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Document 32001D0361

Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 2000 über Beihilfen Deutschlands zugunsten des Steinkohlenbergbaus für die Jahre 2000 und 2001 (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 4407)

ABl. L 127 vom 9.5.2001, p. 55–63 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/361/oj

32001D0361

Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 2000 über Beihilfen Deutschlands zugunsten des Steinkohlenbergbaus für die Jahre 2000 und 2001 (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 4407)

Amtsblatt Nr. L 127 vom 09/05/2001 S. 0055 - 0063


Entscheidung der Kommission

vom 21. Dezember 2000

über Beihilfen Deutschlands zugunsten des Steinkohlenbergbaus für die Jahre 2000 und 2001

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 4407)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2001/361/EGKS)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, für Kohle und Stahl,

gestützt auf die Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS der Kommission vom 28. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsregelung für staatliche Beihilfen zugunsten des Steinkohlenbergbaus(1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 9,

im Hinblick auf die Entscheidung 1999/270/EGKS der Kommission vom 2. Dezember 1998, in der einerseits die Beihilfen Deutschlands zugunsten des Steinkohlenbergbaus für das Jahr 1998 genehmigt wurden und andererseits die Übereinstimmung der neuen Leitlinien der Kohlepolitik für den Zeitraum bis zum Jahr 2002 mit der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS festgestellt wurde(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

I

(1) Deutschland teilte der Kommission mit Schreiben vom 28. September 1999 gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS mit, welche Beihilfen es für das Jahr 2000 zugunsten des Steinkohlenbergbaus vorgesehen hat. Auf Anfrage der Kommission übermittelte Deutschland am 21. Dezember 1999, am 18. Februar 2000, am 13. April 2000, am 15. Mai 2000, am 14. Juli 2000 und am 22. November 2000 weitere Informationen.

(2) Deutschland hat der Kommission außerdem mit Schreiben vom 29. September 2000 gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS mitgeteilt, welche Beihilfen es für das Jahr 2001 zugunsten des Steinkohlenbergbaus zu gewähren gedenkt. Auf Anfrage der Kommission übermittelte Deutschland am 22. November 2000 weitere Informationen.

(3) In seinen Mitteilungen vom 21. Dezember 1999 und vom 22. November 2000 unterrichtete Deutschland die Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS über eine eine Reihe von Änderungen am Plan zur Modernisierung, Rationalisierung, Umstrukturierung und zur Rücknahme der Fördertätigkeit, den die Kommission in ihrer Entscheidung 1999/270/EGKS genehmigt hatte.

(4) Gemäß der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS beurteilt die Kommission erstens die Vereinbarkeit der beabsichtigten Änderungen des in Randnummer 3 genannten Plans mit den allgemeinen und besonderen Zielen der Entscheidung. Gemäß der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS befindet die Kommission zweitens über folgende finanzielle Maßnahmen:

a) Für das Jahr 2000:

- eine Betriebsbeihilfe gemäß Artikel 3 der Entscheidung in Höhe von 3847 Mio. DEM;

- eine Beihilfe zur Rücknahme der Fördertätigkeit gemäß Artikel 4 der Entscheidung in Höhe von 3138 Mio. DEM;

- eine Beihilfe für die Erhaltung der Untertagebelegschaft ("Bergmannsprämie") gemäß Artikel 3 der Entscheidung in Höhe von 71 Mio. DEM;

- eine Beihilfe für außergewöhnliche Belastungen gemäß Artikel 5 der Entscheidung in Höhe von 2124 Mio. DEM.

b) Für das Jahr 2001:

- eine Betriebsbeihilfe gemäß Artikel 3 der Entscheidung in Höhe von 3433 Mio. DEM;

- eine Beihilfe zur Rücknahme der Fördertätigkeit gemäß Artikel 4 der Entscheidung in Höhe von 1889 Mio. DEM;

- eine Beihilfe für die Erhaltung der Untertagebelegschaft ("Bergmannsprämie") gemäß Artikel 3 der Entscheidung in Höhe von 67 Mio. DEM;

- eine Beihilfe für außergewöhnliche Belastungen gemäß Artikel 5 der Entscheidung in Höhe von 2740 Mio. DEM.

(5) Die von Deutschland geplanten finanziellen Maßnahmen zugunsten des Steinkohlenbergbaus fallen unter Artikel 1 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS. Die Kommission hat gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Entscheidung über diese Maßnahmen zu entscheiden. Die Kommission macht ihre Entscheidung davon abhängig, ob die allgemeinen Ziele und Kriterien von Artikel 2 und die besonderen Kriterien der Artikel 3, 4 und 5 der Entscheidung eingehalten werden und ob die Maßnahmen mit dem Funktionieren des Gemeinsamen Marktes vereinbar sind. Die Kommission prüft ferner gemäß Artikel 9 Absatz 6 der Entscheidung, ob die beabsichtigten Maßnahmen mit dem Plan zur Modernisierung, Rationalisierung, Umstrukturierung und zur Rücknahme der Fördertätigkeit in der von Deutschland geänderten Fassung in Einklang stehen.

II

(6) Am 13. März 1997 wurde zwischen der Bundesregierung und den Landesregierungen Nordrhein-Westfalens und des Saarlands in Abstimmung mit den Gewerkschaften des Begbaus und des Elektrizitätssektors sowie den Bergbauunternehmen eine Einigung über die neuen Leitlinien für den deutschen Steinkohlenbergbau für den Zeitraum 1998-2005 erzielt (nachstehend: ("Kohlekompromiss"). Diese Leitlinien waren zwar auf den Zeithorizont 2005 ausgerichtet, die Kommission genehmigte jedoch durch die Entscheidung 1999/270/EGKS die verschiedenen Maßnahmen zur Modernisierung, Rationalisierung, Umstrukturierung und zur Rücknahme der Fördertätigkeit zunächst nur bis 2002, d. h. bis zum Auslaufen des EGKS-Vertrags und der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS am 23. Juli 2002.

(7) Im Kohlekompromiss waren stetige Produktionskürzungen von 47 Mio. t SKE(3) im Jahr 1997 auf 37 Mio. t SKE im Jahr 2002 vorgesehen. Ferner war eine Verringerung der Belegschaft um 30000 Arbeitnehmer auf insgesamt 56000 Arbeitnehmer im Jahr 2002 vorgesehen, einschließlich der Nebenaktivitäten. Außerdem sollte gemäß der Einigung der Gesamtumfang der Kohlebeihilfen im Zusamenhang mit dem neuen Plan zur Umstrukturierung des deutschen Steinkohlenbergbaus schrittweise verringert werden, wobei der Plafond für 2002 auf 6,9 Mrd. DEM festgesetzt wurde.

