - Art des Materials,

    - Menge,

    - vorgesehener Zeitpunkt der Einfuhr und Eingangszollstelle der Gemeinschaft,

    - Namen, Anschriften und Standorte der Betriebe, in denen die Pflanzen unter amtlicher Kontrolle gelagert werden, bis die Ergebnisse der Untersuchungen und Tests gemäß Buchstabe c) vorliegen; mindestens zwei Wochen vor der Verbringung der Pflanzen aus dem Lagerbetrieb teilt der Einführer der zuständigen amtlichen Stelle die Betriebe gemäß Buchstabe d) mit, in denen die Pflanzen angepflanzt werden

    Der Einführer setzt die zuständigen amtlichen Stellen möglichst unmittelbar nach Bekanntwerden über jegliche Änderungen der genannten Einzelheiten in Kenntnis.

    Der betreffende Mitgliedstaat teilt diese Einzelheiten und Änderungen unverzüglich der Kommission mit;

    c) die Untersuchungen, gegebenenfalls einschließlich der Tests, gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2000/29/EG und den Bestimmungen dieser Entscheidung werden von den in der Richtlinie genannten zuständigen amtlichen Stellen durchgeführt. Diese Untersuchungen werden von dem Mitgliedstaat, der von der Ausnahmeregelung Gebrauch macht, und gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den vorgenannten Stellen des Mitgliedstaats durchgeführt, in dem die Pflanzen angepflanzt werden. Während dieser Untersuchung werden von dem Mitgliedstaat gegebenenfalls auch Untersuchungen auf andere Schadorganismen durchgeführt. Unbeschadet der Überwachung gemäß Artikel 21 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich erste Möglichkeit legt die Kommission fest, inwieweit die Untersuchungen gemäß Artikel 21 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich zweite Möglichkeit der genannten Richtlinie in das Untersuchungsprogramm gemäß Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 3 derselben Richtlinie aufgenommen werden können;

    d) die Pflanzen dürfen nur in amtlich registrierten und für den Zweck der Ausnahme zugelassenen Betrieben angepflanzt werden, von denen der Name des Besitzers und die Anschrift den zuständigen amtlichen Stellen des Mitgliedstaats, in dem diese Betriebe liegen, von der Person, die die Pflanzen anpflanzen will, vorab mitgeteilt werden. Liegt der Ort des Anpflanzens in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, der von der Ausnahmeregelung Gebrauch macht, so teilen die zuständigen amtlichen Stellen des Mitgliedstaats, der von der Ausnahmeregelung Gebrauch macht, nach Eingang der Vorabmeldung des Einführers den zuständigen amtlichen Stellen des Mitgliedstaats, in dem die Pflanzen angepflanzt werden sollen, Name und Anschrift der Betriebe mit, in denen die Pflanzen angepflanzt werden sollen;

    e) die genannten zuständigen amtlichen Stellen tragen dafür Sorge, dass alle nicht gemäß Buchstabe d) angepflanzten Pflanzen unter ihrer Aufsicht vernichtet werden. Aufzeichnungen über die Menge an vernichteten Pflanzen sind aufzubewahren und der Kommission auf Anfrage zur Verfügung zu stellen;

    f) während der auf die Einfuhr folgenden Vegetationsperiode wird ein angemessener Prozentsatz der Pflanzen von den zuständigen amtlichen Stellen des Mitgliedstaats, in dem die Pflanzen angepflanzt wurden, zu geeigneten Zeitpunkten in den Betrieben nach Buchstabe d) visuell auf Schadorganismen oder von Schadorganismen hervorgerufene Anzeichen oder Symptome untersucht. Zur Identifizierung der Schadorganismen, die die visuell festgestellten Anzeichen oder Symptome verursacht haben, sind geeignete Tests durchzuführen. Pflanzen, die sich bei den genannten Untersuchungen oder Tests nicht als frei von den unter Absatz 2 Buchstabe a) Ziffer iii) aufgeführten Schadorganismen erwiesen haben, müssen unverzüglich unter Aufsicht der zuständigen Stellen vernichtet werden.

    Artikel 2

    Die Mitgliedstaaten unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission im Rahmen der Mitteilung gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b), wenn sie von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch machen. Sie teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten alljährlich vor dem 1. November die gemäß dieser Entscheidung eingeführten Mengen mit und übermitteln einen ausführlichen technischen Bericht über die amtlichen Untersuchungen gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe c). Außerdem übermitteln alle Mitgliedstaaten, in denen die Pflanzen angepflanzt werden, der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten vor dem 1. März des auf die Einfuhr folgenden Jahres einen ausführlichen technischen Bericht über die amtlichen Untersuchungen gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe f).

    Artikel 3

    Artikel 1 gilt für den Zeitraum vom 1. Juni 2001 bis zum 30. September 2002. Diese Entscheidung wird aufgehoben, wenn sich herausstellt, dass die in Artikel 1 Absatz 2 und Absatz 3 genannten Bedingungen die Einschleppung der Schadorganismen nicht verhindern konnten oder nicht eingehalten worden sind.

    Artikel 4

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 29. Mai 2001

    Für die Kommission

    David Byrne

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

    (2) ABl. L 182 vom 24.7.1993, S. 63.

    (3) ABl. L 53 vom 9.3.1995, S. 35.

    (4) ABl. L 165 vom 4.7.1996, S. 37.

    (5) ABl. L 151 vom 10.6.1997, S. 40.

    (6) ABl. L 59 vom 6.3.1999, S. 32.

    (7) ABl. L 26 vom 31.1.1977, S. 20.

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