(8) Nach 2002 sollten lediglich zwölf Schachtanlagen in Betrieb bleiben. Neben Maßnahmen zur Zusammenlegung mehrerer Schachtanlagen und zur Konzentration der Förderung auf die leistungsfähigsten Bauflächen war in der Vereinbarung außerdem die Stilllegung von drei Bergwerken vorgesehen. Die Bergwerke "Westfalen" und "Göttelborn/Reden" sollten demnach ihre Tätigkeit im Jahr 2000 einstellen, die Stilllegung des Bergwerks "Ewald/Hugo" war für 2002 vorgesehen.

(9) Wegen der schwierigen Bedingungen auf den internationalen Märkten vor allem infolge des Verfalls der Kohlepreise seit 1997 und aufgrund der Tatsache, dass die im Kohlekompromiss vorgesehenen finanziellen Mittel einen bestimmten im Rahmen einer Mehrjahresplanung festgesetzten Plafond nicht überschreiten durften, beschloss Deutschland, die Stilllegung des Bergwerks "Ewald/Hugo" auf den 30. April 2000 vorzuziehen. Für das Jahr 2000 ist damit die Stilllegung von drei Produktionseinheiten zu verzeichnen.

(10) Der Plan zur Modernisierung, Rationalisierung, Umstrukturierung und zur Rücknahme der Fördertätigkeit für den Zeitraum 1998-2002 geht insbesondere von zwei Hauptzielen aus: der optimalen Verwendung der geringeren Finanzmittel und einer Reduzierung der Produktion sowie der Produktionskosten.

(11) Nach dem Plan sollten die Umstrukturierungsmaßnahmen es ermöglichen, dass zum einen die Zahl der Beschäftigten auf sozial verträgliche Weise verringert und Kündigungen aus wirtschaftlichen Gründen vermieden werden, und dass zum anderen die regionalen Auswirkungen der beschlossenen Maßnahmen berücksichtigt werden.

(12) Um diese Ziele zu erreichen, muss die Situation der Schachtanlagen anhand folgender Kriterien geprüft werden: Reichweite der Lagerstätten, Kohlequalität, Förderkosten. Diese homogenen Kriterien dürften eine objektive Bewertung der aktuellen Lage und der weiteren Entwicklung der Produktionseinheiten gestatten.

(13) Nach der Entscheidung 1999/270/EGKS"... lässt sich feststellen, dass eine deutliche Reduzierung der Beihilfen im Wesentlichen durch Maßnahmen zur Rückführung der Fördertätigkeit erzielt werden kann". Weiter heißt es: "Wenngleich ein gewisser Rückgang der durchschnittlichen Förderkosten im deutschen Steinkohlenbergbau zu verzeichnen ist und unter Berücksichtigung des Artikels 3 Absatz 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS sind die Förderkosten, in konstanten Preisen von 1992 ausgedrückt, nach wie vor hoch, da sie im Jahr 2002 noch 242 DEM/t SKE gegenüber 288 DEM/t SKE im Jahr 1992 betragen dürften".

III

(14) Unter Berücksichtigung der vorausgehenden Ausführungen unterrichtete Deutschland die Kommission mit Schreiben vom 14. Dezember 1999 über den Beschluss zur Stilllegung von zwei weiteren Schachtanlagen in den Jahren 2001 und 2002. Diese Maßnahmen waren laut dem Kohlekompromiss erst nach 2002 vorgesehen.

(15) Die vorzeitige Stilllegung dieser beiden Produktionseinheiten ist aufgrund mehrerer Faktoren gerechtfertigt, insbesondere durch das Sinken der Kohlepreise auf den internationalen Märkten auf einen historischen Tiefstand und den starken Nachfragerückgang für Kohle in der Stahlindustrie, der eine beträchtliche Verringerung der Einnahmen zur Folge hatte.

(16) Die erste für das Jahr 2001 vorgesehenene Maßnahme ist die Zusammenlegung der Bergwerke "Auguste Victoria" und "Blumenthal/Haard". Vom Bergwerk "Blumenthal/Haardt" bleibt nur das Baufeld Haltern erhalten, zu dem der Zugang über das Bergwerk "Auguste Victoria" erfolgen soll. Letzteres zeichnet sich durch eine kompakte Lagerstätte mit guten Strukturdaten und eine günstige Kostensituation aus.

(17) Das Bergwerk "Auguste Victoria" dürfte im Jahr 2000 eine Förderung von 3,160 Mio. t SKE erreichen und hat eine Untertagebelegschaft von 3600 Personen. Die Förderung des Bergwerks "Blumenthal/Haard" wird nach den Angaben Deutschlands für das Jahr 2000 mit 2,124 Mio. t SKE veranschlagt, die Untertagebelegschaft umfasst 3370 Personen.

(18) Durch die Zusammenlegung der beiden Bergwerke im Jahr 2001 sollte die Produktion auf etwa 3,5 Mio. t SKE zurückgeführt werden, was einer geschätzten Verringerung zwischen 1,5 und 2 Mio. t SKE im Vergleich zum Jahr 2000 entspricht. Die Untertagebelegschaft dürfte 4000 Beschäftigte nicht überschreiten, was einer Verringerung um etwa 3000 Arbeitsplätze gegenüber dem Jahr 2000 entspricht.

(19) Die zweite für 2002 vorgesehene Maßnahme ist die Zusammenlegung der Bergwerke "Friedrich Heinrich/Rheinland" und "Niederberg". Die Förderung in der Schachtanlage "Niederberg" wird völlig eingestellt, die beiden verbleibenden Baufelder werden dem Bergwerk "Friedrich Heinrich/Rheinland" angegliedert.

(20) Das Bergwerk "Friedrich Heinrich/Rheinland" dürfte im Jahr 2000 eine Förderung von 3,298 Mio. t SKE erreichen und verfügt über eine Untertagebelegschaft von 3090 Personen. Die Förderung des Bergwerks "Niederberg" dürfte im Jahr 2000 bei 2,132 Mio. t SKE liegen, die Untertagebelegschaft hat eine Stärke von 1720 Personen.

(21) Die Produktionskapazität nach der Zusammenlegung der Bergwerke im Jahr 2002 dürfte auf etwa 3,5 Mio. t zurückgehen, was einer Verringerung um ca. 2 Mio. t gegenüber 2000 entspricht. Das Verbundbergwerk dürfte eine Untertagebelegschaft von 3800 Personen beschäftigen, was einer Verringerung um ca. 1000 Arbeitsplätze gegenüber dem Jahr 2000 entspricht.

(22) Während im Kohlekompromiss für das Jahr 2002 noch eine Produktion von 37 Mio. t SKE vorgesehen war, werden die zusätzlichen Maßnahmen zur Rücknahme der Fördertätigkeit - darunter die Stilllegung der Bergwerke "Blumenthal/Haard" und "Niederberg" - zu einer Reduzierung der Förderung auf unter 29 Mio. T SKE im Jahr 2002 führen.

(23) Die geschätzte Förderung für das Jahr 2000 liegt daher mit einem Umfang von 35 Mio. T SKE bereits unter dem Niveau, das im Kohlekompromiss für das Jahr 2002 vorgesehen war.

(24) Deutschland hat im Übrigen in seinem Schreiben vom 22. November 2000 deutlich gemacht, dass weitere Reduzierungen der Fördertätigkeit zusätzliche Stillegungen von Schachtanlagen nach sich ziehen werden.

(25) Nach den Mitteilungen vom 28. September und vom 14. Dezember 1999 zum Jahr 2000 plante Deutschland Beihilfen gemäß Artikel 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS in Höhe von 5047 Mio. DEM und Beihilfen gemäß Artikel 4 der genannten Entscheidung in Höhe von 2024 Mio. DEM. Die neuen Maßnahmen zur Rücknahme der Fördertätigkeit verlangen nach Aussage Deutschlands eine Neuberechnung der Beihilfen gemäß der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS. Nach dem Schreiben vom 22. November 2000 sollen die Beihilfen für das Jahr 2000 gemäß Artikel 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS jetzt 3847 Mio. DEM und die Beihilfen gemäß Artikel 4 der Entscheidung 3138 Mio. DEM betragen. Das entspricht einer Verringerung der Beihilfen gemäß Artikel 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS um 1200 Mio. DEM.

(26) Deutschland weist darauf hin, dass diese neuen Maßnahmen zur Rücknahme der Fördertätigkeit sehr schwerwiegende soziale und regionale Auswirkungen haben werden, wenn sie nicht optimal geplant werden. In diesem Zusammenhang muss darauf hingewiesen werden, dass die Arbeitslosigkeit in den Kohlerevieren bereits wesentlich höher ist als in von dieser Industrie nicht betroffenen Regionen. Deutschland geht davon aus, dass die Arbeitslosigkeit 1999 im Ruhrgebiet bei 14 % und im Saarland bei 12 % lag, wobei dieser Wert allerdings noch höher anzusetzen ist, wenn man gezielt die Situation an den vom Rückgang des Bergbaus betroffenen Standorten betrachtet. Die beträchtlichen Tätigkeitsverringerungen der letzten Jahre, die sich in einem Rückgang der Kohleförderung von 25 % zwischen 1997 und 2000 niederschlagen, haben zu dieser schwierigen sozialen Lage beigetragen.

(27) Die Stilllegung dreier Bergwerke allein im Jahr 2000 und die für 2001 und 2002 bereits geplanten Produktionsverringerungen werden die soziale Lage der betroffenen Regionen noch verschärfen. Die Zahl der Beschäftigten im Steinkohlenbergbau dürfte von 66000 im Jahr 1999 auf 57000 im Jahr 2000 zurückgehen. Deutschland geht davon aus, dass durch die Umstrukturierung des Steinkohlenbergbaus die Zahl der Beschäftigten zwischen 2000 und 2005 um weitere 21000 sinken wird, das entspricht einem durchschnittlichen Abbau von 350 bis 400 Arbeitsplätzen pro Monat.

(28) Deutschland ist der Auffassung, das die in den Randnummern 26 und 27 beschriebene äußerst kritische soziale Lage keinesfalls dadurch verschärft werden darf, dass zum jetzigen Zeitpunkt neue Maßnahmen zur Rücknahme der Fördertätigkeit durchgeführt werden. Das derzeitige soziale Begleitprogramm beruht im Wesentlichen auf einer effizienten Umschulung des Personals auf Tätigkeiten außerhalb des Steinkohlenbergbaus. Eine raschere Reduzierung der Belegschaften im Steinkohlenbergbau würde den Erfolg dieses Programms stark gefährden.

(29) Um die sozialen und regionalen Probleme möglichst weitgehend zu entschärfen, die sich unweigerlich aus den von Deutschland im Schreiben vom 22. November 2000 mitgeteilten weiteren Reduzierungen der Fördertätigkeit ergeben, vertritt es daher den Standpunkt, dass diese Maßnahmen erst nach dem Jahr 2002 erfolgen können.

(30) Deutschland verpflichtet sich jedoch, diese Stilllegungsmaßnahmen so bald wie möglich nach dem Jahr 2002 durchzuführen und dabei die Vereinbarungen einzuhalten, die zwischen den betroffenen Gruppen in Deutschland insbesondere im Rahmen des Kohlekompromisses getroffen wurden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Kohlekompromiss neben Kriterien für einen optimalen Einsatz der Finanzmittel und die Reduzierung von Produktion und Kosten auf dem Prinzip beruht, bei der Umstrukturierung des Steinkohlenbergbaus die sozialen und regionalen Folgen der Rücknahme der Fördertätigkeit zu berücksichtigen. Im Übrigen ist festzustellen, dass mehrere Maßnahmen, darunter die in den Randnummern 14 bis 23 genannten, bereits zu wesentlich stärkeren Produktions- und Personalkürzungen führen als im Kohlekompromiss festgelegt.

(31) In jedem Fall sind alle in den Randnummern 24 und 25 genannten Stilllegungsmaßnahmen spätestens direkt nach dem Ablauf des Kohlekompromisses wirksam und konkret durchzuführen.

IV

(32) Im 20. Erwägungsgrund der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS heißt es: "Die Produktionskosten und -kapazitäten im Steinkohlenbergbau sind grundsätzlich zu verringern, damit der Abbau der Beihilfen erreicht wird". Der 21. Erwägungsgrund lautet: "Eine Politik der rationellen Verteilung der Erzeugung setzt voraus, dass die Verringerung der Kosten und der Kapazitäten vorrangig bei den Produktionen vorgenommen wird, für die die höchsten Beihilfen gewährt werden."

(33) In diesem Kontext wird in Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung festgelegt, dass die dem Kohlenbergbau gewährten Beihilfen dazu beitragen müssen, mindestens eines der dort genannten drei Ziele zu verwirklichen, d. h. unter anderem:

- in Anbetracht der Weltmarktpreise für Kohle Erzielung weiterer Fortschritte in Richtung auf die Wirtschaftlichkeit, um einen Abbau der Beihilfen zu erreichen;

- Lösung der sozialen und regionalen Probleme, die mit der völligen oder teilweisen Rücknahme der Fördertätigkeit verbunden sind.

(34) Die Stilllegungsmaßnahmen in Form der Zusammenlegung von Bergwerken in den Jahren 2001 und 2002 sowie weitere Maßnahmen zur Rücknahme der Fördertätigkeit, die Deutschland nach dem Jahr 2002 durchführen will, werden zur Erreichung der in Randnummer 33 beschriebenen Ziele beitragen. Sie dürften zur Konzentration der Förderung auf die Standorte führen, die im Hinblick auf die Produktionskosten die besten Perspektiven für die Verbesserung der Wirtschaftlichkeit bieten.

(35) Die Steinkohlenförderung, die nicht zu diesen Zielen beitragen kann, wird schrittweise eingestellt und kommt lediglich für Beihilfen zur Rücknahme der Fördertätigkeit gemäß Artikel 4 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS in Frage.

(36) Einige der von Deutschland geplanten Stilllegungsmaßnahmen sollen erst nach Ablauf der Geltungsdauer der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS erfolgen. Wie in den Randnummern 26 bis 29 dargelegt, können diese Maßnahmen unter Berufung auf Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS in Anbetracht ihrer außergewöhnlichen sozialen und regionalen Tragweite nicht früher durchgeführt werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass in den Jahren 2001 und 2002 wesentliche Verringerungen der Fördertätigkeit bevorstehen, und dass für das Jahr 2000 bereits die Stilllegung von drei Bergwerken zu verzeichnen ist.

(37) Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS sind die nach 2002 vorgesehenen Maßnahmen in einen Plan zur schrittweisen und stetigen Rücknahme der Fördertätigkeit einbezogen, der eine wesentliche Reduzierung der Tätigkeit bereits vor dem Ablauf der Geltungsdauer der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS vorsieht. So dürfte die im Jahr 2000 mit 35 Mio. t SKE veranschlagte deutsche Kohleförderung im Jahr 2001 auf 30,5 Mio. t SKE und im Jahr 2002 auf 28,5 Mio. t SKE zurückgehen, was eine Kapazitätsverringerung um fast 20 % innerhalb von zwei Jahren bedeutet.

(38) Deutschland gewährleistet, dass bei der Durchführung der in den Randnummern 36 und 37 genannten Produktionsverringerungen die Bestimmungen der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS durch den einzigen deutschen Kohleproduzenten, die zum Konzern RAG Aktiengesellschaft gehörige Deutsche Steinkohle AG, strengstens eingehalten werden. Die Deutsche Steinkohle AG wird insbesondere alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Produktionsverringerungen bei den Schachtanlagen des Unternehmens durchzuführen. Diese müssen dem zusätzlichen Beihilfebetrag für die Rücknahme der Fördertätigkeit in Höhe von 1200 Mio. DEM entsprechen.

(39) Der Gesamtumfang dieser Tätigkeitsverringerungen wird Deutschland einen Abbau der Beihilfen ermöglichen. Der Kohlekompromiss sieht für diese Beihilfen Plafonds vor, die für das Jahr 2002 auf 6900 Mio. DEM festgesetzt sind. Eine derartige Verringerung des Umfangs der Beihilfen erfordert in Anbetracht der Betriebsbedingungen und der Preisentwicklung auf den internationalen Märkten die schrittweise Stilllegung der defizitärsten Produktionskapazitäten.

(40) Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass diese Kapazitätsverringerungen die Fortsetzung umfangreicher Maßnahmen zur Umstrukturierung, Rationalisierung, Modernisierung und zur Rücknahme der Fördertätigkeit darstellen, die seit der Verabschiedung des Kohlekompromisses bereits erfolgt sind.

(41) Durch diese Maßnahmen, die zur Verringerung der Produktion von 47 Mio. t. SKE auf 35 Mio. t SKE zwischen 1997 und 2000 geführt haben, konnten die Produktionskosten nennenswert gesenkt werden. Die Produktionskosten der Schachtanlagen, die Beihilfen gemäß Artikel 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS erhalten, verringerten sich zwischen 1994 und 1997 - zu konstanten Preisen von 1992 - um etwa 10 % und dürfen sich zwischen 1997 und 2000 abermals um 6 % verringern(4). Die neuen Rationalisierungsmaßnahmen dürften weitere Senkungen der Produktionskosten bis zu [6 % zwischen 2000 und 2001 sowie 4 % zwischen 2001 und 2002] ermöglichen.

(42) Die nacheinander von Deutschland umgesetzten Pläne dürften somit eine wesentliche Verringerung der Produktionskosten, ausgedrückt zu konstanten Preisen, in einer Größenordnung von 62 DEM/t SKE in dem von der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS abgedeckten Zeitraum ermöglichen. Diese Entwicklung steht in Einklang mit Artikel 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS.

(43) In Anbetracht der vorausgegangenen Ausführungen geht die Kommission davon aus, dass die Änderungen des Plans zur Modernisierung, Rationalisierung, Umstrukturierung und zur Rücknahme der Fördertätigkeit - den die Kommission in ihrer Entscheidung 1999/270/EGKS vom 2. Dezember 1998 genehmigt hatte - mit den Zielen und Kriterien der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS in Einklang stehen, insbesondere mit den Artikeln 2, 3 und 4 der Entscheidung. Die schrittweisen Verringerungen von Produktionskapazitäten dürften zur Erreichung der Ziele von Artikel 2 Absatz 1 erster und zweiter Gedankenstrich beitragen. Zum einen dürften gemäß Artikel 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS neue Fortschritte in Richtung Wirtschaftlichkeit erzielt werden, was einen Abbau der Beihilfen ermöglicht. Zum anderen dürften diese Maßnahmen gemäß Artikel 4 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS zur Lösung der mit den Verringerungen der Fördertätigkeit verbundenen sozialen und regionalen Probleme beitragen.

(44) Deutschland wird etwaige Abweichungen von dem Plan zur Umstrukturierung, Modernisierung, Rationalisierung und zur Rücknahme der Fördertätigkeit rechtfertigen, der Gegenstand dieser Entscheidung der Kommission ist.

(45) Stellt sich insbesondere heraus, dass die Bedingungen und Kriterien gemäß Artikel 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS nicht erfuellt werden können, schlägt Deutschland von sich aus der Kommission geeignete Korrekturmaßnahmen vor. Diese Maßnahmen schließen eine etwaige Überprüfung der Einstufung der Produktionskapazitäten nach Artikel 3 oder 4 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS ein.

V

(46) Mit den Beträgen von 3487 und 3433 Mio. DEM, die Deutschland dem Steinkohlenbergbau gemäß Artikel 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS für 2000 bzw. 2001 gewähren will, soll der Unterschied zwischen den Produktionskosten und dem angesichts der Weltmarktbedingungen frei vereinbarten Verkaufspreis der Vertragsparteien für Kohle ähnlicher Qualität aus Drittländern ausgeglichen werden.

(47) Diese Beihilfen sind ausschließlich zur Deckung der Betriebsverluste von Produktionskapazitäten bestimmt, die Artikel 2 Absatz 1 erster Gedankenstrich und Artikel 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS entsprechen.

(48) Die seit 1994 durchgeführten Maßnahmen zur Umstrukturierung, Rationalisierung, Modernisierung und zur Rücknahme der Fördertätigkeit im Steinkohlenbergbau haben wesentliche Fortschritte bei der Verringerung der Produktionskosten für die Kohleförderung ermöglicht. Bei den Produktionskapazitäten, die Beihilfen gemäß Artikel 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS erhalten, haben sich daher die Produktionskosten [zu konstanten Preisen von 1992 zwischen 1994 und 1999 um 12 % verringert]. Im Jahr 2000 werden sich die Produktionskosten [gegenüber 1999 erneut um etwa 3 % reduzieren].

(49) Im Jahr 2001 wird erneut mit einer wesentlichen Senkung der Produktionskosten um 6 % gerechnet.

(50) Diese Verringerungen der Produktionskosten sind das Ergebnis einer tiefgreifenden Umstrukturierung des Steinkohlenbergbaus und insbesondere der schrittweisen Stilllegung der unrentabelsten Produktionseinheiten, die nicht den Kriterien von Artikel 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS entsprechen.

(51) Allerdings wurden die jährlichen Senkungen der Produktionskosten im deutschen Steinkohlenbergbau in gewissem Maß durch die finanziellen Belastungen im Zusammenhang mit dem in den Unternehmen beschäftigten Personal abgeschwächt. So konnt den Produktionsverringerungen erst mit einer gewissen Verzögerung die notwendige Verringerung der Beschäftigtenzahl folgen, um die sozialen Folgen der Maßnahmen zur Rücknahme der Fördertätigkeit so weit wie möglich abzufedern. Bei den Kosten im Jahr 2000 machte sich daher die im Verhältnis zur Produktionstätigkeit überhöhte Beschäftigtenzahl bemerkbar.

(52) Die Verringerung der Produktionskosten in den Jahren 2000 und 2001 trägt zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit des deutschen Steinkohlenbergbaus bei. Auch wenn die Kosten nach wie vor hoch bleiben, so haben die anhaltenden Bemühungen dennoch eine tendenzielle und wesentliche Verringerung der Produktionskosten ermöglicht, die ihrerseits zu einer Verringerung der Unwirtschaftlichkeit und der mangelnden Wettbewerbsfähigkeit des Steinkohlenbergbaus beiträgt.

(53) Das Niveau der Kohlepreise auf den internationalen Märkten hat in gewissem Maß die Wirkung der Verringerungen der Produktionskosten auf die Verbesserung der Wirtschaftlichkeit des Steinkohlenbergbaus beeinträchtigt. Die Maßnahmen zur Kürzung bestimmter Produktionskapazitäten sowie das bereits spürbare Anziehen der Kohlepreise auf dem Weltmarkt dürften jedoch dazu beitragen, dass sich die Verringerung der Produktionskosten stärker auf die Wirtschaftlichkeit des Sektors auswirkt.

(54) Die Kommission hat die Betriebsbedingungen und die wirtschaftliche Lage der einzelnen Produktionskosten eingehend analysiert. Wenn auch bestimmte Unterschiede zwischen den Produktionskosten der einzelnen Schachtanlagen bestehen, so unterscheidet sich doch die Situation der Schachtanlagen einzeln betrachtet nicht wesentlich von der Situation und der Entwicklung des gesamten Steinkohlensektors. Die Bedingungen und die Schlussfolgerungen der Analyse der Daten über den gesamten deutschen Steinkohlenbergbau treffen daher mit den entsprechenden Änderungen auch auf die einzelnen Produktionseinheiten zu.

(55) Die Umstrukturierungsmaßnahmen haben im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS auch zum Abbau der Beihilfen beigetragen. So haben sich die Betriebsbeihilfen, den Betrag für die "Bergmannsprämie" ausgenommen, von 6357 Mio. DEM im Jahr 1997 auf 5141 Mio. DEM im Jahr 1999 verringert. Für das Jahr 2000 wird ein Stand von etwa 3847 Mio. DEM und für das Jahr 2001 von 3433 Mio. DEM erwartet.

(56) Die Verringerung der Betriebsbeihilfen zwischen 2000 und 2001 bedeutet automatisch eine Verringerung der Beihilfe je Tonne. Die Anstrengungen zur Senkung der Produktionskosten führen somit auch zu einem geringeren Bedarf an staatlichen Beihilfen für den Teil der Produktion, der durch Maßnahmen gemäß Artikel 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS abgedeckt ist.

(57) Gemäß Artikel 3 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS stellt Deutschland durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die Beihilfen je Tonne für jede Produktionseinheit den Unterschied zwischen den Produktionskosten und den voraussichtlichen Erlösen für die Jahre 2000 und 2001 nicht übersteigen. Deutschland gewährleistet außerdem gemäß Artikel 3 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Entscheidung, dass die Höhe der Betriebsbeihilfe je Tonne nicht dazu führt, dass für Kohle aus der Gemeinschaft niedrigere Preise gezahlt werden als für Kohle ähnlicher Qualität aus Drittländern.

(58) Falls bestimmte Produktionskapazitäten die in Artikel 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS genannten Bedingungen nicht erfuellen können, muss Deutschland etwaige Abweichungen von den Vorausschätzungen des Plans zur Modernisierung, Rationalisierung, Umstrukturierung und zur Rücknahme der Fördertätigkeit sowie von der wirtschaftlichen und finanziellen Vorausschau rechtfertigen, die der Kommission bei der Notifizierung der Beihilfen für die Jahre 2000 und 2001 vorgelegt wurde. Deutschland wird der Kommission gegebenenfalls von sich aus geeignete Korrekturmaßnahmen und insbesondere ergänzende Maßnahmen zur Reduzierung der Produktionskapazitäten zu den in den Randnummern 14 bis 31 genannten Maßnahmen vorschlagen.

(59) Auf der Grundlage der von Deutschland vorgelegten Informationen und unter Berücksichtigung der Verpflichtung Deutschlands gemäß den Randnummern 82 bis 90 der vorliegenden Entscheidung sind die für die Jahre 2000 und 2001 vorgesehenen Betriebsbeihilfen mit der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS vereinbar, insbesondere mit den Bestimmungen der Artikel 2 und 3 dieser Entscheidung. Die Beihilfen in Höhe von 3847 Mio. DEM für das Jahr 2000 und von 3433 Mio. DEM für das Jahr 2001 stehen ferner in Einklang mit den Bestimmungen des Plans zur Modernisierung, Rationalisierung, Umstrukturierung und zur Rücknahme der Fördertätigkeit im Steinkohlenbergbau, insbesondere mit den neuen Leitlinien dieses Plans, die in den Randnummern 14 bis 31 beschrieben wurden.

VI

(60) Die Beträge von 3138 und 1889 Mio. DEM, die Deutschland dem Steinkohlenbergbau gemäß Artikel 4 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS für die Jahre 2000 und 2001 gewähren will, sind dazu bestimmt, den Unterschied zwischen den Produktionskosten und dem angesichts der Weltmarktbedingungen frei vereinbarten Verkaufspreis der Vertragsparteien für Kohle ähnlicher Qualität aus Drittländern auszugleichen.

(61) Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS können diese Beihilfen nur für die Deckung der Betriebsverluste von Produktionskapazitäten gewährt werden, die die Bedingungen von Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung nicht erfuellen können.

(62) Der hohe Betrag der Beihilfen, der für das Jahr 2000 gemäß Artikel 4 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS vorgesehen ist, erklärt sich durch die umfangreichen Maßnahmen zur Rücknahme der Fördertätigkeit in diesem Jahr sowie durch die für die Folgejahre geplanten Maßnahmen. Wie in den Randnummern 14 bis 45 erläutert, sollen diese Kapazitätsverringerungen zu einer Konzentration der Produktion auf die Standorte führen, die im Hinblick auf die Produktionskosten die besten Aussichten für eine Verbesserung der Wirtschaftlichkeit bieten.

(63) Die für das Jahr 2000 vorgesehenen Beihilfen sind in erster Linie bestimmt für die Deckung der Betriebsverluste im Zusammenhang mit der laufenden Förderung der Bergwerke "Westfalen" und "Göttelborn/Reden", deren Stilllegung im Jahr 2000 im Kohlekompromiss vorgesehen war, sowie für die Deckung der Betriebsverluste des Bergwerks Ewald/Hugo, dessen Stilllegung ursprünglich 2002 erfolgen sollte, aber auf das Jahr 2000 vorgezogen wurde. Deise Beihilfen sollen außerdem die Betriebsverluste der Schachtanlagen decken, die bei der Zusammenlegung der Bergwerke "Auguste Victoria" und "Blumenthal/Haard" im Jahr 2001 und der Bergwerke "Friedrich Heinrich/Rheinland" und "Niederberg" im Jahr 2002 (Randnummern 16 bis 21) stillgelegt werden. Die gemäß Artikel 4 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS geplanten Beihilfen sind ferner zur Deckung der Betriebsverluste der Produktionskapazitäten bestimmt, die nach dem Ablauf der Geltungsdauer der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS stillgelegt werden sollen und die der Kommission am 22. November 2000 mitgeteilt wurden (Randnummern 24 und 25).

(64) Die endgültige Stilllegung von drei Produktionseinheiten im Jahr 2000 führt zu einer wesentlichen Verringerung der Beihilfen (von 3138 Mio. DEM auf 1889 Mio. DEM), die gemäß Artikel 4 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS für das Jahr 2001 mitgeteilt worden waren.

(65) Die Verschiebung der Stilllegung bestimmter Produktionskapazitäten bis nach dem Auslaufen des EGKS-Vertrags wird durch außergewöhnliche soziale und regionale Gründe im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS gerechtfertigt. Diese Maßnahmen sind Teil eines Plans zur schrittweisen und stetigen Rücknahme der Fördertätigkeit, der eine wesentliche Verringerung der Produktion vor dem Ablauf der Geltungsdauer der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS vorsieht (Randnummern 36 und 37).

(66) Gemäß Artikel 3 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS gewährleistet Deutschland durch entsprechende Maßnahmen, dass die Höhe der Beihilfen je Tonne und Produktionseinheit den Unterschied zwischen den Produktionskosten und den voraussichtlichen Erlösen für die Jahre 2000 und 2001 nicht übersteigt. Deutschland stellt außerdem gemäß Artikel 3 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Entscheidung sicher, dass die Höhe der Beihilfen zur Rücknahme der Fördertätigkeit je Tonne nicht dazu führt, dass für Kohle aus der Gemeinschaft niedrigere Preise gezahlt werden als für Kohle ähnlicher Qualität aus Drittländern.

(67) Auf der Grundlage der von Deutschland vorgelegten Informationen und unter Berücksichtigung der in den Randnummern 82 bis 90 der vorliegenden Entscheidung wiedergegebenen Verpflichtungen Deutschlands sind die für die Jahre 2000 und 2001 vorgesehenen Beihilfen zur Rücknahme der Fördertätigkeit mit der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS vereinbar, insbesondere mit ihren Artikeln 2 und 4. Die Beihilfen in Höhe von 3138 Mio. DEM für das Jahr 2000 und von 1889 Mio. DEM für das Jahr 2001 stehen ferner in Einklang mit den Bestimmungen des Plans zur Modernisierung, Rationalisierung, Umstrukturierung und zur Rücknahme der Fördertätigkeit im Steinkohlenbergbau, insbesondere mit den neuen Leitlinien dieses Plans, die in den Randnummern 14 bis 31 beschrieben sind.

VII

(68) Die Maßnahmen in Höhe von 71 und von 67 Mio. DEM sind dazu bestimmt, die "Bergmannsprämie" im deutschen Steinkohlenbergbau für die Jahre 2000 und 2001 zu finanzieren. Dabei handelt es sich um einen Anreiz in Form eines Betrags von 10 DEM je Arbeitsplatz untertage, um qualifiziertes Untertagepersonal zu erhalten und zur Rationalisierung der Produktion beizutragen. Nach Mitteilung Deutschlands stellen diese Beihilfen einen finanziellen Vorteil für Bergleute dar. Selbst wenn die "Bergmannsprämie" bei der Berechnung der Produktionskosten eines Unternehmens nicht direkt zu Buche schlägt, so entlastet die Beihilfe zur Finanzierung dieser Prämie dennoch das Unternehmen bei den Gehaltszahlungen. Sie bildet daher eine Beihilfe im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS, die im Hinblick auf Artikel 3 zu prüfen ist.

(69) Die vorgesehenen Beihilfen erleichtern die Umstrukturierung und die Rationalisierung des Steinkohlenbergbaus, indem sie dazu beitragen, die Produktivität so weit wie möglich zu stiegern. Sie tragen somit zur Verwirklichung des Ziels von Artikel 2 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS bei, nämlich zur Erzielung weiterer Fortschritte in Richtung auf die Wirtschaftlichkeit in Anbetracht der Weltmarktpreise für Kohle, um einen Abbau der Beihilfen zu erreichen.

(70) Diese Beihilfen tragen in gewisser Hinsicht gemäß den Bestimmungen von Artikel 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS zur Verringerung der mangelnden Wettbewerbsfähigkeit des Steinkohlenbergbaus bei, da sie durch die Erhaltung einer qualifizierten Untertagebelegschaft Produktivitätsgewinne ermöglichen, die sich ihrerseits in geringeren Kosten der Kohleförderung niederschlagen.

(71) Gemäß Artikel 3 ABsatz 1 erster Gedankenstrich der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS gewährleistet Deutschland, dass die Summe aus der "Bergmannsprämie" und den anderen Beihilfen zur laufenden Förderung je Produktionseinheit und Jahr die Differenz zwischen den Produktionskosten und den voraussichtlichen Erlösen nicht übersteigt.

(72) Ausgehend von den vorausgehenden Ausführungen und auf der Grundlage der von Deutschland vorgelegten Informationen sind die für die Jahr 2000 und 2001 vorgesehenen Beihilfen in Höhe von 71 und von 67 Mio. DEM für die "Bergmannsprämie" mit den Zielen der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS vereinbar, insbesondere mit ihren Artikeln 2 und 3.

VIII

(73) Die Beträge von 2124 und 2740 Mio. DEM, die Deutschland dem Steinkohlenbergbau gemäß Artikel 5 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS für die Jahre 2000 und 2001 gewähren will, sind dazu bestimmt, die Kosten im Zusammenhang mit der Modernisierung, Rationalisierung und der Umstrukturierung des Steinkohlenbergbaus zu decken, die nicht mit der laufenden Förderung verbunden sind (Altlasten).

(74) Ein Teil dieser Beihilfen, d. h. 609 Mio. DEM für das Jahr 2000 und 562 Mio. DEM für das Jahr 2001 ergibt sich aus den Beschlüssen der "Kohlerunde" vom 11. November 1991, die von den Bergbauunternehmen, der Bundesregierung und den Landesregierungen von Nordrhein-Westfalen und Saarland in Abstimmung mit den Gewerkschaften des Steinkohlen- und des Elektrizitätssektors und den Stromerzeugern gefasst wurden.

(75) Der andere Teil der Beihilfen in Höhe von 1515 Mio. DEM für das Jahr 2000 und von 2178 für das Jahr 2001 ist dazu bestimmt, die Kosten für die neuen am 13. März 1997 im Rahmen des Kohlekompromisses beschlossenen Stilllegungen zu decken. Dieser Betrag soll insbesondere die Kosten für die Kapazitätsverringerungen im Zuge der Zusammenlegung der Produktionseinheiten "Haus Aden/Monopol" und "Heinrich Robert" im Jahr 1998 sowie der Produktionseinheiten "Fürst Leopold/Wulfen" und "Westerholt" decken.

(76) Die Erhöhung der für das Jahr 2000 gemäß Artikel 5 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS mitgeteilten Beihilfen gegenüber dem von der Kommission für das Jahr 1999 genehmigten Betrag(5) ist durch die Stilllegung von drei Produktionseinheiten im Laufe des Jahres gerechtfertigt; dabei handelt es sich um die Bergwerke "Westfalen", "Göttelborn/Reden" und "Ewald/Hugo".

(77) Die Wirkung dieser Stilllegungsmaßnahmen zeigt sich auch in dem hohen Beihilfebetrag, der nach Artikel 5 für das Jahr 2001 angemeldet wurde. Die Zusammenlegung der Bergwerke "Auguste Victoria" und "Bumenthal/Haard" im Jahr 2001 trägt ebenfalls zur Erhöhung der Kosten für außergewöhnliche Belastungen bei.

(78) Diese Beihilfebeträge sollen mit Ausnahme der Kosten für Sozialleistungen, die gemäß dem in Artikel 56 EGKS-Vertrag genannten besonderen Beitrag vom Staat übernommen werden, zur Deckung folgender Kosten dienen: Zahlung von Sozialleistungen, die auf die Pensionierung von Beschäftigten vor Erreichung des gesetzlichen Pensionsalters zurückzuführen sind; andere außergewöhnliche Aufwendungen, die auf die Auflösung von Arbeitsverhältnissen als Folge von Umstrukturierungen und Rationalisierungsmaßnahmen zurückzuführen sind; Gewährung von Pensionszahlungen und Abfindungen außerhalb der gesetzlichen Versicherung an infolge von Umstrukturierungen und Rationalisierungsmaßnahmen ausgeschiedene Beschäftigte sowie an die vor den Umstrukturierungen Anspruchsberechtigten; Lieferungen von Deputatkohle an die infolge von Umstrukturierungen und Rationalisierungsmaßnahmen ausgeschiedenen Beschäftigten sowie an die vor den Umstrukturierungen Bezugsberechtigten. In technischer und finanzieller Hinsicht sind die Beihilfen dazu bestimmt, die Kosten für durch Umstrukturierungen verursachte zusätzliche Sicherheitsarbeiten unter Tage und für außerordentliche Substanzverluste zu decken, die durch die Umstrukturierung der Industrie verursacht werden.

(79) Die in Randnummer 78 beschriebenen Kosten entsprechen den Kostenkategorien, die im Anhang der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS festgelegt sind, zuzüglich der Kosten, die in Punkt I Buchstaben a), b), c), d), f) und k) ausdrücklich erwähnt werden. Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der oben genannten Entscheidung gehen die von Deutschland für die Jahre 2000 und 2001 vorgesehenen Beihilfebeträge nicht über die entstandenen Kosten hinaus.

(80) Die Erleichterung durch Übernahme dieser Kosten verringert das finanzielle Ungleichgewicht des begünstigten Unternehmens und gestattet diesem die Fortsetzung seiner Tätigkeit. Die Beihilfen entsprechen folglich den Zielen von Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS.

(81) Aufgrund der vorausgehenden Ausführungen und auf der Grundlage der von Deutschland übermittelten Informationen sind die Beihilfen für außergewöhnliche Belastungen für die Jahre 2000 und 2001 in Höhe von 2124 bzw. von 2740 Mio. DEM mit den Zielen der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS vereinbar, insbesondere mit den Artikeln 2 und 5.

IX

(82) Vor dem Hintergrund des Ziels der Minimierung der Beihilfen und auf der Grundlage der von Deutschland festgelegten Grundsätze, die Beihilfen ausschließlich für die Produktion von Kohle für die Verstromung und für die Stahlindustrie der Gemeinschaft zu verwenden, verpflichtet sich Deutschland, darüber zu wachen, dass beim Absatz der Produktion an die übrigen Bereiche der Industrie und an Privathaushalte die Produktionskosten deckende Preise praktiziert werden, d. h. Preise ohne jegliche Kompensation.

(83) Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS muss Deutschland die Beihilfen in die öffentlichen nationalen, regionalen oder lokalen Haushalte einsetzen oder im Rahmen völlig gleichwertiger Mechanismen gewähren.

(84) Die Kommission erinnert Deutschland daran, dass im Mittelpunkt der Regelung über Beihilfen zugunsten des Steinkohlenbergbaus die unbedingte Ausrichtung auf die Interessen der Gemeinschaft und die Notwendigkeit stehen, das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes nicht zu beeinträchtigen. In diesem Zusammenhang muss Deutschland darüber wachen, dass die Beihilfen nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen und keine Diskriminierungen zwischen Produzenten, Abnehmern und Nutzern von Kohle in der Gemeinschaft zur Folge haben.

(85) Deutschland verpflichtet sich darüber hinaus, die Beihilfen gemäß Artikel 86 EGKS-Vertrag auf das Mindestmaß zu begrenzen, das in Anbetracht wirtschaftlicher Erwägungen im Zusammenhang mit der notwendigen Umstrukturierung des Steinkohlenbergbaus sowie in Anbetracht sozialer und regionaler Erwägungen im Zusammenhang mit dem Rückgang des Steinkohlenbergbaus in der Gemeinschaft unbedingt erforderlich ist.

(86) Die Beihilfen dürfen nicht dazu führen, dass direkte oder indirekte Vorteile für Produktionseinheiten entstehen, bei denen die Beihilfen nicht genehmigt sind, oder für andere Tätigkeiten als die Kohleproduktion, wie z. B. industrielle Tätigkeiten, die der Produktion oder der Verarbeitung gemeinschaftlicher Kohle nachgeschaltet sind.

(87) Damit die Kommission feststellen kann, ob bei den Produktionskapazitäten, die Betriebsbeihilfen gemäß den Bestimmungen von Artikel 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS erhalten, tendenzielle und wesentliche Verringerungen der Produktionskosten unter Berücksichtigung der Kohlepreise auf den internationalen Märkten stattfinden, verpflichtet sich Deutschland, der Kommission spätestens am 30. September jeden Jahres für jede Produktionseinheit die Produktionskosten des Vorjahres sowie gemäß Artikel 9 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS alle sonstigen Informationen zu übermitteln.

(88) Sollte sich herausstellen, dass die in Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS genannten Bedingungen nicht erfuellt werden können, wird Deutschland der Kommission entsprechende Korrekturmaßnahmen vorschlagen, z. B. die Überprüfung der Einstufung der Produktionskapazitäten nach Artikel 3 oder 4 der Entscheidung.

(89) Gemäß Artikel 3 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich und Artikel 9 Absätze 2 und 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS hat die Kommission zu prüfen, ob die genehmigten Beihilfen für die laufende Produktion den Zielen der Artikel 3 und 4 der Entscheidung entsprechen. Deutschland wird spätestens bis zum 30. September 2001 die Höhe der im Jahr 2000 tatsächlich gezahlten Beihilfen und spätestens bis zum 30. September 2002 die Höhe der im Jahr 2001 tatsächlich gezahlten Beihilfen mitteilen. Deutschland wird ferner etwaige Korrekturen gegenüber den ursprünglich mitgeteilten Beträgen mitteilen. Bei der Endabrechnung wird Deutschland gemäß der Randnummer 87 alle Informationen zur Verfügung stellen, die für die Prüfung anhand der in diesen Artikeln aufgeführten Kriterien erforderlich sind.

(90) Bei der Genehmigung der Beihilfen hat die Kommission besonders der Notwendigkeit Rechnung getragen, dass die sozialen und regionalen Folgen der Umstrukturierung so weit wie möglich abgefedert werden sollte -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Änderungen des Plans zur Modernisierung, Rationalisierung, Umstrukturierung und zur Rücknahme der Fördertätigkeit, den die Kommission in ihrer Entscheidung Nr. 1999/270/EGKS genehmigt hatte, sind mit den Zielen und Kriterien der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS vereinbar.

Artikel 2

Deutschland wird ermächtigt, zugunsten seines Steinkohlenbergbaus für das Jahr 2000 folgende Maßnahmen zu treffen:

a) eine Betriebsbeihilfe gemäß Artikel 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS in Höhe von 3847 Mio. DEM;

b) eine Beihilfe zur Rücknahme der Fördertätigkeit gemäß Artikel 4 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS in Höhe von 3138 Mio. DEM;

c) eine Beihilfe für die Erhaltung der Untertagebelegschaft ("Bergmannsprämie") gemäß Artikel 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS in Höhe von 71 Mio. DEM;

d) eine Beihilfe für außergewöhnliche Belastungen gemäß Artikel 5 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS in Höhe von 2124 Mio. DEM.

Artikel 3

Deutschland wird ermächtigt, zugunsten seines Steinkohlenbergbaus für das Jahr 2001 folgende Maßnahmen zu treffen:

a) eine Betriebsbeihilfe gemäß Artikel 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS in Höhe von 3433 Mio. DEM;

b) eine Beihilfe zur Rücknahme der Fördertätigkeit gemäß Artikel 4 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS in Höhe von 1889 Mio. DEM;

c) eine Beihilfe für die Erhaltung der Untertagebelegschaft ("Bergmannsprämie") gemäß Artikel 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS in Höhe von 67 Mio. DEM;

d) Eine Beihilfe für außergewöhnliche Belastungen gemäß Artikel 5 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS in Höhe von 2740 Mio. DEM.

Artikel 4

Gemäß Artikel 86 EGKS-Vertrag verpflichtet sich Deutschland, alle allgemeinen oder besonderen Maßnahmen zu ergreifen, die zur Erfuellung der ihm aus der vorliegenden Entscheidung erwachsenden Verpflichtungen erforderlich sind.

Deutschland stellt sicher, dass die genehmigten Beihilfen nur für die genannten Zwecke verwendet werden und dass alle nichtgetätigten, zu hoch angesetzten oder fehlverwendeten Ausgaben im Zusammenhang mit den in dieser Entscheidung genannten Posten an Deutschland zurückgezahlt werden.

Artikel 5

Deutschland teilt spätestens am 30. September 2001 die im Haushaltsjahr 2000 tatsächlich gezahlten Beihilfebeträge mit und übermittelt ferner die Angaben im Sinne des Artikels 9 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS.

Artikel 6

Deutschland teilt spätestens am 30. September 2002 die im Haushaltsjahr 2001 tatsächlich gezahlten Beihilfebeträge mit und übermittelt ferner die Angaben im Sinne des Artikels 9 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS.

Artikel 7

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 21. Dezember 2000

Für die Kommission

Loyola De Palacio

Vizepräsidentin

(1) ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 12.

(2) ABl. L 109 vom 27.4.1999, S. 14.

(3) Tonne Steinkohleneinheit.

(4) Die Entscheidung der Kommission enthält Angaben zu den Produktionskosten der Deutschen Steinkohle AG, die als vertraulich zu betrachten sind. Sie wurden - nur für die Zwecke der vorliegenden Veröffentlichung - durch Prozentangaben ersetzt.

(5) Vergleiche Entscheidung EGKS der Kommission vom 22. Dezember 1998 (ABl. L 117 vom 5.5.1999, S. 44).

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